Art. 55 OR; Art. 100 KUVG; Art. 47 OR: The admissibility of an appeal presupposes that the appellant is adversely affected by the challenged decision. The owner of an automobile who sits beside the chauffeur may incur liability where he tolerates excessive speed and fails to ensure warning signals at a dangerous and known intersection. A cyclist entering a main road from a side street without due caution may bear substantial contributory negligence; the assessment of fault is for the trial judge within the circumstances. SUVA subrogation under Art. 100 KUVG extends only to claims identical in content with the insured loss compensated by the insurer; it does not transfer unrelated claims such as funeral expenses or moral compensation. Under Art. 47 OR, contributory negligence does not automatically preclude moral damages, but the court may deny them in equitable discretion.
infolgedessen auch allein berechtigt ist, sie gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Es bleibt also der ,Firma Reusser Gerber das Recht in aller Form ge- wahrt, ihrerseits die Beklagte wegen Verletzung des Konkurrenzverbotes zu belangen, wie anderseits auch eine allfällige interne Abmachung des Klägers mit seinem Mitgesellschafter Gerber, durch die er sich ein ausschliessliches Anrecht auf eine von der Beklagten zu zahlende Konventionalstrafe gesichert haben sollte, als res inter alios acta durch den vorliegenden Entscheid nicht berührt würde. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die' Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Karttons Bern vom 12. Oktober 1928 bestätigt. 86. Urteil der I. Zivila.bteUung vom 12 Dezember 1928 i. S. J. Wyier E. Wny gegen Eheleute StaJder.
12,222.- 2,000.- Fr. 15,637.05, Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage wegen Selbstverschuldens der Verunfallten. Der Zweit- beklagte erhob überdies die Verjährungseinrede (Art.
OR).
466 Obligationenrecht. N° 86. C. -Mit Urteil vom 11. Juli 1928 hat das Ober- gericht des Kantons Luzern, in teilweiser Abänderung des die Klage gänzlich abweisenden erstinstanzlichen Entscheides, erkannt:
D. -Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Begehren um gänzliche Abweisung der Klage. Die Kläger haben sich der Berufung angeschlossen, mit dem Begehren um Verurteilung des Erstbeklagten zur Leistung einer Entschädigung von Fr. 1300.-nebst 5 % Zins seit 14. August 1926, sowie einer Genugtuungs- summe von Fr. 2000.-nebst 5 % Zins seit dem Frie- densrichtervorstand. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
lichen Chauffeur nicht zur Signalabgabe vor der unüber- sichtlichen Strasseneinmündung veranlasste. Es kann hiefür ohne weiteres auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. 3. -Beizupflichten ist sodann der Vorinstanz auch darin, dass der mit den örtlichen Verhältnissen ver- trauten Velofahrerin ein erhebliches Mitverschulden am Zusammenstoss zur Last fällt. Erforderte schon das Einfahren aus einer Seitenstrasse in die Hauptstrasse besondere Vorsicht (vgl. BGE 54 11 14), so war nach der Oertlichkeit grÖSSte Sorgfalt umsomehr geboten, als die Sicht nach rechts auf die Kantonsstrasse -aus welcher Richtung das Auto kam -durch Häuser und eine übermannshohe Mauer versperrt war, und die Velo- fahrerin direkt vor der Einmündung der Schützenmatt- strasse noch das Geleise der Seethalbahn überqueren musste. Bei Anwendung der durch die Umstände erfor- derten Aufmerksamkeit hätte die Verunfallte auch das erfahrungsgemäss auf grosse Distanz vorausleuchtende Licht de:r Scheinwerfer des Autos auf der Kantonsstrasse wahrnehmen müssen. Wenn das Obergericht das in diesem fahrlässigen Benehmen der Sophie Stalder lie- gende Mitvers,:hulden auf 50 % geschätzt, also ein gleich grosses Verschulden beider Teile angenommen hat, so erscheint diese Würdigung den tatsächlichen Verhält- nissen angemessen; jedenfalls besteht kein Anlass, das Mitverschulden der Velofahrerin, deren Verhalten der Vorderrichter ohnehin eher milde beurteilt hat, niedriger anzusetzen. 4. - (Ersatz der Bestattungskosten.) 5. -Das Begehren um Ersatz des Versorgerschadens gemäss Art. 45, Abs. 3 OR hat das Obergericht mit der Begründung abgewiesen, dass die Kläger, denen die vor ihrer Verheiratung stehende Verunfallte inskünftighöch- stens 40 % ihres Jahresverdienstes von Fr. 1883.- hätte überlassen können, für diesen Ausfall. in dem ihnen vom Erstbeklagten zu ersetzenden Umfange von
20 %, durch die Rentenleistungen der Suval bereits gedeckt seien. Da die Suval gemäss Art. 100 KUVG .gegenüber dem für den Unfall verantwortlichen Dritten in der Höhe ihrer Leistungen in die Rechte des Ver- sicherten oder seiner Hinterlassenen eintrete, entfalle der Ersatzanspruch der Kläger. Dieser Entscheid ist weder materiellrechtlich, noch aus dem Gesichtspunkte aktenwidriger Voraussetzungen zu beanstanden. Der vom Berufungskläger Wyder hiegegen erhobene Einwand dass die Leistungen der Suval ohne Einschränkung auf alle von den Klägern aus der Tötung ihrer Tochter gegen den haftbaren Dritten hergeleiteten Ansprüche anzurechnen, und diese daher in dem. noch streitigen Umfange als durch die Anstalt erfüllt zu betrachten seien, geht fehl. Wenn auch Art. 100 KUVG nicht näher unterscheidet, welche Rechte des Versicherten oder seiner Hinterlnssenen auf die Suval im Umfange der gemachten LeIstungen übergehen, so kaJin doch nach de.m Zweck dieser Bestimmung: zu verhüten, einer- seIts, dass der Geschädigte doppelten Ersatz erhalte unld andenseits, dass der Schadenstifter frei ausgehe: mnht zweInelhaft sein, dass eine Subrogation nur inso- weIt stattfmdet, als die Leistungen der Anstalt, in Hin- sicht auf den damit zu deckenden Schaden mit den vom Versicherten oder seinen Hinterlassene geforderten Ersatzleistungen identisch sind, Wenn daher im vor- liegenden Falle die Suval den Klägern durch die Renten- leistungen einen Teil des ihnen durch den Tod ihrer Tochter erwachsenen Erwerbsausfalles ersetnt so kann keine Rede davon sein, dass mit Rücksichi hierauf auch der Anspruch der Hinterlassenen auf Ersatz der Bestattungskosten oder gar ein allfälliger Genugtu- ungsanspruch auf sie übergegangen sei. . . -Was .endlich die Genugtuungsforderung der Klager anbetrIfft, so schliesst zwar, entgegen der Auf- fassung der Vorinstanz, die blosse Tatsache, dass den Verletzten oder Getöteten ein Mitverschulden trifft, die Prozessrecht. No 87. 469 Zusprechung einer Genugtuungssumme nicht schlechthin aus; ob sich die Zubilligung einer solchen rechtfertige, hat vielmehr der Richter gemäss Art. 47 OR nach freiem Ermessen, in Würdigung der besondern Umstände des Falles, zu entscheiden (vgl. BGE 54 II 17 ff). Unter den hier gegebenen Verhältnissen aber, insbesondere angesichts des Verhaltens der Verunfallten, die unter Ausserachtlassung der elementarsten Vorsicht aus der Seitenstrasse in die Hauptstrasse eingefahren ist, kann in der Tat den Klägern eine Genugtuungssumme nicht zuerkannt werden. Demnach erkennt das Bundesgericht:
Art, 59, Abs. 1 u. 75 OG : Für die S reitwertberechnung kommen nur die nach kantonalem Prozessrecht zulässigen Begehren in Betracht (Erw. 2). Der Kläger Cavadini wurde am 12. Oktober 1925 in Allschwil vom Auto des Beklagten Scherrer überfahren und erheblich verletzt. Vor Friedensrichteramt' for- derte er von Scherrer 5000 Fr. Schadenersatz ohne . Präjudiz . Als eine Einigung nicht erzielt werden konnte,