Art. 75 ZGB; challenge to general meeting resolutions of an Aktiengesellschaft; no analogous application. Art. 75 ZGB is a special rule of association law and does not govern stock corporations by analogy. In the absence of a statutory time limit for the shareholder’s action, the judge may not create a forfeiture period on grounds of expediency, even if corporate interests counsel prompt legal certainty. The shareholder’s challenge remains subject only to the limits flowing from waiver and from Art. 2 ZGB in cases of abusive delay (consid. 1).
Obligationenrecht.. N° 41. IV. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 41. Urteil aer I. ZivilabteUung vom 7. Juni 1927 i. S. Gebr. Oechslin una J. Oechslin-Bek gegen Schweiz. linafa.aenta.brik Aktienrecht : Art. 75 ZGB ist auf Aktiengesellschaften nicht analog anwendbar. A. -Die Schweizerische BindfadenJabrik ist eine mit Sitz in Flurlingen (b. Schaffhausen) eingetragene Aktiengesellschaft, bei welcher die Kläger als Aktionäre beteiligt sind. Auf den 23; Juni 1925 berief sie eine ordent- liche Generalversammlung ein, u. a. zur. Abnahme der Jahresrechnung 1924/1925 und zur Beschlussfassung über die Verwendung des Reingewinnes. In dieser Ver- sammlung bezeichnete der Kläger Jakob Öchslin die Bilanz als unübersichtlich und verlangte nähern Auf- schluss über die Anlage-Konti und Wertschriften, spe- ziell inbezug auf die Beteiligung der Beklagten bei der Schweizerischen Leinenindustrie . A. G. in Niederlenz. Ferner wünschte er Auskunft darüber, ob die gedruckte Bilanz dem Vergleich entspreche, den die Beklagte im Jahre 1917 mit ihm abgeschlossen habe. Seitens des Vorsitzenden wurde ihm hierauf erwidert, dass die ihm persönlich gemachten Zusicherungen erfüllt worden seien. Der Verwaltungsrat erachte es daher nicht für notwendig, über einzelne Konti nähere Details zu geben. Entgegen einem Antrag Öchslin stimmte die Gene- ralversammlung mit grossem Mehr der Jahresrechnung zu und erteilte dem Verwaltungsrat, der Direktion und Kontrollstelle volle Decharge. Öchslill erklärte hiegegen Protest zu Protokoll. Einem am 14. September 1925 von den Klägern beim Audienzrichter des Bezirksgerichts Andelfingen gestützt
auf Art. 641 Abs. 4 OR erhobenen Begehren um Bewilli- gung der Einsichtnahme in die Geschäftsbücher der Beklagten ist letztinstanzlich vom Kassationsgericht des Kantons Zürich am 10. April 1926 in dem Sinne teilweise entsprochen worden, dass dem Kläger 2 die Einsicht- nahme in das Wertschriftenkonto gestattet wurde. B. -Mit der vorliegenden-Klage haben die Kläger die folgenden -noch streitigen -Rechtsbegehren gestellt:
Es sei richterlich zu erkennen, dass die Aktionäre angesichts des von der Schweizerischen Bindfaden- fabrik faktisch erzielten Reingewinnes im Geschäftsjahr 1924/25 statt auf eine Dividende von bloss 4 %, auf eine solche von mindestens 6 % Anspruch haben, und es habe daher die Beklagte an die GebfÜder Öchslin auf deren 20 Stück Aktien 200 Fr., an Herrn Jakob Öchslin-Bek auf dessen 30 Stück Aktien 300 Fr. an Dividende pro 1924/25 nachzuzahlen, jeweils nebst Zins zu 5 % seit 23. Juni 1925. Zur Begründung führten sie eine Reihe von Tat- sachen an, die dartun sollen, dass die Verwaltung der Beklagten die Jahresrechnung absichtlich in unklarer Weise erstellt habe, um dem Einzelaktionär einen sichern Einblick in die wirkliche Vermögenslage der Gesellschaft zu verunmöglichen. Es hätten daher die gesetzlichen Voraussetzungen für die Rechnungsabnahme durch die Generalversammlung gefehlt (Art. 641 und 656 OR). Die Bilanz sei geflissentlich auf eine niedrige Dividende zugestutzt worden. Die Beweisführung werde ergeben, dass der Vermögensstand der A. G. eine Dividenden- zahlung von 6 % erlaube.
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, weil dieselbe nach allen Richtungen unbegründet sei, sodann aber insbesondere wegen Verwirkung des Anfechtungs- . rechtes infolge Nichterhebung der Klage binnen Monats- frist seit Kenntnisnahme von den Generalversammlungs- beschlüssen (Art. 75 ZGB). C. -Mit Urteil vom 17. Februar 1927 hat das Handels- gericht des Kantons Zürich die Verwirkungseinrede geschützt und demgemäss die Klage abgewiesen. D. -Hiegegen richtet sich die Berufung der Kläger mit dem Antrag, es seien die Klagebegehren 1 und 3 zuzulassen und materiell zu schützen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
II 42) Stellung genommen und sie verneint. Es ging davon aus, dass Art. 75 ZGB nach seiner systematischen Stellung und seinem Wortlaut keine allgemeine Bestimmung über die juristischen Personen im Sinne der Art. 52 ff. ZGB ist, sondern eine Spezialvorschrift des Vereinsrechts, so dass nach bekannter Rechtsregel schon aus diesem Grunde eine analoge Anwendung auf die wirtschaftliche Zwecke verfolgenden Korporationen, wie die A. G., nicht stattfinden könne. Die Übertragung dieser einmonatlichen Klagefrist auf die A. G. verbiete sich aber namentlich auch deshalb, weil sie zu kurz sei, indem es in vielen Fällen dem Aktionär angesichts der bei der A. G. wesentlich komplizierteren Verhältnisse nicht möglich sein würde, sich die Unterlagen für die Klage innert Monatsfrist zu beschaffen, und infolge- dessen sein Anfechtungsrecht praktisch häufig. illuso- I . ! Obligationenrecht. N° 41: 231 risch wäre (vgl. EGGER, Z. f. schw. R. n. F. Bd. 45 S. 21). Hieran ist festzuhalten. Wenn die Vorinstanz aus dem Umstande, dass das Anfechtungsrecht des Aktionärs im OR nicht geregelt ist, die Befugnis des Richters herleiten will, es, entspre- chend der Entwicklung der A. G. im Sinne einer Ver- schärfung des Gegensatzes zwischen den Gesamtinte- ressen der am Unternehmen Beteiligten einerseits und den Sonderinteressen einzelner Aktionäre oder Aktio- närgruppen anderseits, zeitlich zu beschränken, so übersieht sie, dass es sich beim Anfechtungsrecht um einen Ausfluss des Mitgliedschaftsrechtes überhaupt handelt, indem jeder Aktionär ein Recht auf gesetz- und statutengernässe Verwaltung hat, ohne dass ihm dasselbe durch Gesetz oder Statuten noch besonders eingeräumt zu werden brauchte. Insofern ist daher auch der Anfechtungsanspruch des Aktionärs durch die GerichtspraXis nicht geschaffen, sondern bloss als mit Notwendigkeit aus der Mitgliedschaft folgend fest- gestellt worden, so dass, nachdem das Gesetz selbst eine Befristung nicht vorsieht, es auf keinen Fall dem Richter zusteht, den Aktionär in der Ausübung dieses Rechtes zu beschränken. Ohne Frage entspricht die zeitliche Begrenzung der Entwicklungstendenz des modernen Aktienrechts, die nicht nur auf Schutz der Interessen der Aktionäre, sondern vor allem auch auf Schutz der Aktienunter- nehmung selber geht, im Sinne der Erleichterung ihrer Bildung, Sicherung ihres Bestandes und Gewährleistung ihrer Bewegungsfreiheit, indem Mittel und Wege zur Erhaltung oder Wiedergewinnung der Leistungsfähigkeit zur Verfügung gestellt werden, was alles mit auf dem Gedanken beruht, dass mit dem Gedeihen der Unter- nehmung auch die . Interessen der Mitglieder am besten gewahrt sind (vgl. BGE 51 II 427). Der Revisionsentwurf II (1923) sieht denn auch in Art. 721 eine Befristung des Anfechtungsrechtes auf zwei Monate vor. Vom
Gesichtspunkte des geltenden Rechts aus aber muss dasselbe mangels einer positiven Gesetzesvorschrift nach wie vor als unbefristet gelten. Erfahrungsgemäss ergeben sich hieraus für die A. G. keineswegs so schwerwiegende Nachteile, wie die Vor- instanz annimmt. Abgesehen davon, dass auch durch einen unverzüglich angestrengten Anfechtungsprozess, dessen Durchführung sich al!-f mehrere Jahre erstreckt, für die Verwaltung der Gesellschaft eine unsichere Lage geschaffen wird, ist da:muf hinzuweisen, dass der in seinen Rechten sich verletzt fühlende Aktionär selber ein eminentes Interesse daran hat, die Anfechtung möglichst rasch zu erheben, und zwar nicht nur im Hinblick auf die Beweissicherung, sondern namentlich auch, um zu verhüten, dass sein Standpunkt durch die Verhältnisse überholt wird. Wartet er mit der Klage längere Zeit zu, so kann in seinem Verhalten unter Umständen ein stillschweigender Verzicht auf die An- fechtung erblickt werden. Sodann ist dem Anfechtungs- recht auch während der zehnjährigen Verjährungsfrist eine Grenze insofern gezogen, als die Anfechtung bei ungebührlich langem Zuwarten vom Richter wegen illoyal verspäteter Geltendmachung zurückgewiesen wer- den kann (Art. 2 ZGB). Und endlich kommt in Betracht, dass es der Gesellschaft jederzeit freisteht, die Rechts- gültigkeit ihrer Beschlüsse im Wege einer Feststellnngs- klage gerichtlich prüfen zu lassen. 2. -Erweist sich somit die auf Art. 75 ZGB gestützte Verwirkungseinrede der Beklagten als unbegründet, so muss die Sache, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom
Februar 1910, mit den bis zum 12. Juli 1919 erfolgten Abänderungen) ist u. a. bestimmt: Art. 1: ...... Die Kraftwerke führen die Anschluss':' leitung von ihren Leitungen bis zum Haus des Abnehmers, d. h. bis zum ersten Isolator oder Dachständer, ein- schliesslich des ersten Isolators oder Dachständers, auf ihre Rechnung aus. Art. 2: Hausinstallationen. Die Installationen im Innern der Gebäude, einschliesslich der Hauseinführung,