Art. 11 Abs. 1, 12, 17 I. Ue.; Frachtvertrag und Haftung des Empfängers: Die gehörige Publikation eines Tarifs ist gegeben, wenn er im zuständigen amtlichen Verkehrsblatt veröffentlicht wird; eine besondere Inlandspublikation ist nicht erforderlich. Die Zahlungspflicht des annehmenden Empfängers erstreckt sich nicht nur auf den im Frachtbrief ziffermässig bezeichneten Betrag, sondern auch auf den aus dem Frachtvertrag geschuldeten, aber zu wenig erhobenen Frachtanteil; der Frachtbrief ist kein Wertpapier. Ein Anspruch auf Nachzahlung verjährt erst nach einem Jahr (Art. 12 Abs. 4). Ein verrechnungsweiser Schadenersatzanspruch des Empfängers scheitert mangels Verschuldens des Carriers, wenn der Tarif ordnungsgemäss bekannt gemacht war und keine besondere Warnpflicht bestand (vgl. Erw. 1-3).
Grenchen an die Wiener Spezialwerkstätte von Gut- schriften an die Klägerin die Rede ist). Die Annahme , von Akkreditiv-oder akkreditivähnlichen Geschäften rechtfertigt sich vorliegend umsoeher, als der Rechts- vorgänger der Klägerin selbst im Nachlassverfahren der Spar-und Leihkasse Grenchen sich auf diesen Boden gestellt hat, und er auch die Eintragungen in seinen Geschäftsbüchern entsprechend vorgenommen hatte. 35. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 1. Ma.i lSaS i. S. Oesterreich. Bund.esba.hnen gegen Buob. Fra c h t ver t rag. Internat. übereink. v. 14. Okt. 1890 (Art. 11 Abs. 1, .12, 17). Rechtliche Natur des Frachtver-. trages. Erforderms der gehörigen Publikation. Verpflichtun- ge des :,:mpnängers: Pflicht zur Zahlung der im Fracht- brief erslnhtlich gemachten Beträge; gemeint ist nicht schlechthl der ziffermässig genannte Betrag. Verurteilung es Empfangers zur Nachzahlung des zu wenig Geforderten (m cas DIfferenz zwischen dem Ausnahmetarif und dem ordentlIchen Frachtansatz, die wegen Rücktransportes der Ware aus der Schneiz nach Österreich geschuldet ist). (E . 1 u. 2). AbweIsung des vom Empfänger verrechungs- welse geltend gemachten Schadenersatzanspruches. (Erw. 3). A. -Im Laufe des Jahres 1926 Iiess der Beklagte Hans Buob, Inhaber einer Kolonialwarenhandlung in Ror- schach, mehrere Wagen Zucker aus der Tschechoslowakei nach St. Margrethen kommen. .. Mit Wirkung vom 1. Januar 1926 an hatten die Osterreichischen Bundesbahnen für den Transit von Zucker aus der Tschechoslowakei durch Österreich eine ranhtvergünstigung festgesetzt. Der Sondertarif war 1m Osterreichischen (e Anzeigeblatt für Verkehr )), in der ummer vom 29. Dezember 1925, Seite 102 f, veröffent- hcht worden. Im Anschlusse an die einzelnen Fracht- sätze enthielt die genannte Publikation die Bestim- mung: Auf Sendungen, die nach österreichischen Sta- I I Obligationen recht. No 35. 179 tionen rückbefördert werden, findet dieser Tarifnachlass keine Anwendung . Dieser Sondertarif wurde auf den
la Obligationenrecht. N° 35. Eisenbahnstationen sei nicht gehörig)) veröffentlicht wordf'n im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der Internationalen Übereinkunft über den Eisenbahnfrachtverkehr (1. Ue.),
indem die Publikation im Schweiz. Eisenbahnblatt unterblieben sei. Ferner wendet der Beklagte ein, dass nach Art. 17 1. Ue. der Empfänger nur für die im Fracht- brief ersichtlich gemachten Beträge haftbar gemacht werden könne und die Empfangsbahn nach Art. 20 1. Ue. bei der Auslieferung des Gutes alle durch den Fracht- vertrag begründeten Forderungen, insbesondere die Frachtgebühren, einzufordern habe, was hier unterlassen worden sei. Eventuell wird der Schaden, welcher dem Beklagten daraus erwachsen sei, dass er die Frachtdif- ferenz nicht mehr auf seine Abnehmer überwälzen könne, verrechnungsweise gegenüper der Klageforderung geltend gemacht. Auch werde die Höhe der eingeklagten Be- träge bestritten. D. -Das Handelsgericht St. Gallen hat mit Urteil vom 30. Dezember 1927 die Klage abgewiesen. E. -Gegen des Urteil das Handelsgerichts hat die Klägerin unter 'Wiederholung des Klagebegehrens die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Das Bundesgericht zieM in Erwägung: L In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass gemäss herrschender Ansicht der Frachtvertrag nach dem
S. 172), und dass der Frachtbrief dureh dessen Entgegennahme, die Au- bringung der Vermerke der Bahn und die Abstempelung aus dem das Gut begleitenden offenen Brief zur Vertrags- urkunde wird, während er hinsichtlich des Inhalts reine Bewdsurkunde ist, gegen die ein Gegenbeweis möglich
ist (1. Ue. Art. 8 Abs.3; GERSTNER S.154, 14 a; BLUME S.55). In Bezug auf die Berechnung der Frachten ist das freie Übereinkommen durch die einseitige Festsetzung in den Tarifen eingeschränkt, deren Rechtsbeständigkeit durch das Landesrecht bestimmt wird. Das I. Ue. schreibt aber in Art. 11 Abs. 1 vor. dass sie gehörig veröffentlicht werden müssen, ohne nähere Angaben darüber, wie sie bekannt zu geben sind, damit sie zur öffentlichen Kenntnis gelangen. Hier erfolgte die Veröffentlichung unbestrit- tenermassen im Österr. Anzeigeblatt für den Verkehr vom 29. Dezember 1925 und die Publikation des abge- änderten Tarifes untern 27. Juli 1926 im nämlichen Organ. Der Beklagte kann sich umsoweniger darauf berufen, dass mit Rücksicht auf die Möglichkeit von Sendungen nach der Schweiz eine Veröffentlichung auch im Inland hätte veranlasst werden sollen, als nach der ganzen Sachlage mit Notwendigkeit angenomnen werde.n muss, dass er den Ausnahmetarif und damIt auch die Klausel über dessen Nichtanwendbarkeit bei Rückbe- förderung der Ware nach Österreich gekannt habe. 2. Die Verpflichtungen des Empfängers gegenüber der Bahn sind in Art. 12 1. Ue. umschrieben. Danach gelten die Frachtgelder, soweit sie nicht vom Absender bei der Aufgabe des Gutes entrichtet wurden, als auf den Empfänger angewiesen. Die Zahlungspflicht e.rstreckt sich nach der Art. 12 vervollständigenden Bestlmmung in Art. 17 auf die im Frachtbrief ersichtlich gemachten Beträge. Da im vorliegenden Falle keine Anh tspunnte dafür vorhanden waren, dass die Ware nach Osterreich zurückbefördert werde, wurden die Frachten nach dem Ausnahmetarif für den Zuckertransport aus der Tsche- choslowakei durch Österreich berechnet. Indessen kann ein Verweis auf den Frachtzuschlag bei Rücktransport nach Österreich in dem am Kopfe des Frachtbriefes befindlichen Vermerk: Sie empfangen die Sendung auf Grund des 1. Ue. und der betreffenden Reglemente und
182 ObIigationenrecht. N° 35. Tarife der beteiligten Eisenbahnen erblickt werden. Denn die Zahlungspflicht des annehmenden Empfängers be- zieht sich nicht nur auf den ziffermässig im Frachtbrief genannten Betrag. Der Frachtbrief ist kein Wertpapier, auf dem jede Angabe in besonderer Form enthalten sein müsste (vgl. GERSTNER S. 270, ROSENTHAL S. 155, und die bei BLUME S. 113 angeführten gerichtlichen Ent- scheidungen). Die Vorinstanz stellt mit Unrecht, unter Verweisung auf LOENING, Komm. z. 1. Ue. vom 23. Oktober 1924 S. 365 ff., 382 ff., die Ansicht als die herrschende hin, es seien nur die im Frachtbrief ziffer- mässig ersichtlich gemachten Beträge zu zahlen, und es sei eine weitergehende Haftung nur bei arglistigem Verhalten oder ungerechtfertigter Bereicherung gegeben, sondern es haftet der Empfänger direkt aus der Emp- fangnahme gemäss Art. 12 und 17 1. Ue. Zudem ist in Abs. 4 von Art. 12 ausdrücklich bestimmt, dass er verpflichtet sei, das von der Bahn zu wenig Geforderte nachzuzahlen, welcher Anspruch erst innert Jahresfrist verjährt. An der Zahlungspflicht des Beklagten kann auch der Umstand nichts ändern, dass die Bahn gemäss Art. 12 Abs. 3 möglicherweise die Hinterlegung des ungefähren Mehrfrachtbetrages für allfällig nach Öster- reich zurückzubefördernde 'Vare hätte verlangen können, vorausgesetzt, dass man damals an eine Rückschaffung nach einer österreichischen Eisenbahnstation überhaupt gedacht hat. . 3. Der Schadenersatzanspruch, den der Beklagte eventuell verrechnungsweise geltend macht, scheitert schon am Mangel des Nachweises eines Verschuldens der Klägerin, welche ja für angemessene Veröffentlichung des Sondertarifes gesorgt hat. Bei Ausführung derart bedeu- tender Transporte auf eigene Rechnung darf voraus- gesetzt werden, dass der Importeur die in einem fremden Lande, durch welches der Transit stattfindet, geltenden Transportbedingungen kenne und sich nicht auf allfällige Mitteilungen der Spediteure verlasse. Und es kann hier Obligationenrecht. N° 36. 183 der Bahn ein Verschulden umsoweniger vorgeworfen werden, als sie ja aus dem Frachtbriefe ersah, dass der Beklagte von den Frachtbedingungen Kenntnis hatte: dass das nur für die ihm günstigen Klauseln zutreffe, konnte sie nach dem normalen Lauf der Dinge nicht vermuten. Auch konnte sie nicht wissen, d8Ss der Be- klagte beabsichtige, einen Teil des eingeführten Zucknrs nach Österreich zurückzuschaffen, hatte also keme Veranlassung, ihn für diesen Fall noch besonders zu belehren. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird gutgeheissen. Demgemäss wird das Urteil des Handelsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 30. Dezember 1927 aufgehoben, das Klagebegehren grundsätzlich zugesprochen und es werden die Akten zur Festsetzung des vom Beklagten an die Klägerin zu bezahlenden Betrages an die Vorinstanz zurückgewiesen. 36. Auszug a.us dem Urteil der I. Zivils,bteilung von S. :Ma. 1928 i. S. Hurter gegen Ammann. Art. 261 OR. : Missbräuchliche Verwendung der Mietsache ; Kriterien. Die Pflicht des Mieters zur billigen Rücksicht- nahme auf die Hausgenossen besteht auch bei der Miete von Geschäftsräumen (Erw. 2). Auch der nicht selber im Miethause wohnende Vermieter ist hinsichtlich seiner Beziehungen zum Mieter, soweit sie den Gebrauch der Mietsache betreffen, durch Art. 261 OR geschützt (Erw. 3). Durch Vertrag vom 12. November 1925 vermietete der Kläger Hurter dem Beklagten Ammannl die Parte.rre- räumlichkeiten in seinem -damals erst 1m Bau begnffe- nen -Hause Dufourstrasse 209 in Zürich zur Benützung als Autogarage und Reparaturwerkstätte für die Dauer von fünf Jahren, ab 1. Januar 1926, zu einem Zinse von 5000 Fr. jährlich.