Art. 684 ZGB; garage operations in a courtyard and excessive immissions: immissions from the operation of automobile garages are not per se excessive. They are only unlawful when the operation departs from customary use or is conducted without the reasonable regard due to the surroundings; mere inconvenience from noise, exhaust gases and fumes does not suffice. Depending on local conditions, excess may also result where a residential block is provided with garage capacity beyond the needs of the building. In assessing excess, the urban character of the area, traffic conditions and the concrete manner of operation are decisive (consid. betreffend Lärm, Rauch und übliche Benützung).
Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird, soweit auf diese eingetreten werden kann, abgewiesen und demgemäss das Urteil des Ober- gerichtes des Kantons Aargau vom 20. Juni 1927 bestätigt. 67. Auszug aus dem Urteil der II. Zivil bteilung vom 4. November 1927 i. S. Schweizerische Immoblliengenossensch ft Coniidentia. gegen Baugenossenschaft l7toquai ". Art. 684 ZGB: Ver bot von Ein wi r k 11 n gen a 11 f fremde Grundstücke. Autogaragen im Hof ein e s W 0 h n hau s bIo c k es: die Einwir- kungen, die ihr Betrieb für die Nachbarn mit sich bringt, sind nicht notwendig übermässig; erst wenn der Betrieb nicht in üblicher Weise und nicht mit der möglichen ange- messenen Rücksicht auf die Umgebung vor sich geht, kann er untersagt werden. Seine Einwirkungen können je nach den Örtlichkeiten auch dann übermässig sein, wenn mehr Einstellräume errichtet werden, als das Bedürfnis der Wohnhäuser erheischt. Aus dem Ta,tbestand: Die beklagte Baugenossenschaft Utoquai beab- sichtigte, auf der Hofseite . ihres Neubaues von vier zusammenhängenden Doppelwohnhäusern, Ecke See- rosen-Dufourstrasse, in Zürich, sechs Einstellräume für je einen Kraftwagen zu errichten. Die Schweizerische Immobiliengenossenschaft ( Confidentia erhob hier- gegen Einsprache als EigentÜffierin eines anstossenden Wohnhauses, mit dem Begehren, der Bau der Auto- schuppen sei zu verbieten, da deren Betrieb für ihr Wohnhaus unerträglich und daher gemäss Art. 684 ZGB unerlaubt sei. Das Bundesgericht hat mit dem Ober- gericht des Kantons Zürich die Klage als unbegründet abgewiesen.
Sachenrecht. N 67.
Aus den Erwägungen : Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ist zwar vorauszusehen, dass die Geräusche, welche die in den Autoständen unterzubringenden Kraftwagen bei der Hin- und Wegfahrt verursachen, und die Verbren- nungsgase ihrer Triebwerke der Klägerin lästig fallen werden, umsomehr, als der Hof, in den die Einstellräume sich öffnen, von hohen Häusern umgeben ist, so dass darin Rauch und Lärm stärker wirken als auf einem offenen Platze. Auch ist richtig, dass das in Betracht kommende Stadtgebiet vorwiegend für Wohnzwecke benützt wird; es gehört jedoch nach der Feststellung der Vorinstanz wegen des starken Strassenverkehrs und der Durchsetzung mit gewerblichen Betrieben nicht zu den ruhigen Stadtvierteln, so dass die Liegenschaft der Klägerin keinen Anspruch auf ein Mindestmass von Einwirkungen der Nachbargrundstücke hat. Geräusche, Rauch und lästige Dünste, die der Betrieb von Auto- schuppen für die Nachbarn mit sich bringt, sind aber nicht notwendig übermässig: solange die Einstellung der Wagen in üblicher Weise und mit der möglichen angemessenen Rücksicht auf die Umgebung vor sich geht, übersteigen ihre Einwirkungen auf die Nachbargrund- stücke nicht das Mass dessen, was angesichts der Bedürf- nisse des menschlichen Zusammenlebens einem Nachbarn zugemutet werden darf, namentlich in Zürich, wo der Kraftwagen zum unentbehrlichen Verkehrsmittel ge- worden ist, und nach der Feststellung der Vorinstanz auch in den ruhigsten Villenvierteln bald jedes Haus seinen Autostand besitzt. Nur wenn das mit dem Garagenbetrieb unvermeidliche Mass von Einwirkungen überschritten wird, z. B. durch unnötiges Benützen der Auspuffer oder durch Motorproben zur Unzeit und der- gleichen, läge ein Missbrauch vor, der untersagt werden müsste; doch wird erst die Zukunft zeigen, ob solche Übelstände, wie die Klägerin befürchtet, in den Auto-
schuppen der Beklagten auftreten werden. Die Ein- wirkungen des Garagebetriebes könnten allerdings, je . nach den Örtlichkeiten, auch dann übermässig werden, wenn man in einem Block von Wohnhäusern mehr Einstellräume für Kraftwagen errichten wollte, . als das Bedürfnis dieser Häuser verlangt. Diese Voraussetzung trifft aber im vorliegenden Falle nicht zu, da auf die 40 Wohnungen der beklagten Häuser nur 6 Auto- schuppen erstellt werden. 68. Orteil d.er II. Zivilabteilung vom 10. November 19Z7 i. S. Scheuber-Böthlin gegen Böthlin. Vor kau f s -, Kau f s-und R ü c k kau f s r e c h t Mit Ablauf von zehn Jahren seit der Vormerkung erlischt nur die Wirkung gegenüber Dritten, nicht auch die Wirkung unter den Parteien und deren Gesamtrechtsnachfolgern. Art. 681 Abs. 3, 683 Abs. 2 ZGB (Erw. 3). Inwiefern gilt dies für ein u n t erd e m f r ü her e n k a n ton ale n R e c h t e beg r ü n d e t e s Rück- kaufsrecht '1 (Erw. 1 und 4). Unanwendbarkeit des b ä u e r 1 ich e n Erb r e c h t e s, wenn ein Miterbe zufolge Kaufs-oder Rückkaufsrechtes einen Mit ei gen tu m san t eil am Landwirtschaftsgewerbe an sich ziehen kann (Erw. 5). A.-Die Parteien sind die Erben ihres am 19. Septem- ber 1925 verstorbenen Bruders Anton Röthlin, dessen Erbschaft hauptsächlich aus dem Bauerngut Buchgründ- Ien in Kerns und zwei Streueriedern in Kägiswil besteht. Diese Liegenschaften hatten seinerzeit dem Vater der Parteien gehört, waren nach dessen am 27. Mai 1902 er- folgtem Tode der Beklagten und ihrem Bruder Anton gemeinsam zugeteilt, dann aber am 3. Februar 1905 von letzterem um 11,500 Fr. zu Alleineigentum erworben worden mit der Klausel : Sollte der Käufer ledig oder kinderlos absterben, so wäre der Verkäufer berechtigt, das Zugrecht um die gleiche Summe auf das Kaufobjekt Sachenrecht. N° 68. 393 auszunen , die anlässlich der Fertigung am 7. Februar
m das Grundbuch eingetragen wurde. B. -Mit de . vorliegend.en Klage (soweit noch streitig) verlan der Klager ungeteIlte Zuweisung des Heimwesens Buchgrundien nebst den zwei Streueriedern zum Er- tngswert auf Anrechnung hin gemäss Art. 620 ff. ZGB. Dle Beklne trngt auf Abweisung der Klage an und verlan mIt WIderklage Zuweisung der Liegenschaft Buch?rundlen nebst den zwei Streueriedern, und zwar der emen Hälfte zu dem im Vertrage vom 3. Februar 1 5 normierten Preisansatze von 11,500 Fr., der anderen Hälfte zum Ertragswerte. . -Durch Urteil vom 18. Juli 1927 hat das Ober- gencht des Kantons Unterwaiden ob dem Walde die Hnuptklage zugesprochen und die Widerklage abge- Wiesen. D. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an dns Bundesgericht eingelegt mit den Anträgen auf AbweIsung der Hauptklage und Gutheissung der Wider- klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : .1. -Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass d?e Beklagte kraft der im alten kantonalen Grundbuch emgetragenen Zugrechtsklausel des Kaufvertrages vom . Febnuar 1905, die schon mit dem Vertragsschluss m: e 'Ylrnungen zu äussern anfing, ein Rückkaufsrecht m .t dmghcher Wirkung für die eine (unausgeschiedene) Hälfte der streitigen Liegenschaften erlangt und bis zum Inkrafttreten des schweizerischen ZGB bewahrt habe (und infolgedessen auch darüber hinaus gemäss Art. 17 Abs. 1 des Schlusstitels des ZGB; vgl. BGE 49 11. S. 333 f. Erw. 2). Dieser Ausgangspunkt beruht auf emer für das Bundesgericht verbindlichen Anwen- dung des früheren kantonalen Liegenschaftsrechts. das von Art. 231 aOR auch für Kaufverträge über Liegen schaften vorbehalten wurde.