Art. 33, 34, 35 Abs. 1 und 42 Abs. 1 Automobilkonkordat; Haftung des Motorfahrzeugführers bei Kollision mit Fussgänger; die Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit und die Beherrschung des Fahrzeugs genügen nicht allein, sondern es bedarf einer nach den Umständen objektiv gebotenen Rücksichtnahme. Art. 42 Abs. 1 betrifft das Vorbeifahren an anderen Fahrzeugen und nicht das Überholen von Fussgängern. Art. 34 begründet eine Pflicht zum Verlangsamen oder Anhalten nur, wenn ein Verkehrshemmnis oder Unfall bei vernünftiger Betrachtung zu erwarten ist; die bloss nachträgliche Verwirklichung des Unfalls genügt nicht. Wer trotz wahrgenommener Annäherung eines Fahrzeugs und Kenntnis der örtlichen Verhältnisse die Fahrbahn noch überquert, handelt grobfahrlässig und trägt den Schaden allein (vgl. Erw. 1–3).
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage wegen Selbstverschuldens des Klägers. C. -Das Zivilgericht des Kantons Glarus schützte die Klage im reduzierten Betrage von Fr. 2480.50, das Obergericht dagegen wies sie mit Urteil vom 13. August 1923 gänzlich ab. D. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Begehren um Gutheissung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
stosses mit dem unversehens in die Fahrbahn des Autos tretenden Kläger den Strassenzaun streifte. Ob der Beklagte Hornsignale gegeben habe oder nicht, kann dahingestellt bleiben. Abgesehen davon, dass gemäss Art. 31, Abs. 3 des Konkordates in Städten und Dörfern, sowie zur Nachtzeit ein unnötiger Gebrauch der Signalapparate zu vermeiden ist, stellt das Schein- werferlicht eines Autos nach Einbruch der Dunkelheit für den Strassenbenützer das wirksamste Warnungs- zeichen dar, indem es ihm besser als akustische Signale die Orientierung über, die Entfernung des Fahrzeuges ermöglicht. Wie der Kläger selber zugibt, hat er den Lichtkegel des heranfahrenden, gut beleuchteten Autos wahrgenommen, als dieses selbst wegen der Kurve noch nicht sichtbar war, so dass in der Unterlassung von Hornsignalen jedenfalls kein für den Unfall kausales Verschulden des Beklagten liegt. 2. -Die Vorschrift des Art. 42, Abs. 1 des Konkor- dates, wonach die Führer von Motorfahrzeugen immer (( links vorfahren lJ müssen, bezieht sich, entgegen der Auffassung des Zivilgerichts, nur auf das Vorbeifahren an andern Fahrzeugen, und nicht auf das Überholen von Fussgängern; ihre Anwendung auch auf das Vor- beifahren an letztern würde zu der unsinnigen Konse- quenz führen, dass ein Motorfahrzeuglenker jeden auf der linken Strassenseite marsc)lierenden Fussgänger erst durch Signale aufmerksam machen und dann zuwarten müsste, bis dieser die Strasse so weit nach rechts überquert hätte, dass ein Linksvorfahren möglich wäre. Mangels einer gegenteiligen kantonalen Bestimmung steht dem Fussgänger nach dem Konkordat die Benützung sowohl der linken, wie der rechten Strassenseite frei. 3. -Endlich kann es dem vorschriftsgemäss rechts fahrenden Beklagten auch nicht zum Vorwurf gereichen, dass er wegen des vor ihm auf der linken Strassenseite gehenden Klägers nicht angehalten hat. Nach Art. 34 des Konkordates hat der Führer eines Motorfahrzeuges den ,', I I Obligationenrecht. N0 84. 459 Lauf zu verlangsamen oder nötigenfalls sofort anzuhal- ten, wenn das Fahrzeug Anlass zu einem Verkehrs- hemmnis oder Unfall bieten könnte. Die blosse Tatsache jedoch, dass sich ein Unfall ereignet hat, genügt nicht, um dem Fahrzeuglenker eine Pflichtverletzung in dieser Beziehung zur Last zu legen. Ohne Zweifel wäre hier das Unglück vermieden worden, wenn der Beklagte früher angehalten hätte. Allein hiezu wäre er nUf ver- pflichtet gewesen, wenn er sich hätte sagen müssen, dass er einzig durch das Anhalten einen sonst wahr- scheinlichen Zusammenstoss verhüten könne. Mit einer Kollisionsgefahr musste aber der Beklagte unter den vorliegenden Umständen vernünftigerweise nicht rech- nen, umsoweniger, als der Kläger durch das ihn ein- holende Auto keineswegs etwa überrascht und dadurch in eine die normale Überlegungsfähigkeit beeinträchti- gende Aufregung versetzt worden war. Die Forderung des Anhaltens in einem solchen Falle würde eine uner- trägliche Erschwerung des Verkehrs bedeuten. Gemäss den von der Vorinstanz als glaubwürdig erachteten Aussagen des Zeugen Engler hat vielmehr der Kläger allein den Unfall dadurch verschuldet, dass er, statt auf der linken Strassenseite zu bleiben, die Strasse noch nach rechts überqueren wollte, als ihn das Auto fast eingeholt hatte. Er kannte die örtlichen Verhältnisse genau und musste daher wissen, dass das in der kurzen und nicht gerade scharfen Kurve befindliche Auto, selbst wenn es sehr langsam fuhr, ihn einhole, bevor er die andere Strassenseite erreiche. Wenn er dennoch, unter Ausserachtlassung der elementarsten Vorsicht, die Strasse überquerte, so muss er auch die Folgen dieses grobfahrlässigen Verhaltens an sich tragell. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 13. August 1928 bestätigt.