- Urteil der I. Zivilabteilung vom 4. DezEmber 1928 i. S.
Beusser gegen Scherler Oie,
Bei übertragung eines Geschäftes oder einer Unternehmung
spricht die Vermutung dafür, dass die Ansprüche aus
einem gegenÜber dem ursprünglichen Inhaber eingegan-
genen
Konkurrenzverbot, als mitübertragen, vom neuen
Geschäftsinhaber geltend gemacht werden können, sofern
die
Stellung des aus dem Konkurrenzverbot Verpflichteten
durch den übergang der Rechte nicht wesentlich erschwert
wird.
A. -Am 4. Juli 1927 verkaufte die Beklagte, die in
Burgdorf ein Installationsgeschäft betreibt, ihre Lang-
nauer Filiale
mit Einschluss der Warenvorräte und der
Bureau-, Laden-und Werkstatteinrichtung dem Kläger
um Fr. 15,000. Die Verkäuferin übernahm dabei die
Verpflichtung,
im Verteilungsgebiet der Licht-und
Wasserwerke Langnau innerhalb der nächsten 10 Jahre
kein Geschäft zu eröffnen oder zu' betreiben, welches
dasjenige des Käufers konkurrenzieren würde, ansonst
sie
an diesen eine Konventionalstrafe von Fr. 5000
nehst Schadenersatz zu bezahlen hätte; darunter sei
auch eine Beteiligung an einem Konkurrenzgeschäft
verstanden, immerhin
mit Ausnahme von Arbeiten für
und mit den nächsten Familienangehörigen I).
Am 15. Juli 1927 gründete der Kläger mit Hans Ger-
ber in Langnau eine Kollektivgesellschaft zum Zwecke
des Betriebes des von
der Beklagten erworbenen Ge-
schäftes
unter der Firma : Reusser Gerber, Elek-
trische Unternehmungen,
Langnau , uud es wurde
daraufhin die
auf den Kläger lautende Konzession zur
Ausführung elektrischer Hausinstallationen von der
Kommission der Licht-und Wasserwerke Langnau auf
die beiden Gesellschafter übertragen.
Im Herbst 1927 liess Johann Zürcher im Bäraugrund
bei Langnau einen Neubau erstellen und dabei gewisse
Installationsarbeiten durch seinen Verwandten Ernst
ObUgationenrecht. N0 85. 461
Beutler in Zollbrück ausführen, welcher als Monteur bei
der Beklagten angestellt ist.
B. -Der Kläger erblickte hierin eine Übertretung
des mit der Beklagten vereinbarten Konkurrenzverbotes
und belangte diese auf Bezahlung der Konventional-
strafe von
Fr. 5000.
C. -Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage.
Dabei
bestritt sie zunächst die Aktivlegitimation des
Klägers; denn nach Erlöschen der früheren Einzelfirma
Hans Reusser und Gründung der Kollektivgesellschaft
Reusser
Gerber seien die Ansprüche aus dem Kon-
kurrenzverbote auf letztgenannte Firma übergegangen,
welche vom Kläger selbst als die Rechtsnachfolgerin
der Firma Hans Reusser bezeichnet werde mid nunmehr
einzig an der Einhaltung des Konkurrenzverbotes ein
Interesse habe.
D. -Mit Urteil vom 12. Oktober 1928 hat der Appel-
lationshof des
Kantons Bern die Klage abgewiesen.
E. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger unter Er-
neuerung des Klagebegehrens die Berufung an das
Bundesgericht
erklärt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Die Berufung steht und fällt mit der Beant-
wortung der Frage, ob im Zeitpunkt der angeblichen
vertragswidrigen
Betätigung der Beklagten und ihres
Monteurs Beutler dem Kläger persönlich Rechte aus der
im Vertrage vom 4. Juli 1927 enthaltenen Konkurrenz-
klausel zustanden, die
er gegenüber der Beklagten
gerichtlich geltend machen kann.
Nun fehlt zwar im Gesellschaftsvertrage vom 15. Juli
1927 eine förmliche Bestimmung des Inhalts, dass die
neugegründete Kollektivgesellschaft das bisher vom
Kläger betriebene Geschäft übernehme,
und es ist auch
nicht ersichtlich, dass gemäss Art. 181 OR hierüber
eine Mitteilung
an die Gläubiger erlassen worden sei;
was
an sich dafür spricht, dass eine eigentliche Über-
Obligationenre('ht. N° 85.
nahme der Aktiven und Passiven der Einzelfinna des
Klägers nicht stattgefunden hat. Nichtsdestoweniger
kann nach der ganzen Sachlage, den eigenen Angaben
des Klägers über das Nachfolgeverhältnis und speziell
in Anbetracht der erfolgten Übertragung der kläge-
rischen Konzession auf beide Gesellschafter darüber ein
Zweifel nicht bestehen, dass die Finna Reusser Gerber
in Wirklichkeit den bisherigen Geschäftsbetrieb des
Klägers weiterführt
mit den von diesem übernommenen
geschäftlichen Anlagen,
Einrichtungen usw. und unter
Benützung der nämlichen Räumlichkeiten; ja es hat
der Kläger aller Wahrscheinlichkeit nach die Filiale der
Beklagten gerade mit Rücksicht auf seine bevorstehende
Verbindung mit Gerber erworben, wofür auch folgende
Stelle
in der Zuschrift der Kommission der Licht-und
Wasserwerke Langnau an die Beklagte vom 22. Februar
1928 spricht: Die Finna Reusser Gerber, Elektri-
sche Unternehmungen, in Langnau, teilte uns mit
Schreiben vom 27. Juli 1927 mit, dass sie das Installa-
tionsgeschäft
der Firma A. ScherIer Oe in Langnau
käuflich erworben habe.
2. -Nun hat sich in Doktrin und Praxis die An-
schauUlIg herausgebildet, die sich
in mehreren Staaten
(Frankreich, Deutschland, England) zu einem in der
Rechtsprechung allgemein anerkannten Rechtsgrund-
satz verdichtet hat, dass bei Übertragung eines Ge-
schäftes
oder einer Unternehmung die Ansprüche aus
einem gegenüber dem ursprünglichen Inhaber eingegan-
genen Konkurrenzverbot, weil sie mit dem Geschäfte
selbst
und nicht mit dem Inhaber persönlich verknüpft
sind, mangels anderweitiger Abrede als mitübertragen
gelten und vom neuen Inhaber dem Verpflichteten
gegenüber geltend gemacht werden können (vgl.
NIELSEN, Konkurrenzverbote bei Übertragung von
Handelsunternehmungen, S. 31 ff.. 59, 77 ff., 112;
RUßEN DE COUDER, Dictionnaire de droit commercial
IV S. 364/5 N° 54; Entscheidungen des deutschen RG.
in Zivilsachen 72 (N.F. 22), S. 434 ff.). Dabei wird grund-
sätzlich kein
Unterschied gemacht, je nachdem das
Geschäft oder die
Unternehmung durch Verkauf, durch
Gründung einer Gesellschaft oder sonstwie auf den
neuen Inhaber übergeht. Vorbehalten bleibt aber
selbstverständlich der Fall, dass die Beteiligten ein
gegenteiliges Abkommen getroffen haben, oder dass
eine wesentliche Erschwerung
der Stellung des Ver-
pflichteten oder andere besondere Verumständungen
dem
Übergang der Ansprüche aus dem Konkurrenzver-
bot auf den neuen Geschäftsinhaber entgegenstünden.
Hier trifft jedoch weder das eine, noch das andere zu.
Da gemäss Art. 538 bezw. 555 OR kein Gesellschafter
zu seinem Vorteile Geschäfte betreiben darf,
durch die
der Zweck der Gesellschaft vereitelt oder beeinträch-
tigt würde, ist nicht wohl einzusehen, was für ein Inte-
resse der Teilhaber, welcher das Geschäft bisher allein
betrieb,
daran haben könnte, sich dem Übergang der
Ansprüche aus dem Konkurrenzverbot auf die Gesell-
schaft zu
widersetzen; der Kläger hat übrigens selbst
nicht
behauptet, dass er sich mit seinem Mitgesell-
schafter
in dem Sinne verständigt habe, dass er weiter-
hin allein aus dem Konkurrenzverbot anspruchsberech-
tigt sein solle. Dass ferner der Übergang der Rechte
aus der Konkurrenzklausel auf die Firma Reusser
Gerber keine Verschlechterung der Stellung der Beklag-
ten bedeutet, erhellt am besten daraus, dass ja diese
selbst
den Standpunkt einnimmt, die Kollektivgesell-
schaft Reusser Gerber sei nunmehr allein aus dem
Konkurrenzverbot berechtigt.
3.
-Danach erweist sich die Einrede der mangelnden
Aktivlegitimation Reussers
zur Klage als begründet.
Denn es spricht zum mindesten eine Vermutung, die
vom Kläger
nicht entkräftet worden ist, dafür, dass die
Ansprüche
aus dem Konkurrenzverbot im massgebennen
Zeitpunkt nicht ihm persönlich, sondern der Kollektiv-
gesellschaft Reusser
Gerber zustanden, und diese
infolgedessen auch allein berechtigt ist, sie gegenüber
der Beklagten geltend zu machen. Es bleibt also der
,Firma Reusser Gerber das Recht in aller Form ge-
wahrt, ihrerseits die Beklagte wegen Verletzung des
Konkurrenzverbotes zu belangen, wie anderseits auch
eine allfällige interne Abmachung des Klägers mit
seinem Mitgesellschafter Gerber, durch die er sich ein
ausschliessliches Anrecht auf eine von der Beklagten zu
zahlende Konventionalstrafe gesichert haben sollte, als
res inter alias acta durch den vorliegenden Entscheid
nicht
berührt würde.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofes des Kantons Bern vom 12. Oktober
1928 bestätigt.
86.
Urteil der I. Zivila.bteUung vom 12. Dezember 1928
i. S. J. Wlier E. Wny gegen Eheleute Stalder.
- Die Zulässigkeit der Berufung setzt eine Beschwerung des
Berufungsklägers durch das angefnchtene Urteil voraus
(Erw. 1).
'2. Art. 55 OR : Verantwortlichkeit des neben dem Chauffeur
mitfahrenden Eigentümers des Autos (Erw. 2).
- Mitverschulden des auf einem Velo aus einer Seitenstrasse
in die Hauptstrasse einfahrenden Verunglückten (Erw. 3).
- Art. 100 KUVG : Inwieweit sind die Leistungen der Suval
auf die Ersatzansprüche der Hinterlassenen des Getöteten
gegen den für den Unfall verantwortlichen Üritten anzu-
rechnen? (Erw. 5).
- Art. 47 OR: Ob sich bei Mitverschulden des Verunfallten
die Zusprnchung einer Genugtuungssumme rechtfertige,
hat der RIchter nach freiem Ermessen, in Würdigung der
besonderen Umstände des Falles, zu entscheiden (Erw. 6).
A. -Am 14. August 1926, nachts ca. 10 Uhr, ver-
unglückte die
Tochter der Kläger, Sophie Stalder, bei
ihrer Rückkehr aus der Viskosefabrik EmmenbfÜcke
nach
Emmen in der Weise, dass sie, als sie mit ihrem
Obligationenrecht. N0 86. 465
Velo von der Schützenmattstrasse her -einer Seiten-
strasse
-in die Kantonsstrasse Emmenbrücke-Seethal
einfuhr,
mit dem von Emmenbrücke herkommenden,
von Chauffeur Wey geführten Personenautomobil des
Wyder, der vorne neben dem Chauffeur sass, zusammen-
stiess. Sie erlitt dabei derart schwere Verletzungen,
dass sie noch
in der gleichen Nacht im Kantonsspital
Luzern
starb. Wey fuhr auf der rechten Strassenseite,
nach seiner Aussage
in der Strafuntersuchung mit einer
Geschwindigkeit von
20-22 km. Vor der UnfallsteIle
hatte er kein Signal gegeben. Für die -in der Fahr-
richtung des Autos -von links herkommende Velo-
fahrerin war die Sicht auf die Kantonsstrasse nach
rechts durch eine längs der spitzwinklig
in die Haupt-
strasse einmündenden Schützenmattstrasse befindliche,
übermannshohe Mauer behindert.
Die Schweiz. Unfallversicherungsanstalt
in Luzern,
bei welcher die Verunglückte obligatorisch versichert
war,
hat den Klägern und deren Tochter Alberta Maria
zu gleichen Teilen eine
Rente von total 20 % des Jahres-
verdienstes der Versicherten zuerkannt.
B. -Mit der vorliegenden, am 7. Oktober 1927 beim
Amtsgerichte Hochdorf gegen
Wyder und Wey ein-
gereichten Klage haben die Kläger das Rechtsbegehren
gestellt, die Beklagten seien
unter Solidarhaft zu fol-
genden Leistungen zu
verurteilen:
a) Schadenersatz gemäss Art. 45, Abs. 1
und 2 OR. . . . . . . . . . . Fr. 1,415.05
b) Schadenersatz gemäss Art. 45, Abs. 3
OR ............. .
c) Genugtuung gemäss Art. 47 OR .
)
)
12,222.-
2,000.-
total. Fr. 15,637.05,
nebst 5 % Zinsseit 14. August 1926.
Die Beklagten
beantragten die Abweisung der Klage
wegen Selbstverschuldens der Verunfallten. Der Zweit-
beklagte erhob überdies die Verjährungseinrede
(Art. 60
OR).