Art. 500 Abs. 3, Art. 512 ZGB; public will and inheritance contract; dating by the public officer. The statutory form requirement that the public officer date and sign the public deed does not, absent express wording, extend to handwritten dating. The handwritten signature is inherent in the concept of signing and is required to ensure authenticity; by contrast, the date may also be entered mechanically, provided the deed is otherwise duly executed and the method of dating does not impair the function of the form. The stricter requirements applicable to holographic wills cannot be transposed to public wills or inheritance contracts (consid. 1).
444 Erbrecht. N° 77. anbelangt, so wird doch wohl vorausgesetzt werden dürfen dass der Beamte alle Sorgfalt darauf verwendet, nicht ine inhaltlich unwahre Urkunde aufzusetzen, wie . es der Fall wäre, wenn er das früher hingesetzte Datum unverändert stehen liesse, obwohl er die öffentliche Beurkundung erst an einem späteren Tage vornimmt. Zudem sind sowohl der Erblasser (bezw. die Erbver- tragsparteien) als die Zeugen in der Lage, die Richtigkeit der Datierung nachzuprüfen. Nicht ganz von der Hand zu weisen wird freilich das Bedenken sein, dass ein maschinengeschriebenes Datum leichter der nachträg- lichen Verfälschung zugänglich ist als ein handgeschrie- benes. Allein ob eine Veränderung stattgefunden habe, wird schliesslich doch immer irgendwie ersichtlich sein, sodass es möglich sein wird, jedem derartigen Einzel- fall die seiner Eigenart entsprechende Beurteilung an- gedeihen zu lassen. Deswegen allen öffentlichen Ver- fügungen mit maschinengeschriebenem Datum die Gnltig keit abzusprechen, Hesse sich also nicht rechtfertIgen, nachdem das Gesetz selbst nicht unzweideutig die hand- geschriebene Datierung fordert. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. Juli 1927 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
IH. SACHENRECHT DROITS REELS