Art. 21 OR, Art. 24 Ziff. 4 OR; Anfechtung eines Vergleichs wegen Übervorteilung und Irrtums. Für die Übervorteilung genügt das objektive Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht; erforderlich ist zusätzlich der Nachweis, dass die Gegenpartei die Notlage, Unerfahrenheit oder den Leichtsinn bewusst ausnützte (consid. 1). Ein Vergleich schliesst die spätere Berufung auf Irrtum über streitige oder ungewisse Punkte aus, soweit gerade diese Frage Gegenstand des gegenseitigen Nachgebens war. Beachtlich ist nur Irrtum über Tatsachen, die von beiden Parteien als feststehende Grundlage des Vergleichs behandelt wurden; die blosse spätere Aufklärung eines damals ungewissen Umstandes begründet keine Unverbindlichkeit (consid. 2).
BGE 54 II 188 - Übervorteilung
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Sachverhalt
A.
B.
C.
D.
Auszug aus den Erwägungen:
Erwägung 1
Erwägung 2
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Simone Jampen, A. Tschentscher
Urteil der I. Zivilabteilung
vom 8. Mai 1928
i.S. Schwander gegen Räber.
Vergleich: Anfechtung aus Art. 21 OR; Kenntnis des Übervorteilenden von der Übervorteilungsmöglichkeit erforderlich (Erw. 1).
Anfechtung wegen Irrtums nach Art. 24 Ziff. 4 OR; Voraussetzungen (Erw. 2).
Sachverhalt
A.
Der Kläger Schwander verunglückte am 26. August 1925 in dem von ihm als Untermieter bewohnten, dem Beklagten gehörenden Einfamilienhaus "Kleinwehri", Emmen, in der Weise, dass er auf dem Steinplattenboden der Küche durchbrach und sich verschiedene Verletzungen zuzog. Das vom 10. Dezember 1925 datierte Zeugnis des behandelnden Arztes lautet: 1
"Schwander Joh., Emmen, war vom 27. August -- 17. November in meiner Behandlung wegen Verstauchung des linken Fusses und starker Quetschung des Ober- und Unterschenkels links. Er war 1 1/2 Monate ganz und 14 Tage halb arbeitsunfähig." 2
Der Beklagte entschädigte den Kläger mit 500 Fr. und am 7. Januar 1926 unterzeichneten die Parteien folgende "Vereinbarung": 3
"Johann Schwander...... erklärt, dass er für einen Unfall, den er am 26. August 1925 infolge eines Defektes am Küchenboden der Kleinwehri erlitten hat, und welcher Unfall durch Herrn Dr. Hüsler in Emmenbrücke behandelt worden ist, durch den Hauseigentümer entschädigt worden ist, so dass alle aus diesem Unfall etwa erwachsende Haftpflicht des Eigentümers beglichen und getilgt ist......" 4
Anlässlich einer spätern Untersuchung des Klägers durch Dr. Ch. W. in N. stellte dieser, laut seinen Zeugnissen vom 25. Mai und 4. Juni 1926, eine "chronisch deformierende Arthritis" des linken Knies fest, die "wohl mit Sicherheit" auf den Unfall zurückzuführen sei. Die dauernde Arbeitsunfähigkeit schätzte er auf 30%. In einem Gutachten vom 30. September 1926 sodann sprach sich Dr. V. in L. dahin aus, dass beim Kläger eine "schwerste deformierende Arthritis an beiden Knien" vorhanden sei. Es handle sich um die Folgen einer Distorsion, welche dadurch verschlimmert wurde, dass eine schwere deformierende Arthritis vorbestanden habe. Die dauernde Invalidität betrage 10 bis 15%. 5
B.
Mit der vorliegenden, im September 1926 beim Amtsgericht Luzern-Stadt eingereichten Klage hat Schwander die Rechtsbegehren gestellt, es sei die Vereinbarung vom 7. Januar 1926 für ihn als unverbindlich zu erklären und der Beklagte zur Zahlung einer weitern Entschädigung von 7000 Fr. nebst 5% Zins seit 26. August 1925, eventuell einer solchen von 2231 Fr. 60, zuzüglich 18 Fr. 70 Cts. Arztkosten, zu verurteilen. Zur Begründung machte er geltend: Die Vereinbarung sei für ihn sowohl nach Art. 21 OR wegen des offenbaren Missverhältnisses zwischen der vom Beklagten geleisteten Vergütung und dem effektiven Schaden, als namentlich aber auch nach Art. 24 Ziff. 4 OR unverbindlich, weil er sich bei deren Abschluss über das Vorhandensein eines bleibenden Nachteils im Irrtum befunden habe. Gemäss Art. 58 OR hafte der Beklagte für die sämtlichen Unfallsfolgen. 6
Der Beklagte bestritt diese Anfechtungsgründe, wie auch den Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten bleibenden Nachteil und dem Unfall. 7
C.
Beide kantonalen Instanzen haben die Klage abgewiesen, das Obergericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 6. Oktober 1927. 8
D.
Hiegegen richtet sich die Berufung des Klägers mit den Begehren um Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Abnahme der angetragenen Beweise, eventuell Gutheissung der Klage ohne Beweisergänzung. 9
Auszug aus den Erwägungen:
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 10
Erwägung 1
Erwägung 2
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 6. Oktober 1927 bestätigt. 13
1994-2020 Das Fallrecht (DFR).