Art. 56 OG; Streitwert bei Klage auf Erfüllung eines Bürgschaftsversprechens; Eintretensvoraussetzungen der Berufung. Bei einer Klage auf Abschluss bzw. Erfüllung eines Bürgschaftsvertrages bestimmt sich der Streitwert nicht nach der Hauptschuld, sondern nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Zusprechung des Begehrens, namentlich an der Verstärkung der bestehenden Sicherung. Fehlen ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass dieses Interesse den gesetzlichen Mindeststreitwert erreicht, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Ferner ist die Berufung unzulässig, wenn die entscheidende Frage ausschliesslich von kantonalem Recht abhängt und das Bundesgericht die kantonale Normauslegung nicht überprüfen kann (vgl. Art. 56 OG; Erwägungen zum Verhältnis von Art. 20 OR, Art. 2 ZGB und kantonalem Höchstzinsrecht).
D. -Gegen das Urteil des Obergerichtes hat der Kläger unter Erneuerung der Klagebegehren die . Berufung an das Bundesgericht erklärt. Das Bundesgerichl zieht in Erwägung: Die Vorinstanz hat die vorliegende Streitsache zu- treffend in Anwendung kantonalen Rechtes entschieden. Denn das Schicksal der Klage hängt einzig von der Beantwortung der Frage ab, die das Bundesgericht nicht überprüfen kann, ob in der Abmachung vom 1. Dezember 1917 eine Verletzung der Vorschrift des 101 des luz. EG z. ZGB zu erblicken sei, wonach für die Gülten und Schuldbriefe ein Zinsfuss von höchstens 4 Yz % zulässig ist. Eine bundesrechtliche Bestimmung, welche die Zinspflicht für grundpfandversicherte Forderungen ein- schränken würde, besteht nicht, sondern es überlässt Art. 795 ZGB die Festsetzung es zulässigen Höchst- betrages des Zinsfusses für solche Forderungen der kantonalen Gesetzgebung. Freilich ruft der Kläger auch Art. 20 OR und 2 ZGB an ; allein die Anwendbarkeit dieser Vorschriften setzt voraus, dass die kantonale Höchstzinsbestimmung ver- letzt worden sei. Es wird nicht etwa behauptet, das Versprechen eines Zinses von 5 % enthalte, abgesehen von jener kantonalrechtlichen Vorschrift, einen Verstoss gegen das Gesetz, gegen die ,guten Sitten oder gegen Treu und Glauben; die Nichtigkeit der Abmachung Hesse sich überhaupt nur aus einer Übertretung von 101 EG z. ZGB herleiten. Ob eine solche vorliege, ist also nicht blosse Prnjudizialfrage, sondern die zu entscheidende Hauptfrage, und es könnte das Bundes- gericht zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils nicht gelangen, ohne das kantonale Recht anders aus- zulegen, als es die Vorinstanz getan hat. In der Ent- scheidung vom 3. Juli 1915 i. S. Haass ca. Wyler (BGE 41 II 474 ff.), auf die der Kläger hinweist, hat das Bundes- gericht keineswegs die vom kantonalen Recht beherrschte Frage der Widerrechtlichkeit nachgeprüft ; es hat darin :! , " Pr zessreeht. Ne 80. 151 nur den Grundsatz ausgesprochen, dass die in Art. 20 OR aufgestellte Sanktion der Nichtigkeit auch für Ver- träge gelte, deren widerrechtlicher Inhalt in der Miss- achtung einer vom kantonalen Rechte innerhalb seines Herrschaftsgebietes erlassenen zwingenden Norm seinen Grund hat (es wäre denn, dass das kantonale Gesetz selbst, dem der Inhalt des Vertrages zuwiderläuft, Gegenteiliges anordnen würde). Die Berufung ist somit wegen Anwendbarkeit kanto- nalen Rechtes gemäss Art. 56 OG unzulässig. Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 30. Urteil der I. Zivila.bteilung Tom o. Kirz 1995 i. S. Aktienbra.uerei Basel gegen Einwohnergemeinde Ba.sel. B e ruf u n g. Streitwertberechnung bei Klage auf Erfüllung eines Bürgschaftsversprechens ; massgebend ist das öko- nomische Interesse des Klägers an der Zusprechung des Klagebegehrens, und nicht der Betrag der Hauptschuld. Unzulässigkeit der Berufung wegen Mangels an Anhalts- punkten dafür, dass der gesetzliche Mindeststreitwert ge- geben ist. A. -Die Beklagte, Aktienbrauerei Basel, erwarb durch Kaufvertrag vom 9. Oktober 1925 von der Klägerin, Einwohnergemeinde der Stadt Basel, die Liegenschaft Sektion VI, Parz. 44
an der Eisengasse daselbst, um darauf einen Neubau zu errichten. Am 9. Juni 1926 wurde auf Grund der von der Beklagten eingereichten Baupläne die Baupublikation erlassen. Gegen den ge- planten Neubau erhob der Eigentümer der Nacbbar- parzelle 391, J. Ullnann, Einsprache. In einer Konferenz vom 24. Juni 1926 beim Vorsteher des Finanzdeparte- ments des Kantons Basel-Stadt, bei der die Beklagte
152 P;:-üzessrecht. N° SO. durch ihren Verwaltungsratspräsidenten Dr. Hans Burck- hardt und ihren Direktoren Werenfels vertreten war und an der auch Ullmann teilnahm, wurde über die Baueinsprache und gleichzeitig über ein Durchgangsrecht über die alte Helmparzelle zu Gunsten der Liegenschaft der Beklagten, Parzelle 44
, verhandelt. Diese Konferenz führte unter den Beteiligten zu folgender Einigung: Ullmann erklärte sich bereit, die alte Helmparzelle
, belastet mit einer Durchgangsservitut zu Gunsten der Liegenschaft der Beklagten, Parzelle 441, zu erwerben und die Baueinsprache fallen zu lassen, falls ihm eine zweite Hypothek von 200,000 Fr., die unter gewissen Bedingungen nur 150,000 Fr. betragen sollte, auf 12 Jahre fest bewilligt werde. Die Klägerin war zur Gewährung dieser Hypothek bereit, falls die Beklagte sie verbürge. Die Beklagte ihrerseits -verpflichtete sich zur Zahlung eines Betrages von 20,000 Fr. für das ihr bewilligte Durchgangsrecht und zur Leistung der Bürgschaft für die an Ullmann zu gewährende Hypothek. Am 6. Juli 1926 wurde der Kaufvertrag zwischen der Klägerin und Ullmann über das Helmareal (Parzelle
) abgeschlossen. Aus diesem Vertrage sind folgende Bestimmungen hervorzuheben: (Ziff. 2): Die Ein- wohnergemeinde der Stadt Basel verpflichtet sich, dem Käufer auf den beiden Liegenschaften Sekt. VI Parzelle
und 40
, vermehrt um die beiden verkauften Allmend- stücke, eine Hypothek im .H. Rang von zusammen 200,000 Fr. bezw. 150,000 Fr. zu bewilligen. Diese Hypothek ist zu 5 % % zu verzinsen und es ist halbjähr- lich eine Amortisation von 5000 Fr. an das Kapital zu leisten. Bei richtiger Verzinsung und Abzahlung bleibt diese Hypothek kreditorischerseits 12 Jahre un- kündbar. (Ziff. 2c): Beim Verkauf der Liegenschaft bleibt die Hypothek mit der Bürgschaft des Herrn J. Ullmann bis nach Ablauf der hievor genannten 12 Jahre einem allfälligen Käufer der Liegenschaft ebenfalls stehen.
Prozessrecht. N° 30. 153 Im Anschluss an diesen Kaufvertrag berichtete Dr. Hans Burckhardt dem Finanzdepartement mit Schreiben vom 6. Juli 1926 was folgt: Hiemit bestätige ich Ihnen, dass der Verwaltungsrat der Aktienbrauerei Basel in seiner gestrigen Sitzung folgende Beschlüsse gefasst hat :
und 40
unter Vorgang von Maximum 450,000 Fr. zu verbürgen. Mit den übrigen Bedingungen der Hypothek. wie sie in dem Kaufvertrag Einwohnergemeinde der Stadt BaseljJ. Ullmann stipuliert sind, erklärt sich die Aktienbrauerei Basel einverstanden.
In der Folge wurden die im Kaufvertrag mit Ullmann beschriebenen und der Beklagten zugesicherten Servi- tuten auf Parzelle 40
zu Gunsten der Parzelle 44
er- richtet und die Beklagte leistete die versprochene Zah- lung von 20,000 Fr. B. -Mit Vertrag vom 25. Februar 1927 verkaufte Ullmann seine Parzelle 40
, die durch Vereinigung meh- rerer Parzellen und Abschnitte, zu denen auch die Par- zelle 40
gehört, entstanden war, an die Liand A.-G. Auf Begehren dieser Gesellschaft und des Ullmann leistete hierauf die Klägerin die im Kaufvertrag mit Ullmann vereinbarte H. Hypothek von 150,000 Fr. zu den dort vorgesehenen Bedingungen, unter Vorgang eines Bau- kredites von 350,000 Fr. und solidarischer Verbürgung durch Ullmann. Die Klägerin wollte bei Ausfertigung des Hypothekartitels auch die BÜfgschaftserklärung der Beklagten einholen. Diese verweigerte jedoch ihre Unterschrift. C. -Da die Aufforderungen der Klägerin, die ver- sprochene Bürgschaft zu leisten, erfolglos blieben, hob sie am 24. Juni 1927 Klage an, mit dem Rechtsbegehren :
Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin eine
Forderung
im Betrage von 150,000 Fr., welche diese
an die Liand A.-G. in Basel. zu stellen hat, verzinslich
zu
5% % vom 4. April 1927 an gerechnet, mit Pfand-
recht II. Ranges auf Sektion VI, Parzelle 404, hinter
einem Vorgang von 350,000 Fr. Baukredit, als Nach-
bürgin hinter Isidor Ullmann-Wolf zu verbürgen. ))
Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt die Klage gut-
geheissen.
F. -Auf Appellation der Beklagten hin wurde dieses
Urteil unterm 7. Februar 1928 vom Appellationsgericht
Basel-Stadt. bestätigt.
G. -Gegen das Urteil des Appellationsgerichtes hat
die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt
mit dem Antrage, die Klage sei gänzlich abzuweisen.
In der Berufungsschrift wird bezüglich des Streitwertes
bemerkt, derselbe betrage 150,000 Fr., wie dies auch
in den Urteilsgebühren der Vorinstanzen zum Ausdruck
komme.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Mit der vorliegenden Klage fordert die Klägerin von
der Beklagten, dass sie, in Ausführung ihres Bürgschafts-
versprechens,
für die Hypothekarschuld der Liand
A.-G.
von 150,000 Fr. in der Weise Bürgschaft leiste,
dass sie sich als Nachbürgin
im Sinne von Art. 498 Abs.1
OR für die Erfüllung der vom Vorbürgen Ullmann
übernommenen Verbindlichkeit verpflichte.
Der Streitgegenstand besteht also nicht in der Zahlung
einer bestimmten Geldsumme, des
Betrages der Haupt-
schuld, sondern im Abschluss des Bürgschaftsvertrages
als solchen mitte1st
Unterzeichnung der Nachbürgschafts-
verpflichtung
durch die Beklagte. Daraus folgt, dass
auch der Streitwert sich nicht ohne weiteres mit dem
Betrage der Hypothekarschuld der Liand A.-G. deckt;
massgebend für dessen Berechnung ist vielmehr das ökonomische Interesse der Klägerin daran, dass das Klagebegehren zugesprochen, und damit, abgesehen von der Sicherstellung durch das Unterpfand, die in der Bürgschaft des Ullmann liegende weitere Sicherheit durch die Nachbürgschaft der Beklagten verstärkt werde (vgl. BGE 36 11 284/5 und die dort angeführten Urteile, sowie BGE 49 II 427/8). Dieses Interesse hängt vom Werte des Unterpfandes und der Zahlungsfähigkeit der Hauptschuldnerin, sowie des Bürgen Ullmann ab. Hier- über ist indessen den Akten nichts Näheres zu entnehmen. Es ergibt sich aus demeiben lediglich: a) was die Zahlungsfähigkeit Ullmanns anbetrifft: dass nach der Auffassung der Beklagten selber die Übernahme einer Bürgschaft für eine Hypothek, deren Schuldner Ullmann war, so gut wie kein Risiko bedeutete; b) inbezug auf den Wert des Unterpfandes: die unbestritten gebliebene Behauptung der Klägerin, dass das Bauprojekt der Liand A.-G. für den Neubau auf der Parzelle 40
einen Gesamtbetrag von zusammen 615,000 Fr. erreichte und dass ihr dafür die Schweiz. Genossenschaftsbank einen Baukredit von 300,000 Fr. bewilligt hatte, für den üblich erweise d s Pfandrecht auf den erhöhten Betrag von 350,000 Fr. gestellt wurde. Diese Anhaltspunkte genügen zur Ermittlung des Streitwertes nicht; jedenfalls berechtigen sie nicht zu der Annahme, dass das Interesse der Klägerin an der Gutheissung der Klage den Betrag von 8000 Fr. erreicht. Dieser Betrag stellt beim Mangel an einer die Berufung begründenden Rechtsschrift i. S. von Art. 67 Abs. 4 OG den Mindeststreitwert dar, welcher gegehen sein müsste, damit auf die Berufung eingetreten werden könnte. Daran kann auch die Bemerkung der Beklagten in der Berufungsschrift, der Streitwert betrage 150,000 Fr., nichts ändern, denn das Bundesgericht hat wieder- holt ausgesprochen, dass es nicht in der Befugnis des Berufungsklägers liegen könne, durch blosse Angabe
des vom Gesetze verlangten Streitwertes in der Beru- fungserklärung den Prozess in die Kompetenz des Bundes- gerichtes zu stellen, wenn die Prüfung der Berufung auf ihre Zulässigkeit, wie hier, zum Schlusse führt, dass Anhaltspunkte für eine solche Bemessung des Streit- wertes fehlen (BGE 39 II 436; 51 II 536 ff.). Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 31. Eztrait de l'amt da 1 IIe SactiOll civlle du 4; avrU 1928 dans la cause '1'avelli contre Antille. Revision des ary-ets du Tribunal federal. Attendu que la version franc;aise de l'art. 192 chiff. 1, litt. c loi de procedure civile federale omet les mots : ( aus Versehen et ( per isvista des editions allemande et italienne; qu'elle ne rend donc pas exactement la pensee du Iegislateur, teIle que l'expriment les deux autres textes officieis ; que, pour donner ouverture arevision, l'omission ou l'erreur d'appreciation invoquees doivent, des 10rs, necessairement, reposer sur une inadvertance du juge; que, d'ailleurs, l'art. 192 n'institue pas une voie d'appel contre les arrtnts du Tribunal federal et n'auto- rise point la simple requete en nouvel examen des faits (Wiedererwägungsgesuch) (v. arret Union contre Union- Vie-Geneve, du 14 decembre 1926, Journal des Tribu- naux 1927, p. 144). OFOAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem