Akkreditivgeschäft; Rechtsverhältnis nur zwischen Akkreditivbank und Akkreditivbesteller, nicht zwischen Bank und Akkreditiertem; die Bank ist lediglich Vermittlerin des Zahlungsausgleichs und grundsätzlich dem Akkreditierten gegenüber auch durch Anzeige der Krediteröffnung nicht verpflichtet (E. 1). Wird die Auszahlung ausdrücklich auf ein Sperrkonto gestellt, so fehlt es überdies an der Verfügbarkeit des Guthabens bis zum Wegfall der Sperre. Ein Zahlungsanspruch des Akkreditierten gegen die Bank besteht daher nicht aus den Mitteilungen über die Krediteröffnung allein.
jeweilen der Spar-und Leihkasse Grenchen Mitteilung gemacht hat, stellen sich rechtlich als eine Art Akkreditiv dar, wobei die Wiener Spezialwerkstätte als die Akkre- ditivbestellerin, die Beklagte als die Akkreditivbank und die Rechtsvorgängerin der Klägerin als die Akkre- ditierte erscheint. Ein Rechtsverhältnis wird bei derar- tigen Geschäften nur zwischen der Bank und dem Akkre- ditivbesteller begründet, dessen Weisungen die Bank pünktlich zu befolgen hat, nicht zwischen diener und dem Akkreditierten, und es ist die Tätigkeit der Akkre- ditivbank lediglich diejenige einer Vermittlerin beim Zahlungsausgleich, bezw. einer Treuhänderin für beide Parteien (vgI. STEINER, Akkreditivgeschäft, S. 9 und 13). Selbst durch die Anzeige der Krediteröffnung an den Akkreditierten wird die Bank diesem gegenüber in der Regel nicht gebunden (vgl. BGE 49 II 200), und es ergab sich insbesondere aus den Anzeigen der Öster- reich. Kreditanstalt an die Spar-und Leihkasse Grenchen für diese keinerlei Verpflichtung zur Eingehung einer Schuldanerkennung gegenüber der Firma Glatzfelder. Im übrigen stand -wie beim widerruflichen Akkreditiv es der Erfüllung der Bedingungen bedarf, an welche die Auszahlung geknüpft ist, damit der Akkreditierte über den Kredit verfügen kann -hier jeglicher Aus- zahlung an die Klägerin die durch die Österreich. Devisenzentrale bis nach Friedensschluss verhängte Sperre entgegen. Die Krediteröffnungen waren denn auch ausdrücklich auf Sperrkonto erfolgt, und es hat die Spar-und Leihkasse Grenchen gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin von einer Gutschrift der bei der Wien er Bank einbezahlten Kronenbeträge durchweg abgesehen. Sie hat ihr eine solche Gutschrift auch nicht angezeigt oder auch nur in Aussicht gestellt, sondern sich auf die Mitteilung beschränkt, die Wiener Spezialwerkstätte habe ihr (der Beklagten) durch Vermittlung der Österreich. Kreditanstalt ein Konto zug uns t end e r K I ä ger i n eröffnet (während allerdings in den Zuschriften der Spar-und Leihkasse
Grenchen an die Wiener Spezialwerkstätte von Gut- schriften an die Klägerin die Rede ist). Die Annahme von Akkreditiv-oder akkreditivähnlichen Geschäften rechtfertigt sich vorliegend umsoeher, als der Rechts- vorgänger der Klägerin selbst im Nachlassverfahren der Spar-und Leihkasse Grenchen sich auf diesen Boden gestellt hat, und er auch die Eintragungen in seinen Geschäftsbüchern entsprechend vorgenommen hatte. 35. Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. Mai 1998 i. S. Oesterreich. Bundesbahnen gegen Buob. Fra c h t ver t rag. Internat. Übereink. v. 14. Okt. 1890 (Art. 11 Abs. 1, 12, 17). Rechtliche Natur des Frachtver- trages. Erfordernis der gehörigen Publikation. Verpflichtun-' ge? des mpnängers: Pflicht zur Zahlung der im Fracht- brref erslnhthch gemachten Beträge; gemeint ist nicht schlechthm der zifferrnässig genannte Betrag. Verurteilung es EmpfaI?-gers zur Nachzahlung des zu wenig Geforderten (m cas? DIfferenz zwischen dem Ausnahmetarif und dem ordentlIchen Frachtansatz, die wegen Rücktransportes der Ware ans der Schneiz nach Österreich geschuldet ist). (Enw. 1 u. 2). AbweIsuug des vom Empfänger verrechungs- WeIse geltend gemachten Schadenersatzauspruches. (Erw. 3). A. -Im Laufe des Jahres 1926 liess der Beklagte Hans Buob, Inhaber einer Kolonialwarenhandlung in Ror- schach, mehrere Wagen Zucker aus der Tschechoslowakei nach St. Margrethen kommen. .. Mit Wirkung vorn 1. Januar 1926 an hatten die Osterreichischen Bundesbahnen für den Transit von Zucker aus der Tschechoslowakei durch Österreich eine Fra tvergünstigung festgesetzt. Der Sondertarif war im Osterreichischen (( Anzeigeblatt für Verkehr , in der ummer vorn 29. Dezember 1925, Seite 102 f, veröffent- hcht worden. Im Anschlusse an die einzelnen Fracht- sätze enthielt die genannte Publikation die Bestim- mung: Auf Sendungen, die nach österreichischen Sta- Obligationenrecht. N° 35. 179 tionen rückbefördert werden, findet dieser Tarifnachlass keine Anwendung . Dieser Sondertarif wurde auf den 1. August 1926 durch einen neuen ersetzt, welcher in der Beilage zum Anzeigeblatt vorn 27. Juli 1926 veröffent- licht wurde. Auch diese Veröffentlichung enthält am Schlusse die Bestimmung, dass der Tarifnachlass nicht anwendbar sei auf Sendungen, die nach Österreich zurückbefördert werden. Für die Zuckertransporte des Beklagten, die zum Teil an ihn direkt, zum Teil an die Rheintalische Creditanstalt Filiale St. Margrethen, den Schweiz. Bankverein St. Gallen und das Speditionshaus Gebr. Weiss in Bregenz adressiert waren, wurde der Sondertarif berechnet und gemäss Vermerk auf den Frachtbriefen wurden die entsprechen- den Frachtansätze eingezogen. Von St. Margrethen liess der Beklagte einige Wagen und Teilsendungen nach , österreich. Stationen, z. B. Bregenz und Dornbirn, zurückgehen. Für die nach Österreich zurückgeschaffte Ware mach- ten die Österreichischen Bundesbahnen die Fracht- differenz zwischen dem normalen und dem Ausnahme- tarif geltend. Der Beklagte lehnte jedoch die Nachfor- derung ab, weil der Handel unmöglich gemacht würde, wenn nach so langer Zeit nach der Auslieferung des Frachtgutes noch Nachforderungen gestellt werden könn- ten. B. -Hierauf hoben die Kläger beim st. gallischen Handelsgericht gegen den Beklagten die vorliegende Klage auf Anerkennung und Bezahlung einer Forderung von insgesamt 5712 Fr. 54 Cts nebst Zins zu 5 % seit