Art. 32 SchKG; collocation action filed by post to the wrong authority is not timely preserved by the postal rule. The fiction of timely submission applies only when the pleading is addressed to the competent office or court. A decision refusing to hear a collocation-plan challenge, while leaving the substantive claim undecided, constitutes a main judgment if it finally excludes participation in the bankruptcy distribution (consid. 1–2).
178 Schuldbetreibungs-und KOnkUFmJebt (ZivUabteilmtgen). N° 44. meinschuldnerin betrachtet werden. Sebeidegger hat auf deren Ermächtigung hin bezahlt. Er besass die Rechnungsaufstellung der Beklagten. versehen mit dem . Aner. ennungsvermerk der Baufirma, die diese gemäss der Ubereinkunft vom 29. Januar darauf gesetzt hatte. Von dieser Ermächtigung hatte die Beklagte Kenntnis : die Zahlung erfolgte in Gegenwart des mit der Regelung der Geschäftslage Olivas beauftragten Treuhänders Morf und zwar zufolge der Erklärungen, die dieser dem Ver- treter der Beklagten über die Vermögenslage der Schuld- nerin gegeben hatte, und Scheidegger zahlte mit Zu- stimmung der letztern. Unter diesen Umständen muss die Zahlung als eine Rechtshandlung der Baugesell- schaft betrachtet werden, die diese durch einen Ver- treter vollziehen liess, gleichviel, ob es Scheidegger dabei unterlassen habe oder nicht, ausdrücklich zu er- klären, dass er im Namen der Baufirma handle. Es kann daher die Frage dahingestellt bleiben, ob eine durch einen Dritten aus Auftrag, Ermächtigung od er Anweisung erfolgte Zahlung nicht doch unter die Bestimmungen der Anfechtungsklage falle, obwohl der Dritte' nicht im Namen des Schuldners gehandelt hat. Scheidegger hat dabei allerdings aus seinem eigenen Vermögen geleistet; er hat aber, mit Ermächtigung der Baugesellschaft, das bezahlt, was er dieser schuldete und hat sich mit dieser Zahlung von seiner Schuld der Gemeinschuldnerin gegen- über befreit. Die Zahlung Scheideggers bildet daher Gegenstand der Anfechtungsklage, wie wenn sie unmittel- bar von der Gemeinschuldnerin selbst geleistet worden wäre. Schuldbetreibungs-und KonkuIsrecht (Zivilabteilungen). N0 45. 179 45. -Auszug a.us dem Urteil der 1I. Zivila.btellung vom 16. September 1927 i. S. Moccetti gegen Erben Bossha.rt. Will. gegenü r der Aus f all f 0 r der u n g weg e n lchterfullung der Steigerungsbedingungen emgewendet werden, der E rs t ei gerer sei nicht Ur- teil s f ä h i g gewesen, so braucht nicht zunächst bei den Aufsichtsbehörden Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des Zuschlages wegen Urteilsunfähigkeit des Ersteigerers geführt zu werden. Aus dem Tatbestand: Am 29. April 1924 erwarb Heinrich Bosshart in J onsch- wH die dem Ernst Ott gehörende, dem Kläger im dritten Rang verpfändete Liegenschaft zum Zehnthaus in Weinfelden auf der vom dortigen Betreibungsamt abgehaltenen zweiten Steigerung im Grundpfandver- wertungsverfahren um 38,000 Fr , woran 34,000 Fr. binnen zehn Tagen zu bezahlen waren. Nach vergeblichen Mahnungen an die Erfüllung dieser letzteren Verpflich- tung mit der Androhung, es werde sonst eine neue Steigerung angeordnet werden, hob das Betreibungsamt am 26. Mai den Zuschlag infolge Nichteinhaltung der Steigerungsbedingungen auf und ordnete es eine neue Steigerung an. An der dritten Steigerung vom 28. Juni 1924 erwarb der Kläger die Liegenschaft um 28,000 Fr., und am 17. Dezember 1924 sodann auch noch die vom Betreibungsamt unter Zuzug von Zinsen und Kosten und unter Abzug der geleisteten Anzahlung von 1000 Fr. auf 9161 Fr. 85 Cts. veranschlagte Ausfallforde- rung. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger diese Ausfallforderung gegenüber der Witwe und den Nachkommen des inzwischen gestorbenen Heinrich Boss- hart geltend, welehe die Erbschaft unter öffentlichem Inventar angetreten, jedoch noch nicht geteilt haben. Die Beklagten wenden ein, Bosshart sei nicht urteilsfähig
in der Form eines Angebotes -der Person ab, an welche er erteilt werden will. Geht das Angebot von einer infolge Urteilsunfähigkeit handlungsunfähigen Person aus, so ist nicht einzusehen, wieso diese rechtsgeschäft- liehe Willenserklärung, welche sich in ihren Wirkungen von einem Kaufsangebot nicht wesentlich unterscheidet, anders zu beurteilen wäre als irgendwelche sonstige rechtsgeschäftliche Willenserklärung einer solchen Person (vgl. FLElNER, Deutsches Verwaltungsrecht 12, Note 27). 'Vollte gegenteils der gestützt auf das Angebot eines infolge Urteilsunfähigkeit Handlungsunfähigen erteilte Zuschlag als gültig angesehen werden -sei es auch nur im Hinblick auf eine daraus abzuleitende Ausfallforderung -, sofern er nicht binnen zehn Tagen seit einem näher zu bestimmenden Zeitpunkt durch Beschwerde angefochten worden ist, so würde dies darauf hinauslaufen, dass einem solchen Angebot doch eine, wenn auch beschränkte, Rechtswirkung beigelegt wird, eben weil die im Zuschlag liegende Verfügung des Betreibungsamtes nicht unabhängig von einem ent- sprechenden Angebot wirksam werden kann. -Zu der gleichen, die Tragweite des Präjudizes in BGE 46 III S. 90 einschränkenden Entscheidung führt zudem die hier -im Gegensatz zum früheren Falle -sich auf- drängende Überlegung. dass gerade wegen der zum
182 Schuldbetrelbungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 46. Beschwerdegrund ZU machenden Handlungsnnfähigkeit der Ersteigerer gar nicht selbst, sondern dass für ihn nur ein gesetzlicher Vertreter wirksam Beschwerde . führen könnte. Wird angenommen, das Angebot des infolge Urteilsunfähigkeit Handlungsunfähigen und ent- sprechend auch der ihm erteilte Zuschlag seien nichtig so hat dies dann auch die praktisch erwünschte Folge. dass die Entscheidung über diese Streitfrage wenigstens nicht auch da den Gerichten entzogen bleibt. wo nicht mehr ihr direkter Einfluss auf die weitere Durchführung des Betreibungsverfahrens in Frage steht. 46. Urteil der II. Zivllabteilm1g vom 22. September 1927