Art. 86 Ziff. 3 OG; Art. 377 Abs. 2 ZGB; Art. 17 ZivrVerhG; admissibility of the civil complaint in guardianship disputes; a complaint under Art. 86 Ziff. 3 OG is confined to interdiction and cannot be based on provisions not expressly incorporated by reference. Disputes concerning the transfer of guardianship upon a change of residence, even if they have inter-cantonal elements, are qualified as disputes under the ZGB and not as disputes over the application of the ZivrVerhG (consid. 1). The correspondence between Art. 377 Abs. 2 ZGB and Art. 17 ZivrVerhG does not alter the jurisdictional classification. As a result, the civil complaint is unavailable where the appeal route is excluded by Art. 87 Ziff. 2 OG.
In Erwägung: dass die ziviIrechtliche Beschwerde des Art. 86 Ziff. 3 OG nur gegen die Entmündigung geführt und angesichts der ausdrücklichen Verweisungen auf Vorschriften des ZGB namentlich nicht aus der Verletzung des dort nicht aufgezählten Art. 377 (Abs. 2) ZGB hergeleitet werden kann, wonach, wenn ein Wechsel des Wohnsitzes des Entmündigten mit Zustimmung der Vormund- schaftsbehörde erfolgt ist, die Vormundschaft auf die Behörde des neuen Wohnsitzes übergeht, dass freilich eine mit Art. 377 Abs. 2 ZGB inhaltlich übereinstimmende Vorschrift auch in Art. 17 ZivrVerhG enthalten ist, dass wegen Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes die zivilrechtliche Beschwerde allgemein zuge- lassen ist, mit Ausnahme der Streitigkeiten zwischen Kantonen (Art. 87 Ziff. 2 OG), dass jedoch das OG die Streitigkeiten zwischen den Vormundschaftsbehörden verschiedener Kantone über die in Art. 377 ZGB geregelten Befugnisse und Obliegen- heiten nicht als Streitigkeiten zwischen Kantonen über die Anwendung des ZivrVerhG, sondern als Streitig- keiten aus dem ZGB betrachtet (vgl. die neue Ziff. 4 des Art la OG im Gegensatz zur vorangehenden Ziff. 3), ss entsprechend auch Streitigkeiten zwischen Ent- mündigten und den VormuI .dschaftsbehörden selbst bei interkantonalem Einschlag nicht als Streitigkeiten über die Anwendung des Art. 17 ZivrVerhG, sondern ausschliesslich als Streitigkeiten über die Anwendung .des ZGB anzusehen sind (entgegen GIESKER-ZELLER. ZivilrechtlicheBeschwerde, S. 132 f.und 142 ff.), dass bei dieser Betrachtungsweise die Vorausset- zungen der Zulässigkeit der zivilrechtlichen Beschwerde nicht erfüllt sind, erkennt das Bundesgericht : Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Versicherungsvertrag. N° 76. V. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D'ASSURANCE 76.UrteU der 11. ZivDa.bteilung vom U. Oktober 1928 L S. Helvetia ,. Schweiz. Untall-und naftpflic Veraichmmnt gegen Schmidt.
Auslegung des Begriffes der g r 0 b e: n F a h r I ä s s i g- k e i t im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VVG. Anwendbarkeit .dieser Vorschrift auf Au tom 0 b i I b a f t P f I fc h t- ver s ich e run gen. Tatbestand (gekürzt). Am 8. Mai 1922 kam es zwischen einem Adolf Solter- mann, Metzgerburschen von Tavannes, der auf einem . Velo auf der Jurastrasse gegen die Aarwangerstrasse und den Bahnhof Langenthai fuhr, und dem heutigen Kläger, C. R. Schmidt, der mit einem Automobil durch die Aarwangerstrasse in das Dorf Langenthai hineinfuhr, zu einem Zusammenstoss, bei dem. Soltermann erhebliche Verletzungen davontrug. Die Helvetia Schweiz. Unfall-und Haftpflicht-Ver- sicherunganstalt in Zürich, bei der Schmidt eine Automobilhaftpflichtversicherung abgeschlossen hatte, weigerte sich, dem Schmidt den von ihm dem Soltermann zugefügten Schaden im vollen Umfang zu ersetzen, weil er diesen grobfahrlässig herbeigeführt habe. Diesen Standpunkt wies das Bundesgericht in dem in der Folge von Schmidt gegeri die Helvetia ange-' strengten Prozess als unbegründet zurück. Erwägungen. '
Versicherungsvertrag. N0 76. in einem Verhältnis kürzen, das dem Grade des Ver- schuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Die . Vorinstanz hat angenommen, dass diese Vorschrift hier nicht zur Anwendung gelange, da der Kläger sich wohl fahrlässig aber nicht grobfahrlässig verhalten habe. Sein einziges Verschulden liege darin, dass er etwas rasch gefahren sei; dies könne ihm aber angesichts des Um- standes, dass er sich im übrigen vorschriftsgernäss auf der rechten Strassenseite gehalten und dass die Strasse sich an der Unfallstelle zu einem kleinen Platze erweitere, nicht als grobe Fahrlässigkeit angerechnet werden. Es. sei zu berücksichtigen, dass hier eine Automobilhaft- pflichtvetsicherung in Frage stehe, durch die gerade die Folgen eines fahrlässigen HandeIns versichert sein sollen. Bei einer derartigen Versicherung könne aber vom Vor- handensein grober Fahrlässigkeit dann nicht die Rede sein, wenn es .,ich um einen typischen Autounfall handle, wie er sich immer wieder abspiele. 2. -Die Feststellungen der Vorinstanz, wie sich der streitige Unfall abgespielt, wie sich der K1äger hiebei verhalten hat und wie die Unfallstelle beschaffen war, sind als reine Tatsachenfeststellungen für das Bundes- gericht verbindlich. Dagegen ist die Frage, ob in dem festgestellten Verhalten des Klägers eine grobe Fahr- lässigkeit im Sinne von Art. 14 Abs. 2VVG zu elblicken sei, eine Rechtsfrage und daheJ , entgegen der Auffassung des Klägers, vom Bundesgericht zu überprüfen (vgl. auch BGE 51 II S. 230 ff., wo das Bundesgericht, ohne diesen Grundsatz ausdrücklich auszusprechen, die Frage, ob in jenem Falle grobe Fahrlässigkeit vorgelegen habe, untersucht und entschieden hat). Der Begründung der Vorinstanz, dass hier .von einer groben Fahrlässigkeit schon deshalb nicht genprochen werden könne, weil es sich um einen typischen Autounfatl handle, wie er sich immer wieder abspiele, kann nicht beigetreten werden. Das Mass der bei einem Unfall an den Tag gelegten Fahrlässigkeit beurteilt sich nicht darnach, ob sich Versicherungsvertrag. N0 76;
gleichartige Unfälle öfters oder weniger oft ereignen. Ein solcher Grundsatz hätte zur Folge, dass die Grenze zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit sich je nach dem jeweiligen Stand der allgemein im Verkehr ange- wendeten Vorsicht-unbekümmert darum, ob diese den Anforderungen entspricht, die man im Interesse der All- gemeinheit stellen muss -verschieben würde und dass infolgedessen die Anwendungsmöglichkeit des Art. 14 Abs. 2 VVG unter Umständen eine völlig unbegründete, dem Willen des Gesetzgebers in keiner Weise entspre- chende Einschränkung erfahren würde. Insbesondere kann nicht anerkannt werden, dass Geschwindigkeits- exzesse nur ausnahmsweise, wenn besondere Umstände wie Trunkenheit des Fahrers und dergleichen vorgelegen haben, als grobe Fahrlässigkeit zu erachten sind. Eine solche liegt vielmehr, unbekümmert um die Art der Verfehlung, immer dann vor, wenn unter Verletzung der elementarsten Vorsichtsgebote nicht beachtet wurde, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen hätte ejnleuchten müssen. Dabei ist allerdings zuzugeben, dass in den Fällen, wo es sich -wie dies bei der AutomobiIhaftpflichtver- sicherung zutrifft-um eine Versicherung für die Haft- pflicht für Verschulden handelt, an den Beweis des Vorliegens einer groben Fahrlässigkeit strenge Anfor- derungen gestellt werden müssen. 3. -Vorliegend hat nun die Vorinstanz als einziges den Kläger belastendes Schuldmoment festgestellt, dass dieser ziemlich rasch ) gefahren sei, worunter im Hin- blick auf die Angaben der Zeugen Maurer, Grütter und Christen, auf deren Aussagen die Vorinstanz hiebei abgestellt hat, eine Geschwindigkeit von ca. 40 Km. verstanden werden muss. Dass darin, wenn man berück-' sichtigt, dass es sich um die Fahrt durch eine Ortschaft handelte, ein schuld haftes Verhalten erblickt werden muss, liegt auf der Hand. Der Kläger hätte sich - abgesehen von der Vorschriftswidrigkeit seines Verhaltens
404 Markenschutz. N0 77. -bei ruhiger Überlegung bewusst sein müssen, dass er bei der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit nicht jeder sich ihm möglicherweise bietendeIl Situation gewachsen sein werde; allein das Bewusstsein von der in diesem Verhalten liegenden Gefahr drängte sich, angesichts des von der Vorinstanz festgestellten Um- standes, dass der Kläger im übrigen vorschriftsgernäss auf der rechten Strassenseite fuhr und dass die fragliche Strasse an der Unfallstelle sich zu einem kleinen Platz erweitert, nicht in einem Masse auf, dass das Gebahren des Klägers geradezu als eine völlige Missachtung der elementarsten Vorsichtsgebote erachtet werden kann. Die Beklagte hat allerdings noch geltend gemacht, dass der Kläger nach der Darstellung der Zeugin Bösiger an der UnfallsteIle einen Rank gemacht habe, wie wenn er in die Seitenstrasse (Jurastrasse) hätte einbiegen wollen, weil er offenbar einen Moment über die von ihm ein- geschlagene Fahrtrichtung nicht im klaren gewesen sei. Es braucht nicht untersucht zu werden, ob die Vorinstanz diese Aussage absichtlich oder aus Versehen nicht ge- würdigt hat; denn wenn auch der Kläger eine derartige Bewegung ausgeführt haben sollte, so vermöchte dies an dem Grad seines Verschuldens, da er festgestellter- massen auf der rechten Strassenseite gefahren ist, nichts zu ändern. VI. MARKENSCHUTZ PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE 77. Urteil der I. Zivil abteilung vom 3. Oktocer 1928 i. S. Botb. gegen Xb.meth Oie. Art. 3 Abs. 2 MSchG: 1. Kriterien für die Schutzfähigkeit einer Wortmarke (Erw. 1). 2. Da Wort Rachenputzer ist für Hustenbonbons nicht markenfähig (Erw. 2). Markenschutz. No 77. 405 A. -Die Beklagten Klameth Oe sind Inhaber einer am 24. September 1910 unter Nr. 28,134 im schwei- zerischen Markenregister für Konfiserieartikel eingetra- genen Wortmarke Rachenputzer , die sie speziell für Hustenbonbons verwenden. Der Kläger Roth, der in Basel eine Konfiseriefabrik betreibt. bringt Hustenbonbons unter der Bezeichnung Halsputzer in den Handel. Im September 1926 erhoben die Beklagten Strafklage gegen ihn wegen Nachahmung ihres Zeichens. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verneinte das Vorliegen eines Straf tatbestandes mit der Begrün- dung, dass das Wort Rachenputzer , weil deskriptiver Natur für Hustenbonbons, überhaupt keine schutz- fähige Bezeichnung sei, welcher Auffassung der Kassa- tionshof des Bundesgerichts mit Urteil vom 1. Februar 1927 beipflichtete. B. -Daraufhin erhob Roth im Dezember 1927 beim Handelsgericht des Kantons Bern Klage auf Löschung der Marke der Beklagten im schweizerischen Marken- register. Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage, indem sie im wesentlichen geltend machten, dass eine Bezeichnung nicht schon deshalb markenunfähig sei, weil sie im Hinblick auf die betreffende Ware einen gewissen Sinn habe. Weder nach dem allgemeinen deut- schen Sprachgebrauch, noch nach demjenigen speziell der deutschen Schweiz werde das Wort Rachenputzer dahin aufgefasst, dass darunter Hustenbonbons oder andere Konfiserieartikel verstanden ,vürden; vielmehr stelle es für solche Waren eine originelle Bezeichnung dar, welche die erforderliche Unterscheidungskraft be- sitze. C. -Mit Urteil vom 6. Juni 1928 hat das Handels- gericht des Kantons Bern die Klage abgewiesen. D. -Hiegegen richtet sich die Berufung des Klägers mit dem Begehren um Gutheinsung der Klage. AS 54 II -1928