Art. 176 Abs. 2 ZGB; Art. 17 SchKG; enforceability of a judicially ordered litigation advance between spouses. The term "contributions" in Art. 176 Abs. 2 ZGB is not limited to classic maintenance payments, but includes prestations which, by their purpose, must be available immediately and whose postponement until dissolution of the marriage or matrimonial property regime would defeat the statutory aim. A litigation-cost advance awarded to a spouse for conducting divorce proceedings is such a contribution and may therefore be enforced by way of debt collection. The admissibility of enforcement between spouses is to be examined in complaint proceedings before the supervisory authorities; the validity of the underlying judicial order itself remains for the judge (consid. 1-2).
150 Schuldbetreibungs-und' Konkursrecht. No 36. dem Rekursgegner übergeben, sondern ohne Ermäch- tigung desselben an den Mitkäufer Habermacher, der . es dann an den betriebenen Schuldner weiterverkaufte, wodurch die Belastung durch das Pfandrecht der Frei- ämter Bank entstand. Der Umstand, dass der versteigerte Schuldbrief nicht halbiert werden konnte, verlieh dem Betreibungsamte nicht das Recht, ihn unter Umge- hung des einen Ersteigerers dem anderen zu überlassen (vgl. Art. 70 Abs. 1 OR im Gegensatz zu Art. 79 Abs. 1 aOR) ; vielmehr hätte es ihn nur entweder mit Ermäch- tigung des einen an den andern oder dann an einen gemeinsamen Vertreter aushingeben dürfen. Hat aber das Betreibungsamt den Schuldbrief überhaupt nie an den Rekursgegner ausgeliefert, so kann es die Rückerstattung des von ihm bezahlten, Teiles des Steigerungspreises nicht deshalb verweigern, weil er nicht in der Lage ist, ihn unbelastet wieder zur Verfügung des Amtes zu stellen. Ebensowenig kann die Rückgabe des' Steigerungs- preises bezw. des streitigen Teiles desselben aus dem Grunde verweigert werden, dass er schon vor der Auf- hebung der Steigerung unter die pfändenden Gläu- biger verteilt worden war. Zwar zieht die Aufhebung der Steigerung die Aufhebung der Verteilung des Er- löses nach sich und lässt die frühere Pfändung wieder aufleben; jedoch kann sich der Ersteigerer, welcher den Steigerungspreis an das Betrei mngsamt entrichtet hat, an dieses halten, ohne Rücksicht darauf, ob und wann es gegenüber den pfändenden Gläubigern die Pflicht zur Rückerstattung der ihnen zugeteilten Beträge durch- setzen vermöge. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Sem Schuldbetreihungs-und KonkursrechL. Poursuite et faillite.
152 Schuldbetreibungs-und Kl nkursrecht. N° 37. Fällen zulässig sei, ein solcher Ausnahmefall aber hier nicht vorliege. C. -Diese Beschwerde wurde von der Aufsichts- behörde mit Urteil vom 19. September 1927 -den Par- teien zugestellt am 22. September 1927 -als unbe- gründet abgewiesen. D. -Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerde- führer am 22. September 1927 den Rekurs an das Bundes- gericht erklärt mit dem Begehren: es sei die Zwangs- vollstreckung für die durch Zahlungsbefehl Nr. 34,113 in Betreibung gesetzte Forderung als unzulässig zu er- klären und der betreffende Zahlungsbefehl infolgedessen aufzuheben. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: