Art. 58 OG; Begriff des Haupturteils bei teilweiser Erledigung des Klagebegehrens; Art. 59 Abs. 1, 75 OG; Streitwertberechnung. Ein kantonales Urteil ist als Haupturteil berufungsfähig, wenn es über einen Teil der eingeklagten zivilrechtlichen Ansprüche definitiv entscheidet und den Rest in ein neues Verfahren verweist; die Berufungsfähigkeit ist auch aus Gründen des Rechtsschutzes zu bejahen, damit der Beklagte nicht durch eine spätere Unterlassung weiterer Rechtsverfolgung des Klägers endgültig des Bundesrechtsmittels verlustig gehe. Für den Streitwert sind nur die vor der letzten kantonalen Instanz noch streitigen und nach kantonalem Prozessrecht zulässigerweise erhobenen Begehren massgebend; als ausgeschlossen erklärte Mehrbegehren bleiben ausser Ansatz. Die bundesgerichtliche Nachprüfung der kantonalprozessualen Zulässigkeit ist insoweit ausgeschlossen.
20 %, durch die Rentenleistungen der Suval bereits gedeckt seien. Da die Suval gemäss Art. 100 KUVG ,gegenüber dem für den Unfall verantwortlichen Dritten in der Höhe ihrer Leistungen in die Rechte des Ver- sicherten oder seiner Hinterlassenen eintrete, entfalle der Ersatzanspruch der Kläger. Dieser Entscheid ist weder materiellrechtlich, noch aus dem Gesichtspunkte aktenwidriger Voraussetzungen zu beanstanden. Der vom Berufungskläger Wyder hiegegen erhobene Einwand dass die Leistungen der Suval ohne Einschränkung auf alle von den Klägern aus der Tötung ihrer Tochter gegen den haftbaren Dritten hergeleiteten Ansprüche anzurechnen, und diese daher in dem noch streitigen Umfange als durch die Anstalt erfüllt zu betrachten seien, geht fehl. Wenn auch Art. 100 KUVG nicht näher unterscheidet, welche Rechte des Versicherten oder seiner Hinterlnssenen auf die Suval im Umfange der gemachten LeIstungen übergehen, so kaJ'tn doch nach dnm Zweck dieser Bestimmung: zu verhüten, einer- seIts, dass der Geschädigte doppelten Ersatz erhalte unld andeneits, dass der Schadenstifter frei ausgehe: mcht zweIfelhaft sein, dass eine Subrogation nur inso- weit stattfindet, als die Leistungen der Anstalt, in Hin- sicht auf den damit zu deckenden Schaden mit den vom Versicherten oder seinen Hinterlassene geforderten Ersatzleistungen identisch sind. Wenn daher im vor- liegenden Falle die Suval den Klägern durch die Renten- leistungen einen Teil des ihnen durch den Tod ihrer Tochter erwachsenen Erwerbsausfalles ersetnt so kann keine Rede davon sein, dass mit Rücksicht hierauf auch der Anspruch der Hinterlassenen auf Ersatz der Bestattungskosten oder gar ein allfälliger Genngtu- ungsanspruch auf sie übergegangen sei. . . -Was. endlich die Genugtuungsforderung der Klager anbetrIfft, so schliesst zwar, entgegen der Auf- fassung der Vorinstanz, die blosse Tatsache, dass den Verletzten oder Getöteten ein Mitverschulden trifft, die Prozessrecht. No 87. 469 Zusprechung einer Genugtuungssumme nicht schlechthin aus; ob sich die Zubilligung einer solchen rechtfertige, hat vielmehr der Richter gemäss Art. 47 OR nach freiem Ermessen, in Würdigung der besondern Umstände des Falles, zu entscheiden (vgl. BGE 54 II 17 ff). Unter den hier gegebenen Verhältnissen aber, insbesondere angesichts des Verhaltens der Verunfallten, die unter Ausserachtlassung der elementarsten Vorsicht aus der Seitenstrasse in die Hauptstrasse eingefahren ist, kann in der Tat den Klägern eine Genugtuungssumme nicht zuerkannt werden. Demnach erkennt das Bundesgericht:
Art. 59, Abs. 1 u. 75 OG : Für die S reitwertberechnung kommen nur die nach kantonalem Prozessrecht zulässigen Begehren in Betracht (Erw. 2). Der Kläger Cavadini wurde am 12. Oktober 1925 in Allschwil vom Auto des Beklagten Scherrer überfahren und erheblich verletzt. Vor Friedensrichteramt" for- derte er von Scherrer 5000 Fr. Schadenersatz ohne . Präjudiz . Als eine Einigung nicht erzielt werden konnte,
470 Prozessrecht. N° 87. reichte er im Dezember 1926 beim Bezirksgericht Arles- heim Klage ein, mit dem Begehren um Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung von :
5000 Fr. Genugtuung, 3. einer jährlichen Rente ab 1. Juni 1926 in einer auf Grund eines einzuholenden Arztgutachtens vom Richter zu bestimmenden Höhe. Das Bezirksgericht Arlesheim schützte die Klage im Betrage von 14,500 Fr. nebst 5 % Zins seit 20. Juni 1926, das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft dagegen sprach dem Kläger mit Urteil. vom 28. August 1928 bloss die vor Friedensrichteramt verlangten 5000 Fr. nebst 5 % Zins seit 20. Juni 1926 zu und trat auf die Mehrforderung nicht ein. Die vom Beklagten hiegegen mit dem Antrag auf gänzliche Klageabweisung ergriffene Berechnung hat das Bundesgericht abgewiesen. Aus den Erwägungen:
urteile betrachtet, wenn die nicht beurteilten Fragen im Laufe des Prozesses in ein besonderes, neues Verfahren verwiesen, und nicht bloss einer Ergänzung des näm- lichen Verfahrens vorbehalten worden sind (vgl. BGE 53 11 432 und dort. Zit.) ; doch bleibt auch diese Unter- scheidung der gedachten Zweckbestimmung des Art. 58 OG untergeordnet (BGE 54 11 50). Vorliegend nun hat das Obergericht nicht etwa bloss die Ersatzpflicht des Beklagten im Grundsatze bejaht und die Bestimmung des Schadenersatzes einem beson- dern, neuen Prozesse zugewiesen (vgl. BGE 46 II 410), sondern es hat die Klage im Betrage von 5000 Fr. ge- schützt und lediglich die Bemteilung der Mehrforderung einem ueuen Verfahren vorbehalten. und zwar aus der prozessualen, vom Bundesgericht nicht nachprüfbaren Erwägung, dass eine Erhöhung des vor Friedensrichter- amt mit bloss 5000 Fr. ans Recht gesetzten Schaden- ersatzbegehrens in der Klageschrift nicht mehr zulässig sei. Bei dieser Art der Erledigung des Rechtsstreites besteht die Möglichkeit, dass sich das Bundesgericht mit derselben Ersatzforderung, und zwar speziell hin- sichtlich des Qualltitativs, ein zweites Mal zu befassen hat, nämlich daim, wenn der Kläger einen neuen Prozess anstrengt und das ergehende kantonale Erkenntnis weiterzieht. Indessen kommt entscheidend in Betracht, dass der Beklagte durch die Zurückweisung der Berufung im vorliegenden Verfahren in seinen Rechten beein- trächtigt würde, falls der Kläger auf die Geltendmachung weitem Ersatzes verzichten sollte, indem er alsdann end- gültig um das Rechtsmittel der Bemfung gebracht wäre. Mit Rücksicht hierauf erscheint es als gerechtfertigt, ihm den Berufungsweg schon im gegenwärtigen Ver- fahren offenzuhalten. 2. -Gemäss Art. 73 OG findet eine mündliche Par- teiverhandlung in der Regel nicht statt, wenn die StIeit- sache den Wert von 8000 Fr. nicht erreicht. Massgebend ist der Streitwert in Ansehung der Rechtsbegehren, wie
sie vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig waren (Art. 59, Abs. lOG). Dabei versteht es sich aber , von selbst, dass nur diejenigen Rechtsbegehren in Betracht fallen, die nach kantonalem Prozessrecht zulässigerweise erhoben worden sind, und der Entscheid hierüber entzieht sich der Überprüfung des Bundes- gerichts (vgl. BGE 42 II 146). Wenn daher die Vorinstanz auf die Klageforderung, soweit sie 5000 Fr. übersteigt, wegen Unzulässigkeit der nachträglichen Erhöhung des vor Friedensrichteramt anhängig gemachten Schaden- ersatzbegehrens nicht eingetreten ist, so kann auch nur diese Summe als Sbeitwert berücksichtigt werden, und es hat demnach das schriftliche Berufungsverfahren Platz zu gleifen. 88. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 29. November 1928 i. S. Solothurner Handelsbank gegen Ionltursmasse der A.-G. Ocrecht Cle. Unzulässigkeit der Berufung gegen ein kantonales Urteil durch welches verneint wird, dass die von der unterlegenen' Partei (gegen ein ebenfalls mit der Berufung angefochtenes Urteil) geltend gemachten Revisionsgründe zutreffen. OG Art. 58. Durch Urteil vom 31. März 1928 hat das Obergericht des Kantons Solothurn die Hauptklage abgewiesen und die Widerklage zugesprochen. . Am I? .Apri 1928 hat die Klägerin beim Obergericht um RevIsIOn dieses Urteiles wegen offenbarer Gesetzes- verletzung achgesucht. Doch ist dieses Revisionsgesuch am 10. Juh 1928, weil die angegebenen Gründe nicht erheblich sind, als unbegründet abgewiesen worden. D. -Nach der am 6. September 1928 erfolgten Mittei- lung von der Auflage der beiden Urteile hat die Klägerin am 26. September die Berufung gegen beide Urteile ein- gelegt mit den Anträgen auf Aufhebung derselben und Gutheissung der Hauptklage und Abweisung der Wider- klage. Prozessrecht. N° 89. 473 Das' Bundesgericht zieht in Erwägung: Das Rechtsmittel der Revision ist durch 235/7 der Zivilprozessordnung für den Kanton Solothurn dahin geregelt: Wird wegen einer vom Obergericht bei einem Urteile begangenen offenbaren Gesetzesverletzung durch schriftliche Eingabe der Gründe die Revision verlangt, so entscheidet das Obergericht zunächst ohne Anhörung der Parteien, ob die angegebenen Gründe erheblich seien oder nicht, und nur wenn das Obergericht die Gründe erheblich findet, sind die Parteien unter Angabe der Revisionsgründe vorzuladen zur Anhörung darüber, ob das Revisionsgesuch begründet Sei -in welchem Falle dann das Obergericht sein früheres Urteil aufhöbe und neuerdings über den Rechtshandel abspräche. Danach enthält das Urteil des Obergerichtes vom 10. Juli 1928 nur eine rein prozessualische und zwar verneinende Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Revision, nicht eine Entscheidung in der Sache selbst, und ist es daher nicht ein dem Rechtsmittel der Berufung an das Bundesgericht unterstehendes Haupt- urteil im Sinne des Art. 58 OG (vgl. BGE 28 11 S. 174 und 31 11 S. 776). Somit erweist sich die Berufung gegen dieses Urteil als nicht statthaft. Demnach erkennt das Bundesgericht: . Auf die gegen das Urteil def Obergerichtes des Kan- tons Solothurn vom 10. Juli 1928 gerichtete Berufung wird nicht eingetreten. 89. Urteil der L Zivilabteilung vom 24. Dezember 1928 i. S. M. gegen E. I n d i z i e n b ewe i s: Der Entscheid des kantonalen Rich- ters darüber, ob Indizien von hinreichendem Gewichte für die zu erweisenden, entscheidenden Tatsachen vorhanden seien, entzieht sich der Nachprüfung des Bundesgerichts, und zwar auch insoweit, als die Tatsachenfeststellung auf allgemein logischen Schlussfolgerungen beruht. AS M 11 -1928