Art. 46, 47 WRG; Art. 3 ExprG; concession clause on damage and expropriation: compensation is due only where the concessionary work interferes with existing property rights or similar protected positions, i.e. where an expropriation-like intrusion occurs. Mere factual disadvantages, such as the loss of expected future alluvion resulting from the lawful operation of a concessioned water-power scheme, do not constitute compensable damage. The concession’s damage clause does not extend to necessary and permanent construction or operating effects; it covers only avoidable or temporary infringements. A shore owner relying on historic alluvion arrangements must prove a protected right in the watercourse itself; rights limited to shore and seabed accretions do not imply a restriction on the authority’s power to authorize upstream sediment control (consid. 2-4).
444 Erbrecht. N° 77. anbelangt, so wird doch wohl vorausgesetzt werden dürfen dass der Beamte alle Sorgfalt darauf verwendet, nicht ine inhaltlich unwahre Urkunde aufzusetzen, wie . es der Fall wäre, wenn er das früher hingesetzte Datum unverändert stehen liesse, obwohl er "die öffentliche Beurkundung erst an einem späteren Tage vornimmt. Zudem sind sowohl der Erblasser (bezw. die Erbver- tragsparteien) als die Zeugen in der Lage, die Richtigkeit der Datierung nachzuprüfen. Nicht ganz von der Hand zu weisen wird freilich das Bedenken sein, dass ein maschinengeschriebenes Datum leichter der nachträg- lichen Verfälschung zugänglich ist als ein handgeschrie- benes. Allein ob eine Veränderung stattgefunden habe, wird schliesslich doch immer irgendwie ersichtlich sein, sodass es möglich sein wird, jedem derartigen Einzel- fall die seiner Eigenart entsprechende Beurteilung an- gedeihen zu lassen. Deswegen allen öffentlic?en .. Vnr fügungen mit maschinengeschriebenem Datum dIe Gnlbg keit abzusprechen, liesse sich also nicht rechtfertIgen, nachdem das Gesetz selbst nicht unzweideutig die hand- geschriebene Datierung fordert. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. Juli 1927 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
III. SACHENRECHT DROITS REELS
446 Sachenrecht. N° 78. und so noch angeworfen ,verden möchte der Genossame Lachen itzt und zu allen Zeiten eigentümlich zugehören und diese Genossame bis See sich "erstrecken, der See aber allzeit ohndisputierlich der Hoheit zu ständ ver- bleiben sollte. Für Einhaltung dieser Ordnung wurde der Genossame bei Erforderungsfällen der kräftige hochobrigkeitliche Schutz und Schirm zugesichert. In den letzten Jahrzehnten gewann die Ausbeutung des von der Aa angeschwemmten Materials (Kies und Sand) infolge der vervollkommneten Baggerungsmethoden, die ein tieferes Baggern gestatteten, eine stark. erhöhte Bedeutung, so dass die Genossame daraus erhebliche Ein- nahmen, nach ihrer Behauptung im Durchschnitt der Jahre 1914-1925 jährlich 17,700 Fr. zog. Es entstand daraus ein neuer" Rechtsstreit zwischen dem Staat Schwyz als Kläger und der Genossame als Beklagter vor Bundesgericht als einziger Zivilgerichtsinstanz. Der Staat vertrat darin die Auffassung, dass das der Genos- same im Jahre 1743 zugestandene Recht an der Alluvion nur bis zur Grenze des mittleren Wasserstandes oder Wellenschlages reiche und die Genossame weiter hinaus in den See nicht baggern dürfe, während die letztere für sich die Verfügung über alles dem Ufer entlang ange- schwemmte Material in Anspruch nahm, sobald es mit dem Ufer in Verbindung getreten sei, auch wenn die Anschwemmnng ausserhalb und unterhalb des mittleren Wasserstandes erfolgte . Auch dieser Prozess wurde durch einen Vergleich vom 8. Juli 1926 in dem Sinne beigelegt, dass der Staat unter Bezugnahme auf die Urkunde vom 17. Mai 1743 zugunsten der Genossame das Alluvionsrechh in folgendem Umfange anerkannte :
ausgebaggerten Materials dem Kanton abzugeben ist; 3. an den übrigen Uferstrecken dagegen soll das Eigentum der Genossame bis zur jeweiligen mittleren Wasserstandslinie gehen in der Weise, dass die Alluvion (Landbildung über dem mittleren Seespiegel) der Genossame gehört . Inzwischen hatte der schwyzerische Kantonsrat am 31. Januar 1918 eine von der Bezirksgemeinde March an die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich erteilte Konzession zur Ausnützung der Wasserkräfte der Wäggi- taler Aa und des Trebsenbaches auf der Gefällstufe zwischen Innertal und der Ortschaft Siebnen genehmigt. Schon die ursprünglichen, den Konzessionsverhandlungen zugrunde liegenden Pläne sahen die Erstellung eines grossen künstlichen Stausees im Hinter-Wäggital (Inner- tal) mit Staumauer zwischen Oberschräh und Gugel- berg vor. In der Folge ist das Werk mit Einverständnis der Behörden zweistufig ausgebaut worden, indem neben dem Stausee in Innertal noch ein kleineres Staubecken im Rempen unterhalb Vordertal angelegt wurde. Aus- serdem wurde beim Maschinenhause der Zentrale Siebnen durch Erweiterung und Vertiefung des Bettes der Aa ein sog. Ausgleichsweiher erstellt. An die Stelle der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich trat als Konzes- sionsinhaberin die heutige Beklagte A.-G. Kraftwerk Wäggital, deren Aktien sich je zur Hälfte in den Händen der Stadt Zürich und der Nordostschweizerischel1 Kraft- werke befinden. Die 11 nnd 12 der Konzessions- urkunde bestimmen: 11. Die Konzessionsinhaber haften für jeden Schaden, der nachweisbar infolge des Baues oder Betriebes der 'Vasserkraftanlage an der Gesundheit oder am Eigentum Dritter oder an öffentlichem Eigentum ent-
steht. Sie sind auch zur Beseitigung der Ursachen des Schadens verpflichtet.
Begründung:
12 der Konzession geht, wie die Klage zugibt, zurück auf den Art. 46 Abs. 1 des eidg. WRG vom 22. Dezember 1916, mit dem er sich in den massgebenden Punkten auch in der Fassung deckt. Danach soll, wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, die Ver- leihungsbehörde' dem Beliehenen das Recht gewähren, die zum Bau, zur Umänderung oder Erweiterung seines 'Werkes nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte, sowie die entgegenstehenden Nutzungsrechte zwangs- weise zu erwerben. Enteignungsverfahren und Ent- schädigungspflicht richten sich dabei gemäss Art. 47 des Gesetzes - unter den hier ausser Betracht fallenden Vorbehalten des Art. 46 Abs. 2 und 3 -nach dem eid- genössischen Enteignungsgesetze. Durch die angerufene Konzessionsbestimmung wird die Beklagte mit diesem durch die eidg. Wasserrechtsgesetzgebung vorgesehenen Expropriationsrechte ausgerüstet, andererseits aber auch festgestellt, dass die Konzessionserteilung ihr keine Befugnis gibt, Rechtseingriffe der erwähnten Art anders als gegen eine nach den geltenden expropriationsrecht- lichen Grundsätzen zu bemessende Entschädigung vor- zunehmen, eine Folgerung, die sich schon aus Art. 45 eidg. WRG ergibt ( durch die Verleihung werden die Privatrechte Dritter und die früheren Verleihungen nicht berührt ) und die vom Bezirk und Kanton der
Beliehenen auferlegt werden musste, wenn sie nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 13 KV verstossen wollten. Von Grundstücken und dinglichen Rechten, die zur Ausführung der Wasserwerkanlage und ihrer Zube- hörden erforderlich sind oder von der Ausnützung der konzessionierten Wasserkräfte entgegenstehenden Benutzungsrechten , kann aber nur insofern gesprochen werden, als der Beliehene an fremdem Grund und Boden oder bei Ausübung des Eigentums an eigenem Grund und Boden oder inbezug auf die Benutzung des öffent- lichen Gewässers für die Zwecke des konzedierten Werkes Befugnisse beansprucht, die mit der rechtlich geschützten Herrschaft eines Dritten an den betreffenden Sachen, genauer an dem so in Anspruch genommenen Teile der- selben in Widerspruch treten und diese Herrschaft beeinträchtigen. Es muss zugunsten des angeblich Geschädigten ein Herrschaftsverhältnis an der Sache bestehen, kraft dessen er dem Beliehenen die betreffenden Handlungen durch negatorische oder im Falle eines beschränkten dinglichen Rechtes, konfessorische Klage richterlich ver b i e t e n las sen k ö n n t e, wenn der letztere nicht infolge des mit der Verleihung ver- bundenen Expropriationsrechtes die Möglichkeit besässe, in dem zu Erstellung, Unterhalt und Betrieb des konze- dierten Werkes nötigen Umfange auch in bestehende Privatrechte oder solchen gleichstehende wohlerworbene Berechtigungen einzugreifen und sie gegen Schadlos- haltung des Rechtsträgers zu beseitigen. Nur soweit ohne den dem Beliehenen zur Verfügung stehenden Expropriationszwang ein solches Verbietungsrecht be- stünde, kann gesagt werden, dass der Beliehene durch das 'Verk in fremde Eigentums-oder andere dingliche Rechte eingreife, sie für sein Werk benötige oder dass derartige Rechte der Ausnützung der konzedierten Wasserkräfte entgegenstehen . Handlungen, die der angeblich Geschädigte auch sonst dulden müsste und Sachenrecht. N° 78. 451 gegen die ihm eine Klage auf Unterlassung mangels eines die Verhinderung ähnlicher Störungen seiner Interessen in sich begreifenden Rechtes nicht zu Gebote stünde, vermögen demnach auch einen Schadenersatz- anspruch gegenüber dem Beliehenen nach 12 der Konzession, wenn sie von ihm ausgehen, nicht zu begrün- den, weil sie den Tatbestand einer Ver füg u n g des Werkunternehmers über Rechte Dritter für die Zwecke des Werkes nicht erfüllen. Nur auf Fälle der letzteren Art und nicht auf irgendwelche Schädigungen, die andere Per- sonen durch die Entstehung des Werkes vielleicht in ihrem Vermögen erleiden, bezieht sich aber, in Über- einstimmung mit Art. 46, 47 des eidg. WRG, die den Konzessionsinhabern durch die erwähnte Konzessions- bestimmung auferlegte Ersatzpflicht. Freilich gilt auch bei der Expropriation für Wasserwerkanlagen gemäss Art. 47 WRG der allgemeine Grundsatz des Art. 3 ExprG, wonach die Abtretung nur gegen Ersatz aller Vermögensnachteile verlangt werden kann, die aus ihr für den Abtretenden ohne seine Schuld erwachsen. Es ist infolgedessen sehr wohl denkbar, dass im Falle eines vorliegenden Eingriffs in das Eigentum oder andere auf unbewegliche Sachen bezügliche Rechte eines Dritten der Werkunternehmer dem so Enteigneten Entschä- digung auch für gewisse Vorteile leisten muss, die mit dem Besitze des enteigneten Rechtes für jenen tatsäch- lich verbunden waren, ohne dass er auf deren Fort- bestand für sich genommen einen rechtlich geschützten Anspruch gehabt hätte (vgl. dazu z. B. BGE 31 II S. 2; 33 II S.214; 45 I S.429 Erw. 3). Voraussetzung ist dabei aber immer, dass überhaupt ein Rechtsentzug statt- findet, mit dem der betreffende Schadensfaktor in ur- sächlichem Zusammenhang steht und ohne den er nicht eingetreten wäre. Blosse faktische Vermögensnachteile allein, die das Werk für andere mit sich bringt, können zur Begründung der Entschädigungspflicht nach 12
der Konzession so wenig genügen, wie sie dazu nach Art. 46, 47 WRG oder den allgemeinen Bestimmungen des ExprG von 1850 ausreichen würden. 3. - Eine weitergehende Haftung der Beklagten kann für einen Tatbestand wie den vorliegenden, entgegen der Ansicht der von der Klägerin beigebrachten Rechts- gutachten, auch nicht aus 11 der Konzession herge- leitet werden. Die hier vorgesehene Schadenersatzpflicht kann sich augenscheinlich nicht auf Einwirkungen beziehen, die zum konzessionsgernässen Bau und Betrieb des Werkes notwendig sind und dafür d aue r n d vorgenommen werden müssen. Denn die Frage der Ersatzpflicht hiefür und ihrer Voraussetzungen bildet ja den Gegenstand einer besonderen anschliessenden Konzes- sionsbestimmung, nämlich des 12. Es ist nicht anzu- nehmen, dass man sie daneben auch noch in 11 in einer Umschreibung habe regeln wollen, die zu einer anderen und weiteren Abgrenzung der Entschädigungs- fälle führen würde. Dagegen spricht zwingend zudem Satz 2 des 11, wonach die Konzessionsinhaber neben dem Ersatz des bereits entstandenen Schadens auch zur Beseitigung seiner Ursachen verpflichtet sein sollen. Eine solche Verpflichtung konnte nur auferlegt werden für Eingriffe in fremde Interessen, deren das Werk nicht notwendig oder doch nicht dauernd bedarf, um konzessionsgemäss bestehen. und betrieben werden zu können; sonst wäre die Konzessionserteilung von vorne- herein zwecklos. Die Schädigungen, von denen 11 spricht, müssen danach andere sein, als sie 12 im Auge hat. Es sind solche schädigende Einwirkungen, die sich zwar anlässlich des Baues oder Betriebes des Werkes ereignen und mit ihm in ursächlichem Zu- sammenhange stehen, die aber hätten vermieden werden können, ohne dass dadurch die Erstellung oder Betrei- bung des Werkes gehindert worden wäre, oder die nur vorübergehender Natur sind, so dass die Unternehmung des Erwerbes eines dauernden Rechtes zu entsprechenden
Eingriffen in die Rechtssphäre des Geschädigten i. S. von 12 nicht bedarf. Die Einleitung der Aa und ihrer Seitenbäche in die von der Beklagten erstellten Stau- becken gehört aber zum konzessionsgemässen Betrieb des konzedierten Werkes, bildet einen notwendigen und dauernden Bestandteil desselben. Wenn eine Schadener- satzpflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin wegen der Zurückhaltung von Anschwemmungsmaterial durch diese Anlagen bestehen sollte, das sonst dem Ufergebiet am Zürichsee zugeführt worden wäre, so kann die Grund- lage dafür also höchstens in 12 der Konzession gefunden werden. 11 trifft darauf schon aus den angeführten Gründen nicht zu. Er kann zudem noch aus dem weiteren Grunde nicht angerufen werden, weil er, wie die NebeneinandersteIlung Schaden, der an der Gesundheit oder am Eigentum Dritter oder an öffentlichem Eigentum entsteht , zeigt, den Ausdruck Eigentum nicht im abstrakten Sinne des Eigentumsrechtes, sondern von Eigentumsobjekten ver- wendet, also nur S ach s c h ä den, d. h. Schädi- gungen an vorhandenen Sachen, eine wertvermindernde Veränderung des Zustandes oder der Eigenschaften solcher im Auge hat. Für derartige Schädigungen vor- handener Sachgüter gleichwie für diejenige der persön- lichen Gesundheit Dritter soll der Werkunternehmer ein- stehen, sobald sie ihre Ursache im Bau oder Betrieb der konzedierten Anlagen haben, ohne dass es dazu mehr, insbesondere eines Verschuldens auf seiner Seite bedürfte, aber auch nur dafür. Es vermag daher der Klägerin nicht zu helfen, wenn man unter diesen Voraussetzungen als zur Entschädigungsklage legitimiert nicht nur den Eigentümer, sondern auch die Inhaber beschränkter dinglicher oder doch absolut geschützter Nutzungsrechte an der Sache betrachtet. Denn im vorliegenden Streite handelt es sich eben keineswegs um einen Sachschaden in jenem Sinne. Durch das Ausbleiben weiterer Material- anschwemmungen wird das Ufer-und Seegebiet, auf das AS 53 11 -1927 32
454 Sachenrecht. N° 78. die der Klägerin durch die Urkunde von 1743 und den Vergleich von 1918 vom Staate zugestandenen Rechte sich beziehen, in seinem Zustande nicht verändert und geschädigt)). Es würde, falls die tatsächlichen Behaup- tungen der Klage richtig wären, nur kein weiterer Z u w ach s an solchem Gebiete mehr stattfinden. Ob die Klägerin dafür Schadenersatz beanspruchen kann, d. h. sich in einer rechtlichen Stellung inbezug auf das öffentliche Gewässer befindet, die ihr eine solche Ent- schädigungsforderung verleiht, beantwortet sich infolge- dessen auch aus diesem Grunde nicht nach 11, sondern ausschliesslich nach 12 der Konzession. 4. -Die Klägerin hätte infolgedessen darzutun, dass sie kraft der ihr zustehenden Rechte gegen Nutzungs- handlungen am Gewässer (der Aa), die den behaupteten Erfolg (Verhinderung des weiteren Anschwemmungs- prozesses) haben würden, hätte auftreten und sie richter- lich verbieten . lassen können, wenn nicht' die Beklagte wegen des in Verbindung mit der Wasserrechtsverleihung ihr erteilten Expropriationsrechtes in der Lage wäre, einen solchen Widerstand zu brechen. Ein derartiges zu ihren Gunsten bestehendes Herrschaftsrecht am Gewässer hat aber nicht nachgewiesen werden können. Die Befugnisse, wie sie der Klägerin durch die Urkunde von 1743 vom Staate zugestanden und zur Beilegung des darüber entstandenen Streites im Vergleiche von 1918 näher umschrieben worden sind, beziehen sich ausschliesslich auf den S t r a n d-und S e e- boden vor ihren Ufergrundstücken und das sich in diesem Gebiete durch allmähliche Aufschüttung infolge Ans c h wem m u n g b i I den d e L a n d. Es soll der Klägerin gehören, als Eigentum zuwachsen und ihr darüber hinaus in einer gewissen räumlichen .Erstreckung gegen Entgelt auch die Ausbeutung solchen Seebodens durch Baggerung zustehen, der noch nicht verlandet ist. Es ist daher nicht nötig, zu der Frage der rechtlichen
Natur dieser Befugnisse und zu den verschiedenen Auffassungen Stellung zu nehmen, welche hierüber in den von beiden Parteien vorgelegten Rechtsgutachten ertreten werden. Mag man nun das Wesen der frag- lIchen Rechte charakterisieren wie man will, so kann doch kein begründeter Zweifel bestehen, dass sie zum Gegenstand lediglich die Ans c h wem m u n gen haben, wie sie sich längs den Ufergrundstücken der Klägerin tat s ä chi ich g e b i I d e t hab e n und a I I e n f a I I s k ü n f t i g n 0 c h b i Iden sol I t e n. Dafür, dass der Staat sich zugleich zugunsten der Klägerin. auch eine Beschränkung in der Verfügung über das durch seine Geschiebeführung die Anschwem- mungen verursachende Gewässer selbst, die Aa auferlegt habe, des Inhalts, dass Nutzungshandlungen daran, die jene Geschiebeführung beeinträchtigen würden, nicht sollen vorgenommen und entsprechende Berechtigungen an Dritte nicht vergeben werden dürfen, liegt nichts vor. Weder ergibt es sich in irgendeiner Weise aus den von der .Klägerin angerufenen Urkunden und Vorgängen, noch tnfft es zu, dass diese weitergehende Belastung ohne weiteres als Folge schon in einer Ordnung der Rechtsverhältnisse am Ufergebiet inbegriffen wäre, wie sie hier zwischen Staat und Uferanstösser getroffen worden ist. Sonst müsste dasselbe in Kantonen, deren Gesetz- gebung die Alluvion bei öffentlichen Gewässern allgemein den Uferanstössern überlässt (Art. 659 ZGB), auch zu- gunsten eines jeden solchen Anstössers gelten, wovon augenscheinlich nicht die Rede sein kann. Das Rechts- gutachten Gmür spricht denn auch nur von wohIerwor- benen Rechten der Genossame am Strandboden und Baggergebiet , auf die Kies-und Sandgewinnung am Seeufer , deren Ausbeutung durch die Anlagen der Be- klagten gestört werde. Um dennoch zu einer Ersatzpflicht der letzteren zu gelangen, muss es die 11 und 12 der Konzession in einer Weise interpretieren, die über deren Sinn hinausgeht und bereits oben zurückgewiesen worden
ist. Und im Gutachten Siegwart wird zwar zum Schlusse betont: der Rechten wie den der Klägerin in den Urkun- . den von 1743 und 1918 zugestandenen eigentümliche Inhalt bestehe nicht nur darin, den gegenwärtig bereits klar absehbaren Nutzen ziehen zu können, sondern auch durch menschliches Verhalten nicht um den nach dem normalen Lauf der Dinge für die Zukunft zu erwartenden Nutzen gebracht zu werden: es soll daraus nach der an einer anderen Stelle des Gutachtens verwendeten Formu- lierung folgen, dass es sich um eine Berechtigung handle, die nicht bloss den See und Strandboden, sondern auch die Aa ergreife und bis zu den von der Beklagten erstellten Staubecken hinaufreiche I). Doch wird irgend ein Beweis für diese Behauptung nicht zu leisten ver- sucht. Weder können Vorgänge angeführt werden, aus denen auf den Willen des Gemeinwesens zu schliessen wäre, eine solche Beschränkung in der Verfügung über die öffentliche Sache einzugehen, noch ein' früheres oder gegenwärtiges kantonales Gesetzes-oder Gewohnheits- recht, das dazu führen müsste, den in Frage stehenden Vereinbarungen zwischen Staat" und Genossame diese a,ussergewöhnliche und weit übet: ihre Fassung hinaus- . reichende Bedeutung beizumessen. Dagegen spricht 'Übrigens auch schon das eigene frühere Verhalten der Klägerin. Nicht nur hat sie wegen der bei den ver- chiedenen Verbauungen von Seitenbächen der Aa ftngebrachten Vorrichtungen zum Zurückhalten des Geschiebes (Kiessammlern) seinerzeit keine Einsprache erhoben oder Entschädigung verlangt, sondern es auch von jeher geduldet, dass Bezirk, Gemeinden und Korpo- rationen dem Flussbett hier und dort vor der Einmün- dung in den See Kies und Sand für Strassenunterhalts- oder ähnliche Zwecke entnahmen. Selbst wenn man annehmen wollte, dass es sich bei den Bachkorrektionen um öffentlichrechtliche Eingriffe gehandelt habe, die die Klägerin ohne Entschädigungsanspruch habe hinnehmen müssen, auch wenn damit eine Beschränkung ihr zu- Sachenrecht. N° 79. 457 stehender Rechte an einem öffentlichen Gewässer verbun- den war, so würde dies doch für jene Materialentnahmen aus dem Fluss nicht zutreffen. Wenn sie dieselben ohne Einsprache . und Vorbehalt geduldet hat, so lässt sich dies nur so erklären, dass sie bis zur Erteilung der streitigen Konzession an die Beklagte selbst der Auf- fassung war, es stehen ihr andere Rechte als solche an den Anschwemmungen, wie sie sich längs des Seeufers tatsächlich bilden, nicht zu. Diese werden aber der Klägerin nicht entzogen. Die Geschiebeführung der Aa, welche die Anschwemmungen verursachte, stellte sich für sie als ein bloss tatsächlicher Vorteil dar, dessen allfälliges Verschwinden durch den Bau des konzedierten Werkes eine konzessionsmässige Schadenersatzpflicht der Beklagten im Sinne der angerufenen 11 und 12 der Konzession nicht nach sich zu ziehen vermag. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Klage wird abgewiesen. 79. Orten der 11. Zivilabteilung vom 9. Dezember 1927 i. S. Xettler gegen Tobler. Bei E x pro p r i a t ion ein e s ver p f ä n d e t e n G run d s t ü c k e s hat im allgemeinen der Grundpfand- gläubiger ersten Ranges Ans p r u c hau f die E n t- s c h ä d i gun g und rocken die nachgehenden Grund- pfandgläubiger nach (ZGB Art. 801 Abs. 2, analog Art. 804, 815, 816 Ab!;. 3), gleichgültig ob es sich um Grundpfand- rechte des ZGB oder des bisherigen kantonalen Rechtes handle (ZGB Art. 853, Schlusstitel Art. 22, 25, 27). Inwiefern ist Art. 200 des EG zum ZGB für den Kanton Appen- zell A.-Rh. mit dem Bundesrechte vereinbar? (Erw. 1.) A. -Der Beklagte ist Eigentümer der Liegenschaft V)chmühle in Teufen, auf welcher folgende Grundpfand- rechte in aufeinanderfolgendem Range lasten : ein dem Kläger gehörender liegender Zedel von 14,000 Fr.,