Art. 156 Abs. 3 OG; Art. 160 OG; Kostenstreit zwischen Bund und Kanton über die Verlegung von Untersuchungs- und Verfahrenskosten: Solche Streitigkeiten sind unabhängig davon, ob sie die Berechnung des Kostenbetrags oder die grundsätzliche Kostentragung betreffen, im staatsrechtlichen Verfahren auszutragen. Die Kassationsbeschwerde ist gegen einen blossen Kostenentscheid unzulässig, da sie nach Sinn und Zweck sowie nach dem mehrsprachigen Gesetzestext nur Hauptentscheide in der Sache voraussetzt. Der Kassationshof ist für die Wahrung der Einheit des Bundesstrafrechts berufen, nicht für die Beurteilung staatsrechtlicher Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Kanton (vgl. Erwägungen des Kassationshofs).
IlI. ORGANISATION DER BUNDESRECHTS- PFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE' 11. Urteil clea EassatiODBb '9OlIl a. KiD 1H8 i. S. Bundasanwaltschaft gegen Kanton wys. Art. 156 Abs. 3 06: Alle Streitigkeiten zwischen Bund und Kanton über die Kostenverlegung sind im staatsrechtlichen Verfahren auszutragen. A. -Das Bezirksamt Höfe hatte gemäss Art. 148 OG gegen die Stiftsstatthalterei Pfäffikon eine Unter- suchung wegen Eisenbahngefährdung eingeleitet, der dann vom eidg. Justiz-und Polizeidepartement keine weitere Folge gegeben worden ist. Die Untersuchungs- kosten wurden infolgedessen durch Beschluss der Über- weisungskommission des Bezirkes Höfe vom 26. Sep- tember 1927 mit 125 Fr. den schweizerischen Bundes- bahnen und mit 50 Fr. der Stiftsstatthalterei Pfäffikon überbunden. Dagegen beschwerten sieh die. SBB wie die StiftsstatthaIterei bei der Justizkommission des Kantons Schwyz, welche am 10. Dezember 1927 beschloss:
wägung, dass das für staatsrechtliche Streitigkeiten vorgesehene Verfahren unstatthaft sei, solange die Kassationsbeschwerde zur Verfügung stehe. Der Kassationshof zieht in Erwägung: Die Justizkommission des Kantons Schwyz ist eine Abteilung (Ausschuss) des schwyzerischen Obergerichts und ihr Entscheid konnte mit keinem ordentlichen kantonalen Rechtsmittel mehr angefochten werden. Es handelt sich also um den Endentscheid eines kantonalen Gerichts, der an sich mit Kassationsbeschwerde ange- fochten werden könnte, sofern deren übrige Voraus- setzungen hier vorhanden wären. Das ist aber nicht der Fall : Vorerst würde aus dem französischen und italienischen Text des Art. 160 OG-folgen, dass die Kassationsbe- schwerde nur gegen Hauptentscheide über die Sache selbst ( jugements au fond) , sentenze di merito))) ergriffen werden könne. Um einen -solchen handelt es sich bei einem biossen Kostenentscheide nicht. Dazu kommt aber weiter, dass Art. 156 Abs. 3 OG inbezug auf die vom Bundesrat an die kantonalen Gerichte gewiesenen Straffälle die Anstände zwischen Bund und einem Kanton über die Berechnung der vom Bund zu vergütenden Kosten ) ins staatsrechtliche Ver- fahren verweist. Die Bundesanwaltschaft ist nun aller- dings der Auffassung, es handle sich hier nicht um eine solche Berechnungsfrage )), sondern um den Grundsatz der Kostentragung und folgert hieraus und aus dem Gedanken der Subsidiarität des staatsrechtlichen Rekur- ses, dass nicht dieser, sondern die Kassationsbeschwerde hier anwendbar sei. Doch ist dem entgegenzuhalten, dass der französische und italienische Text von Art. 156 Abs. 3 OG ( differends au sujet des frais a rembourser par la confederation , le controversie.. .... circa le spese da rimborsarsi dalla Confederazione ) ausdrücklich nicht zwischen blossen Kostenberechnungs- und grund- Or-ganisation der Bundesrecbtspflege. N° 11. 69 sätzlichen Kostenverlegungskonflikten unterscheidet, sondern ganz allgemein die Kostenstreitigkeiten dem staatsrechtlichen Verfahren unterstellt. Diese letztere Lösung entspricht auch der Natur der Sache. Die Aufgabe des Kassationshofes besteht in der Vahrung der einheit- lichen Rechtsprechung auf dem Gebiete des Bundes- strafrechts, wo sich der Staat (Strafverfolgungsbehörden) und der Angeklagte oder Angeschuldigte gegenüber- stehen. Die Überprüfung eines Kostenentscheides könnte in den Rahmen der Tätigkeit des Kassationshofes fallen, wenn der Streit zwischen den Strafprozessparteien im gedachten Sinn bestände. Hier aber handelt es sich um einen staatsrechtlichen Konflikt zwischen dem Bund und einem Kanton, zu dessen Beurteilung naturgemäss der Staatsgerichtshof und nicht der Kassationshof berufen ist. Der deutsche Text des Art. 156 Abs. 3 OG ist deshalb, was übrigens einem anerkannten Auslegungs- grundsatz entspricht, im Sinne seines französischen und italienischen Textes dahin auszulegen, dass die Kompe- tenz des Staatsgerichtshofes zur Beurteilung von Kosten- berechnungskonflikten zwischen dem Bund und einem Kanton auch diejenige zur Beurteilung von Kostenver- legungskonflikten zwischen Bund und Kanton begreift. In einem Meinungsaustausch vor endgültiger Ausfällung des Entscheides des Kassationshofes hat sich denn auch die staatsrechtliche Abteilung dieser Auffassung ange- schlossen. Demnach erkennt der Kassationshof: Auf die Kassationsbeschwerde wird, weil unzulässig, nicht eingetreten. OFDAG Offset-, formular-und Fotodruck AG 3000 Bem