- Auszug aus dem t1rteil der II. ZivilabteUung
vom 4. Oktober 1928 i. S. J. gegen J.
Ehe u n g ü 1 t i g k e i t skI a g e. .
Durch Ver z e i h u n g wird das Klagerecht verwirkt. Die
blosse Tatsache, dass der anfechtende Ehegatte die ehe-
liche Gemeinschaft trotz Kenntnis des Ungültigkeitsgrundes
noch eine Zeit lang fortgesetzt hat, bildet aber allein noch
kein Indiz dafür, dass eine Verzeihung stattgefunden habe.
Besteht nach erfolgter Ungültigerklärung der Ehe für den
anfechtenden Ehemann eine Pflicht zur Leistung von
U n t e r haI t s bei t r ä g e 11 an die Pflegekosten des
Kindes der Ehefrau, das festgestelltermassen von einem
Dritten gezeugt worden ist, dessen Ehelichkeit aber vom
Ehemann nicht, bezw. nicht rechtzeitig, angefochten
worden ist '?
ZGB Art. 124 Ziffer 2, 125 Ziffer 1, 13: , 134 Abs. 2, 156, 32R.
Aus dem Tatbestand:
Der Kläger heiratete die Beklagte, weil diese ihm an-
gegeben hatte, dass sie von ihm schwanger sei. Kurz vor
ihrer nach Eheabschluss erfolgten Niederkunft gestand
sie
ihm jedoch zu, dass ein And,erer der Vater des Kindes
sei. Trotzdem setzte der Kläger die eheliche Gemein-
schaft noch einige Zeit lang
fort, reichte dann aber
schliesslich doch auf Grund von Art. 123 ff. und 253
ZGB die Eheungültigkeitsklage sowie die Klage
auf
Anfechtung der Ehelichkeit .des Kindes ein. Auf letztere
konnte wegen Nichteinhaltung der
Frist des Art. 253
ZGB nicht eingetreten werden, während die erstere von
allen Instanzen gutgeheissen wurde.
Aus den Erwägungen:
Nach Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen
des Art. 124 Ziffer 2
und 125 Ziffer 1 ZGB hat das
Bundesgericht hinsichtlich der von
der Beklagten erho-
benen Einrede der Verzeihung, sowie bezüglich des
von der Beklagten
"gestellten Eventual-Begehrens auf
Familienrecht. N0 66. :s55
Zusprechung von Beiträgen an die Kosten des Unter-
haltes
des Kindes folgendes ausgeführt :
Es kann sich somit einzig fragen, ob der Kläger, der
seine Klage innert der durch Art. 127 ZGB geforderten
Frist von sechs Monaten seit der Entdeckung des
bestehenden Anfechtungsgrundes eingeleitet hat, allen-
falls infolge Verzeihung sein Klagerecht
verwirkt habe.
Das muss mit der Vorinstanz vernejnt werden. Zwar kann
der Auffassung des Klägers, dass gegenüber einer Ehe-
ungültigkeitsklage
der Klageaufhebungsgrund der Ver-
zeihung überhaupt nicht geltend gemacht werden könne
nicht beigetreten werden. Allerdings enthält das Geset;
für Eh eungültigkeitsklagen , entgegen den für die Schei-
dungsklage geltenden Vorschriften des Art. 137 Abs. 3 und
138 Abs. 3 ZGB, keine ausdrückliche bezügliche
Bestim.
mungo Allein daraus darf nicht geschlossen werden, dass
der Gesetzgeber diesen Grundsatz bei der Eheungültig-
keitsklage habe ausschliessen
wollen; denn es handelt
sich hiebei um ein allgemeines Rechtsprinzip. Es hat
denn auch das Bundesgericht unter der Herrschaft des
alten Zivilstands-
und Ehegesetzes, das auch bei der
Snheidung du Klageaufhebungsgrund der Verzeihung
mcht ausdrücklIch erwähnte, die Verzeihungsfrage jeweils
dennoch geprüft, weil es darin einen ungeschriebenen
Rechtsgrundsatz erblickte (vgl.
BGE 10 S. 112). Nun hat
aber die Beklagte vorliegend den Beweis nicht zu erbrin-
gen vermocht, dass der Kläger
ihr tatsächlich verziehen
habe; denn in dem biossen Umstande, dass 'dieser nicht
sofort nach Entdeckung des Ungültigkeitsgrundes, d.
h. nachdem
ihm die Beklagte ihren Verkehr mit S.
zugestanden, die ehelichen Beziehungen zur Beklagten
abgebrochen
hat, darf nicht eine Verzeihung erblickt
werden. Wollte ein solches Verhalten als ein schlüssiges
Indiz für eine Verzeihung gewertet werden, so würde
e einem Ehegatten dadurch geradezu verunmöglicht.
dIe
Ehe nach Entdeckung des Ungültigkeitsgrundes
dennoch versuchsweise aufrechtzuerhalten,
um zu er-
356 FamUienrecht. N°. 66.
proben, ob es ihm möglich sei, über die erlittene Unbill
hinwegzukommen und die eheliche Gemeinschaft trotz
Kenntnis der ihm bisher unbekannt gebliebenen Tat-
sachen fortzusetzen. Eine Verzeihung kann vielmehr
nur dann als erfolgt erachtet werden, wenn diese aus-
drücklich erklärt worden ist oder sich aus dem Verhalten
des Klägers unzweideutig ergibt.
Das ist vorliegend nicht
der Fall. Gegenteils
geht aus der von beiden Parteien
am 4. Mai 1927 unterzeichneten Erklärung hervor.
dass der Kläger sich die Einreichung der Ungültigkeits-
klage ausdrücklich vorbehalten hat, für den Fall, dass
e ; ihm-was dann auch eintraf -nicht gelingen sollte,
den
von der Beklagten begangenen Fehltritt zu vergessen.
............................................ -....
Und endlich hat auch die Vorinstanz mit Recht von
einer Verpflichtung des Klägers zur Leistung von Bei-
trägen an die Unterhalts-und Erziehungskosten des
der Beklagten zugesprochenen Kinde abgesehen; denn
nachdem die Beklagte selber zugestehen musste, dass
der Kläger nicht der Vater des Kindes sei und sie deshalb
seinerzeit auch schriftlich ausdrücklich auf derartige.
Beiträge verzichtet
hat, kann dem Kläger nicht zuge-
mutet werden, der Beklagteu solche Alimente zu leisten,
zum mindesten so lange
nicht. als die Beklagte in der
Lage ist, allein für diese Kosten aufzukommen (vgJ.
auchGMürt, Kommentar ZlL Art. 156 ZGB Note 13
Abs. 2 S. 255). Dem
kann die Beklagte nicht entgegen-
halten, der Kläger habe
ihr durch die verspätete Ein-
reichung
der Ehelichkeits-Anfechtungsklage verunmög-
licht,
. gegen S. eine VaterSchaftsklage anzustrengen.
Dieses Risiko
hat die Beklagte seinerzeit, als sie die.
fragliche Erklärung unterschrieb,
in den Kauf genomme.n,
weil sie dem Kläger den Versuch, die
Ehe aufrecht zu
erhalten, erleichtern
wollte; dass abeli' dieser Versuch;
der dann scheiterte, vom Kläger von A.J;tfang an gar nicht
ernsthaft. unternommen worden sei,
i
hat
die Beklagte
selber
.. nicht behauptet.
Die Frage, ob und unter welchen Umständen allen-
falls dem Kinde persönlich ein Unterstützungsanspruch
gegen den Kläger
auf Grund von Art. 328 ZGB zustehe,
ist, da keine bezügliche Klage von Seiten des Kindes
vorliegt. heute nicht zu entscheiden
und soll ausdrück-
lich
offen gelassen werden.
11. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
67. Auszug aus 48m tJrteU der Ir. ZivilabteUung
vom L November lna
i. S. Both gegen Ineichn 6G Gen.
Ungültigkeit des e i gen h ä n d i gen T e s t a m e n t e s,
dessen
Errichtungsdatum in der Urkunde selbst nicht
wahrheitsgemäss angegeben ist (Erw.1).
Der Beweis für die Unrichtigkeit des Datums braucht nicht
notwendig aus der Urkunde selbst gezogen zu werden
(Erw. 2). Art. 505 ZGB.
- -Der Gesetzgeber hat das Institut des eigen-
händigen Testamentes, das einem Teil der kantonalen
Rechte fremd war, nicht ohne Bedenken eingeführt, weil
die
damit ermöglichte Freiheit in der Testamentserrich-
tung erhebliche Gefahren in sich birgt: Erleichterung
einer Fälschung oder Beseitigung des Testamentes durch
einen interessierten Erben, sowie einer Beeinflussung des
Erblassers bei der
Errichtung u.s.w. Diese Gründe haben
zur
Aufst!;llung der l"ormvorschriften in Art. 505 ZGB
geführt
und rechtfertigen es auch, dass die Einhaltung
dieser Formen strikte gefordert wird. Hievon ausgehend
hat das Bundesgericht u. a. entschieden, dass die Unter-
schrift, die der Testator auf dem Briefumschlag, der das
eigenhändige Testament enthielt, angebracht
hatte, die
auf dem Testament fehlende Unterschrift nicht ersetzen
AS 54 11 -1928