Art. 2 ZGB; Art. 283 ff. ZGB; no enforceable grandparental right to visitation or surrender of grandchildren. The Civil Code recognizes a right to personal contact only for parents and other persons expressly provided by law. The personal relationship between grandparents and grandchildren is not an omission to be filled by analogy, but a field deliberately left to custom and moral practice. A refusal by the custodial parent cannot be challenged by grandparents under the abuse-of-rights doctrine; any such abuse would concern the child’s own legal position. The appropriate avenue is recourse to the authorities competent to intervene against parental misconduct (consid. 1-3).
4 Famillenrecht. N0 2. serait fondee -ce qui n'est pas le cas -), le Tribunal du district de Lausanne devait, dans l'etat de l'affaire, debouterpurement et simplement le demandeur. Le juge- ment dont est recours ne. saurait, par consequent, etre maintenu sur ce point. Mais, devant le Tribunal fMeral, dame Henny a admis et propose elle-meme la separation de corps. Son action, etant fondee, doit donc etre ac- cueillie et la separation de corps prononcee pour une duree indeterminee, en application des art. 137 et 146 al. 1 et 2 ces, de meme que la separation de biens (art. 155 al. 2 CeS). 2. Auszug aus dem' Urteil der II. Zivilabteilung vom 4. Februar 19 8 i. S. Eheleute Schmid gegen Lemmenmeier.
Der Inhaber der elterlichen Gewalt, der den Grosseltern seiner Kinder den persönlichen Verkehr mit diesen oder deren Herausgabe verwehrt, kann nicht wegen Rechts- missbrauch im Sinne des Art. 2 ZGB zur Duldung dieser Ansprüche der Grosseltern verhalten werden. Die Gross- eltern können sich jedoch an die Behörden wenden, die gemäss Art. 283 ff. ZGB zum Einschreiten gegen pflicht- widriges Verhalten der Eltern befugt sind (Erw. 3). Aus dem Tatbestand: Die Kläger erzogen während Jahren ihre Enkelin, das einzige Kind. ihrer kurz nach dessen Geburt gestorbenen Tochter. Der Vater des Kindes verheiratete sich inder Folge wieder und nahm trotz hartnäckigem Widerstand
der Grosseltern das Kind zu sich. Diese klagten nun gegen ihn mit dem Begehren, er habe ihnen das Recht einzuräumen, ihre Enkelin jährlich zweimal während der Ferien zu sich zu nehmen und es monatlich zweimal je einen Nachmittag bei ihm besuchen zu dürfen. Der Beklagte lehnte dieses Ansinnen ab, weil er befürchtete, die Grosseltern möchten ihm das Kind nicht mehr zurückgeben, wenn er es ihnen einmal überliesse. Das Bundesgericht hat die Klage abgewiesen. Aus den Erwägungen:
6 Famillenrecht. N° 2. Eltern und Kindern jedoch ist kein Ausfluss der elter- lichen Gewalt. Allerdings steht ordentlicher Weise deren Inhabern auch das Recht auf persönlichen Verkehr mit ihren Kindern ZU; denn sie sind es ja, die auf Grund ihrer Elternrechte gemäss den Art. 274 ff. ZGB regelmässig über die Kinder verfügen und deren per- sönliche Verhältnisse bestimmen. Doch kann die Behörde unter den Voraussetzungen des Art. 284 ZGB den Eltern ungeachtet ihrer elterlichen Gewalt die Kinder weg- nehmen und anderswo unterbringen, wobei sie die persönlichen Beziehungen zwischen den Inhabern der Elternrechte und den weggenommenen Kindern je nach den Umständen des Einzelfalles zu beschränken befugt ist. Anderseits behalten auch die Eltern, denen die elter- lichen Rechte entzogen werden, einen Rechtsanspruch auf persönlichen Verkehr mit ihren Kindern, soweit deren Wohl der Ausübung dieses Rechtes nicht dringend entgegensteht. Dieses Recht auf angemessenen persön- lichen Verkehr wird ausdrücklich in Art. 156 Abs. 3 ZGB dem Ehegatten vorbehalten, dem bei der Scheidung die Kinder nicht zugesprochen werden, und es wird ein ähnliches Recht wohl auch den Eltern zuerkannt werden müssen, denen die elterliche Gewalt gemäss Art. 285 ZGB entzogen wird. Das Recht auf persönlichen Verkehr und die elterliche Gewalt sind also von einander unab- hängig; das Recht der Eltern, mit ihren Kindern per- sönlich zu verkehren, beruht' a uf dem engen Verhältnis, das zwischen ihnen und ihren Kindern als Erzeugern und Erzeugten natürlicherweise besteht. Wäre das Besuchsrecht der Eltern eine Wirkung der elterlichen Gewalt, so könnte es übrigens für die Grosseltern zum vornherein nicht in Betracht kommen, da die elterliche Gewalt, wie bereits ausgeführt, eine ihr ähnliche Gewalt der Grosseltern über ihre Enkel ausschliesst. 2. - Obwohl nun aber auch zwischen Grosseltern und Enkeln ein nahes Verwandtschaftsverhältnis be- steht, das namentlich dort lebendig und bewusster
wird, wo die Grosseltern an Stelle der Eltern einen Enkel auferzogen haben, kann doch nicht von einer L ü c k e im Gesetz gesprochen werden, wenn es den Grosseltern neben den Eltern kein Besuchsrecht gegenüber ihren Enkeln und kein Recht auf deren Herausgabe gewährt. Das Gesetz regelt das Verhältnis zwischen Grosseltern und Enkeln nur insofern, als es unter dem Titel der Familiengemeinschaft in Art. 328 ZGB eine gegenseitige Unterstützungspflicht zwischen Grosseltern und Enkeln ausspricht und in den Art. 470 und 471 ZGB den Enkeln als Nachkommen ein Pflichtteilsrecht gegenüber ihren Grosseltern einräumt. Ähnlich wie das österreichische bürgerliche Gesetzbuch, das in 1431 für den Fall der Mittellosigkeit der verwitweten Mutter den väterlichen Grosseltern und nach diesen den Grosseltern der mütter- lichen Seite die U nterhalts-und Erziehungspflicht auferlegt, ohne entsprechende Rechte der Grosseltern auf Besuch der Enkel oder auf deren Herausgabe anzuer- kennen, hat sich das ZGB (trotz der gesetzlichen Unter- stützungspflicht gegenüber Enkeln) nicht veranlasst gesehen, den Grosseltern ein Recht auf persönlichen Verkehr mit diesen zuzusprechen. Die Regelung dieses persönlichen Verhältnisses hat es der Si t t e und den s i t t I ich enG e p f log e n h e i t endes Volkes überlassen. Wie kein anderes Gebiet der menschlichen Beziehungen ist gerade die persönliche Seite des Ver- wandtschaftsverhältnisses vom sittlichen Empfinden des Volkes und von der Sitte getragen, und nur mit Zurück- haltung hat der Gesetzgeber in dieses persönliche Gebiet eingegriffen. Im Mittelalter beruhte es auf der väter- lichen Vormundschaft; diese war reine Familienange- legenheit und als solche nur von der Sitte beherrscht ; die kantonale Gesetzgebung des 19. Jahrhunderts aber hat diese väterliche, in der Hausherrschaft des ge- meinsamen Familienhaushaltes begründete Muntgewalt nirgends auf die Grosseltern ausgedehnt. So hante die Vereinheitlichung des schweizerischen Rechts keme ge-
8 Familienrecht. N° 2, setzliehe grosselterliche Muntgewalt zu berücksichtigen. Wenn daher weder in den Vorentwürlen zum ZGB noch in dessen Beratungen, noch im Gesetze selbst irgend etwas von einem Recht der Grosseltern auf persönlichen Verkehr mit ihren Enkeln oder gar auf deren Herausgabe die Rede ist, so geschah dies bewusst und beruht nicht auf einem Versehen, das eine Ergänzung des Gesetzes als erforderlich erscheinen zu lassen vermöchte. (V gl. HUBER. Privatrecht, I 418 ff. und IV 510 f. ; Experten- kommission III S. 277, 289; HUBER, Erläuterungen, 2. Auf I. I S. 256/262; Nationalrat 1905 S. 741 ff. insbes. 746/47; Ständerat S.1176ff; nach RüSSEL und MENTHA, Manuel, 2. Auflage I S. 431 Nr. 622 ist der Ausdruck puissance parentale bewusst durch puissance pater- nelle ersetzt worden). Die rechtliche Regelung der persönlichen Verhältnisse zwischen Grosseltern und Enkeln müsste übrigens zu Unzukömmlichkeiten führen: da neben den mütterlichen Grosseltern auch die väterlichen als gleichberechtigt in Betracht kämen, würden die Enkel, falls jedem der vier Grosselternteile ein Besuchsrecht ihnen gegenüber oder ein Recht auf ihre Herausgabe zugestanden werden wollte, allzusehr zwischen Eltern und Gro"seltern hin und her geschoben, was namentlich dann geradezu un- haltbar wäre, wenn der eine oder andere der Grosseltern- teile von seinem Ehegatten getrennt wohnen sollte. 3. -Die Kläger haben sQmit keinen Rechtsanspruch auf persönlichen Verkehr mit dem Kinde des Beklagten oder gnr auf dessen zeitweise Übergabe an sie. Wenn ihnen der Beklagte Besuch und Hel ausgabe verweigerte. so tat er dies in Ausübung der ihm seinem Kinde gegen über ausschliess1ich zustehenden elterlichen Gewalt. Die Kläger können sich dieser Rechtsausübung gegen- über auch nicht auf Art. 2 ZGB berufen: läge in der Verweigerung des Beklagten ein Rechtsrnissbrauch. so bestände er nicht den Klägern, sondern nur dem Kinde gegenüber, und nur dieses könnte den Rechts-
schutz des Art. 2 ZGB geltend machen. Den Klägern stünde gegen einen solchen Rechtsrnissbrauch nur die Möglichkeit offen' die Behörden anzugehen, die gemäss den Art. 283 ff. ZGB bei pflichtwidrigem Vernalten der Eltern zum Einschreiten befugt sind. II. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 3. Arret de la Ire Section civile du 18 janvier 19a8 dans la cause Bamu contre Savio. Acte illicite. -Collision rl'un cycliste avec une automobile. -Mort du cycliste. Faute preponderante de l'automobiliste: devoir special d'attention et dc prudence qui incombe au conducteur d'un vehicule, lorsqu'il s'engage momentanement -meme s'il en ale droit -sur la partie gauche de la chaussee (cons.1). Faute concomitante du cycliste : obligations imposees au conducteur qui clebouche d'une voie secondaire dans une artere principale. -Importance des fautes de chaque partie (cons. 1). Privation d'un soutien (art. 45 1'11. 3 CO). -Octroi d'une indemnite pour tort moral, a raison de circonstances particulieres (art. 47 CO), bien que la victime ait commis, elle aus si, une certaine faute (cons. 2). Le 21 mai 1925 au matin, Charles Ramu, agriculteur a Satigny, rentrait de Geneve a son domicile, au volant d'une automobile Renault, type torpedo, de 12-15 C. V. Montant l'avenue de Chätelaine, il Hait arrive, a 8 h. 45, pres de l'ecole d'horticulture et s'appretait a croiser une voiture de tramway. Cette voiture occupait toute la partie droite de la chaussee. A gauche, quelques per- sonnes attendaient le tramway. Elles traverserent l'ave- nue et s'arreterent au bord de la voie, a peu pres au milieu de la route. Pour les eviter, Ramu appuya a gauche. n roulait, a ce moment, a environ 30 km. a l'heure.