Art. 128 VZG, analogical application in bankruptcy realization; Art. 256 Abs. 2 SchKG; Art. 243 Abs. 2 SchKG: A pledged movable asset whose pledge right is disputed and the creditor has timely brought a collocation action may, as a rule, not be auctioned before the action is finally decided, provided the creditor credibly states that it will participate in the realization and set off its claim if it prevails. The protection of the pledge creditor’s interest in influencing realization extends to bankruptcy proceedings, absent proof of an unavoidable detriment to the estate. A damages threat aimed at inducing consent to a private sale is incompatible with the creditor’s free choice under Art. 256 Abs. 2 SchKG and is inadmissible coercion.
12 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N°' 4. 23 S. 404; 29 I S. 376 Sep.-Ausg. 6 S. 212), und der Konkursbeamte hatte elbstverständlich dieser Verfü- gung nachzuleben. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Die beiden Rekurse werden abgewiesen. 4. Entscheid vom 27. Januar 1927 i. S. Fuchs" Cie. Der Konkursgläubiger, welcher ein Fahrnispfandrecht ange- meldet hat, jedoch nicht damit zugelassen wird und cleswegen Kollokationsklage erhebt, kann regelmässig Ve r- s chi e b u n g der Ver s t e i ,g e run g des bean- spruchten P fan d g e gen s t a n des bis n ach E r- 1 e d i gun g de s K 0 11 0 k at ion s pro z e s ses verlangen (Erw. 1). Die Konkursverwaltung darf dem Pfandgläubiger, welcher sich dem fr ei h ä nd i gen Ver kau f des P fan d- g e gen s t a n des widersetzt, nicht eine Schadenersatz- klage androhen für den Fall, dass die Versteigerung weni- ger einbringe (Erw. 2). Inwiefern sind im R e kur s ver f a h ren vor B und es - gericht nova zulässig? (Erw. 1). A. -Zu dem im summarischen Verfahren durch- geführten Konkurs über Paul Huber in St. Gallen meldete die Rekurrentin eine durch 19 Aktien der Milchver- sorgung und Molkerei A.-G. von je 500 Fr. faustpfand- versicherte Forderung von 20,178 Fr. 25 Cts. an. Im Kollokationsplan liess das Konkursamt diese Forderung nur in der fünften Klasse zu und wies es das geltend gemachte Pfandrecht an dea Aktien ab. Die Rekurrentin strengte rechtzeitig Kollokationsklage an mit dem Antrag auf Zulassung auch des Pfandrechtes an den Aktien. Noch am gleichen Tage schrieb das Konkursamt an die Rekurrentin : ersuchen wir Sie ... uns die 'Vollmacht zum Freihandverkaufe dieser Aktien zu er- teilen. Sollten Sie ... diesem Begehren nicht entsprechen Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 4. 13 wollen, so hätten wir die Aktien ... auf öffentliche Versteigerung zu bringen, und zwar könnten wir mit der Versteigerung dieser Wertschriften nicht zuwarten, bis die Prozessangelegenheit ihre Erledigung gefunden hat. Sollten Si uns die Bewillignng zum Freihand- verkaufe nicht geben, so müssten wir Sie ... , soferne bei einer Versteigerung der Aktien ein geringerer Wert erZielt wird, als solcher zur Zeit von Herrn Dr. Künzle namens der st. gallischen Milchverbände offeriert ist (7000 Fr.), für den Ausfall verantwortlich machen. Hierauf führte die Rekurrentin Beschwerde mit den Anträgen:
Schuldbetreibungs-und Konkursreeht. N0 4 .. Den Entscheidungsgründen ist zu entnehmen: Die Aussicht auf Verrechnung mit dem Guthaben des Faust- pfandgläubigers ist keine sichere, indem das Prozess- resultat ungewiss ist und keinerlei Garantie besteht, dass der eventuell obsiegende Gläubiger dann auch wirklich den Nominalwert bietet und nicht etwa ver- sucht, auch dann noch möglichst billig für sich die Ak- tien zu erwerben, um sich eine starke Beteiligung in Klasse V oder wenigstens einen grossen Verlustschein zu sichern. )l C. -Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundesgericht weitergezogen und dabei die Erklärung abgegeben: ( Die Firma Fuchs Oe ... gibt hiemit ... die feste und verbindliche Erklärung ab, dass sie im Falle des Obsiegens im. pendenten Kollokationsprozesse die 19 Milchaktien zum Nominalpreise von 500 Fr. pro Aktie, zusammen mit 9500 Fr. samt Zins a 5 % seit
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung :
16 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 4. (vgl. BGE 41 III S. 31) in der Besonderheit der Zwangs- vollstreckung in Liegenschaften, dass gewisse Lasten dem Ersteigerer überbunden werden, was deren Fest- stellung vor der Versteigerung erheischt, sondern sie bezieht sich nach ihrer allgemeinen Fassung auch auf diejenigen (die fälligen) Pfandforderungen, welche ge- gebenenfalls aus dem Barerlös getilgt werden, wie bereits im Rekursentscheid vom 30. Oktober 1922 i. S. Falck Oe festgestellt wurde. Somit eignet sich die ange- führte Vorschrift gleich vielen anderen Vorschriften der genannten Verordnung zur analogen Anwendung auf die Zwangsvollstreckung in Fahrnis. Sie stünde der Abhal- tung der Steigerung der streitigen Aktien vor rechts- kräftiger Erledigung des Kollokationsprozesses absolut entgegen, da eben durch die vorzeitige Versteigerung berechtigte Interessen eines Pfandansprechers verletzt würden, welcher zum vorneherein erklärt, er wolle sich selbst an der Steigerung beteiligen, sofern er den Steige- rungspreis mit seiner behaupteten, vorläufig aber noch im Prozess liegenden Pfandforderung verrechnen könne. Aber auch ohne analoge Anwendung des Art. 128 VZG erweist sich der Antrag der Rekurrentin auf Verschiebung der Versteigerung der streitigen Aktien als begründet. Weder sind sie Sachen, welche einer schnellen Wert- verminderung ausgesetzt sind, noch haben sie einen Börsen-oder Marktpreis, "1e sich aus den eigenen Behauptungen des Konkursamtes am deutlichsten ergibt, obwohl es sie für den gegenteiligen Schluss in Anspruch nehmen zu können glaubt; Art. 243 Abs. 2 SchKG trifft also nicht zu. Sodann ist es nach der von der Rekurrentin in ihrer Rekursschrift abgegebenen Erklä- rung mindestens für den Fall, dass sie mit ihrer Kollo- kationsklage durchdringt, ausgeschlossen, dass der Konkursmasse aus der Verschiebung der Versteigerung ein NachtejI erwachsen könnte; im Gegenteil garantiert ihr die Rekurrentin für diesen Fall einen wesentlich höheren Verwertungserlös, als das Konkursamt heute Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 4. 17 maximal erzielen zu können glaubt. Der Berücksichtigung dieser nenen Erklärung steht nach ständiger Recht- sprechung nichts entgegen, da die Rekurrentin keinen Anlass hatte, sie schon mit ihrer Beschwerde an die Vorinstanz abzugeben; denn sie konnte nicht voraus- sehen, dass ihr das Konkursamt in der Vernehmlassung vorwerfen werde, sie ziele mit ihrem Verschiebungs- antrag darauf ab, dass ein möglichst geringer Erlös aus den Aktien gewonnen werde, um mit einer möglichst hohen Forderung am Erlös der freien aktiven teilnehmen zu können, und im kantonalen Verfahren wurde ihr keine Gelegenheit mehr zur Verteidigung gegen diesen Vorwurf geboten. Auch sind die von der Vorinstanz .in ihrem Begleitschreiben geäusserten Be- denken unbegründet, dass das Angebot nur vom Anwalt der Rekurrentin, nicht von ihr selbst unterzeichnet sei; denn auch wenn es nicht erfüllt werden sollte, so würde es doch dem Konkursamt die Handhabe dafür verschaffen, die' Forderung der Rekurrentin bei der Verteilung der freien Masseaktiven und bei der Aus stellung des Verlustscheines nur für den 9500 Fr. nebst
% Zins seit 1. Januar 1927 übersteigenden Betrag zu berücksichtigen, gleichgültig wie hoch der Pfanderlös sein wird, von dem ja für die unversicherten . Gläubiger ohnehin nichts wird abfallen können. Sollte dagegen die Rekurrentin im Prozess unterliegen, so ist es freilich nicht ausgeschlossen, dass der Konkursmasse aus der Verschiebung der Verwertung ein Nachteil erwachsen könnte, da das Angebot der Rekurrentin ausdrücklich an die gegenteilige Bedingung geknüpft ist. Allein diesem allfällig zu erwartenden Nachteil steht der für den umgekehrten Fall zugesicherte Vorteil gegenüber, und zudem steht dahin, ob jener, gegebenenfalls wirklich eintreten werde. Über die legitimen Interessen des Pfandansprechers auf Verschiebung der Versteigerung des als Pfand angesprochenen Gegenstandes hinweg zuschreiten, könnte jedoch dem Konkursamt nur dann AB 53 111 -1927
lR Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 4. zugestanden werden, wenn es darzutun vermöchte, dass die Verschiebung geradezu notwendigerweise einen Nachteil für die Konkursmasse zur Folge haben werde. und zwar macht es hiebei keinen Unterschied aus, ob der Konkurs im ordentlichen oder summarischen Ver- fahren durchgeführt wird. 2. -Muss danach mit der Verwertung der Aktien, sei es durch öffentliche Versteigerung oder durch Frei- handverkauf, ohnehin zugewartet werden, so verliert auch die Androhung einer Schadenersatzklage für den Fall der Verweigerung der Zustimmung zum Freihand- verkauf und daherigen Mindererlöses ihre Bedeutung, mindestens für den gegenwärtigen Zeitpunkt. So wie sie formuliert worden ist, gibt sie keinen Anhaltspunkt dafür ab, das Konkursamt habe die Androhung etwa nur für den Fall 'aussprechen wollen, dass sich in der Folge herausstelle, die Rekurrclltin habe zu Unrecht die Befugnisse eines Pfandgläubigers in Anspruch ge- nommen und insofern zu Unrecht den Freihandverkauf verhindert. Vielmehr scheint das Konkursamt der Ansicht zu sein, gegebenenfalls derartige Androhungen auch an solche Pfandgläubiger richten zu dürfen, deren Pfand- ansprache zugelassen worden ist. Diese Auffassung verdient zurückgewiesen zu werden. Art. 256 Abs. 2 SchKG stellt es in das freie Belieben des Pfandgläubigers, einer anderen Verwertung der Pfandsache als durch öffentliche Versteigerung zuzustimmen oder nicht, und es ist daher von vorneherein ganz ausgeschlossen, dass aus der Verweigerung der Zustimmung jemals eine Schadenersatzpflicht des Pfandgläubigers erwachsen könnte. Hieraus ergibt sich freilich zunächst, dass solche Androhungen, auch wenn sie unangefochten bleiben, keinerlei Rechtswirkungen zu entfalten vermögen. Allein sie sind nichtsdestoweniger geeignet, einen indirekten, psychologischen Zwang auf die Pfandgläubiger auszuüben, an welche sie gerichtet werden, um sie zu veranlassen, dem freihändigen Verkauf des Pfandes zuzustimmen, SchuJdbetreibungs-und Konkursrecht. N° 5.
und es ist überhaupt nicht einzusehen, um weIchen anderen Zweckes willen sie zur Verwendung gelangen sollten. Die Anwendung eines derartigen Zwangsmittels zur BeeiDflussung der dem Pfandgläubiger anheimge- gebenen Entschliessung muss aber verpönt und die Vorinstanz daher eingeladen werden, die missbräuchliche Verwendung derartiger Androhungen zu unterdrücken, wenn sie sich auch in Zukunft wieder beim beschwerde beklagten Konkursamt oder anderwärts zeigen sollte. Demnach erkennt die Schuldbdr.-und Konkurskammfr: Der Rekurs wird begründet erklärt und der ange- fochtene Entscheid aufgehoben. 5. A.uszug aus dem Entscheid vom 10. Februar 19a7 i. S. Creditanstalt In Lusern. A r res t pro s e q u i e run g durch Pfandverwertungs- betreibung, wenn der Arrest für den nicht gedeckt erschei- nenden Teil einer pfandversicherten Forderung bewilligt wurde. mit anschliessend,em Pfänd,ungsbegehren auf Grund des Pfand.ausfallscheines binnen einem Monat seit dessen Ausstellung (Erw. 3). Einfluss einer B e s c h wer d e. welcher auf s chi e- ben d e Wir k u n g beigelegt wird, auf d,en Lauf der durch Art. 278 Abs. 2 SchKG gesetzten Frist von zehn Tagen zur Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Arrestprose- quierungsbetreibung'l (Erw. 2).