STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DEN! OE JUSTICE)
12. Auszug a.us dem Urteil vom 30. :Mä.rz 1928
i. S. Stüoheli gegen Obergerioht 13a.sella.nd.
Vollstreckung ausländischer Urteile:
Exequatur-und Rechtsöffnungsverfahren.
Art. 5 9 B V. Verbindlichkeit einer vorgedruekten Schieds-
gerichtsklausel.
A. -Im November und Dezember 1926 kaufte der
Rekurrent in Neuenburg von Josef " Veisz in Dunajaska-
Streda zu zwei Malen 35 Wagenladungen Weizen-und
Roggenstroh. Die hierüber ausgestellten, von den Par-
teien unterschriebenen Schlussbriefe enthalten die Be-
stimmung, dass sie sich bei etwaigen Streitfällen unter
die inappellable, exekutionsfähige Entscheidung des
Schiedsgerichtes der Börse für landwirtschaftliche
Pro-
dukte in Wien unterwerfen. Da der Rekurrent die An-
nahme der Ware verweigerte, brachte der Re ku rs-
beklagte die Sache
vor das erwähnte Schiedsgericht,
das
mit Urteil vom 8. Juni 1927 den Rekurrenten zur
Zahlung von 3088 Fr. 35 Cts. Schweizerfranken nebst
Zinsen und Kosten verurteilte. Mit Zahlungsbefehl
Nr.
8035 setzte der Rekursbeklagte die ihm schieds-
gerichtlich
zuerkannte Forderung in Betreibung und
stellte, nachdem der Rekurrent Recht vorgeschlagen
AS 54 1-1928
hatte, beim Bezirksgericht Arlesheim, wohin derselbe
im Laufe der Betreibung gezogen war, das Begehren um
Bewilligung der definitiven, eventuell der provisorischen
Rechtsöffnung.
Der Gerichtspräsident wies das Begehren
ab. Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft
dagegen erteilte dem Rekursbeklagten am 27. Januar 1928
für die in Betreibung gesetzte Forderung die definitive
Rechtsöffnung.
B. -Gegen dieses Urteil hat der Rekurrent recht-
zeitig die staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Es
wird geltend gemacht: Nach der in einem Entscheid
des Obergerichtes vom 31. März 1905 niedergelegten
Praxis gelte, da weder die Prozessordnung noch die
übrige Gesetzgebung
über die Vollstreckbarkeitserklä-
rung ausländischer Urteile Bestimmungen enthalte, die
Vermutung, der ordentliche Richter habe sie zu erteilen,
bezw. sie sei
auf dem Wege des ordentlichen Prozesses
nachzusuchen. Dass der Rechtsöffnungsrichter hiebei
nicht in Frage kommen kann, ergebe sich schon aus der
Erwägung, dass die Bewilligung der Rechtsöffnung
eine
Exekutionshandlung sei, also eine Handlung, die
ein bereits exequierbar gewordenes Urteil voraussetze.
Der Entscheid des Obergerichts verletze ferner den
Art. 59 BV: Der Rekurrent habe bei Anhebung des
Prozesses seinen Wohnsitz
in Neuenburg gehabt. Die
Schiedsklausel,
auf die sich der Schiedsspruch stütze,
sei für ihn, da er sie nicht beachtet habe, nicht verbind-
lich.
Die Beschwerde wurde in dieser Beziehung
mit fol-
gender Begründung abgewiesen:
2. -Es besteht auch keine kantonale Gesetzesbestim-
mung, wonach in Baselland ein ausländisches Zivilurteil
zuerst in einem' besonderen Verfahren vollstreckbar
erklärt sein müsste, bevor dafür die Rechtsöffnung ver-
langt werden kann. Wenn in 286 CP bestimmt ist :
Über die Vollziehung von Urteilen ausserkantonaler
bezw. ausländischer Gerichtsstellen gelten die Bestim-
Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). !':°12,
mungen der Bundesgesetzgebung, bezw. der Staats-
verträge, so liesse sich daraus vielleicht herleiten, dass
eine Vollziehung ausländischer Gerichtsurteile
nur statt-
finden dürfe, wenn und soweit sie staatsvertraglieh
vereinbart ist. Allein die basellandschaftliche Gerichts-
praxis hat sich nicht auf diesen Boden gestellt, wie sich
aus den in der Beschwerde angerufenen Urteilen vom
31. März 1905 und 27. April 1925 ergibt. Keinesfalls
muss.
aus jener Bestimmung gefolgert werden, dass die
Vollstreckbarkeitserklärung in einem besondern
Verfah-
ren zu erwirken und dass es dem Rechtsöffnungsrichter
versagt sei, die Voraussetzungen der Vollziehung im
Rechtsöffnungsverfahren
zu prüfen. Allerdings ist dies
nun im obergerichtlichen Entscheid vom 31. März
1905 ausgesprochen, und im Falle Michael gegen Thüring
ist die Frage der Vollstreckbarkeit eines deutschen
Schiedsgerichtsurteils
im ordentlichen Verfahren hängig
gemacht und entschieden worden. Allein was das erstere
Urteil betrifft, so ist die Begründung, mit der das Rechts-
öffnungsverfahren ausgeschaltet wurde, nichts als eine
Umschreibung
der Forderung, dass die Vollstreckbar-
keit in einem besonderen Verfahren nachzusuchen sei,
und es ist nicht einzusehen, weshalb nicht die Voraus-
setzungen
für die Rechtsöffnung, als Exekutionshano-
Jung betrachtet, bei ausländischen Urteilen ebenfalls vom
Rechtsöffnungsrichter sollten geprüft werden können,
wie dies bei kantonalen und ausserkantonalen Urteilen
der Fall ist, wobei es für das Verfahren auch keinen
Unterschied machen
kann, ob die Vollziehung staats-
vertraglich zugesichert sei oder nicht. Und im Urteil
vom 27. April 1925 ist die Frage des Verfahrens über-
haupt nicht erörtert; daraus aber, dass ohne weiteres
auf das im ordentlichen Verfahren angebrachte Voll-
streckungsbegehren eingetreten wurde, folgt nicht, dass
die
Frage der VoU"treckbarkeit nicht auch vorfragsweise
im Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden könnte.
Zudem ist auf diesem schwierigen und nicht durch
gesetzliche Regelung beherrschten Gebiete eine Ände-
74 Staatsrecht.
rung der Praxis wohl zulässig. Freilich ist die Begründung,
mit der im angefochtenen Urteil die Einwendung des
Beschwerdeführers, dass die Frage der Vollstreckbarkeit
nicht im Rechtsöffnungsverfahren zu prüfen sei, ver-
worfen wurde, und die dahin geht, dass dem Kläger
sonst nur die Möglichkeit offenstehe, das Prozeswer-
fahren im Kanton Baselland nochmals einzuleiten,
angesichts der früheren
Praxis jedenfalls insoweit unzu-
treffend, als
damit gesagt werden will, es sei nur eine
Wiederholung des Prozesses
mit materieller Nach-
prüfung möglich. Aber wenn auch gemäss der Praxis
die Einleitung eines besonderen Exequaturverfahrens
ohne solche Nachprüfung möglich war, so schliesst
dies nach dem Gesagten doch nicht aus, dass die Frage
der Vollstreckbarkeit
auch im Rechtsöffnungsverfahren
zur Entscheidung gebracht werden kann. Es wird ja
wohl durch solche widersprechende Urteile eine gewisse
Unsicherheit geschaffen, die die
Partei, welche ein aus-
ländisches Urteil
im Kanton Baselland vollstrecken
lassen will, vielleicht nötigt, ein doppeltes Verfahren
gleichzeitig
oder nacheinander einzuleiten. Aber eine
Rechtsverweigerung
im Sinne der Verletzung klaren
Rechtes
kann doch darin, dass die Frage der Vollstreck-
barkeit nicht in ein besonderes Verfahren verwiesen,
sondern
im Rechtsöffnungsverfahren beurteilt wurde,
nicht erblickt werden.
4.
-Die Beschwerde wegen Verletzung von Art. 59
ist, abgesehen davon, dass nach dem Entscheide des
Obergerichtes diese Frage im kantonalen Verfahren
nicht aufgeworfen wurde, unbegründet.
Es kommt
diesbezüglich nur darauf an, ob die in den Schluss-
briefen
enthaltene Schiedsklausel für den Beschwerde-
führer verbindlich war, was
er deshalb bestritt, weil
er sie nicht beachtet habe. Es genügt aber, in dieser
Beziehung
auf die Begründung zu verweisen, mit der das
Schiedsgericht selber die vor ihm erhobene Unzuständig-
keitseinrede abgelehnt
hat und die lautet: Nach
Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). :r-;o 13. 75
Inhalt der heiden Schlussbriefe ...... betreibt der Beklagte
den Fouragenhandel
im Grossen und musste sich daher
als ordentlicher
Kaufmann dessen bewusst sein, was
er in diesen beiden im Schluss und Gegenschluss nieder-
gelegten Verträgen unterfertigt
hat. Beide Verträge
enthalten nicht nur die Berufung auf die Usanzen der
Wiener Produktenbörse, sondern auch die Kompromiss-
klausel
auf dieses Schiedsgericht. Es geht nicht an,
dass der Beklagte die Rechtswirksamkeit dieser beiden
Klauseln dadurch bestreitet, dass
er vorgibt, den ge-
druckten Teil der Schlussbriefe nicht gelesen zu haben.
Hat er dies auch bei der Unterfertigung dieser Verträge
schuldhafterweise unterlassen, so musste
er im Zuge
der Abwicklung sicherlich darauf gekommen sein.
Das trifft auch zu, um die Berufung auf Art. 59 BV zu
beseitigen.
13. Urteil vom 18. Ma.i 1928 i. S. lIerger gegen Uri.
Eine kantonale Bestimmung, wonach auswärts wohnende
Eigentümer von im Kanton liegenden Grundstücken diese
ohne Schuldenabzug versteuern müssen, während sonst
grundsätzlich nur das Reinvermögen besteuert wird, ver-
stösst im allgemeinen nicht gegen Art. 4 und 46 Abs. 2 BV,
soweit sie sich auf Steuerpflichtige bezieht, die im Ausland
wohnen.
.1 . -Der Regierungsrat des Kantons Uri bestätigte
am 23. Juli 1927 eine Verfügung des Gemeinderates
von Altdorf, wonach der Rekurrent, der
im Ausland
wohnt, aber Eigentümer einer Liegenschaft in Altdorf
ist, hier ein Vermögen
von 36,000 Fr. und ein Einkommen
von 1200 Fr. versteuern soll.
B. -Am 27. September 1927 hat Herger hiegegen
die staatsrechtliche Beschwerde
an das Bundesgericht
ergriffen
mit dem Antrag auf Aufhebung des regierungs-
rätlichen Entscheides.
Zur Begründung wird ausgeführt: Der Rekurrent
habe kein steuerpflichtiges Vermögen, da die auf seiner