Art. 1, 5 EHG; tram collision; contributory fault and diminished capacity. A pedestrian who enters a tram track without looking commits gross negligence and, if mentally normal, may bear exclusive fault for the accident. Where, however, the factual findings establish a substantial impairment of judgment by psychopathy, the wrongful conduct is only partially imputable and compensation must be reduced accordingly under Art. 5 EHG. The extent of the reduction is a question closely linked to factual appreciation; the appellate court will not depart from the cantonal assessment absent compelling reasons (consid. 1-3).
432 Prozess recht. N° 73. tonale Gericht hat die Sache hinsichtlich des Erbrechts- anspruches zur Beweisergänzung an die erste Instanz zurückgewiesen, die Lohnforderung aber abgelehnt. Auf die gegen die Abweisung der Lohnforderung erklärte Berufung ist das Bundesgericht nicht eingetreten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Das angefochtene Urteil hat nur über das eine der beiden eingeklagten Rechtsbegehren entschieden, das ndere aber zur Beweisergänzung an die erste Instanz zurückgewiesen. Ein solches Urteil ist kein Haupturteil, zu dessen Begriff nach . der Rechtsprechung des Bundes- gerichts erforderlich ist, dass es über den ganzen Recht- streit endgültig entscheide (BGE 30 II 479). Freilich betrachtet das Bundesgericht auch solche Urteile, die nur über einen Teil der mit der Klage geltend gemachten Begehren erkennen, dann. als Haupturteil, wenn die nicht beurteilten Fragen im Laufe des Prozesses in ein beso"nder.es Verfahren verwiesen worden sind (BGE 30 II 458; 41 II 696 E. 2; 46 II 218 E. 1). Allein diese Voraussetzung trifft hier nicht zu : für das noch nicht entschiedene Begehren ist lediglich eine Beweisergänzung im nämlichen Verfahren vorbehalten worden. Erst wenn die Vorinstanz (oder auch die erste Instanz, falls ihr Urteil über" das zurückgewiesene Begehren nicht an die Vorinstani -weitergez.ogen werden soUte) , über dieses Begehren endgültig entschieden haben wird, kann gegen das heute vorliegende Erkenntnis über das andere Begehren im Zusammenhang mit der ganzen Streitsache die Berufung . an das Bundesgericht erklärt werden. Heute ist die Berufmig verfrüht. Eisenbahnhaftpflicht. .No 74.
VI. EISENBAHNHAFTPFLICHT RESPONSABILlTE CIVILE DES CHEMINS DE FER 74. Auszug aus dem UrtEil der II. Zivilabteilung vom S. November 1927 i. S. Elektrische Strassenbahn Zürich -Oerlikon -Seebach gegen Huber. Ei sen b ahn h a f"t p f I i.c h t. T r a m u n f a I I. Selbstverschulden eines Fussgängers, der ohne vorher Um- schau zu halten das Geleise einer Strassenbahn betrat und infolgedessen von einem in langsamem Tempo daherfah- renden Tramwagen erfasst und zu Boden geworfen" wurde (Erw. 1). Teilweiser Ausschluss des Selbstverschuldens wegen vermin- derter Zurechnungsfähigkeit (infolge Psychopathie) des Ver- unfallten (Erw. 2). Bewertung der verminderten Zurechnungsfähigkeit bei der Schadensberechnung an Hand eines Expertengutachtens . durch die kantonale Instanz. Stellung des Bundesgerichtes zu diesem Berechnungsmodus (Erw. 3). EHG Art. 1 und 5. Aus dem Tatbestand. Am 6. Juli 1924 19.20 Uhr wurde Rudolf Huber, . Bankkommis in Zürich,bei der Einmündung der Kanzlei- strasse in die Zürcherstrasse in Oerlikon, als er das auf der Ostseite der Strasse liegende Tramgeleise über- schreiten bezw. auf diesem Geleise nach dem vom Bahn- hof Oerlikon her erwarteten Tramwagen Ausschau halten woUte, von einem von Zürich herkommenden Strassenbahnwagen erfasst und zu Fall gebracht, wobei er eine Gehirnerschütterung nebst einem Schädelbruch erlitt. Die von Huber gegen die Strassenbahngesellschaft erhobene Klage auf vollen Ersatz des ihm durch den Unfall entstandenen Schadens wurde durch das Bundes- gericht teilweis Cges-chützt; '''" :'': 'c
Einsebahnhaftpßicht. N° 74. Aus den Erwägungen.
-i36 Eisl. ubahllhaftpfficht. N° 74. der Beschränkung des geistigen Reaktionsvermögens des Klägers zusammenhängt, dass der Berufungsrichter hievon ohne zwingende Gründe nicht -abweichen soll. Zu einer Abänderung der von der Vorinstanz vorgenom- menen Bemessung besteht auch nicht etwa deswegen ein Anlass, weil der Experte in seinem Gutachten erklärt hat, dass die Psychopathie des Klägers einen so erheb- lichen Einfluss auf sein Verhalten im Momente des Unfalles ausgeübt habe, dass dadurch seine Fähigkeit, auf den von Zürich herkommenden Tramwagen zu achten, ganz ausgeschaltet oder doch stark vermindert gewesen sei. Die Vorinstanz hat hierin mit Recht einen Widerspruch erblickt, den sie aber dadurch beseitigte, dass sie (wozu sie, ohne dadurch ein Aktenwidrigkeit zu begehen, berechtigt war) sich für die letztere Alter- native entschloss, d. h. die Reaktionsfähigkeit des Klägers im Momente des Unfalles nur zum Teil als durch seine Psychopathie ausgeschaltet erachtete. Diese Feststellung die übrigens wobl den Tatsachen entspricht -ist für das Bundesgericht vernindlich. V H. SCHULDBETREIBUNGS-UND KONKURS- RECHT POURSUITE ET FAILLITE Vgl. IH. Teil Kr. 44-46. -Voir IHe partie, n OS 44 a 46.