Art. 45 Abs. 3 BV; withdrawal of residence for repeated punishments for serious offences requires qualifying judicial convictions of sufficient gravity. Police fines imposed for administrative-regulatory breaches do not count as judicial punishments. Convictions for disobedience to official orders issued as indirect coercive measures in a policing context are not, by their nature, serious offences in the constitutional sense. Remote convictions may not be relied upon where the authorities have tolerated continued residence for years; the required persistence and contemporaneity of serious offending is lacking.
384 Staatsrecht. zürcherischen Rechts, welche eine solche doppelte Ver- folgung ausschliessen würde, nicht angeführt werden . können. Es spricht deshalb auch nicht zwingend gegen die im vorliegenden Falle vertretene ausdehnende Aus- legung des Ordnungsstrafengesetzes, dass gewisse zür- cherische Gemeindepolizeiverordnungen, so diejenige der Stadt Zürich, die Einmischung Dritter in die dienst- lichen Verrichtungen der Polizeiorgane als besonderes Polizeivergehen behandeln. Und ebensowenig kann aus 74 des neuen Gemeindegesetzes notwendig hergeleitet werden, dass eine solche Einmischung nicht unter Um- ständen ohnedies schon nach dem Ordnungsstrafen- gesetz verfolgt werden könne. Auch dass das Gerichts- verfassungsgesetz, die ZPO und StPO die Folge der Ordnungsstrafe bei einer Reihe von Tatbeständen, wo ihre Zulässigkeit sonst vielleicht hätte fraglich sein können, besonders vorgesehen haben, nötigt nicht zu dem Schlusse, dass 1 des Gesetzes vom 30. Weinmonat 1866 im übrigen, wo es an einer solchen Sondervorschrift fehlt, in dem engen Sinne zu verstehen sei, den ihm der Rekurs beilegen möchte. Mehrfach beziehen sich gerade jene Vorschriften der Prozessordnungen auf Tatbestände, bei denen das heute streitige Erfordernis eines Ge- schäftsverkehrs zwischen der Behörde und dem mit Busse bedrohten Privaten von vorneherein, selbst bei engster Auslegung ausser Zwnifel gegeben ist und zwei- felhaft ohne die besondere Regelung höchstens hätte sein können, ob auch eine Ordnungswidrigkeit i. S. von 2 des Ordnungsstrafengesetzes vorliege und von wem die disziplinarische Ahndung auszugehen habe, ob sie der Instruktionsrichter oder Gerichtsvorstand von sich aus verfügen könne oder dazu ein Beschluss des Gesamt- gerichtes notwendig sei usw. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird abgewiesen. Niederlassungsfreiheit. No 52. 11. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT LIBERTE D'ET ABLISSEMENT 52. Urteil vom 2l Dezember 1928 i. S. lIelbling gegen RegieI"lngsrat Zürich. Entzug der Niederlassung bei wiederholter gerichtlicher Be- strafung wegen schwerer Vergehen (Art. 45 Abs. 3 BV). Zurückgreifen aUf weit zurückliegende Verurteilungen, wenn der Verurt.eilte trotzdem seither im Kanton geduldet worden war? Gerichtliche Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen ( a des zürcherischen StGB), die dem Bestraften für den Fall der weiteren übertretung einer gewerbepolizeilichell Vorschrift angedroht worden war. Keinschweres Vergehen. Der Rekurrent, ein St. Galler, ist schon seit Jahren im Kanton Zürich niedergelassen. Er hat sechs gericht- liche Bestrafungen erlitten, nämlich:
386 Staatsrecht. Ausserdnm hat das Statthalteramt Winterthur den Rekurrenten am 29. Dezember 1917, 6. Juni 1923 und . 16. Juni 1926 wegen gewerbsmässinr Heiratsvermitt- lung ohne behördliche Bewilligung mit Bussen von 25, 60 und 200 Fr. belegt. Im Anschluss an das letzte Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 16. März 1928 entzog der Stadtrat von Winterthur am 25. Mai 1928 dem Rekurrenten die Niederlassung gestützt auf Art. 45 Abs. 3 BV, wiederholte Bestrafung wegen schwerer Ver- gehen Ein Rekurs hiegegen wurde vom Bezirksrat Winterthur und vom zürcherischen Regierungsrat ab- gewiesen, vom letzteren am 4. Oktober 1928. . Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat Helbling den staatsrechtlichen Rekurs ergriffen. Er bestreitet die Zulässigkeit der Ausweisung. Der Regierungsrat von Zürich hat die Abweisung' des Rekurses beantragt. . Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Es frägt sich" ob dem Rekurrenten die Niederlassung entzogen werden durfte wegen wiederholter gerichtlicher Bestrafung für schwere Vergehen. Nach der Praxis genügen zwei solcher Vorstrafen, von denen wenigstens die eine seit der Niederlassung erfolgt sein muss. Die Vorstrafe 2 des Rekurrenten vom 24. September 1913 :
ona:e Arbeitshaus wegen fortgesetzten Betruges beZIeht SIch ohne Frage auf ein schweres Delikt im Sinne von Art. 45 Ahs. 3 BV. Bei der Vorstrafe 4 vom 3. Juli 1915 : Verleumdung und wiederholte Beschimpfung ist es zweifellos nicht der Fall. Was die Vorstrafen 1 und 3 aus den Jahren 1908 und 1915 anbetrifft, so lässt sich ohne eine nähere Kenntnis der Tatbestände, wie sie die Administrativakten nicht vermitteln, die Frage nicht entscheideu. Sie kann aber auch offen bleiben, da die Verurteilungen zu weit zurückliegen, als dass darauf heute ein Niederlassungsentzug noch gestützt werden könnte, nachdem die zürcherischen Behörden trotzdem den Rekurrenten bis jetzt im Kanton geduidet haben Niederlassungsfreiheit. No 52. 387 (BGE 53 I 202 E 3). Ebensowenig können die verschie- denen über den Rekurrenten verhängten Polizeibussen -wegen Übertretung der kantonalen Verordnung betr. die gewerbsmässige Heiratsvermittlung -eine Rolle spielen, da es sich dabei nicht um gerichtliche Bestrafungen handelt. Auch die beiden Urteile des Bezirksgerichts Winter- thur vom 16. Mai 1924 und 16. März 1928 gehen auf die Nichtbeachtung der gleichen Verordnung durch den Rekurrenten zurück. Der Rekurrent hat die behördliche Bewilligung zur gewerbsmässigen Heiratsvermittlung nicht erhalten. Trotzdem hat er sich immer wieder mit solcher Vermittlung befasst. Nachdem die polizeiliche Büssung fruchtlos geblieben war, ist ihm für den Fall weiterer Übertretung der erwähnten Verordnung gemäss 328 Abs. 2 der zürcherischen StPO angedroht worden, dass er dem Gerichte wegen Ungehorsams überwiesen werde ( a StGB). So ist es zu den Vorstrafen 5 und 6 gekommen. 328 Abs. 2 StPO lautet: Überdies sind die Verwal- tungsbehörden befugt, in Vollziehung von Gesetzen und Verordnungen im einzelnen Falle Verfügungen unter Androhung der Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams im Falle des Zuwiderhandelns zu erlassen, wenn eine ausgesprochene Polizeibusse wirkungslos ge- blieben und nicht Gefängnisstrafe vorgesehen ist. Die die Androhung der Überweisung enthaltende Verfügung verliert ihre Wirku ng nach zwei Jahren, wenn ihr nicht zuwidergehandelt wurde, sonst seit dem Datum der letz- ten Strafe. )) a StGB lautet: ( Ungehorsam gegen amtliche, von kompetenter Stelle erlassene Verfügungen wird, wenn in der Verfügung für den Fall des Ungehorsams die Überweisung an die Gerichte angedroht war, mit Gefäng- rus bis zu einem Monat, womit Geldbusse bis zu 200 Fr. zu verbinden ist, bestraft. In geringfügigen Fällen kann auch nur auf Geldbusse erkannt werden. Bei der Frage, ob man es hier mit schweren Delikten
im Sinne von Art. 45 Abs. 3 BV zu tun habe, ist zu beachten, dass es sich im Grunde um eine Polizeiüber- tretung im Rückfall handelt, dass die Androhung der Ungehorsamsstrafe erfolgte, um dem Polizeiverbot mehr Gewicht zu geben, und so ein Mittel des indirekten olizeizwanges ist (BGE 53 I 73 ff.). Gewiss dokumen- ert d.er Ungehorsam hier eine Auflehnung gegen die offenthche Ordnung. Aber mit Rücksicht auf den er- wähnten Zusammenhang mit dem bIossen Polizeistraf- recht kann doch nicht von einer so ernstlichen Gefähr- dung des öffentlichen Wohls die Rede sein, dass vom Standpunkt des Art. 45 BV aus dem Kanton Zürich nicht zugemutet werden dürfte, den Rekurrenten weiterhin auf seinem Gebiet zu dulden, dies auch nicht im Hinblick auf die Wiederholungen, da ja dadurch der Charakter des Delikts, was seine Beziehung zum öffentlichen Vohl anlangt, grundsätzlich nicht geändert wird. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefoch- tene Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 4. Oktober 1928 aufgehoben. IH. DOPPELBEnTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION 53. Auszug aus dem Urteil vom 9. November 1928 i. S. La Suisse gegen Steuerrekurskommission des Ets.Luzern. Lebensversicherullgsgesellschaft mit Sitz in einem und Grund- eigentum im anderen Kanton. Verhältnismässiger Abzug eines Teiles der Gesammtschulden und Gesammtschulden- zinsen bei der Besteuerung im letzteren Kanton, wenn nach dessen Steuergesetzgebung nur das Reinvermögen und Doppelbesteuerung N° 53. 38 1 Reineinkommen nach Abzug der Zinsen fremder Kapi- talien der Besteuerung unterliegt. Als dabei zu berück- sichtigendes Passivum ist auch das Deckungskapital (Prä- mienreserve) und dessen Verzinsung anzusehen, soweit es den nach mathematischer Berechnung und geschäftlicher Erfahrung zur Deckung der Verbindlichkeiten aus den laufenden Versicherungsverträgen erforderlichen Betrag nicht übersteigt. -Verletzung von Art. 4 und 46 Abs. 2 BV dadurch, dass Aktiengesellsc.haften, die im Kanton nur Grundeigentum und keinen Geschäftsbetrieb besitzen, wie natürliche Personen statt nach den sonst für Aktiengesell- schaften geltenden besonderen Veranlagungsgrundsätzell und Steuersätzen besteuert werden ? Die Aktiengesellschaft La Suisse mit statutarischem und tatsächlichem Sitz in Lausanne betreibt als Ge- schäftszweige die Lebens-und Unfall-, sowie Haft- pflichtversicherung. Im März 1925 erwarb sie die im Zentrum der Stadt Luzern (Grendelstrasse) gelegene Liegenschaft Falkenhof . Davon sind 3 Zimmer an V. Andres und B. Meier, Generalagenten der Rekurrentin fftr die Innerschweiz und die anderen Räume sonst ver- mietet. Durch Entscheid der Steuerrekurskommissioll des Kantons Luzern vom 17. März 1928 ist die Rekurrentin pro 1926 im Kanton Luzern steuerpflichtig erklärt worden: a) im Ver m ö gen: für den Steuer (Kataster-)wert der Liegenschaft Falkenhof , nach Abzug einer Wert- quote, die der prozentualen Belastung des gesamten Gesellschaftsvermögens mit Schulden entspreche; b) im Ein kom m e n : für den Ertrag (Mietzins- einnahmen) der genannten Liegenschaft abzüglich ge- wisser darauf entfallender Verwaltungs-und Unter- haltsauslagen, wobei grundsätzlich anerkannt wurde, dass weiter auch ein verhältnismässiger Teil der von der Gesellschaft geschuldeten Passivzinsen abgerechnet wer- den könnte, wenn und soweit die Verzinslichkeit der verschiedenen Gesellschaftspassiven nachgewiesen sei. Der Steuersatz wurde für die Vermögenssteuer auf