Art. 1 Ziff. 17 Auslieferungsvertrag mit Deutschland vom 24. Januar 1874; Art. 3 BG vom 22. Januar 1892 betreffend die Auslieferung gegenüber dem Ausland: Zur Auslieferung genügt, dass die verfolgte Handlung in beiden Staaten strafbar ist und unter das im Vertrag genannte Delikt fällt; eine völlige Übereinstimmung der Tatbestandsmerkmale ist nicht erforderlich. Das Erfordernis der Normidentität darf nicht so streng verstanden werden, dass es das Auslieferungsrecht weitgehend leerlaufen ließe (consid. 2). Ein relatives politisches Delikt setzt einen Angriff gegen die politische Ordnung des Staates bzw. einen Kampf um die Macht voraus; bloße wirtschaftliche Schädigung oder Sabotage mit privatnütziger Zielrichtung genügt nicht (consid. 3).
Grundsatz der Identität der Norm: Erw. 2. -Politisches Delikt: Erw. 3. A. -Der in Deutschland wegen gewinnsüchtiger Urkl,mdenfälschung verfolgte französische Staatsange- hörige Georges Noblot von Besan ;on, geb. den 3. Juli 1897 in Dammerkirch (Elsass), wurde am 20. Juli 1928 auf telegraphisches Begehren des Untersuchungsrichters I beim Landgericht Düsseldorf gemäss Art. 8 des Aus- lieferungsvertrages mit Deutschland vom 24. Januar 1874 in Rlgaz provisorisch verhaftet. Mit Note vom 27. Juli 1928 hat die deutsche Gesandtschaft in Bern das eidg. Justiz-und Polizeidepartement um seine Ausliefe- rung ersucht. Der der Note beigegebene Haftbefehl umschreibt die eingeklagte gewinnsüchtige Urkunden- fälschung wie folgt : Er (Noblot) wird beschuldet, in Düsseldorf imOk- tober 1927 in rechtswidriger Absicht eine inländische Privaturkunde, die zum Beweise von Rechten und Rechtsverhältnissen von Erheblichkeit ist, nämlich ein Konossemellt vom 30. September 1927 über die Verla- dung von 1.172 Tonnen Zucker von Hamburg nach Le Havre durch Vorsetzung des Wortes onze vor die Worte mille cent soixante douz und durch Hinzu- setzung der Zahl 0 )1' hinter die Zahl 1.172 verfälscht zu haben und von diesem verfälschten Konossement dem Reichskommissariat für R.;parationslieferungen in Ber- lin, das die Vorlage des Konossements wünschte, gegen- Internationales Auslieferungsrecht. N° 45.
über zum Zwecke der Täuschung Gebrauch gemacht zu haben. Er wird weiter beschuldet, diese Urkunden- fälschung in der Absicht begangen zu haben, sich oder einem andern einen Vermögensvorteil zu verschaffen, nämlich die Auszahlung des Restkaufpreises für 11.720 Tonnen Zucker, auf den noch kein Anspruch bestand, zu verlangen oder sich zu sichern, und gleichzeitig in der Absicht, einem andern Schaden zuzufügen. -Ver- brechen, strafbar nach 267, 268 des Reichsstraf- gesetzes. Paragraph 267 des Reichsstrafgesetzes lautet: Wer in rechtswidriger Absicht eine inländische oder ausländische öffentliche Urkunde oder eine solche Privat- urkunde, welche zum Bewels von Rechten oder Rechts- verhältnissen von Erheblichkeit ist, verfälscht oder fälschlich anfertigt und von derselben zum Zwecke einer Täuschung Gebrauch macht, wird wegen Urkunden- fälschung mit Gefängnis bestraft. Paragraph 268 des Reichsstrafgesetzes lautet: Eine Urkundenfälschung, welche in der Absicht begangen wird, sich oder einem andern einen Vermögens- vorteil zu verschaffen oder einem andern Schaden zuzufügen, wird bestraft, wenn
nach Eingang des Auslieferungsbegehrens am 4. August 1928 verhört worden war, anerkannte ein Konossement verfälscht zu haben, und zwar nach seiner Angabe auf Weisung seines Chefs, eines gewissen d'Herbemont in Paris. Er widersetzte sich jedoch der Auslieferung, weil er dabei weder für sich, noch für andere einen Ver- mögensvorteil gesucht, sondern einzig aus politischen Gründen, in der Absicht gehandelt habe, den Dawesplan durch Ersetzung eines Sachtransfers) durch einen ( Bartransfer) zum Vorteil Frankreichs zu sabotieren. Im Verlauf der weitern Untersuchungen wurden die Anbringen des Haftbefehls und die Ergebnisse der Ein- vernahme mit Noblot ergänzt durch :
342 Staatsrecht. land sei also, was das Vergehen der Fälschung oder Verfälschung von Urkunden und den betrügerischen Gebrauch solcher Urkunden betreffe, erfüllt. Dagegen kenne das st. gaU. StG das besondere, in 268 DRStG vorgesehene Vergehen der gewinnsüchtigen Urkunden .. fälschung nicht. Die Auslieferung könne deshalb gemäss Art. 3 intern. AusiG. für dieses Spezialdelikt nicht be- willigt werden .. Da auch die Absicht zu betrügen oder zu schaden )' im Sinne von Art. 1 Ziff. 17 des Ausliefe- rungsvertragsmit Deutschland obgewaltet habe, so sei die Auslieferung unter dem erwähnten Vorbehalt zu bewilligen, ohne dass auf die in den Eingaben für Noblot eingehend. besprochene Verschuldensfrage einzutretm sei. Die' Einrede, es handle sich um ein politisches Delikt, sei nicht begründet. Selbst wenn es sich um den Versuch, den Dawesplan zu sabotieren, handeln würde, so wäre damit nur die deutsche Volkswirtschaft, keines- wegs aber die politische Ordnung des deutschen Reichs getroffen. Das politische Delikt im Sinne des Ausliefe- rungsgesetzes setze aber notwendig einen Angriff auf die Macht im Staat voraus. Jedenfalls wiege der Charakter eines gemeinen Deliktes vor. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Das Vergehen der Fälschung von Urkunden und des wissentlichen Gebrauchs falscher oder gefälschter Ur- kunden wird in Art. 1 Ziff. 17 des Auslieferungsvertrages mit Deutschland ausdrücklich als Auslieferungsdelikt bezeichnet, vorausgegetzt,dass die Absicht zu betrügen oder zu schaden obgewaltet hat . Nach der Anklage hat nun jedenfalls die Absicht zu betrügen ) bestanden, auch wenn im übrigen die Einrede Noblots, es handle sich um ein politisches Delikt, begründet sein sollte. Andrerseits wird die eingeklagte Handlung durch das deutsche ( 267 u. 268 DRStG) wie das st. gallische Strafrecht ( 72 st. gaU. StG) unter Strafe gestellt. Dabei stehen die bezüglichen Vorschriften des deutschen Rechts ( 267, einfache Urkundenfälschung - 268, gewinnsüchtige Urkundenfälschung) zu einander im Ver- hältnis der Gesetzeskonkurrenz, wobei gegebenenfalls die letztere als Spezialbestimmung in Betracht fallen wird, sofern nicht gemäss dem Antrag der Bundes- anwaltschaft die Auslieferung nur zur Aburteilung auf Grund von 267 DRStG bewilligt werden kann. 2. -Die Bundesanwaltschaft stützt nun ihren Antrag darauf, dass das st. gallische Strafrecht nur die einfache Urkundenfälschung entsprechend derjenigen des 267, nicht auch die gewinnsüchtige Urkundenfälschung ent- sprechend derjenigen des 268 DRStG kenne; es fehle also für dieses Spezialdelikt im Zufluchtsstaat die iden- tische Norm. Allein das Bundesgericht hat den Grund- satz, wonach nur ausgeliefert werden kann, wenn die eingeklagte Handlung im ersuchenden wie im Zufluchts- staate strafbar sei, nie so ausgelegt, dass das Ausliefe- rungsdelikt in den beiden Landesrechten die gleichen Tatbestandsmerkmale aufweisen müsste; denn bei solcher Auslegung des Grundsatzes der Identität der Norm würde das Auslieferungsrecht in erheblichem Umfange illusorisch. Die Auslieferung wird vielmehr bewilligt, sobald die eingeklagte Handlung unter die im Vertrag vorgesehenen Vergehen fällt und im ersu- chenden wie im Zufluchtsstaat tatsächlich bestraft
344 Staatsrecht. wird ; dass die einzelnen Tatbestandsmerkmale in beiden Landesrechten vollständig übereinstimmen müssten, wird nicht verlangt. So ist die Auslieferung auch zu bewilligen, wenn die eingeklagte Handlung im ersuchen- den Staat nach den Tatumständen den Charakter eines qualifizierten Vergehens annimmt, während sie nach dem Rechte des Zufluchtkantons unter einen allgemeinen Vergehensbegriff fällt. Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Eingeklagt ist eine in Bereicherungs-oder Schädigungsabsicht begangene Urkundenfälschung, wel- che in Deutschland, wie in St. Gallen unter Strafe gestellt ist, im letztern Staat als Urkundenfälschung schlechthin, im erstern dagegen als gewinnsüchtige Urkundenfälschung als Spezialdelikt zu demjenigen der einfachen Urkunden- fälschung. Die Auslieferung muss deshalb vorbehaltlos bewilligt werden, soweit nicht andere Gründe dagegen sprechen. 3. -Noblot wendet diesbezüglich gegenüber dem Auslieferungsbegehrell ein, der eingeklagten Handlung komme politische Bedeutung zu, sodass dem Begehren gemäss Art. 4 des Auslieferungsvertrages mit Deutsch- land nicht entsprochen werden könne. . Nun hat zwar derjenige, dessen Auslieferung verlangt wird, die behaup- tete politische Natur der eingeklagten Handlung nicht zu beweisen; aber er muss immerhin Tatsachen geltend machen, welche dem Richter erlauben, sich über die Schlüssigkeit der Einrede des politischen Deliktes eine begründete Meinung zu bilden (vgl. BGE 12 120; 34 I 547; 38 I 155). Das von Noblot Vorgebrachte ist aber in dieser Bnziehung unbehelflich. . Es wünd sich von vorneherein nicht um ein eigent- liches politIsches Delikt, sondern nur um ein sogenanntes relativ politisches Delikt handeln -ein Verhalten das an sich den Tatbestand eines gemeinen Vergehen er- füllt, das aber vermöge der besondern Beweggründe, des Zweckes und der Tatumstände zu einem politischen Vergehen wird (BGE 50 I 304; 50 I 257). Das setzt Internationales Auslieferungsrecht. N° 45. 345 aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vor- aus, dass die Handlung gegen die politische Ordnung im Staat gerichtet gewesen sei, also einen Kampf um die Macht im Staat oder ein Einzelereignis in einem solchen Kampf darstelle. Die Prüfung der Frage, ob die von Noblot begangene Urkundenfälschung auf Grund seiner Anbringen als politisches Delikt in diesem Sinn anzu- sehen sei, setzt ihre Würdigung im Zusammenhang mit den Vorgängen voraus, in deren Rahmen sie begangen worden ist. Nach dem Dawesplan hat Deutschland die jährlichen Reparationszahlungen nur insoweit die deutsche Wäh- rung es verträgt, in bar und für das übrige durch Waren- lieferungen zu leisten. Dieser Sachtransfer (im Gegen- satz zum Bartransfer) wird in der Weise abgewickelt, dass der französische Käufer deutscher Waren den Kaufpreis in zwei Raten bei der zuständigen französi- schen Behörde einbezahlt und dafür Anweisungen an die deutsche Reparationskasse zur Indossierung an den deutschen Käufer erhält. Auf diese Weise werden alljährlich auf Reparationsrechnung Sachwerte .von Deutschland nach Frankreich ausgeführt, während die diesem Sachwert entsprechende Geldsumme in Deutsch- land bleibt. Die französische Regierung hat nun, um die Ausschöpfung ihres Reparationskontos zu fördern, dem französischen Käufer auf den an sie zu leistenden Kaufpreiszahlungen einen Rabatt, je nach der Art der Ware in verschiedener Höhe, zugesichert, sodass der diesem Rabatt entsprechende Teil der deutschen Sach- leistungen nicht dem französischen Staat, sondern dem französischen Käufer zukommt und dessen Gewinn- aussichten erhöhen, ihn jedenfalls in gnwissem Umfang gegen Verluste sichern soll. Mit ihrem Vorgehen be- zweckten nun Georges Noblot und die Mitbeteiligten, den zugesicherten Rabatt auf dem zehnfachen des als Kaufpreis zu leistenden Betrages ausbezahlt zu bekom- men; und die Auswirkung davon wäre gewesen, dass
die dem vorgetäuschten Gesamtkaufpreis entsprechende Summe nur zu einem Zehntel in Waren und zu neun Zehntel in bar auf Reparationsrechnung von Deutsch- land nach Frankreich abgeführt worden wäre, dass also der im Dawesplan vorgesehene Sachtransfer zu diesem Betrag in einen Bartransfer umgewandelt worden wäre. Die eingeklagte Urkundenfälschung hätte so eine Schwächung der deutschen Volkswirtschaft zur Folge gehabt, einerseits dadurch, dass durch den erhöhten Bartransfer die deutsche Währung einer gewissen Gefahr ausgesetzt worden wäre, und andrerseits dadurch, dass der bei Sachleistung im transferierten Reparations- betrag enthaltene Produktionsgewinn der deutschen Wirt- schaft entgangen wäre. Schliesslich sieht der Dawesplan vor, dass, sobald die-ninhtausgeschöpften jährlichen Reparationsquoten fünf Milliarden ausmachen, der Dawesplan zu Gunsten Deutschlands geändert werden muss. Durch die dem Noblot und den Mitbeteiligten zur Last gelegten Machenschaften wird aber das Rü::k- ständekonto verringert und damit eine Entlastung Deutschlands hinausgeschoben oder illusorisch gemacht. Wie aber eine solche Benachteiligung der deutschen Volkswirtschaft eine Änderung der deutschen politi- schen Ordnung zur Folge haben könnte und inwiefern diese Änderung der Endzweck der eingeklagten Hand- lungen sein soll, wird in keil er Weise darzutun versucht. Im übrigen würden die behaupteten politischen Beweg- gründe doch wohl zur Voraussetzung haben, dass die Urkundenfälschung wenigstens in stillschweigendem Einverständnis mit massgebenden französischen Staats- organen begangen worden wäre. Gegen eine solche Annahme spricht aber, ganz abgesehen davon, dass keinerlei positive Anhaltspunkte dafür geltend gemacht worden sind,' die Bestrafung Noblots und der Mitbetei- ligten wegen dieser gleichen Urkundenfälschung durch ein französisches Gericht. Zudem ist allerdings der Zucker- liefernngsvertragformell zwischen d'Herbemont, ver- Internationales Auslieferungsrecht. N° 45. 347 treten durch Georges Noblot, und der Minerva Handels- A.-G. abgeschlossen worden. Allein nach den Akten scheint d'Herbemont, welcher von jedem Verkaufsrisiko entlastet worden ist, nur als Strohmann gedient zu haben, während das ganze Zuckerlieferungsgeschäft eine Machenschaft der hinter der Minerva Handels A.-G. stehenden Personen -Falk und die Brüder Noblot als .einer eutschen Unternehmung ist. Das spricht pOSItIV dafur, dass die' Urkundenfälschung nicht aus politischen Beweggründen, sondern allein oder doch z.weifellos vorwiegend in der Absicht begangen wurde, SICh auf Grund eines fingierten Kaufsgeschäfte.s den von der französischen Regierung versprochenen Rabatt zu sichern. Dass dabei die deutsche Volkswirtschaft die Benachteiligte war, macht die Handlung sowenig zu einem politischen Delikt, wie wenn die Urkundenfäl- schung unmittelbar zum Nachteil des deutschen Fiskus begangen worden wäre. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Einsprache des Georges Noblot wird abgewiesen und die Auslieferung an Deutschland bewilligt.