Art. 671 f., 672 ZGB; Art. 62 OR; reimbursement for improvements to immovable property made with the landowner’s consent. Where the insertion of materials occurs pursuant to an agreement between landowner and material owner, the compensation question is governed by the contractual relationship; alternatively, the owner may claim enrichment to the extent of the objective increase in value. The right to demand separation under Art. 671 Abs. 2 ZGB presupposes an unauthorized use, but the reimbursement claim under Art. 672 ZGB is not so restricted. Art. 672 Abs. 3 ZGB confirms that compensation may also be due where the material owner acted in bad faith; hence the claim is an equivalent for loss of ownership by accession, within the statutory limits (consid. 1-2).
Erbrecht. N0 SO. Das ist aber offensichtlich unrichtig: Dem Richter die Frage vorlegen, was Rechtens sei, eventuell einen bereits eingeleiteten Prozess weiterverfolgen, ist zweifellos eine . viel weniger einschneidende Massnahme, als den strei- tigen Anspruch veräussern oder den Verzicht des Gegners auf dnnselben mit Mitteln del Erbschaft erkaufen. Durch diese letztern Handlungen hat dnr Beklagte die Erbschaft in ihrem Bestand verändert, was jedenfalls da, wo es sich, wie hier, um verhältnismässig bedeutende Bestandteile der Erbschaft handelt, über die blosse Verwaltung hinausgeht und eine Verfügung über die Erbschaft bedeutet, die keineswegs durch den Fortgang der Geschäfte des Erblassers gefordert war. Der Be- klagte hat daher durch den Abschluss dieser beiden Ve1lträge gemäss Art. 571 Abs. 2 ZGB das Recht, die Erbschaft auszuschlagen, verwirkt. 6. -Die Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis konnte durch die nachträgliche Eröffnung der amtlichen Liquidation nicht ungeschehen gemacht werden. Richtig ist, dass gemäss Art. 593 Abs. 2 ZGB die amtliche Liqui- dation nicht mehr verlangt werden kann, wenn der Nachlass angetreten ist. Daraus folgt aber nur, dass die zuständige Behörde nach erfolgtem Antritt die amtliche Liquidation nicht mehr bewilligen soll, und nicht umgekehrt, dass die dennoch bewilligte amtliche Liquidation den geschehenen Erbschaftsantritt hinfällig werden lässt. Die Anordnung (ler amtlichen Liquidation ist Sache der Verwaltungsbehörden, welche naturgemäss nur summarisch prüfen können, ob die Voraussetzungen des Art. 593 ZGB 'wirklich vorhanden sind oder nicht. Die Feststellung dagegen, ob das Ausschlagungsrecht verwirkt wurde, steht den Gerichten zu, welche bei ihrem Entscheid durch die Stellungnahme der Verwaltungs- behörden nicht gebunden sein können. Und sowenig wie die Durchführung der amtlichen Liquidation konnte die Eröffnung des Nachlasskonkurses auf den einmal erfolgten Erbschaftsantritt und die daraus folgende Sachenrecht. N° Bt.
Haftung des Beklagten für die Schulden des Nachlasses von Einfluss sein. III. SACHENRECHT DROITS REELS 81. Auszug aus dem UrtEil der 11. ZivilabteUung vom 16. Novembe 1928 i. S. Mieterbaugenossenschaft Zürich gegen Häfner. Bau t e n auf f rem dem G run d s t ü c k. E r s 'a t z- ans p r u c h des bau end e n M a t e r i ale i g e n- t ü m e r s. Art. 6 7 1 1. Z G B. Dieser ist nicht beschränkt auf die Fälle, wo die Verwendung des Materials ohne Willen des Materialeigentümers statt- gefunden hat (Erw. 2). Erfolgte der Einbau auf Grund eines zwischen dem Grund- eigentümer und dem Materialeigentümer abgeschlosfenen Ver t rag es, so beurteilt sich der Ersatzanspruch nicht nach Art. 672 ZGB, sondern nach Vertragsrecht (Erw. 1). Tatbestand : Die Mieterbaugenossenschaft Zürich errichtete im Jahre 1925 an der Balberstrasse in Zürich 2 zwölf Ein- familienhäuser, wofür ihr die Stadt Zürich eine Subven- tion, sowie ein Darlehen gewährte. Eines dieser HäusH vermietete sie laut Vertrag vom 20. Oktober 1925 fül einen Mietzin ; von Fr. 1950.-pro Jabr, unteI Verein- barung einer dreimonatlichen KündigungsfIist, mit Antritt auf 1. Januar 1926 an W. Häfner. Dieser lies im Hinblick ,auf den Abschluss dieses VeItrages, um das Haus wohnlicher zu gestalten, im Einverständnj,S mit der Mieterbaugenossenschaft, aber auf eigene Kosten eine Reihe baUlicher Veländerungen (Einrichtung einer Zentralheizung, Einbau von Wandkästen und Sitz- bänken, Verbesserung der elektrischen Installationen AS 54 11 -1928
426 Sachenrecht. N° 81. u. a.) vornehmen, die ihm auf insgesamt Fr. 7557.- zu stehen kamen. Häfner bezog jedoch das Haus in der Folge nicht, sondern kündete am 16. Dezember 1925 den Mietvertrag auf den ersten offenen Termin (Ende März 1926) und verlangte klageweise Ersatz für den von ihm für die fraglichen baulichen Veränderungen veraus- gabten Betrag. wobei er sich zur Begründung seines Verhaltens darauf berief. dass die Beklagte nur einen auf drei Monate kündbaren Vertrag mit ihm abgeschlos- sen, obwohl sie ihm ursprünglich zugesichert habe. dass er das Haus auf Lebenszeit werde bewohnen können. Das Bundesgericht schützte die Klage im Betrage von Fr. 3000.-. Aus den Erwägungen:
. müsse dahingehend, dass die Beklagte dem Kläger das Einbauen ohne Anerkennung eines Ersatzanspruches bewilligte, in der Annahme jedoch, dass der Mietvertlag von langer Dauer sein werde; denn wenn auch nach der Feststellung der Vorinstanz dem Kläger von Seiten der Beklagten keine ausdrückliche Zusicherung gemacht worden ist, dass der Mietvertrag auf Lebenszeitabge- schlossen werde, so kann doch kein Zweifel darüber bestehen, dass, als der Kläger die Beklagte um die Bewilligung zur Vornahme der fraglichen Einbauten elsuchte und letztere sich hiemit einvelstanden erklärte, beide Parteien stillschweigend davon ausgegangen sind, dass diese Einbauten nur im Hinblick auf ein lange dauerndes Mietverhältnis vorgenommen werden. Diese Voraussetzung hat sich dann aber nicht elfüllt, odass die Beklagte dem Kläger gemäss Art. 62 OR den Betrag, um den sie durch die erfolgten Einbauten bereichert wurde, zu erstatten hätte. Dem könnte nicht entgegen- gehalten werden, der Kläger habe durch freiwilli.ge Kündigung des Mietvertrages die Verwirklichung der fraglichen Voraussetzung selber vereitelt; denn das vermöchte an der Tatsache nichts zu ändern, dass - was zur Begründung eines Ersatzanspruches nach Art. 62 OR genügt -die Beklagte infolgedessen in einer durch den Vertrag nicht vorgesehenen und daher ungerechtfertigten Weise bereichert worden ist. 2. - Es ist nun freilich nicht abgeklärt, ob die Par- teien, auch wenn als feststehend erachtet werden muss, dass sie seinerzeit beide davon ausgegangen sind, der Mietvertrag werde von langer Dauer sein, auch ohne weiteres angenommen haben, der Kläger werde, wenn sich diese Voraussetzung erfüllen sollte, keinen Ersatz- anspruch für die vorgenommenen Einbauten geltend Iilachen können. Müsste dies, wie die Vorinstanz an- nimmt, verneint werden, so erschiene es allerdings zweifelhaft, . ob auch in diesem Falle der Ersatzanspruch sich nach den Grundsätzen über die ungerechtfertigte
Bereicherung beurteilen würde, oder ob nicht vielmehr die Vorschriften der Art. 671 /2 ZGB zur Anwendung zu bringen wären. Das kann jedoch dahingestellt blei- ben, da auch im letztern Falle eine Ersatzleistungspflicht der Beklagten bestünde, die nicht niedriger zu bemessen wäre, als dies bei Anwendung der Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung zu geschehen hätte. Die Beklagte macht allerdings geltend, der Materialeigen- tümer könne gemäss Art. 671 Abs. 2 ZGB die Trennung des eingebauten Materials nur dann verlangen, wenn der betreffende Einbau ohne seinen Willen statt- gefunden habe, welcher Grundsatz auch hinsichtlich des Ersatzanspruches zutreffe, der bestehe, wenn keine Trennung erfolge. Diese Auffassung beruht jedoch auf einer Verkennung der Vorschriften der Art. 671 ff. ZGB. Der Gesetzgeber wollte -keineswegs den Ersatzanspruch des ehemaligen Materialeigentümers auf die Fälle be- schränken, wo die Verwendung des Materials ohne dessen Willen stattgefunden hat. Vielmehr besteht ein solcher Anspruch als Äquivalent für den durch die Accession erfolgten Eigentumsverlust -innerhalb der in Art. 672 Abs. 2 und 3 ZGB angeführten Höchst-und Mindest- grenze - in jedem Falle, während ein Trennungsan- spruch im Sinne von Art. 671 Abs. 2 ZGB nur dann geltend gemacht werden kann, -wenn der Einbau ohne ten Willen des Materialeigentümers stattgefunden hat. Dass eine Auslegung dieser 'Vorschriften im Sinne der bekl. Auffassung gar nicht möglich ist, ergibt sich nicht nur daraus, dass Art. 672 ZGB, der die Ersatzleistungs- pflicht des Grundeigentümers regelt, keine derartige Einschränkung enthält. sondern vor allem daraus, dass in Abs. 3 dieses Artikels eine Bestimmung darüber enthalten ist, wie die Ersatzpflicht des Grundeigentümers zu berechnen sei, wenn der Materialeigentümer den Einbau in bösem Glauben vorgenommen hat. Für eine derartige VorschIift wäre kein Raum, wenn der ehemalige Materialeigentümer nur dann einen Ersatzanspruch Obligationenreeht. N° 82.
besässe, wenn der Einbau ohne seinen Willen vor-
genommen wurde ;
denn beim Tatbestand des Art. 672
Abs. 3 ZGB
ist ausgeschlossen, dass der Einbau ohne
'Willen des Materialeigentümels
stattgefunden habe.
Müsste
somit auch bei Anwendung der Bestimmungen
der Art. 671 ff. ZGB eine Ersatzleistungspflicht der
B0klagten im vorliegenden Falle grundsätzlich anerkannt
werden, so ist aber auch k in Zweifel, dass diese, ange-
sichts des
Umstandes, dass der Kläger bei Vornahme
der streitigen Einbauten nicht in bösem Glauben war,
auf mindestens den Betrag zu bemessen wäre, um den
die Beklagte durch diese Einbauten. objektiv bereichert
wurde.
3. -(Berechnung des Quantitativs) .....
IV.
OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
82. Urteil der I. Zivilabteilung vom 13. November 1928
mündigte Person.
Erfordernis der Zustimmung des Vormundes zur Kaufs- rechtseinräumung, weil diese in casu mit einer Beschwe- rung des Berechtigten verbunden war. Das ohne diese Zustimmung abgeschlossene Geschäft bleibt in Schwebe bis zur Erteilung oder Verweigerung derselben. Frei- werden des Gegenkontrahenten nach Art. 410 Abs. 2 ZGB. Einfluss des Eheabschlusses auf den Fortbestand der Vormundschaft (Erw. 2). 3. Verzicht des Bevormundeten auf das Kaufsrecht ? (Erw. 4). H. Simulation. Begriff. Ein per interpositam personam ab- geschlossenes Rechtsgeschäft ist, im Gegensatz zum simu- lierten, an sich gültig. Nichtigkeit besteht bloss, wenn es in Iraudem legis vorgenommen ist. Kriterien. (Erw. 4).