Art. 67 rev. BStR; negligent endangerment of railway traffic is punishable when a culpable act disrupts the technical railway operation and thereby creates a significant danger inherent in that operation. The protected interest is not limited to passenger or freight transport, but extends to the safe course of railway operation itself, including hazards to locomotives, draisines, rolling stock and persons exposed to the operating danger (consid. 2a). The notion of significance is not to be construed narrowly; the objective possibility of serious injury, death, derailment or comparable substantial harm suffices. A Federal Council ordinance on reporting accidents does not restrict the statutory interpretation of Art. 67. Lack of formal training does not exclude negligence where the actor knew the required switch setting and had time to avoid the error (consid. 2b).
CODE
PENAL FEDERAL
9. Urteil des Kassationshofes vom 16. Februar 1918
i. S. Gerater gegen Staatsanwaltschaft Dasel1nd.
Art. 67 rev. BStR. Eisenbahngefährdnng ist .die schuldhafte
Auslösung einer dem technischen Eisenbahnbetrieb eigen-
tümlichen erheblichen -Gefahr; Begriff der Erheblichkeit
einer Gefahr (Erw. 2 a).
Fahrlässigkeit: (Erw. 2 b).
A. -Der Kassationskläger ist Bahndienstarbeiter
der Station Gelterkinden. Am Morgen des 10. Juni
1927, als er zwischen 3.45 und 5.00 Uhr allein den
Abfertigungsdienst versah, liess
er infolge einer falschen
Weichenstellung eine Motordraisine
auf dem falschen
Geleise die Rückfahrt nach Basel antreten. Die Draisine
stand deshalb plötzlich dem anfahrenden Güterzug
Nr.
6:44 gegenüber und wurde durch den ZUßammenprall
mit der "' okomotive stark beschädigt, während die
Draisinenfahrer sich noch rechtzeitig
in Sicherheit
bringen konnten.
Der Kassationskläger wurde in Unter-
suchung gezogen
und am 6. Oktober 1927 überwies das
eidg.
Justiz-und Polizeidepartement die Sache gemäss
Art .. 125 Abs. 2 OG dem Kanton Baselland zur Beur-
teilung.
Am 29. Oktober 1927 erkannte das baselI. Kri-
minalgericht, die objektiven
und subjektiven Voraus-
setzungen einer fahrlässigen Eisenbahngefährdung nach
Art. 67 rev. BStR seien erfüllt. Es habe die Möglichkeit
bestanden, dass der Lokomotivführer zur Vermeidung
eines Zusammenstosses
mit der Draisine Massnahmen
Bundesstrafrecbt. N° 9. 51
ergriff die die Sicherheit des Zuges erheblich hätten be-
einträchtigen können. Die ordnungsgemässe Fahrt des
Zuges sei unterbrochen
und erheblich gestört worden.
Vor allem aber sei die Draisine selbst in ihrer Fahrt ent-
scheidend gehemmt und zudem stark beschädigt worden.
Die
Fahrer hätten in Lebensgefahr gestanden. Dem
Kassationskläger sei zum Verschulden anzurechnen,
dass
er trotz Kenntnis der gesamten Weichenanlage die
unrichtige Weiche gestellt habe.
Hätte er sich wirklich
die erforderlichen Kenntnisse
für die Einlegung der
Draisinefahrt nicht zugetraut, so hätte er von jeder
Tätigkeit absehen sollen. Das Kriminalgerichtsurteil
wurde
am 16. Dezember 1927 auf Appellation hin vom
Obergericht Baselland geschützt.
B. -Gegen das Obergerichtsurteil hat Gerster die
Kassationsbeschwerde
am 21. Dezember 1927 angemeldet
und am 3. Januar 1928 eingereicht. Zur Begründung
wird
ausgeführt: Das Obergerichtsurteil beruhe auf
aktenwidrigen Annahmen. Der Kassationskläger sei
1913 als ungelernter Bahnarbeiter in den Dienst der
Bundesbahnen eingetreten und bisher
dort als Gramper
verwendet worden. Weichen habe
er nur gelegentlich
und zwar nur auf Veranlassung und unter Aufsicht
eines kompetenten Beamten gestellt. Am
10. Juni 1927
habe
er nach längerem Unterbruch den Abfertigungs-
und Weichenwärterdienst zugleich versehen müssen.
Dem Ansuchen des Draisinenführers
um Einlegung der
Draisinefahrt habe er entsprochen, nachdem er vom
diensttuenden Beamten der
Station Sissach dazu ange-
halten worden sei.
In der Aufregung darüber, dass ihm
eine seine Kompetenzen übersteigende Verrichtung zuge-
mutet werde, habe er die unrichtige Weiche gestellt.
Ein Verschulden treffe ihn also nicht. Übrigens könne
auch objektiv
von einer Eisenbahngefährdung nicht die
Rede sein. Die Draisinenfahrer seien nicht gefährdet
gewesen
und die Draisine sei nur wenig zu Schaden
gekommen. Nach der bundesrätIichen Verordnung vom
Art. 67 Abs. 2 BStR in der Fassung des Bundes- beschlusses vom 5. Juni 1902 lautet: Wer durch Fahrlässigkeit die Sicherheit des Eisen- bahn-, Dampfschiff-oder Postwagenverkehrs erheblich Bundesstraf:recht. N° 9. 53 gefährdet wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und, wenn ein Mensch bedeutend verletzt oder getötet, oder wenn sonst ein erheblicher Schaden verursacht worden i mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft. Mit der Gefängnisstrafe kann auch Geldbusse verbunden werden. In leichteren Fällen kann der Richter auf Geldbusse allein erkennen. a) Bei der Beantwortung der Frage, ob eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs vor- liege, ist davon auszugehen, dass der ursprüngliche Art. 67 BStR wie folgt lautete; Gegen Beschädigung und Gefährdung von Post-oder Eisenbahnzügen gelten folgende Vorschriften: a) Wer durch irgend eine Handlung absichtlich Per- sonen oder Waren, die sich auf einem zur Beförderung der Post dienenden Wagen oder Schiffe oder auf einer Eisenbahn befinden, einer erheblichen Gefahr aussetzt, wird mit Gefängnis und wenn ein Mensch bedeutend verletzt oder sonst ein beträchtlicher Schaden verursacht worden ist, mit Zuchthaus bestraft. b) Wer leichtsinniger oder fahrlässiger Weise durch irgend eine Handlung oder durch Nichterfüllung einer ihm obliegenden Dienstpflicht eine solche erhebliche . Gefahr herbeiführt, ist mit Gefängnis bis auf ein Jahr, verbunden mit Geldbusse und, wenn ein beträchtlicher Schaden entstanden ist, mit Gefängnis bis auf drei Jahre und mit einer Geldbusse zu belegen. In der Botl?chaft des Bundesrates vom 26. Oktober
an die Bundesversammlung betreffend Abänderung des Art. 67 des Bundesgesetzes über das Bundesstraf- recht vom 4. Februar 1853 (BBI 1900 IV S. 157 ff.) wurde folgende Fassung vorgeschlagen: Gegen Beschädigung und Gefährdung des Verkehrs von Eisenbahnen, Dampfschiffen und Postwagen gelten folgende Vorschriften: a) wer durch irgend eine Handlung oder Unterlassung absichtlich die Sicherheit des vom Bunde betriebenen
54 Strafrecht. bezw. konzessionierten Eisenbahn-, Dampfschiff-oder Postwagenverkehrs in erheblicher Weise gefährdet, wird mit Gefängnis und, wenn dabei ein Mensch bedeutend verletzt oder sonst ein erheblicher Schaden verursacht worden ist, mit Zuchthaus bestraft; b) wer leichtsinniger-oder fahrlässigerweise durch eine Handlung oder Unterlassung oder durch Nichter- füllung einer ihm obliegenden Dienstpflicht eine solche Schädigung bezw. eine derartige erhebliche Gefahr her- beiführt, ist mit Gefängnis bis auf ein Jahr, verbunden mit Geldbusse, und wenn ein beträchtlicher Schaden ent- standen ist, mit Gefängnis bis zu drei Jahren und mit einer Geldbusse zu belegen. In leichteren Fällen von fahrlässiger Gefährdung oder Schädigung kann der - Richter auch blosse Geldbusse anwenden.
Zur Begründung dieses Revisionsvorschlages wurde in der Botschaft ausgeführt: Diese (ursprünglichen) Gesetzesbestimmungen halten einer Prüfung auf ihre Zulänglichkeit gegenüber den Bedürfnissen des Verkehrs- schutzes nicht stand, was sich bei der Beratung des Entwurfes für ein einheitliches schweizerisches Straf- gesetz nur zu deutlich gezeigt hat (vgl. STOOSS, Grund:'" züge II pag. 386 ff. und Verhandlungen der Experten- kommission zum Stooss'schen Vorentwurf Bd. II pag.
ff. und 666 u. ff.). Nic!It nur die Gefährdung von Eisenbahnzügen oder von Dampfschiffen und Wagen, welche postalischen Zwecken dienen, sollte bestraft werden, sondern die Gefährdung der Verkehrssicherheit überhaupt, soweit dadurch das Schicksal von Menschen . in Gefahr gebracht wird. Handelt es sich dabei um Gefährdung des durch Eisenbahn oder Dampfschiffe vermittelten Verkehrs, dann mag dieses Moment als strafschärfend in Wirksamkeit treten. Ob eine Eisenbahn oder ein Dampfschiff oder gar ein gewöhnlicher Wagen daneben auch zur Beförderung der Post dient, fällt für die Gemeingefährlichkeit von Betriebsstörungen in Bundesstrafrecht. N° 9. 55 keiner Weise in Betracht. Es war vielmehr, wie sich in dem Prozess betreffend die Explosion auf dem Mon blane bei Ouchy und in andern Aufsehen erregenden Fällen gezeigt hat, geradezu ein unheilvolles Bestreben des Bundesgesetzgebers, die Strafbarkeit der Gefährdung davon abhängig zu machen, ob das Fahrzeug Personen- oder Warenpost führe (STOOSS, Vorentwurf pag. 221).- Die jetzige Gesetzgebung zeigt sich auch darin unzu- länglich, dass sie eine Strafbarkeit nur dann annimmt, wenn Personen oder Waren gefährdet, resp. beschädigt werden, die sich auf einer Eisenbahn, auf einem Schiffe oder Postwagen befinden. Die Gefährdung und Schädi- gung der Geleiseanlagen, des Rollmaterials der Eisen- bahn, diejenige des Schiffskörpers, des Postwagens fällt danach strafrechtlich nicht in Betracht, eine Rechts- lage, die entschieden dem wahren Willen des Gesetz- gebers, wie auch den rechtlichen und tatsächlichen Ver- hältnissen nicht entspricht, sondern einem "Übersehen in der Gesetzesredaktion zugeschrieben werden muss. j) Die Entstehung der heute geltenden Vorschrift - die gegenüber dem bundesrätlichen Revisionsentwurf hierin nur redaktionelle Änderungen aufweist -, lässt also darauf schliessen, dass der Gesetzgeber in Art. 67 BStR jedes schuldhafte Verhalten unter Strafe stellen wollte, welches den technischen Bahnbetrieb in irgend einer Beziehung derart in seinem planmässigen Verlaufe stört, dass dadurch eine erhebliche Gefahr für irgend ein Rechtsgut begründet wird. Die Strafbarkeit setzt also im Gegensatz zum ursprünglichen Rechtszustand nicht mehr die Gefährdung von zum Zwecke des Trans- portes in einem Postfahrzeug untergebrachten Menschen und Gütern oder auch nur solcher Postfahrzeuge selbst voraus; Voraussenzung ist vielmehr nur, dass es sich um eine der spezifisch dem technischen Bahnbetrieb inhärenten Gefahren für ein erhebliches Rechtsgut handelt. Mit dieser Auslegung stimmen auch die Mate- rialienzu denjenigen Bestimmungen der VorentWürfe
56 Strafreeht. ZU einem schweizerischen Strafgesetzbuch überein. welche den ursprünglichen Art. 67 BStR hätten ersetzen sollen. In den Motiven zum VE vom September 1893 führt Stooss zu den damaligen Art. 148 und 149 (GeIahr- dung des Eisenbahn-und Dampfschiffbetriebes) aus: Während das geltende schweizerische Recht den pos t m ä s s i gen Personen-und Sachentransport auf Eisenbahnen und Dampfschiffen strafrechtlich schützt, richten sich die Art. 148 und 149 des Entwurfes gegen alle Gefährdungen des Betriebes einer Eisenbahn oder eines Dampfschiffes, ohne Rücksicht auf den Post- dienst. Denn ein Bedürfnis, den Eisenbahnen und Dampf- schiffen einen besonderen strafrechtlichen Schutz zu gewähren, liegt deshalb vor, weil bei der Art ihres Betriebes durch elementare Kräfte jeder sachwidrige Eingriff in denselben die entsetzlichsten Folgen nach sich ziehen kann. Es ist nicht möglich, die einzelnen Gefährdungshandlungen zu nennen; der Täter ist straf- bar, wenn er eine Gefahr für den Betrieb vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat. Ob eine Eisenbahn oder ein Dampfschiff Postdienst verrichtet, fällt für die gemeingefährlichen Störungen in keiner Weise in Betracht und es war, wie sich an mehreren Aufsehen erregenden Fällen gezeigt hat, ein unheilvolles Versehen des Bundesstrafgesetzgebers, die Strafbarkeit der Ge- fährdung von Eisenbahnen und Dampfschiffen davon abhängig zu machen, ob das Fahrzeug Personen-oder Sachen post führe (S. 99); und in den Verhandlungen vom Januar 1895 der vom eidg. Justiz-und Polizei- departement einberufenen ExpertenkommissioIi über den VE eines BStGB erklärte Stooss zum damaligen Art. 166 ( wer den Eisenbahn-und Dampfschiffbetrieb vorsätzlich gefährdet ; Art. 167 behandelte dann die fahrlässige Gefährdung): Der Tatbestand des Art. 166 in seiner vorliegenden Fassung ist weiter als derjenige der entsprechenden Bestimmungen der geltenden Straf- gesetze. Die geltenden Gesetze schützen den T r a n s-
p 0 r t, während der Entwurf als das zu schützende Objekt den B e tri ebbezeichnet. Dadurch wird z. B. auch die Gefährdung einer einzelnen Lokomotive oder eines leeren Zuges getroffen. Den Begriff des Betriebes im Gesetze festzustellen, ist äusserst schwierig. Der Richter wird in jedem Fall danach zu entscheiden haben. ob die dem Eisenbahnbetrieb eigentümliche Gemein- gefahr herbeigeführt worden ist; Störungen, welche nicht den technischen Betrieb betreffen, werden also nicht unter Art. 166 fallen. )) Die objektiven Voraussetzungen einer Eisenbahn- gefährdung im Sinne von Art. 67 BStR, so wie dieser nach dem Ausgeführten zu interpretieren ist, waren nun zweifellos erfüllt. Durch die unrichtige Weichen- steIlung war der technische Bahnbetrieb in seinem plan- mässigen Verlauf gestört, wodurch eine der diesem Betrieb spezifisch inhärenten Gefahren (Zusammenstoss) be- gründet worden ist. Auch muss diese Gefahr als erheblich im Sinne von Art. 67 BStR bezeichnet werden. Denn mit dem Auslaufen der mit mehreren Personen und mit Gerätschaften beladenen Motordraisine auf einem mit einem entgegenfahrenden Güterzug besetzten Geleise war die Möglichkeit eines Zusammentreffens der Draisine mit dem Zug an einem Ort geschaffen, wo infolge der Unübersichtlichkeit der Bahnstrecke keine irgendwie sichernden oder mildernden Massnahmen mehr hätten getroffen werden können. Es bestand also neben der immerhin nicht völlig ausgeschlossenen Gefahr einer Entgleisung des Güterzuges eine Gefahr für das Leben der Draisinenfahrer und für die Draisine selbst. Diese letzteren Gefahren allein schon sind erheblich im Sinne von Art. 67. Denn wenn bereits die Tötung oder auch nur erhebliche Verletzung eines einzelnen Menschen oder die Verursachung eines erheblichen Schadens allein zu Strafverschärfung führt, so muss die Begründung der objektiven Möglichkeit des einen oder andern dneser Schadensereignisse den einfachen Tatbestand der Elsen-
58 Strafrecht. bahngefährdung erfüllen. Zudem lässt der Schlussatz von Art. 67 Abs. 2, wonach in ( leiehtern Fällen nur auf Geldbusse zu erkennen ist. darauf sehliessen, dass der Begriff der erheblichen Gefährdung nicht eng inter- pretiert werden darf. Dass die Gefährdung einer Draisine den Tatbestand des Art. 67 BStR zu erfüllen vermag, hat der Kassationshof schon in seinem Urteil vom 20. März 1924 i. S. Spohn gegen Staatsanwaltschaft Glarus erklärt. Nun beruft sich allerdings der Kassationskläger auf die bundesrätliche Verordnung vom 11. November 1925 betreffend das bei Gefährdungen oder Unfällen im Bahn- oder Schiffsbetriebe zu beobachtende Verfahren, welche bestimmt: Art. 1: Folgende im Betriebe der Eisenbahnen und konzessionierten Schiffahrtsunternehmungen einge- tretenen Ereignisse sind anzuzeigen: a) alle Eisenbahn-und Schiffsgefährdungen, das heisst, alle Handlungen und Unterlassungen, durch welche die Sicherheit des Eisenbahn-oder Schiffsverkehrs gefährdet wurde (Art. 67 des BStR, Novelle vom 5. Juni 1902) ; b) alle Unfälle, die den Tod oder die erhebliche Ver- letzung von Reisenden, Bahnangestellten, Schiffsbe- diensteten oder Drittpersonen zur Folge gehabt haben; c) andere Vorkommnisse, die eine wesentliche Betriebs- störung oder eine erhebliche Beschädigung der Anlage oder des Materials der Transportanstaltoder fremden Eigentums nach sich gezogen haben. Art. 2: Als erheblich im Sinne von Art. 1 lit. b ist eine Verletzung von Personen dann anzusehen, wenn sie voraussichtIIch eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als vierzehn Tagen zur Folge haben wird. Eine Beschädigung im Sinne von Art. 1 lit. c gilt dann als erheblich, wenn der Betrag des Schadens 1000 Franken übersteigt. Bundesstrafreeht. N° 9. 59 Der Kassationskläger ist der Meinung, durch Art. 2 der Verordnung würden die Voraussetzungen der Erheb- lichkeit einer Eisenbahngefährdung abschliessend auf- gezählt. Vorliegend seien sie nicht erfüllt. Insbesondere betrage der an der Draisine entstandene Schaden nur zirka 100 Fr. Dem ist aber vorerst entgegenzuhalten, dass eine bundesrätliche Verordnung für das Bundes- gericht nicht verbindlich ist und ein von diesem anzu- wendendes Bundesgesetz also auch nicht verbindlinh zu interpretieren vermag. Überdies ist, wie schon Im BGE vom 8. Dezember 1926 i. S. Sauter u. Egger gegen Staatsanwaltschaft Aargau ausgeführt wurde, Art. 2 der 10 nicht im Sinne des Kassationsklägers zu verstehen. Auf die Eisenbahngefährdung im Sinne von Art. 67 BStR bezieht sich nur Art. 1 lit. a der Verordnung, während Art. 2 nur Art. 1 lit. bund c interpretieren will, die ihrerseits nicht unter Art. 67 BStR fallende Tat- bestände beschlagen. Aus der bundesrätlichen Verord- nung kann deshalb nichts für die Auslegun der Erheb- lichkeit einer Eisenbahngefährdung hergeleitet werden. b) Es fragt sich mithin nur noch, ob .. di Eisenbahn-:- gefährdung vom Kassationskläger fahrlassl vnrursacht worden sei. Hierbei ist zu bemerken, dass fur di Besor- gung des Abfertigungs-und Weic.henwärternienstes bestimmte Kenntnisse verlangt und hieruber prüfun?en abgenommen werden in der Meinung, diese. Kenntmsse seien für das Amt notwendig. Wenn also dIe Bahnver- waltung einen hierfür nicht ausgebildeten Beamten mit der Besorgung dieser Obliegenheiten betrnut, so nimmt sie damit die Möglichkeit in Kauf, dass infolge- dessen einmal eine solche Obliegenheit nicht richtig erfüllt werden und daraus eine erhebliche Gefahr für den Eisenbahnbetrieb entstehen könne. Sofern die : ähr dung ausschliesslich auf die mangelnde V rberentung des betreffenden Beamten zurückzuführen ware, könnte sie jedenfalls nicht diesem zum Verschulden angerechnet werden.
co
Im vorliegenden Falle muss nun auch angenommen werden, dass einem richtig ausgebildeten Beamten das dem Kassationskläger zur Last gelegte Versehen nicht vorgekommen wäre, insofern also die mangelnde beruf- liche Ausbildung des Letztern für den begangenen Fehler kausal gewesen ist. Allein es kann doch nicht behauptet werden, dass das die alleinige Ursache des Vorfalles gewesen sei. Der Kassationskläger bestreitet ja nicht, gewusst zu haben, welche Weiche er hätte stellen müssen. Er hatte auch Zeit gehabt, um sich trotz seiner offenbar zu geringen Gewandtheit in der Verrichtung dieser Funktionen darüber ins Klare zu kommen. Der Vorfall ist also immerhin auf eine Fahrlässigkeit seinerseits zurückzuführen. Sie erscheint allerdings umso geringer, als sie den Umständen nach zu schIiessen nicht auf einer Nachlässigkeit beruht, :sondern eher auf eine gewisse Aufregung darüber zurückzuführen ist, dass man ihm eine Verrichtung zumutete, für die er sich als inkompetent erachtete. Das alles ist aber schon von der ersten Instanz dadurch berücksichtigt worden, dass er trotz der ver- hältnismässig schweren Gefährdung des Eisenbahn- betriebes zu einer sehr geringen Busse verurteilt worden ist, die ihn in seiner Ehre in keiner 'Veise zu mindern vermag. Demnach erkennt der Kassationshof,' Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen. Lebensqlittelpolizei. N° 10. U. LEBENSMITfELPOLIZEI LOI ET ORDONNANCES SUR LES DENREES ALIMENTAIRES