Art. 4 Abs. 2 AuslG; Begriff der Mitschuld und Verhältnis zu Art. 1 Abs. 2 AuslG; Auslieferung bei Konkursdelikten von Organen juristischer Personen. Die in Art. 4 Abs. 2 AuslG vorgesehene Konzentration des Strafverfahrens zugunsten des Kantons der Haupthandlung erfasst nicht nur Fälle, in denen die Teilnahmehandlungen auf verschiedene Kantone verteilt sind, sondern auch solche, in denen die gesamte deliktische Tätigkeit im ersuchenden Kanton vor sich ging. Mitschuld im Sinne der Bestimmung umfasst sämtliche Teilnehmer im weiten Sinne, mithin auch Anstifter und Gehilfen; der Zweck der Norm gebietet eine ausdehnende Auslegung. Bei betrüglichem oder leichtsinnigem Bankrott juristischer Personen genügt, dass die betroffenen Organe selbst tatbestandsmässig und schuldhaft mitgewirkt haben; die Organstellung als solche begründet keine Haftung. Einwendungen gegen die örtliche Zuständigkeit des ersuchenden Kantons sind grundsätzlich im dortigen Strafverfahren vorzubringen und hindern die Auslieferung nur ausnahmsweise.
278 Staatsrecht. des Dirnen-und Zuhältertums, also vor allem gesund- heits-und sitten polizeiliche Erwägungen, die ihn veran .. lasst hätten, Vorschriften über den Tanzunterricht zu erlassen. Und mit Bezug auf den Bewilligungszwang und die Gebührenpflicht im besondern erklärt er. dass vor Erlass der Verordnung allgemein über die im Tanz- unterricht eingerissene Sittenlosigkeit geklagt worden sei und dass man diesen Klagen nur durch Vorschriften über die moralische Eignung der Tanzlehrer habe gerecht werden können. Es handelt sich danach um eine Be- schränkung aus wesentlich sittenpolizeilichen Rück- sichten, die sich jedenfalls da rechtfertigt, wo Veran- staltungen in Frage stehen, die für jedermann zugäng- lich sind und so leicht zu andern Zwecken benutzt werden können als zu denen, weIchen sie dem Namen nach dienen sollen. Sitten polizeiliche Erwägungen dieser Artbilden aber einen genügenden Grund, um die Ausübung des Gewerbes an eine vorherige Bewilligung zu knüpfen und deren Erteilung von einer Prüfung der Eignung und Zuverlässigkeit des Bewerbers in Hinsicht auf die Gefahr von Missbräuchen abhängig zu machen. Die Pflicht zur Bezahlung einer Kontrollgebühr sodann steht mit dem Bewilligungszwang in engstem. Zusammenhange. Auch sie konnte infolgedessen auf dem Verordnungswege ein- geführt werden, soweit man es noch mit einer Gebühr, nicht mit einer Steuer zu tun hat. Das trifft aber hier zu ; die Höhe der vorgesehenen Abgabe hebt sie nicht . über das für Gebühren zulässige Mass hinaus und auch die Abstufung nach dem Umfange der vorauszusehenden Kontrolle ist zulässsig (BGE 53 1 S.482 ff. und die dort erwähnten früheren Entscheide). 2. -Die durch die Bundesverfassung gewährleistete Gewerbefreiheit steht der Einführung einer Patent- pflicht und besondern polizeilichen Kontrolle über einzelne Gewerbe nicht entgegen, sobald dafür Gründe des öffentlichen Wohles angeführt werden können (vgL BURCKHARDT Komm. zur BV S. 269, ferner BGE 38 I 72; 42 17,15 und 127; 461219, 332; 47 1259; 48 1274; Interkantonale AusliefernnR. N° 38.
285, 457; 49 I 91; 51 I 292; 52 1225; 53 1118,197). Solche Gründe lagen aber hier, wie bereits ausgeführt, vor. Ebensowenig wie der Bewilligungszwang verstösst die Gebührenpflicht gegen Art. 31 der BV, der sogar die Erhebung besonderer Gewerbesteuern zulässt. 3. -Bei der Ausübung der anderen, von den Rekur- renten angeführten Gewerbe haben sich ähnliche sitten- polizeiliehe Misstände, wie der Regierungsrat in seiner Vernehm-Iassung feststellt,bis jetzt nicht ergeben, womit der Vorwurf rechtsungleicher Behandlung entfällt. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. IX. INTERKANTONALE AUSLIEFERUNG EXTRADITION ENTRE CANTONS 38. Auszug aus dem Orteil vom 9. Juni 1928 i. S. Zürloh gegen Bem. Bundesgesetz betr. die Auslieferuug unter den Kantonen vom 24. Juli 1852. Verhältnis von Art. 1 Abs. 2 zu Art. 4 Abs. 2. Auslegung der letzteren Vorschrift. Begriff der Mitschuld im S. derselben. Anwendbarkeit auch, wenn die ganze verbrecherische Tätigkeit,. neben der Haupthandlung. auch die Nebenhandlungen der übrigen Teilnehmer im ersuchenden Kanton vor sich gegangen sind. Mitschuld - Verhältnis speziell bei den Vergehen des leichtsinnigen oder betrüglichen Bankerotts, wenn der in Konkurs geratene Schuldner eine juristische Person ist, inbezug auf .die ver- folgten Gesellschaftsorgane. Einwendung des Nle.derlas- sungskantons, der selbst die Strafverfolgung gegen emzelne Teilnehmer übernehmen will, dass der ersuchende Kanton zur Verfolgung dieser Vergehen nicht zuständig sei, weil die Strafhoheit inbezug darauf nach Bundesrecht und d?m eigenen Strnfrecht des ersuchenden Kanton ausschlnesnlich dem Kanton der Konkurseröffnung und rucht demJerugen des Ortes, wo die Bankerotthandlungen vorgenommen worden sind, zustehe.
Nach 200 des zürcherischen StGB ist, wer zahlungsunfähig geworden ist oder sich fälschlich für zahlungsunfähig ausgibt, des betrüglichen Bankerotts schuldig, wenn er: a) und b) ...... , c) seine Rechnungs- und Handlungsbücher verheimlicht, beiseite geschafft, gefälscht oder w a h r h e i t s w i d r i g g e f ü h r t hat. Der in Konkurs geratene Schuldnel' wird nach 202 wegen leichtsinnigen Bankerotts bestraft, wenn er: a) -c) .... ... . cl) im Bewusstsein der Insolvenz den Ausbruch des Konkurses dadurch hinauszuschieben versucht hat, dass er neue erhebliche Schulden einging und die auf diesem 'Vege erhobenen Gelder oder Waren verschwendete oder verschleuderte. 'Veun im Konkurse von eingetragenen juristischen Personen, Aktiengesell- schaften und Genossenschaften inbegriffen, die Voraus- setzungen der 200 und 202 zutreffen, so finden diese Vorschriften Anwendung auf die schuldigen Einzel- personen der Verwaltungs-und Aufsichtsorgane ( 205). Am 28. Oktober 1926 wurde über die Aktiengesell- schaft Schweiz. Vereinsbank ) mit Sitz in Zürich dort der Konkurs eröffnet. Im Zusammenhang damit leiteten die zürcherischen Behörden gegen die Gesell- schaftsorgane (Verwaltungsräte, DireKtoren und Mit- glieder der KontrollsteIle ) eine Strafuntersuchung ein, die im weiteren Verlaufe auch auf die Verhältnisse bei der Genossenschaft Hypothekenkreditverein Zürich einer Gründung der Vereinsbank, und die Verwaltungs- organe dieser Genossenschaft ausgedehnt wurde. Nach der Auffassung der zürcherischen Untersuchungsbe- hörden war die Vereinsbank schon seit einer Reihe von Jahren, der Hypothekenkreditverein schon seit Schluss des ersten Geschäftsjahres 1919 in stets steigendem Masse überschuldet. Die Bücher und die mit ihnen überein- stimmenden, vom Venvaltungsrat genehmigten Bilanzen wiesen statt dessen regelmässig Aktiven-und Rechnungs- überschüsse aus. Den Direktoren und Verwaltungsrätell beider Unternehmungen und den Mitgliedern der Kon- Interkantonale Auslieferung. N° 38. 281 . trollstelle der Vereinsbank wird deshalb das Vergehen des betrüglichen Bankerotts nach 200 litt. c, beim Hypothekenkreditverein ferner des leichtsinnigen Banke- rotts nach 202 litt. d des zürch. StGB vorgeworfen. Je gegen mehrere gewesene Direktoren und Verwaltungs- räte gemeinsam erstreckt sich die Untersuchung ausser- dem noch auf weitere als Betrug und Unterschlagung qualiflzierte Tatbestände. Der Sitz des Hypotheken- kreditvereins war im Oktober 1926 nach dem Zusammen- bruch der Vereinsbank von Zürich nach Lausanne verlegt worden. Im Januar 1928 wurde auch über ihn hier der Konkurs eröffnet. Von den Angeschuldigten sind drei: der frühere Dele- gierte des Verwaltungsrats und Direktor des Berner Sitzes der Vereinsbank und Verwaltungsrat des Hypo- thekenkreditvereins A., der Verwaltungsrat bei beiden Gesellschaften B. und ein Mitglied der KontrollsteIle der Vereinsbank C. in Bern niedergelassen. Der Kanton Zürich verlangte von Bern die Auslieferung dieser Personen, des C. wegen betrüglichen Bankerotts im Falle der Vereinsbank (durch die VOll ihm abgegebenen Revisionsberichte), des A. und B. ausserdem wegen der übrigen oben erwähnten Anschuldigungen, für das in Art. 2 des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1852 (AusIG) nicht envähnte Vergehen des leichtsinnigen Bankerotts gestützt auf eine im Jahre 1910 zwischen den beiden Kantonen ausgetauschte Gegenrechtserklärung. Bem weigerte sich dem Gesuche zu entsprechen und erklärte, dass es die Auszuliefernden wegen der in Betracht kommenden Vergehen durch seine Gerichte beurteilen lassen werde (Art. 1 Abs. 2 AusIG). Es anerkannte, dass Zürich trotz dieser Erklärung die Auslieferung verlangen könnte, wenn in Fall des Art. 4 Abs. 2 AuslG vorläge, bestritt aber, dass dies zutreffe, und sprach ferner dem Kanton Zürich für die Konkursvergehen im Falle des Hypothekenkreditvereins die Zuständigkeit zur Straf- verfolgung ab, nachdem die Konkurseröffnung über
Staatsreeht. diese Genossenschaft in Lausanne stattgefunden habe. Auf Klage des Kantons Zürich hat das Bundes-- gericht den Kanton Bern verpflichtet dem Auslieferungs- begehren Folge zu geben : Aus den Gründen: ( Durch die Gegenrechtserklärung vou 1910 ist das Vergehen des leichtsinnigen Bankerotts für den Verkehr zwischen den beideu Kautoneu einem Auslieferungs- vergehen i. S. von Art. 2 AuslG gleichgestellt wordeu. Der Kanton Bern kann demnach auch inbezug darauf wie für die anderen Vergehen, die Gegenstand des Aus- lieferungshegehrens bilden, wenn im übrigen die Voraus- setzungen der Auslieferungspflicht gegeben sind, die Aus- lieferung nur insofern durch Übernahme der Strafver- folgung abwenden, ais es sich nicht um Tatbestände handelt die nach den konkreten Umständen der Begehung unter Art. 4 Abs. 2 AuslG fallen. Trifft letzteres zu, so geht das im Interesse der Konzentration des Strafver- fahrens hier dem Kanton des Orts der Haupthandlung eingeräumte Recht die Auslieferung aller Mitschuldigen in anderen Kantonen zu verlangen, nach feststehender und VOll Sern nicht angefochtener Auslegung der Be- fugnis des Heimat-oder Niederlassungskantone aus Art. 1 Abs.2., selbst die Strafverfolgung zu übernehmen, vor und schliesst diese aus (BGE 3 S. 666 Ern. 2, 34 I
Ern. 3, 44 I 179, 52 1'170). Da nicht bestritten wird,. dass die den drei Auszu- liefernden vorgeworfenen Handlungen an sich geeignet wären, die Tatbestandsmerkmale der behaupteten Ver- gehen (betrüglicher und leichtsinniger Bankerott, Betrug und Unterschlagung) im Sinne des AuslG Art. 2, der Gegenrechtserklärung zwischen den heiden Kantonen von 1910 und des zürcherischen StGB zu erfüllen, noch eingewendet wird, dass sie nach dem Rechte des er- suchten Kantons, Bern nicht strafbar wären (BGE 27 I 748/49,,(1 1508 Ern. 2), bleibt somit einzig zu prüfen, Interkantonale Auslieferung. N° 38. 283 ob auch die besonderen Voraussetzungen zutreffen, deren es nach dem AuslG bedarf, um die Übernahme der Strafverfolgung durch den Niederlassungskanton auszuschliessen, ferner ob uicht selbst dann Bern allen- falls die Auslieferung inbezug auf einzelne dieser Ver- gehen deshalb ablehnen könne, weil dem Kanton Zürich aus anderen Gründen die örtliche Zuständigkeit (Straf- hoheit) für deren Verfolgung fehle. Wenn Art. 4 Abs. 2 AuslG von ein emin mehreren Kantonen begangenen Vergehen spricht, so will dies nicht bedeuten, dass dieselbe Person in verschiedenen Kantonen gehandelt haben müsse. Vielmehr ist dabei. wie die Fortsetzung aller Mitschuldigen in andenen Kantonen zeigt, in erster Linie an den Fall gedachl, wo ein Vergehen von mehreren Personen gemeinsam verübt worden ist und die verschiedenen Mitschuldigen nicht im gleichen Kanton gehandelt haben. Puter Mitschuldigen aber sind zunächst jedenfalls alle Teilnehmer am Vergehen im weitetesten Sinne, neben den Gehilfen auch der Anstifter oder Mittäter zu verstehen (BGE 34 I 291 Ern. 2, 44 I 178). Es genügt m. a.W., dass ein strafbarer Erfolg durch das strafrechtlich zu- rechenbare Zusammenwirken verschiedener Personen herbeigeführt worden und die dafür hauptsächlich in Betracht kommende Handlung im Gebiet des ersuchendeu. Kantons vor sich gegangen ist. Schon im Urteil BGE 6
ff. insbesondere 217 Erw. 2 ist das Bundesgericht noch einen Schritt weitergegangen, indem es unter den Begriff auch den Begünstiger einbezog, mit der Begrün- dung: obwohl die Begünstigung keine blosse Teilllahme- handlung, sondern ein selbständiges Delikt . darstdle. bestehe doch zwischen dem Handeln des Begünstigers und demjenigen des Täters der Haupthandlung ein so naher Zusammenhang, dass der erstere in einem weiteren Sinne noch als Mitschuldiger des letzteren bezeichnet werden könne und tatsächlich auch bezeichnet werde: dem Wesen des bundesstaatlichen Verhältnisses:
entspreche es aber die Pflicht der Gliedstaaten zur Rechtshilfe in Strafsachen in ausdehnendem Sinne zu fassen: es liege dies für die hier zu lösende spezielle Frage auch im Interesse der Rechtspflege, das regel- mässig die gleichzeitige Untersuchung und Aburteilung kor.mexer Straftaten erfordern werde (bestätigt in BGE 52 I 168 Erw. 2). Aus dem eben angedeuteten Grunde ergibt sich auch, dass die Anwendung der Vorschrift trotz des Wortlauts nicht auf den Fall beschränkt bleiben kann, wo die Teil- handlungen der verschiedenen Teilnehmer auf ver- schiedene Kantonsgebiete entfallen. Wenn das AuslG sogar für diesen Fall die sämtlichen Teilnehmer am Vergehen ohne Rücksicht auf ihren Wohnort vor den Richter des Ortes der Haupthandlung verweist. so war dafür die Erwägung massgebend, dass nur so eine möglichst vollständige Ennittlung der Wahrheit auch bei solchen komplexen Vergehen und die gleich- mässige Behandlung und Beurteilung aller Tatmomente und Täter gewährleistet werden kann. Dass beides er- reicht werde, liegt nicht nur im Interesse der Gerechtig- keit, sondern auch der wirksamen Bekämpfung des Verbrecherturns, einem Bestreben, das allen Gliedern des Bundesstaates gemeinsam sein muss. Jener Zweck- gedanke des Gesetzes aber trifft in ganz gleicher Weise bei jedem von mehreren Personen gemeinsam verübten Vergehen zu, mögen nun die" einzelnen Teilnahmehand- ungeu sich auf das Gebiet ver::.chiedener Kantone ver- teilen oder neben der Haupt-auch die Nebenhandlungen, also die ganze verbrecherische Tätigkeit, sich im Gebiet des ersuchenden Kantons abgespielt haben. Ein sachlicher Grund, der den Gesetzgeber hätte bewegen können, im ersten Falle die Trennung des Strafverfahrens gegen die einzelnen Teilnehmer durch Übernahme der Straf- verfolgung seitens der Niederlassungskantone für ihre Niedergelassenen auszuschliessen, im zweiten Falle da- gegen eine solche Spaltung zuzulassen, ist schlechter- Interkantonale Auslieferung. N° 38.
dings nieht ersichtlich. Hat der Niederlassungskanton den Teilnehmer selbst dann an den Kanton des Ortes der Haupthandlung herauszugeben, wenn die Teil- nahmehandlung auf sei n e m eigenen, Gebiet oder demjenigen eines dritten Kantons begangen worden war, so muss diese Pflicht noc11 vielmehr bestehen. wenn auch für den Teilnehmer der Tatort (im Sinne des körperlichen Handeins) sich am Orte der Haupthandlung befindet, und in der noch weitergehenden Verpflichtung, wie sie das Gesetz ausdrücklich ausspricht, als das Mindere eingeschlossen sein. Wenn das Bundesgericht in den Urteilen BGE 3 S. 666 Erw. 2, 34 I 291 Erw. 2 und 44 I 179 jeweilen festgestellt hat, dass in der Tat Haupt- handlung und Nebenhandlung des auszuliefernden Teil- nehmers in verschiedenen Kantonen vor sich gegangen seien, so ist damit nur ausgesprochen worden, dass der vom ersuchenden Kanton erhobene Anspruch infolge- dessen schon nach dem Wortlaut des Gesetzes begründet sei. Die Frage, ob nicht die Lösung auch dann die näm- liche sein müsste, wenn Haupt-und Nebenhandlung auf das gleiche Kantonsgebiet fielen, ist dadurch nicht präjudiziert worden und brauchte nach den Umständen des Falles nicht entschieden zu werden. Der Kanton Bern glaubt demnach zu Unrecht dem Aus- lieferul1gsbegehrel1 für die Vergehen des betrüglichen und leichtsinnigen Bankerotts schon mit der Begrün- dung entgegentreten zu können, dass sich bei diesen der Begehungsort rechtlich, gleichgiltig wo körperlich ge- handelt worden sei, immer nur an einem Orte,demjenigen der Konkurseröffnung befinden und deshalb von einem in mehreren Kantonen begangenen Vergehen überhaupt nie gesprochen werden könne. Selbst wenn dem so wäre, was einstweilen unerörtert bleiben kann, würde sich daraus nicht die angenommene Folge, nämlich der grundsätzliche Ausschluss der Anwendbarkeit von Art. 4 Abs. 2 AuslG ergeben. sondern sich höchntens fragen, ob. wenn die Konkurseröffnung ausserhalb des Kantons
286 Staatsrecht. Zürich stattgefunden hat, Bnrn nicht die Auslieferung deshalb ablehnen könne, weil Zürich für diese Vergehen nicht der Ort der Haupthandlung und zu deren Verfolgung nicht zuständig sei. Verfehlt ist auch der weitere auf 205 des zürcheri- schen StGB gestützte Versuch, für das eine oder andere Vergehen, wenn der in Konkurs geratene Schuldner eine juristische Person ist, die Möglichkeit eines Teilnahme- Mitschuld )-verhältnisses inbezug auf die Begehung überhaupt auszuschliessen. Wenn dort be- stimmt wird, dass beim Konkurse juristischer Personen die Vorschriften der 200 und 202 auf die schuldigen Einzelpersonen der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane Anwendung finden , so heisst dies nur, dass die blosse Stellung als Organ des in Konkurs geratenen Verbandes noch keine strafrechtlic"he Haftung der betr. Person für vorgekommene, unter 200 oder 202 fallende Handlungen begründet, sondern der Einzelne dafür nur insoweit einzustehen hat, als er selbst bei der Handlung in einer Weise schuldhaft mitgewirkt hat, die ihn nach allge- meinen strafrechtlichen Grundsätzen als Täter oder doch Teilnehmer erscheinen lässt. Nur dahin gehen denn auch die Ausführungen des bei ZELLER, Kommentar zum StGB 205 NI'. 3 zitierten obergerichtlichen Urteil.,. Keineswegs folgt daraus, dass das Handeln jeder den Verwaltungs- und Aufnichtsorganen angehörenden Per- son auch abgesehen davon 'getrennt für sich, als ein Sondertatbestand zu behandeln und zu beurteilen sei und, selbst wenn unter 200 oder 202 fallende Tatbe- tände von mehreren solchen Personen gemeinsam ver- wirklicht worden sind, darauf gleichwohl die Regeln über die Teilnahme an Vergehen keine Anwendung finden. Umsoweniger besteht für eine solche Sonder- behandlung auslieferungsrechtlich, vom Standpunkte des Art. 4 Abs. 2 AuslG ein Anlass. Gerade die Eigenart beider Deliktsarten muss vielmehr richtiger Weise das Gegenteil. nämlich eine Erweiterung des Geltungs- Interkantonale Auslieferung. N° 38,
gebietps der letzterwähnten Vorschrift noch über den eben gezogenen Rahmen hinaus bewirken. Indem der Gesetzgeber gewisse Handlungen des Schuldners aus dem Gesichtspunkte des betrüglichen oder leichtsinnigen Bankerotts als strafbar erklärt, wenn der Schuldner (nachher oder vorher) zahlungsunfähig geworden, in Konkurs geraten ist, fasst er durch diese tatsächliche . Bedingung der Strafbarkeit die Gesamtheit der betl'. Handlungen zu einem einheitlichen Vergehen zusammen. Der Schuldner, der eine jener Arten von Handlungen zu verschiedenen Malen vorgenommen (z. B. wiederholt wahrheitswidrige Bucheinträge gemacht) oder mehrere davon nebeneinander vt.rübt (z. B. die Bücher wahrheits- widrig geführt und Aktiven beseitigt) hat, macht sich gleichwohl nur ein Mal des betrüglichen oder leichtsin- nigen Bankerotts schuldig. Er begeht nicht das Vergehen mehrfach in Realkonkurrenz (vgl. in diesem Sinne speziell auch für das zürcher. StGB, ZÜRCHER, Kommentar zu 200 NI'. 2; ZELLER, Kommentar 200 Nr. 9). Bei dieser Sachlage kann aber auch, um Art. 4 Abs. 2 AuslG auf ein Auslieferungsbegehren wegen betrüglichen oder leicht- innigen Bankerotts beim Konkurse einer juristischen Person als anwendbar erscheinen zu lassen, nicht ge- fordert werden, dass gerade bei dem einzelnen dem Aus- zuliefernden vorgeworfenen Tatbestand eine Mitwirkung noch anderer Personen stattgefunden habe und auch für ihn getrennt betrachtet der Ort der Haupthandlung im ersuchenden Kanton liege. Nach dem ganzen Zweck- gedanken der Vorschrift und der weiten Auslegung, die mit Rücksicht darauf dem Begriff der Mitschuld auch nach anderer Richtung, so z. B. durch die oben erwähnte Unterstellung der Begünstigung darunter, in der bundesgerichtlichen Praxis schon gegeben worden ist, muss e., vielmehr genügen, dass solche Bankerott- handlungen ausser vom Auszuliefernden noch von andern Organen der juristischen Person, wenn schon vielleicht unabhängig von ihm und zu verschiedenen Zeiten be-
gangen worden. sind und der hauptsächliche, wichtigste Tell derselben III Ihrer Gesamtheit betrachtet im Gebiet des ersuchenden Kantons vor sich gegangen ist ........ . (folgen Ausführungen darüber, dass beides für die Kon- kursvergehen sowohl im Falle der Vereinsbank als des Hypothekenkreditvereins zutreffe und auch bei den weiteren Vergehen, die Gegenstand des Auslieferungs- begehrens bnlden nicht behauptet werde, dass die Haupt- handlung mcht 1m Kanton Zürich vor sich gegangen sei, sondern bloss dass der einzelne Teilnehmer oder die verschiedenen Teilnehmer zusammen nicht in mehreren Kantonen geh3ndelt hätten). Wenn Bern weiter einwendet, dass Zürich trotz der tatsächlichen, körperlichen Verknüpfung der Banke- rottl andlungen mit seinem Gebiete zur Verfolgung der Konkursvergehen (leichtsinniger und betrüglicher Banke- rott) im Falle des Hypothekenkreditvereins deshalb nicht befugt sei, weil die Konkurseröffnung, die dafür I' e c h t I ich den Begehullgsort bestimme, nicht in Zürinh sondern im Kanton Waadt erfolgt sei, so wird damIt dem Art. 4 Abs. 2 AuslG ein Sinn unterstellt der ihm nicht zukommt. ' Die Abgrenzung des örtlichen Geltungsbereichs der kantonalen Strafnormen und damit der Gerichtsbarkeit ?er kantonalen .Strafgerichte, soweit sie hlevon abhängt, Ist, wo sIch mcht dafür ausnahmsweise wie bei den Pressvergehen aus dem Buntlesrecht gewisse Beschrän- knngen ergebe , Snche der kantonalen Gesetzgebung. DIe bundesgenchtlIche Praxis hat denn auch, von der Beurteilung von Rekursen aus Art. 4 BV wegen willkürlicher Missachtung von Vorschriften dieser Gesetzgebung selbst abgesehen, darein nur insoweit eingegriffen, als es zur Hebung effektiver positiver oder negativer Kompetenzkonflikte zwischen den Behörden verschiedener Kantone nötig war. Um einen solchen negativen Kompetenzkonflikt handelte es sich in dem Falle Rosasco (BGE 11 S. 107), wo die Strafverfolgung , I i Interkantonale Auslieferung. N° 38. 289 wegen leichtsinnigen Bankerotts dem Kanton der Kon- kurseröfinung und nicht demjenigen, in dem die inkri- minierten Akte schlechter Vermögensverwaltung statt- gefunden hatten, überbunden wurde. Dass damit nicht etwa eine bundesrechtliche Gerichtsstandsnorm für solclH Vergehen überhaupt aufgestellt werden sollte, erhellt klar aus dem Urteile BGE 52 I 27, wo ein Entscheid der waadtländischen Anklagekammer als nicht bundes- rechtswidrig bezeichnet wurde, wodurch sie die waadt- ländischen Gerichte als zuständig für die Verfolgung im Kanton verübter, unter den Begriff des betrüglichen Bankerotts fallender Handlungen betrachtet hatte, ob- wohl der Konkurs über den Schuldner in einem anderen Kanton (Wallis) eröffnet worden war. Insbesondere hat das Bundesgericht es auch stets abgelehnt, in den Vor- schriften des Auslieferungsgesetzes (Art. 4 Abs. 2) mittelbar zugleich eine Ordnung des Gerichtsstands in Strafsachen zu sehen, wonach die Strafverfolgung inter- kantonalrechtlich bei innert der Schweiz begangenen Ver- gehen nur von den Behörden des Ortes der Begehung betrieben werden dürfte und andere Gerichtsstände daneben regelmässig ausgeschlossen wären (BGE 35 I
mit Zitaten). Wenn in der angeführten Vorschrift von einem in mehreren Kantonen begangenen Vergehen und von dem Orte der Verübung der Haupthandlung die Rede ist, so ist dabei, wie die ganze Ausdrucksweise zeigt, zweifellos nicht an den nach bestimmten juristiSChen Kriterien zu bestimmenden Begehungsort im rechtlichen Sinne, sondern an den Ort des körperlichen Handeins gedacht. Wollte man daraus gleichzeitig eine Gerichts- standsregel ableiten, so könnte sie also nur in der Aner- kennung des Forums der Haupttat für alle Teilnehmer am Vergehen und ferner im Vorrang des Ortes, wo die zur Verwirklichung des Vergehens dienenden körper- lichen Handlungen in der Hauptsache vorgenommen sind, vor dem Orte bIosseI', zur Vollendung des Vergehens noch nötiger Zwischenwirkungen oder des Eintritts des AS 54 1-1928
Erfolges bestehen. Auch wenn man davon absieht und annimmt, da ;s um den Auslieferungsanspmch des Kan- tons der Haupthandlung nach Art. 4 Abs. 2 AuslG zu begründen, zu dieser Eigenschaft noch das weitere Erfordernis der rechtlichen Zuständigkeit des betr. Kan- tons zur Strafverfolgung nach den dafür massgebenden besonderen, ausserhalb der zitierten Vorschrift stehenden Grundsätzen gegeben sein müsse, so wird damit die Frage des Bestehens dieser Zuständigkeit nicht zu einer hundesrechtlichen, die nach vom Bundesgericht aufzu- stellenden selbstännigen Kollisionsregeln zu heurteilen wäre. Es wird vielmehr regelmässig genügen müssen, dass dem ersuchenden Kanton nach seiner eigenen Ge- setzgebung die beanspruchte Strafhoheit zusteht. Die Bestimmung derselben. nach bundesrechtlichen Kolli- ;ionsregeln können höchstens dann in Betracht kommen, wenn neben dem Kanton Zürich noch ein dritter Kanton das Verfolgungsrecht für sich in Anspruch nähme und mit einem Auslieferungsgesuch an den Kanton Bern herangetreten wäre oder wenn der Kanton Bern selbst als Begehungsort des Vergehens im rechtlichen Sinne für sich die bessere Strafberechtigung beanspruchte. Weder das eine noch das andere ist aber der Fall. Der Kanton Waadt, in dem der Konkurs über den Hypo- thekenkreditverein eröffnet worden h t, hat bisher ein Strafverfahren gegen dessen Organe wegen betrüglichen oder leichtsinnigen Bankerotts nicht eingeleitet und Bern behauptet nicht, seinerseits gegen die Auszulie- fernden wegen dieser Vergehen aus eigenem Rechte einen Strafanspruch zu besitzen. Es möchte lediglich von der Möglichkeit Gehrauch machen, als Heimat- oder Niederlas, ungskanton der Auszuliefernden die Aus- lieferung dadurch abzuwenden, dass es die Strafver- folgung anS tell e des sonst zur Bestrafung berechtigten Kantons übernimmt, eine Möglichkeit, die aber eben versagt, wenn die besonderen Voraus- setzungen des Art. 4 Abs. 2 AuslG vorliegen. Die Aus- Intelkantonale Auslieferung. N° 38. 291 legnng der internen Gerichtsstands-und Kollisionsregeln des ersuchenden Kantons aber muss grundsätzlich den Behörden iiberlassen bleiben, die zu deren Anwen- dung in erster Linie berufen sind, den kantonalen Straf- gerichten. Die Auslieferung könnte daher aus diesem Grunde höchsten .. verweigert werden, wenn zum vorne- herein klar wäre, dass jene sich zur Beurteilung des Falles nach ihrer eigenen Gesetzgebung und Praxis schliesslich unzuständig erklären müssten. Hievon kann im vorliegenden Falle nicht die Rede sein. Nach Art. 3 des zürcherischen StGB findet dieses Gesetz Anwendung auf alle im Gebiet des Kantons von Inländern oder Ausländern vel'übten Verbrechen. Eine Begriffsbestim- mung des Begehungsortes enthält das Gesetz selbst nicht, weshalb denn auch die kantonale Praxis darin bei den einzelnen Vergehen früher mehrfach geschwankt hat. Die Lücke ist aber seither ausgefülI' worden durch 1 der StPO vom 4. Mai 1919, wonach ais Ort der Be- gehung sowohl der Ort, wo der Täter gehandelt hat, als derjenige gilt, wo der Erfolg eingetreten ist. Wenn das zürcherische Kas ;ationsgericht in dem vom Kanton Bern :mgerufenen Urteile,Blätter für zürcherische Recht- prechung Bd. 24 NI'. 26, die zürcherischen Gerichte als zuständig für die Beurteilung .auch im Auslande ver- übter betrüglicher Bankerotthandlungen betrachtet hat, wenn der Ort der Konkurseröffnung über den Schuldner im Kanton Zürich liegt, so folgt daraus noch nicht, dass es nicht die gleiche Zuständigkeit auch für den Fall angenommen hätte, wo zwar der Konkurs ausserhalb des Kantons eröffnet worden ist, die unter 200 oder 202 StGB fallenden Handlungen selbst aher im Kanton vor sich gegangen sind. Massgehend ist, dass jedenfalls das zürcherische Obergericht in einem späteren Ent- scheide a. a. O. Nr. 68 im Hinblick aUf 1 Abs. 2 StPO sich auf diesen Boden gestellt hat und ein nachfolgendes Urteil des Kassatiollsgerichts, wodurch es diese Praxis desavouiert hätte, nicht namhaft gemacht werden kann.
292 staatsrecht. Es murs deshalb den Auszuliefernden anheimgestellt bleiben, die Unzuständigkeitseinrede, nach Bewiligung der Auslieferung, im Strafverfahren vor den zürchersichen Gerichten selbst geltend zu machen. Der Auslieferungs- anspruch des Kantons Zürich kann bei dieser Sachlage mit dieser Begründung nicht bestritten werden. Das umsoweniger, . als die Sitzverlegung des Hypotheken- kreditvereins von Zürich nach Lausanne erst im Oktober 1926 vorgenommen worden ist, als dessen Zahlungs- unfähigkeit schon auf der Hand lag, und infolgedessen den zürcherischen Gerichten auch dann kaum verwehrt werden könnte, den Ort der Konkurseröffnung als für die Kompetenzfrage nicht massgebend zu betrachten, wenn die kantonale Praxis sonst eine andere wäre.) X. ORGANISATION DER BUNDESRECHTS- PFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE Vgl. Nr. 36. -Voir n° 36.
I. BVNDESSTRAFRECHT CODE PENAL FEDERAL