Gesamter Gesetzestext
IlI. ORGANISATION DER BUNDESRECHTS-
PFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE'
11. Urteil clea EassatiODBb '9OlIl a. KiD 1H8
i. S. Bundasanwaltschaft gegen Kanton wys.
Art. 156 Abs. 3 06: Alle Streitigkeiten zwischen Bund und
Kanton über die Kostenverlegung sind im staatsrechtlichen
Verfahren auszutragen.
A. -Das Bezirksamt Höfe hatte gemäss Art. 148
OG gegen die Stiftsstatthalterei Pfäffikon eine Unter-
suchung wegen Eisenbahngefährdung eingeleitet, der
dann vom eidg. Justiz-und Polizeidepartement keine
weitere Folge gegeben worden ist. Die
Untersuchungs-
kosten wurden infolgedessen durch Beschluss der Über-
weisungskommission des Bezirkes Höfe vom 26. Sep-
tember 1927 mit 125 Fr. den schweizerischen Bundes-
bahnen
und mit 50 Fr. der Stiftsstatthalterei Pfäffikon
überbunden. Dagegen beschwerten sieh
die. SBB wie die
StiftsstatthaIterei bei der Justizkommission des
Kantons
Schwyz, welche am 10. Dezember 1927 beschloss:
- Die Rekursbegehren werden gutgeheissen und der
Beschluss der Qberweisungskommission inbezug
auf den
Kostenentscheid aufgehoben.
- Die erlaufenen Untersuchungskosten im Betrage
von 175
Fr. und der Justizkommission (Taxe 10 Fr. und
Ausfertigungsgebühren 14 Fr.) trägt die Bundeskasse. )l
Zur Begründung wurde ausgeführt: Es handle sich um
eine Strafsache eidg. Rechts, die nicht von vorneherein
durch Bundesgesetz oder Bundesratsbeschluss den
kanto-
nalen Gerichten zur Beurteilung überwiesen sei. Die
Voruntersuchung
habe vom Bezirksamt vorgenommen
werden müssen gemäss
Art. 148 OG und der Verordnung
vom 11. November 1925 betreffend das Verfahren bei
Organisation der Btmdesrechtspflege. JSo 11. 67
Eisenbahngefährdungen. Daher komme auch für den
Kostenspruch grundsätzlich
eidg. Recht zur Anwendung
und nur subsidiär kantonales Recht. Da nun hier gestützt
auf den Entscheid des eidg. Justizdepartements eine
Sistierung
stattgefunden habe, so seien gemäss Art. 156
OG die Kosten von dcr Bundeskasse zu vergüten. Keines-
falls könnten sie Dritten -den SBB oder der Stifts-
statthalterei -auferlegt werden, der Letztern, falls
von
Art. 121 BStrR ausgegangen werden müsste, schon
darum nicht, weil diese nicht mutwillig die Kosten
verursacht habe.
B. -Gegen diesen Kostenentscheid hat die Bundes-
anwaltschaft im Auftrage des eidg. Justiz-und Polizei-
departements rechtzeitig
und formrichtig Kassations-
beschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts
ergriffen
mit dem Antrag auf Aufhebung und Rück-
weisung der
Sache zu neuer Beurteilung an die kantonalen
Behörden.
Über die Zulässigkeit der Kassationsbeschwerde
wird
ausgeführt: Der Kostenentscheid der Justizkom-
misnion stütze sich auf Art. 156 Abs. 2 OG; die ihm und
der vorausgegangenen Untersuchung zu Grunde liegende
Angelegenheit sei als Eisenbahngefährdung, mithin als
Bundesstrafsache behandelt
worden; der Kostellent-
scheid sei kantonaler Endentscheid. Die vorliegende
Beschwerde gehöre auch nicht
zu den Anständen , die
zwischen dem
Bundesrat und einem Kanton über die
B e r e c h
nun g der Kosten, d. h. die Festsetzung
des Kosten b e t
rag e s entstehen können (Art. 156
Abs. 3
OG). Während bei derartigen Anständen die
Kostenpflicht des Bundes dem Grundsatz nach nicht
streitig sei, handle es sich hier
um die Bestreitung der
Kostenpflicht selbst. Die Kassationsbegründung wolle
dartun, dass die Belastung des Bundes mit Kosten an sich
auf der Verletzung einer eidgenössischen Rechtsvor-
schrift beruhe, nämlich auf der Verletzung
von Art. 156
Abs. 1
und 2 OG. Die Entscheidung im Wege des bundes-
gerichtlichen Kassationsverfabrens entspreche der
Er-
wägung, dass das für staatsrechtliche Streitigkeiten
vorgesehene Verfahren unstatthaft sei, solange die
Kassationsbeschwerde
zur Verfügung stehe.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Die Justizkommission des Kantons Schwyz ist eine
Abteilung (Ausschuss) des schwyzerischen Obergerichts
und ihr Entscheid konnte mit keinem ordentlichen
kantonalen Rechtsmittel
mehr angefochten werden. Es
handelt sich also um den Endentscheid eines kantonalen
Gerichts, der
an sich mit Kassationsbeschwerde ange-
fochten werden könnte, sofern deren übrige Voraus-
setzungen hier vorhanden wären. Das
ist aber nicht der
Fall :
Vorerst würde
aus dem französischen und italienischen
Text des Art. 160 OG-folgen, dass die Kassationsbe-
schwerde nur gegen Hauptentscheide über die Sache
selbst ( jugements au fond) , sentenze di merito)))
ergriffen werden könne. Um einen -solchen handelt es
sich bei einem
biossen Kostenentscheide nicht. Dazu
kommt aber weiter, dass Art. 156 Abs. 3 OG inbezug
auf die vom Bundesrat an die kantonalen Gerichte
gewiesenen Straffälle die
Anstände zwischen Bund
und einem Kanton über die Berechnung der vom
Bund zu vergütenden Kosten ) ins staatsrechtliche Ver-
fahren verweist. Die Bundesanwaltschaft ist nun aller-
dings
der Auffassung, es handle sich hier nicht um eine
solche
Berechnungsfrage )), sondern um den Grundsatz
der Kostentragung und folgert hieraus und aus dem
Gedanken der Subsidiarität des staatsrechtlichen
Rekur-
ses, dass nicht dieser, sondern die Kassationsbeschwerde
hier anwendbar sei. Doch
ist dem entgegenzuhalten,
dass der französische
und italienische Text von Art.
156 Abs. 3 OG ( differends au sujet des frais a rembourser
par la confederation , le controversie.. .... circa le spese
da rimborsarsi dalla Confederazione ) ausdrücklich
nicht zwischen blossen Kostenberechnungs-
und grund-
Or-ganisation der Bundesrecbtspflege. N° 11. 69
sätzlichen Kostenverlegungskonflikten unterscheidet,
sondern ganz allgemein die Kostenstreitigkeiten dem
staatsrechtlichen Verfahren unterstellt. Diese letztere
Lösung entspricht auch der Natur der Sache. Die Aufgabe
des Kassationshofes
besteht in der Vahrung der einheit-
lichen Rechtsprechung auf dem Gebiete des Bundes-
strafrechts, wo sich der
Staat (Strafverfolgungsbehörden)
und der Angeklagte oder Angeschuldigte gegenüber-
stehen. Die Überprüfung eines Kostenentscheides könnte
in den
Rahmen der Tätigkeit des Kassationshofes fallen,
wenn
der Streit zwischen den Strafprozessparteien im
gedachten Sinn bestände. Hier aber handelt es sich
um einen staatsrechtlichen Konflikt zwischen dem Bund
und einem Kanton, zu dessen Beurteilung naturgemäss
der Staatsgerichtshof
und nicht der Kassationshof
berufen ist. Der deutsche
Text des Art. 156 Abs. 3 OG
ist deshalb, was übrigens einem anerkannten Auslegungs-
grundsatz entspricht,
im Sinne seines französischen und
italienischen Textes dahin auszulegen, dass die Kompe-
tenz des Staatsgerichtshofes zur Beurteilung von Kosten-
berechnungskonflikten zwischen dem
Bund und einem
Kanton auch diejenige zur Beurteilung von Kostenver-
legungskonflikten zwischen
Bund und Kanton begreift.
In einem Meinungsaustausch
vor endgültiger Ausfällung
des Entscheides des Kassationshofes
hat sich denn auch
die staatsrechtliche Abteilung dieser Auffassung ange-
schlossen.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Auf die Kassationsbeschwerde wird, weil unzulässig,
nicht eingetreten.
OFDAG Offset-, formular-und Fotodruck AG 3000 Bem
Schlagwörter
cost allocationcassationinadmissibilityfederal-cantonal disputecriminal procedurejurisdictioninterpretationconstitutional procedure