Art. 56 OG; Schlusstitel ZGB Art. 1 ff.; intertemporal property law and admissibility of federal appeal. A dispute concerning acquisition of real property before the entry into force of the ZGB is to be judged under the former cantonal law, unless the cantonal decision actually applies federal law or the matter must be decided under federal law. Proceedings prematurely rejected for procedural reasons are irrelevant to the jurisdictional test. Where no application of federal law appears from the grounds of the judgment, the federal appeal is inadmissible.
leistung empfangen hat. Danach handelte die Beklagte für Rechnung des Steuer-Meyer, dessen Interessen allein auf dem Spiele stehen. Alsdann aber durfte sie, nach dem was in Erwägung 3 ausgeführt wurde, nicht von ihrem formalen Rechte Gebrauch machen, ohne die Gebote von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr zu verletzen, wenn für sie erkennbar war, dass der Klägerin gegenüber Steuer-Meyer eine Einrede zustehe und die Übertragung des Wechsels deren Geltendmachung beeinträchtigen könnte. Das darf hier nach der ganzen Sachlage angenommen werden. Wenn dessenungeachtet die Beklagte die Wechselrechte gegenüber der Klägerin geltend machte und gegen diese in eigenem Namen, aber in Wirklichkeit für Rechnung des Indossanten prozessierte, auf die Gefahr hin, dass der Klägerin so die Einrede der Ungültigkeit der Wechselverpflichtung abgeschnitten werde, während sie selber kein Risiko lief, so war sie dabei offenbar nicht gutgläubig. Es muss deshalb, trotz aller Rücksichten auf eine glatte Abwick- lung des Wechselverkehrs, die Klägerin mit jener Einrede auch gegenüber der Beklagten zugelassen werden. Da aber die Einrede materiell als begründet erscheint (s. Erw. 2 oben), so ist in Aufhebnng des obergericht- lichen Urteils die Forderung von 5030 Fr. 90 Cts. nebst Zinsen und Betreibungskosten, für welche der Beklagten provisorische Rechtsöffnung erteilt worden war, abzuer- kennen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird begründet erklärt. Demgemäss wird das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Mai 1927 aufgehoben und, in Gutheissung der Klage, die Forderung von 5030 Fr. 90 Cts. nebst 6% Zins seit 4. September 1926 und 3 Fr. 40 Betreibungs- kosten, für welche der Beklagten durch Entscheid des Gerichtspräsidenten von Zofingen vom 29. Oktober 1926 provisorische Rechtsöffnung erteilt worden war, aber- kannt. Schlusstitel zum ZGB. N° 7. III. SCHLUSSTITEL ZGB TITRE FINAL DU CC 7. Urteil der II. ZivUabteUung vom 20. Januar 1928 i. S. Willa gegen WUla. Intertemporales Sac.henrecht, Beru- fun g s ver f a h ren; Schlusstitel des ZGB Art. 1 ff. ; OG Art. 56: Unzulässigkeit der Berufung in einem nach kantonalem Rechte beurteilten Prozess über vor 1912 erfolgten Grundeigen- tumserwerb. Bei de1' Frage, ob eine Zivilstreitigkeit nach Bundesrecht zu entscheiden sei, kommen aus prozessualen Gründen zurück- gewiesene Anträge nicht in Betracht. A. -Die Klägerin verlangt Feststellung ihres Allein- eigentums, der Beklagte Feststellung seines Miteigell- turns im Verhältnis von 6479 Fr. 98 Cts. zu 4286 Fr. an dem von ihnen gemeinsam bewohnten Haus in Leuk. Beide Parteien machen geltend, ihre Eigentums- rechte in den Neunzigerjahren des vergangenen Jahr- hunderts erworben zu haben : die Klägerin dadurch, dass sie dem Vater der Parteien, der die Liegenschaft gekauft hatte, jedoch nicht zu bezahlen vermochte, die hiefür erforderlichen Mittel zur Verfügung stellte, wogegen der Vater die Liegenschaft an sie abtrat, und dass sie nach dem Brande des alten Hauses den Neubau bestellte und bezahlte, der Beklagte dadurch, dass er -gemeinsam mit der Klägerin -die Neubaute anordnete und -in höherem Masse als jene -daran beitrug. B. -Durch Urteil vom 26. Oktober 1927 hat das Kantonsgericht von Wallis den vom Beklagten nach- träglich gezogenen Subsidiarschluss, er bleibe und sei Miteigentümer an diesem Hause in der angegebenen Proportion, werde Eigentümer des Bodens in der gleichen
schlusstitel zum ZGB. N° 7. Proportion und zahle an die Klägerin eine Entschädi- gung für den ihr entzogenen Bode? nach Enessen des Gerichtes, als verspätet zurückgewIesen und dIe Haupt- klage zugesprochen. C. -Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht eingelegt unter Wiederaufnahme seiner Haupt-und Subsidiarschlüsse. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Nach Art. 56 des Bundesgesetzes über die Organi- sation der Bundesrechtspflege ist die Berufung an das Bundesgericht nur statthaft in Zivilstreitigkeiten, welche von den kantonalen Gerichten unter Anwendung eid- genössischer Gesetze entschieden worden oder nach solchen Gesetzen zu entscheiden sind. Weder die eine noch die andere Voraussetzung ist vorliegend gegeben. Aus den Urteilsgründen ist keinerlei Anwendung von Bundesgesetzen, weder des ZGB, noch insbesondere des aOR ersichtlich. Und in der Tat -ist es gemäss den Bestimmungen des früheren kantonalen Rechtes zu beurteilen, ob jemand vor 1912 dingliche Rechte an Grundstücken, z. B. Grundeigentum, erworben habe, wie sich schon aus den allgemeinen Bestimmungen des Schlusstitels des ZGB unzweideutig ergibt und durch die besonderen sachenrechtlichen Vorschriften desselben bestätigt wird. Namentlicll ist die Anwendung des von der Klägerin angerufenen aOR durch Art. 231 desselben ausgeschlossen. Auch ist der vorliegende Prozess auf die Streitfrage des Eigentumserwerbes in der Zeit vor dem Inkrafttreten des ZGB beschränkt, da die Vorin-. stanz den Subsidiarschluss des Beklagten aus prozes- sualen Gründen nicht in Beurteilung gezogen hat, wor- über dem Bundesgericht keinerlei Nachprüfung zusteht, Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
IV. PROZESSRECHT PROCEDURE