Art. 144, 145, 169, 170 and 25 ZGB; jurisdiction for divorce action and interim measures where the wife lives separately: a judge seized of the divorce action may independently examine whether separation is objectively justified and thus whether the wife has a separate domicile under Art. 25 al. 2 ZGB, even if a prior request for separation under Arts. 169/170 ZGB was refused. Only a constitutive return order under Art. 169 ZGB, still in force when the divorce action is filed, binds the judge and excludes a contrary determination. Orders based merely on Art. 140 ZGB or later findings denying continued justification for separation do not have that preclusive effect. A separate domicile exists where the spouse has settled with the intention of permanent residence.
VIII. GERICHTSTAND FOR 18. Urteil vom 2. Kä.rz 1928 i. S. Bordonzotti gegen Obergericht Zürich. Gerichtsstand für die Scheidungsklage (Art. 144 ZGB) und den Erlass vorsorglicher Massregeln nach Art. 145 ebenda. Scheid,ungsklage der Ehefrau verbunden mit einem Gesuche um solche Massregeln an dem Orte. wo sie sich in der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, unter Berufung auf Art. 25 II ZGB. Befugnis des angegangenen Richters, die Frage der Berechtigtheit des Getrenntlebens selbständig zu prüfen. auch wenn die Ehefrau früher mit einem dahingehenden Begehren nach Art. 170 ZGB abgewiesen worden war. Einfluss einer vorher an sie ergangenen richterlichen Auf- forderung nach Art. 140 II ebenda. Unterschied von einem nach Art. 169 1. c. ergangenen richterlichen Gebote zur Rückkehr. - Gefährdung des wirtschaftlichen Auskom- mens i. S. von Art. 170 ZGB. A. -Die Eheleute Bordonzotti-Gerosa wohnten während einigen Jahren in Basel, wo der Ehemann (der heutige Rekurrent) einen Handel in Musikinstrumenten betrieb. Im Juli 1926 begab sich die Ehefrau (die heutige Rekursbeklagte) vorübergehend zu ihrer Mutter nach Winterthur, nachdem sie vorher erfolglos vom Zivil- gerichtspräsidenten Baselstadt die Bewilligung zum Ge- trenntleben zu erwirken versucht hatte. Als sie nach kurzer Zeit wieder zurückkam, verweigerte ihr der Ehemann die Aufnahme in die eheliche Wohnung. Mahnungen des Zivilgerichtspräsidenten an ihn hatten keinen Erfolg. Im September 1926 verlangte der Rekur- rent seinerseits beim Zivilgerichtspräsidenten die Bewilli- gung zum Getrenntleben. Da er in der Verhandlung vom 17. September 1926 erklärte, in den nächsten Wochen die Scheidungsklage einreichen zu wollen, worauf die Rekursbeklagte ihren Einspruch gegen das Begehren Gerichtstand. NQ 18.
zurückzog, entsprach der Zivilgerichtspräsident dem- selben, unter Verpflichtung des Gesuchstellers zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von 150 Fr. an die Rekursbeklagte. Nachdem die Scheidungsklage dann nicht erhoben worden war, verfügte der Zivilgerichts- präsident am 23. November 1926 : die Bewilligung zum Getrenntleben werde aufgehoben, der Rekurrent habe seine Frau wieder aufzunehmen, sobald sie es verlange. Und am 13. Deze.mber 1926 ordnete er an, dass der Rekurrent den auferlegten Unterhaltsbeitrag von 150 Fr. weiter zu leisten habe, solange er sich rechtswidrig weigere, mit seiner Frau zusammenzuleben. In der Folge liess der Rekurrent der Rekursbeklagten durch Vermittlung des Zivilgerichtspräsidenten mitteilen, dass er Basel verlassen und nach seinem tessinischen Heimat- ort Barico di Croglio zurückkehren werde, wo er seine Frau aufzunehmen bereit sei. Die Rekursbeklagte lehnte es ab ihm dorthin zu folgen, wobei sie u. a. darauf hinwies, dass sie alsdann offenbar wieder mit Mutter und Schwester des Rekurrenten zusammenleben müsste, wie schon früher einmal während einiger Jahre, wo sie von diesen schlecht behandelt worden sei. Die gleiche Erklärung gab sie dem Zivilgerichtspräsidenten auf eine erneute Aufforderung des Mannes zur Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft in Croglio ab. Am 24. Februar 1927 verfügte der Zivilgerichtspräsident in Erwägung , dass der Ehemann nach seinen eigenen Angaben sein Geschäft verkauft hat und von Basel wegzuziehen gedenkt, dass er nach eigenen Angaben nicht imstande ist, für die Frau einen Unterhaltsbeitrag von 150 Fr. monatlich aufzubringen, dass sein ganzes Verhalten wenig von aufrichtiger ehelicher Gesinnung erkennen lässt, dass daher das Begehren um Viederaufnahme der Gemeinschaft als zur Unzeit gestellt zu betrachten ist. solange der Ehemann nicht imstande ist, der Frau ein festes Heim und genügendes Auskommen zu bieten , der Ehefrau werde vorläufig das Getrenntleben bewil-
ligt, der Unterhaltsbeitrag bleibe auf 150 Fr. festgesetzt. Bevor diese Verfügung mitgeteilt war, schrieb der Rekur- rent am 28. Februar 1927 dem Zivilgerichtspräsidenten. dass er seit dem 19. Februar in Barico angemeldet sei und wohne, und bat ihm die weiteren Verhandlungen in seiner Sache an diese neue Adresse zuzustellen. Am 6. Mai 1927 stellte er beim Pretore von Lugano-Campagna als Richter seines Wohnsitzes die Begehren, die Ver- fügung des Zivilgerichtspräsidenten Baselstadt vom 24. Februar sei als nichtig zu erklären und die Rekurs- beklagte aufzufordern (e diffidata), binnen 15 Tagen das eheliche Zusammenleben in Barico wieder auf- zunehmen. Der Pretore erledigte die Eingabe in der Weise, dass er zunächst am 10. Mai, ohne die Rekurs- beklagte vorher anzuhören, an sie gestützt auf Art. 140 ZGB ( richiamato 1'art. 140 CCS ) eine entsprechende Aufforderung ergehen liess und im übrigen die Parteien auf den 17. Mai zu einer kontradiktorischen Verhandlung vorlud. Auf Grund derselben entschied er sodann am letzteren Tage, die Verfügung des baselstädtischen Richters vom 24. Februar werde im Sinne der Erwägungen widerrufen . In den Erwägungen wird ausgeführt: die streitige Verfügung habe auf der Annahme beruht, dass der Rekurrent nicht in der Lage sei, der Rekurs- beklagten an seinem neuen Wohnorte eine genügende Wohnung und ausreichenden Lebensunterhalt zu bieten. Heute ergebe sich nun aber aus einer Bescheinigung der Municipalita di Croglio vom 18. März 1927, dass er in Barico nicht nur über eine allen Anforderungen des ländlichen Lebens und der Schicklichkeit entsprechende Wohnung verfüge, sondern auch mit seinem Verdienst als Musiklehrer und Instrumentenhändler für die Bedürf.:. nisse der Familie aufkommen könne. Da infolgedessen die Voraussetzungen zum Getrenntleben für die Ehe- frau nicht mehr bestünden, könne sie auch zu diesem Zwecke vom Rekurrenten keinenUnterhaltsbeitrag mehr beanspruchen. ( Il decreto provvisionale in ques- Gerichtstand. N0 18.
tione deve pertanto essere revocato non perche fosse infondato nel momento in cui venne prolato, ma perehe e stato provato 0 quante meno reso verosimile la cessa- zione deI motivo ehe l'ha dettato. Die Rekursbeklagte zog diesen Entscheid nicht weiter. Im Juni 1927 leitete sie in Winterthur die Scheidungs- klage ein und stellte beim dortigen Bezirksnericht das Gesuch, es sei der Beklagte durch vorsorglIche. Mass- regel nach Art. J 45 ZGB für die Dauer des ScheIdungs- prozesses zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts- beitrages von la Fr. an die Klägerin zu verhalten. Sie machte geltend, dass trotz dem Entscheide des Luganeser Richters nach wie vor Tatsachen,... vorlägen, die sie berechtigten, im Sinne von Art. 1,0 ebenda getrennt zu leben und demnach in Vinterthur als. dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verblelbens aufhalte, zu klagen (Art. 144, 25 11 1. c.), womit auch die Zuständigkeit des dortigen Gerichts für di begnhrte Anordnung gegeben sei. Der Rekurrent bestntt semer- seits die Zuständigkeit des Zürcher Richters, weil nach den Verfügungen des Pretore von Lugano-Campagna vom 10. und 17. Mai von einem berechtigten Getrennt- leben der Klägerin nicht mehr die Rede sein könne und sie demzufolge am Vohnsitze des Rekurrente vorz gehen habe, der nach Art. 25 I ZGB auch der Ihre seI. Eventuell beanstandete er die Höhe des geforderten Beitrages. Durch Beschluss vom 7. Oktober 1927 ver- pflichtete das Bezirksgericht Winterthur den !lekur- renten an die Rekursbeklagte während des ScheIdungs- prozesses monatlich zum voraus 150 Fr .. als Unterhalts- beitrag zu zahlen. Einen dagegen genchteten Rekuns des Ehemanns, der sich ausschliesslich noch auf dIe Zuständigkeit der zürcherischen Gerichte bezog, hat as Obergericht des Kantons Zürich I. Kammer am 26. No- vember 1927. abgewiesen. . B. -Gegen den Entscheid des Obergenchts hat Angelo Bordonzetti unter Berufung auf Art. 189 111 OG
beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrage, es seien die Gerichte des Kantons Zürich für die Beurteilung der Scheidungsklage der Rekursbeklagten und für deren Begehren um vorsorg- liche Massregeln als unzuständig zu erklären. Es wird vorgebracht: nach dem Urteile des Bundesgerichts vom 29 Dezember 1921 in Sachen Zürcher (BGE 47 I 419) hätten die im Verfahren nach Art. 169 ZGB ergangenen richterlichen Verfügungen, durch die einem Ehegatten zum Schutze der Gemeinschaft ein bestimmtes Ver- halten auferlegt werde, wegen ihres nicht bloss deklara- torischen, sondern konstitutiven, rechtsschaffenden Cha- rakters absolute Geltung für das ganze Gebiet der Schweiz, solange sie nicht wieder aufgehoben seien. Dazu gehöre auch ein in diesem Verfahren ergangenes Gebot an die Ehefrau -zum Ehemann zurückzukehren. Es müsse demnach, sobald es formell noch zu Recht bestehe, vom Richter des tatsächlichen Wohnortes der Ehefrau, den diese mit einer Scheidungsklage angehe, als rechtsgiltig anerkannt werden und es sei dieser Richter nicht mehr befugt, die Frage der Berechtigung der Frau zum Getrenntleben 'selbständig zu prüfen und widersprechend zu lösen, um daraus seine Zuständigkeit für die Scheidungsklage herzuleiten. Um einen solchen Tatbestand handle es sich aber hier, nachdem der Pretore von Lugano-Campagna nicht nur die frühere Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten Baselstadt vom 24. Februar 1927 aufgehoben, sondern darüber hinaus der Rekurs- beklagten positiv geboten habe, zum Rekurrenten zurück- zukehren. Die Gründe, aus denen die Vorinstanz glaube, sich über diese Anordnungen hinwegsetzen zu können, seien offenbar haltlos. Weder sei es richtig, dass der Pretore nur die Verpflichtung des Rekurrenten zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages, nicht auch das auf Art. 169/70 ZGB beruhende Recht der Rekursbeklagten zum Getrenntleben aufgehoben habe -er habe ihr viel- mehr auch das letztere ausdrücklich aberkannt -noch Gerichtstand. N° 18.
habe es sich im Urteil Zürcher ausschliesslich um die Feststellung gehandelt, dass ( die Ehefrau keine aus- reichenden Gründe zum Getrenntleben habe und deshalb keinen selbständigen Wohnsitz begründen könne . Wenn der Pretore von Lugano nicht Rekurs-oder Berufungs- instanz im Verhältnis zum Basler Zivilgerichtspräsiden- ten sei, so sei er doch, als sich der Rekurrent am 6. Mai an ihn gewendet habe, der zuständige Richter zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft nach Art. 169 ZGB gewesen und habe deshalb die dem damals bestehenden Tatbestande entsprechenden neuen Anordnungen treffen können, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen der Basler Verfügung sich als nicht mehr zutreffend erwiesen hätten. Umgekehrt sei gerade die letztere Verfügung, ,,,eil VOll einem unzuständigen Richter erlassen, für den Rekurrenten von vorneherein nicht verbindlich gewesen, indem er im Zeitpunkte ihres Erlasses bereits nicht mehr in Basel gewohnt habe. Auch materiell hätten zudem die Voraussetzungen zum Getrenntleben bei Einreichung der Scheidungsklage nicht vorgelegen. Der Rekurrent besitze in Barico eine eigene 'Vohnung mit drei Zimmern im mütterlichen Hause und verdiene seinen Unterhalt als lVIusiklehrer und Instrumentenhändler, sodass die Rekursbeklagte, wofür auf einen Bericht des Gemeinde- rates von Barico die Croglio abgestellt werde, dort ein genügendes Auskommen finden könne. Auch die gesund- heitlichen Gründe, aus denen die erste Instanz im An- schluss an ein von der Rekursbeklagten vorgelegtes Privatzeugnis des Arztes Dr. Meerwein die Berechtigung zum Getrenntleben habe herleiten wollen, lägen 1Il Wirklichkeit nicht vor (was näher ausgeführt wird). Nachträglich, innert der Rekursfrist hat der Rekur- rent dann noch ein Zeugnis der Municipalita di Croglio vom 16. Dezember 1927 vorgelegt. Es deckt sich dem Inhalt nach mit der früher von ihm dem Pretore VOll Lugano-Campagna vorgelegten Bescheinigung derselben Behörde vom 18. März 1927 und lautet: Lo scrivente
Municipio, cosi richiesto, testifica che il Signor Angelo Bordonzotti fu Eugenio, da Croglio e parimenti dal 19 Febbraio 1927 domiciliato a Croglio ; tiene in Barico di Croglio un appartamento, pronto per abitare, nella casa della Signora Clotilde Ved. Andina. Teniamo a dichiarare che il nominato Signor Bordon- zotti e persona di costumi ed abitudini civili, onesto e laborioso, capace di far fronte agli impegni inerenti il carico di una famiglia. Quali mezzi attuali di sussistenza aHa famiglia, come meglio risulta dalla qui unita dichia- razione, sarebbe I' esercizio della sua professione di maestro di musica e commercio di istrumenti musicali. Die ( qui unita dichiarazione )) ist eine Bescheinigung von 11 Personen aus Croglio, dass sie schon seit einiger Zeit beim Rekurrenten Gitarren-und Mandolinen- stunden nähmen und die dazu. nötigen Instrumente und Akzessorien bei ihm gekauft hätten. C. -Das Obergericht des Kantons Zurich hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Die Rekursbeklagte Frau Bordonzotti geb. Gerosa hat die Abweisung der Be- schwerde beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedarf es für die Fähigkeit der Frau einen selbständigen Wohnsitz zu haben im Sinne VOll Art. 25 II ZGB nicht einer vorhergehenden richterlichen Bewilligung zum Getrennt- leben nach Art. 169, 170 ebenda. Sie ist vielmehr gegeben, sobald nur das Getrenntleben objektiv als ein begründetes erscheint, d.h. Tatsachen vorliegen, denen das Gesetz die Eigenschaft eines die Aufhebung der ehelichen Gemein- schaft rechtfertigenden Grundes zuerkennt. Selbst wenn ein von der Ehefrau in einem früheren Verfahren nach Art. 169, 170 ZGB gestelltes Gesuch um Bewilligung e:; Getrenntlebens abgewiesen worden sein sollte, so WIrd demnach dadurch der Richter ihres tatsächlichen Vohn- ortes, an den 'sie sich mit einer Scheidungsklage wendet, nicht gehindert, die Frage der Berechtigung des Getrennt- lebens neuerdings selbständig zu prüfen und gegebenea Falles widersprechend zu lösen, um darauf seine Zu- ständigkeit zur Beurteilung der Klage zu gründen
(BGE 41 1100,302,305, -t55; 47 1424 Erw. 4). Anders hat das Bundesgericht in dem vom Rekurrenten angerufenen Urteile in Sachen Zürcher nur für den Fall entschieden, wo der Ehefrau vorher in einem vom Ehemann veran- lassten Verfahren nach Art. 169 durch positive, konsti- tutive Verfügung die Rückkehr zum Manne befohlen worden war und diese Verfügung bei Anhebung der Scheidungsklage prozessual noch zu Recht bestand. Dieser Fanlieg aber hier entgegen der Behauptung des Rekur- renten mcht vor. Die am 10. Mai 1927 durch den Pretore von Lugano-Campagna an die Rekursbeklagte gerichtete Aufforderung zur Rückkehr nach Croglio ist auf das einseitige Begehren des Rekurrenten erlassen worden ohne dass die Rekursbeklagte vorher angehört worde und die Frage des Vorliegens von Tatsachen, die sie zum Getrenntleben berechtigen, materiell geprüft worden wäre. Sie stützte sich denn auch nicht auf Art. 169, sondern ausschIiesslich auf Art. 140 ZGB, der darin neben einer kantonalrechtlichen prozessualen Bestimmung allein angerufen wird. Unter diesen Umständen kann ihr aber auch keine weitere Wirkung zukommen, als sie in dieser Vorschrift des ZGB vorgesehen ist, d.h. sie kann keine andere Bedeutung haben, als die gesetzlich geforderte formale Voraussetzung für eine eventuelle spätere Schei- lungnklage des Ehemanns wegen böswilliger Verlassung 1m Smne von Art. 140 Abs. 1 herzustellen. Eine recht- schaffende Verfügung zurrC'Schutze der ehelichen Ge- meinschaft nach Art. 169 ZGB, durch die der Frau verbindlich die P f I ich t der Rückkehr zum Manne auferlegt worden wäre, im Sinne des erwähnten Urteils kann darin nicht gesehen werden. In der spätere Verfügung vom 17. Mai 1927 aber hat sich der Pretore darauf beschränkt, das Fortbestehen von Gründen für die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 170 ebenda und infolgedessen die Berechtigung der Ehefrau zum weiteren getrennten Leben und ihren Anspruch auf Leistung eines Unterhaltsbeitrages zu diesem Zwecke durch den Ehemann zu verneinen. Sie ( erichtslaJl(l. 1 '0 18. 117 vermochte demnach die zürcherischen Gerichte nicht zu hindern, gleichwohl ihre Zuständigkeit für die Beurteilung der von der Ehefrau erhobenen Scheidungsklage und damit auch für den Erlass vorsorglicher Massregeln nach Art. 145 ZGB als gegeben zu betrachten, wenn sie bf'i selbständiger Prüfung der Frage im Gegensatz zum Pretore zum Schlusse kamen und kommen konnten, dass solche Gründe nach wie vor vorliegen. Es braucht deshalb nicht untersucht zu werden, ob überhaupt der Pretore von Lugano angesichts der vorangegangenen Verfügung des Basler Richters vom 24. Februar 1927 zu diesem zweiten Entscheide örtlich kompetent war. Und ebenso ist umgekehrt die Bestreitung der örtlichen Kompetenz des Basler Richters zur Verfügung vom 24 Februar 1927 durch den Rekurrenten unerheblich weil darauf für das Bestehen eines selbständigen Wohn sitzes der Ehefrau in Winterthur bei Einreichung der Scheidungsklage nichts ankommt. Auch die Lösung, welche der Frage der objektiven Begründetheit des Getrenntlebens in diesem Zeitpunkte gegeben worden ist, ist nicht zu beanstanden. Der Rekurrent behauptet auch heute nicht, ein anderes Ein- kommen zu haben, als dasjenige, das ihm seine Tätigkeit als Musiklehrer und der damit zusammenhängende Verkauf von Instrumenten an seine Schüler verschafft. Es ist aber ganz unwahrscheinlich, dass er daraus in einem Dorfe wie Croglio Einnahmen ziehen könnte, die hinreichen würden, ihm und seiner Frau ein angemessenes Auskommen zu sichern. Das Zeugnis der Municipalita von Croglio, das ihn als onesto e laborioso, capace di far fronte agli impegni inerenti al carico di famiglia bezeichnet, kann nach dem Zusammenhang nur besagen, dass er nach seinen persönlichen Eigenschaften und Kenntnissen fähig sei, für eine Familie zu sorgen. Als Verdienstquelle, die ihm zur Zeit zur Verfügung steht, wird auch darin ausschliesslich die oben erwähnte ange- führt. Irgendwelche Angaben über die Einnahmen, die sie ihm tatsächlich zu verschaffen vermag, werden nicht
gemacht. In der Antwort an das Bezirksgericht Winter- thur auf das Gesuch um vorsorgliche Massregeln hat denn auch der Rekurrent selbst nicht etwa behauptet, dass er damit allein für seine Frau und sich aufzukommen vermöchte, sondern darauf hingewiesen, dass die Frau etwas Landwirtschaft trniben önne, wie dies jede Frau hierzulande tut )), um damit das Fehlende beizu- bringen. Da er nicht bestreiten kann, keine eigene Land- wirtschaft zu besitzen, könnte es sich dabei nur um die Tätigkeit im Betriebe der Mutter des Rekurrenten oder aber fremder Personen handeln. Es ist indessen klar, dass eine solche Zumutung an eine Frau, die in ganz anderen, städtischen Verhältnissen und in einer davon gänzlich verschiedenen Tätigkeit (Schneiderin) aufge- wachsen ist, nicht gestellt werden kann und ihr nicht zugemutet werden konnte, auf diese Aussicht hin die Unterkunft aufzugeben, die sie bei ihrer Familie gefunden hatte, um dem Rekurrenten zu folgen. Die ernstliche Gefährdung ihres wirtschaftlichen Auskom- mens, der sie sich damit ausgesetzt hätte, genügte aber nach Art. 170 Abs. 1 ZCB, um sie zu berechtigen, die Wiedervereinigung unter solchen Umständen abzulehnen, sodass offen bleiben kann, ob sie dazu nicht auch noch aus anderen Gründen befugt gewesen wäre. Da nicht bestritten ist und auch keinem Zweifel unterliegen kann, dass sie sich nach Winterthur in der Absicht dauernden, nicht bloss vorübergehenden Verbleibens begeben hat, die Erfordernisse der Vohnsitzbegründung also auch nach dieser Richtung erfüllt sind, ist demnach die Zustän- digkeit der zürcherischen Gerichte für die Beurteilung der Scheidungsklage und den Erlass vorsorglicher Mass- regeln nach Art. 145 ZGB durch den angefochtenen Entscheid mit Recht bejaht worden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen. YgI. J.lH.';l r. 12. -Voir aussi N° 12. Derogatorische Kraft des Bundcnrcchts. r-.;o 19. 119 IX. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDES- RECHTS FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL 19. Anit du sa mars lSSS dans la cause 'l'eUungsbehörde de Lucerne contre Va.ud.. Ne sont pas contraires a l'art. 556 al. 2 Ce des dispositions de droit cantonal interdisant au notaire instrumentant de se dessaisir de l'original du testament public, lorsqne l'autorite eompetente qui le reclame dispose d'une. c0l:ne authentique du testament, lui permettant de satlsfmre a ses obligations legales, et que les droUs des interesses sont suffisamment sauvegardes par ailleurs. Art. 2 des dispositions transitoil'es de la Const. fM., 55 titre final du Ce et 556 Ce. A. -Dame Louise-Margarithe Siehelstiel, nee Siegen- thaler, a fait le 12 mars 1904 un testament public, re ;u par le notaire Jules Favre, a Montreux. ConformelInent a l'art. 124 de Ia loi vaudoise d'introduction du code clvli, le notaire delivra a la testatrice une grosse du testament, soit une copie litterale de l'acte. Le 7 juillet 1927, dame Sichelstiel est decedee a Lu- cerne. La Teilungsbehörde de la Ville de Lucerne trouva dans les papiers de la defunte l'expedition conforme du testament ; IiIais elle estima que cette piece ne suffisait pas pour les formalites legales de l' ouverture e demanda en eonsequenee au notaire J ules Favre de lUl remettre l'original du testament. S'etant heurtee a un refus, elle fit adresser par les autorites eantonales lueernoises au Departement vaudois de Justiee et Police une requete basee sur l'art. 556 al. 2 Ce. Le Departement repondit qu'il ne pouvait donner au notaire Favre un ordre qui violerait les dispositions AS 54 1-1928