92 Erbrecht. N° 18.
zum deutschen BGB 1360 Anmerkung 5 e; 1615,
namentlich Anm. 1
bund 2 g). Wer eine Person, für
die er unterstützungspflichtig war, bestatten lässt,
handelt somit als Vertreter ihrer Erbschaft und kann
sich aus dem Nachlass bezahlt machen; nur wenn dies
nicht möglich ist, hat er die Auslagen an sich selbst zu
tragen (wobei es hier, da es sich nur um das Verhältnis
zwischen
der Erbschaft und den die Beerdigung anord-
nenden Erben handelt, dahingestellt bleibeTl kann, ob
sich
Dritte zur Bezahlung ihrer Leistungen für das
Begräbnis unmittelbar an den Unterhaltspflichtigen, der
das Begräbnis anordnete, halten können. oder ob sie
ihre Forderungen zunächst gegen die Erbschaft und erst
im Falle der Uneinbringlichkeit gegen den Besteller
geltend zu machen haben).
2. -
Da es sich sodann bei den Begräbniskosten um
unvermeidliche Auslagen handelt, hat jeder Erbe. ins-
besondere der,
der nach den gegebenen Verhältnissen
zur Sorge um die Beerdigung des Erblassers berufen ist,
die Befugnis, das Erforderliche auch ohne Mitwirkung
der andern Erben anzuordnen, ohne das", diese sich
der Bezahlung der Begräbniskosten aus dem Nachlass
widersetzen können.
Beim Tode einer Ehefrau obliegt
es
der Regel nach dem Ehemann, für ein schickliches
Begräbnis zu sorgen.
Selbst wenn daher der Kläger den
Weisungen des Beklagten hinsichtlich der Bestattung
der Erblasserin nicht zugestimmt oder ihnen sogar
widersprochen
haben sollte, kann er deren Bezahlung
aus dem Nachlass nicht ablehnen. Doch ist die Belastung
der Erbschaft nur soweit möglich, als die Auslagen
wirklich
notwendig waren oder im Rahmen des Orts-
üblichen der gesellschaftlichen Stellung und den Vermö-
gensverhältnissen des Erblassers und seiner Angehörigen
entsprechen.
Für die Mehrausgaben hat der Anordnende
wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag gemäss Art. 423
Abs. 2
OR seIhst aufzukommen ..... .
- Urteil der II. ZivUabteibmg vom 15. März 19a5
i. S. Bra.un gegen Braun und Xonsorten.
Aus g lei c h u n g, Art. 626 ZGB, und Her a b s e t-
z u n g skI a g e, Art. 527 ZGB :
Der Verkauf landwirtschaftlicher Grundstücke an einen
Präsumtiverben zu einem dem Ertragswert entsprechenden
Preise bildet keine der Ausgleichungspflicht oder Herab-
setzung unterworfene Zuwendung, selbst wenn er vor 1912
stattgefunden hat.
Berechnung des Wertes eines vorbehaltenen Wonnrechtes un.d
von wiederkehrenden Naturalleistungen auf die LebenSZeit
des Verkäufers.
A. -Im Jahre 1900 verkaufte der damals 56-jährige
Vater (bezw. Grossvater) der Parteien seinem damals
24-jährigen Sohne Jakob, dem Beklagten, landwirtschaft-
liche Liegenschaften im amtlichen Schätzungswerte von
34,730 Fr., welcher jedoch schon im folgenden Jahr auf
37,860 Fr. erhöht wurde, und je die Hälfte seiner Fahr-
habe, seiner Landwirtschaftsgeräte und des Viehbestandes
um insgesamt 21,000 Fr. unter folgenden Vorbehälten :
( 2. Der Verkäufer behaltet sich jedoch für sich und
seine Ehefrau zur lebenslänglichen unentgeltlichen Be-
nutzung vor-:
. a) die vordere Wohnung im untern Stock im Hause
Nr. 292 ......
3.
Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer lebens-
länglich
und nach dessen Absterben seiner Ehefrau die
nötige Milch unentgeltlich zu liefern.
An Stelle der genannten Wolmung wurde im Jahre 1901
eine
Wohnung im Hause Nr. 298 dem Wohnrecht und
ausserdem ein Baumgarten der Benützung der Eltern
der Parteien unterworfen, und anstatt Milch zu liefern
bezahlte der Beklagte in späteren Jahren je 300 Fr.
Von den gekauften Liegenschaften verkaufte der Beklagte
einen Teil wieder,
nämlich im Jahre 1907 sechs Liegen-
schaften, deren Schätzungswert
beim Ankauf 9680 Fr.
betragen hatte, für 13,000 Fr. und in den Jahren 1919
91 Erbrecht. No 19.
und 1923 weitere Liegenschaften, deren Schätzungswert
beim Ankauf.
rund 9000 Fr. betragen hatte, für rund
21,000 Fr.
AIs der Vater der Parteien im Jahre 1923 starb -
die
Mutter war ihm schon 1905 im Tode vorausgegangen
-, erhoben die Brüder und die Tochter einer vorver-
storbenen Schwester des Beklagten die vorliegende
Klage,
mit welcher sie die Ausgleichung und weiter
eventuell die Herabsetzung der Zuwendungen verlangen,
welche
der Beklagte durch die Überlassung von Liegen-
schaften laut dem Kaufvertrag von 1900 und anderswie
erhalten habe. Mit Rücksicht auf andere Zuwendungen
anerkannte der Beklagte die Ausgleichungspflicht im
Betrage von 3650 Fr.
B. -Durch Urteil Tom 11. November 1927 hat das
Obergericht des Kantons Aargau erkannt:
Der Beklagte wird pflichtig erklärt, von seinem Vor-
empfang
von 20,581 Fr. 70 Cts. an die Kläger 9484 Fr.
75 Cts. nebst Zins a 5 % seit 16. Mai 1923 herauszu-
bezahlen.
Dabei
hat es den Sinn, dass die vorhandenen Aktiwn
des Nachlasses des Vilhelm Braun mit diesem vom
Benlagten zu bezahlenden Betrag unter den Klägern zur
TeIlung gelangen. )
Dabei ist das Obergericht ,"on folgenden Bewertungen
ausgegangen :
Wert der mitverkauften 'Fahrnis 2000 Fr.; Wert
des Wohn-und Baumgartenbenutzungsrechtes jährlich
400 Fr.; Wert der Milchlieferungsverpflichtung des
Beklagten
jährlich 300 Fr.
Und bezüglich der Bewertung der verkauften Liegen-
schaften
hat sich das Obergericht folgende Ausführungen
des Bezirksgerichtes zu eigen
gemacht :
( Bei der Prüfung der Frage, welchen Wert die betr.
Liegenschaften im Zeitpunkte des Vertragsabschlusse ,
also im Jahre 1900, hatten, stellt das Gericht auf die
damalige amtliche
Schatzung ab, die 34,730 Fr. betrug,
Erbrecht. r-;o Hl. 9:-
und nicht auf den vom Schätzungsamt des schweiz.
Bauernverbandes in Brugg) (in einem vom Beklagten
eingeholten Gutachten) berechneten damaligen Ertrags-
wert von 22,000 Fr. Es ist sogar der Ansicht, dass die
amtliche Schatzung noch eher zu niedrig angesetzt war,
denn es ergibt sich aus den Akten, dass die gleichen
Liegenschaften
bereits im Jahre 1901 auf 37,860 Fr.,
geschätzt wurden, und es ist klar, dass diese Wert-
steigerung nicht innerhalb eines Jahres vor sich gegangen
ist.
)
C. -Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung
an das Bundesgericht eingelegt mit dem Hauptantrag
auf Abweisung der Klage (dem beigefügt ist, es sei bloss
ein Betrag von 3650 Fr. ausgleichungspflichtig).
D.
-Die Kläger haben sich der Berufung angeschlos-
sen mit dem Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur
Bezahlung von 22,309 Fr. 75 Cts., eventuell 13,621 Fr.
95 Cts. (soll wohl heissen: 17,059 Fr. 75 Cts.), nebst
5 % Zins seit 16. Mai 1923 an die Kläger.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Erste Voraussetzung der noch streitigen Ausgleichungs-
pflicht des Beklagten, wie auch
der Herabsetzung ist,
dass
der Liegenschaftenkauf von 1900 nicht ein rein ent-
geltliches Geschäft war. Es fehlt aber schon an dem
objektiven Merkmal der (teilweisen) Unentgeltlichkeit.
Was zunächst die Leistung des Vaters der Parteien
anbelangt, so ist "davon auszugehen, dass die Über-
lassung landwirtschaftlicher Grundstücke an einen
Präsumtiverben zum Ertragswerte unter dem Gesichts-
punkte des Ausgleichungs-wie des Herabsetzungsrechtes
des
ZGB nicht als gemischt unentgeltliches Geschäft
betrachtet werden darf. Der Satz des Art. 617 ZGB,
dass landwirtschaftliche Grundstücke den Erben zum
Ertragswert anzurechnen sind, beruht auf der Erkennt-
nis, dass für denjenigen, welcher ein Bauemgewerbe
betreibt, der Ertragswert desselben den wirklichen Wert
96 Erbrecht. N° 19.
darstellt und nicht der Verkehrswert, der in der Schweiz
durchwegs höher ist als jener, und zwar nach dem
durch
Art. 618 Abs. 2 ZGB zum Rechtssatz erhobenen
Erfahrungssatze durchschnittlich
um ein Drittel. Somit
wird von einem Erben, dem ein landwirtschaftliches
Grundstück zum
Ertragswerte. zugeteilt wird, nicht
angenommen, er erhalte Erbschaftswerte in höherem
Umfang als seine Miterben bei im übrigen gleicher
Erb-
berechtigung. Als besonderer Vorteil dieses Erben wird
vielmehr einzig die Chance betrachtet, das Grundstück
zu einem höheren als dem Anrechnungswerte weiter-
veräussern zu können.
und insofern er diese Chance
binnen zehn
Jahren ausnützt -wozu er aber nicht
verpflichtet ist, selbst wenn
er das Grundstück nicht
so lange behält -. kann von seinen Miterben über den
angerechneten Ertragswert hinaus ein weiteres
Entgelt
beansprucht werden (Art. 619 ZGB). Da es nun gemäss
Art.
608 ZGB dem Erblasser zusteht, landwirtschaftliche
Grundstücke durch
Verfügung von Todes wegen einem
seiner
Erben zuzuweisen -ja sogar einer nicht zum
Kreise seiner gesetzlichen
Erben zählenden Person,
indem er sie zunächst als Erben einsetzt -, mit der
Massgabe, dass sie nach
Art. 617 ZGB dem Erben zum
Ertragswert anzurechnen sind.
kann grundsätzlich auch
nicht
ein (teilweise) unentgeltliches Geschäft darin ge-
sehen werden, dass
er sie einem Präsumtiverben um den
zur Zeit des Geschäftsabschlusses massgebenden Ertrags-
wert verkauft. Dabei kommt nichts darauf an. dass der
Verkauf
vor dem Erlass des ZGB abgeschlossen worden
ist, also bevor die angeführten Vorschriften
galten.
Denn die Frage nach der Entgeltlichkeit oder Unent-
geltlichkeit jenes Geschäftes erhebt sich ja nur unter
dem Gesichtspunkte des Erbrechtes und ist daher nach
dem
ZGB zu beurteilen, als dem bei der Eröffnung des.
Erbganges geltenden
Recht (Schlusstitel des ZGB Art. 16
Ahs. 3 ;
BGE 45 II S. 10 ff. Erw. 1).
Als
Ertragswert der verkauften Grundstücke zur
Zeit des Verkaufes kann nun freilich nicht die vom
Erbrecht. N° 19. 97
Schätzungsamt des Schweizerischen Bauernverbandes
annegebene Summe von 22,000 Fr. gelten gelassen werden,
weIl dem auf einseitiges Verlangen des Beklagten erstat-
teten Gutachten nur der Beweiswert eines Privatgut-
achtens zuerkannt werden kann. Anderseits ergibt sich
aus der von der Vorinstanz gebilligten
Art und Weise
wie die erste Instanz diesen und den amtlich geschätzte
Wert von 34,730 bezw. 37.860 Fr. einander gegenüber-
gestellt
hat, dass die amtliche Schätzung nicht etwa
Ertragswertschätzung sein will, und diese Qualifizierung
der kantonalen amtlichen
Schätzung durch die kanto-
nalen Gerichte ist für das Bundesgericht verbindlich.
Selbst wenn also
nicht von dem im Zeitpunkte des
Verkaufes noch massgebenden, sondern von dem im
folgenden
Jahre erhöhten amtlichen Schätzungswert
ausgegangen werden wollte. ergäbe sich unter Berück-
sichtigung des in
Art. 618 Abs. 2 ZGB niedergelegten
Erfahrungssatzes
über das Verhältnis zwischen Verkehrs-
wert
und Ertragswert landwirtschaftlicher Grundstücke
der sich
ja natürlich gerade auf die in den dem Erlas
des ZGB vorangegangenen Jahren gemachten Erfah-
rungen stützt. ein 29,000 Fr. nicht übersteigender Ertrags-
wert.
Die Gegenleistung des Beklagten
setzt sich zusammen
aus dem in Geld bestimmten Kaufpreis von
21.000 Fr.,
wovon 2000 Fr. als Gegenwert für die mitgegebene
Fahrnis aller
Art abzuziehen sind, aus dem bis zum
Tode der
Eltern vorbehaltenen Wohnrecht einschliesslich
Baumgartenbenützung
und der für ebensolange ein-
gngangenen Milchlieferungspflicht. Bei der Bewertung
dIeser Beschränkungen bezw. Verpflichtungen des Be-
klagten durch die Vorinstanzen
auf jährlich 700 Fr.
muss es das Bewenden haben, da sie auf der Würdigung
tatsächlicher Verhältnisse beruht,
und die bezügliche
Aktenwidrigkeitsrüge des Beklagten
kann ohne weitere
Begründung zurückgewiesen werden,
da darauf nichts
ankommt.
Selbst wenn nämlich ausschliesslich auf die
Mutmassungen abgestellt werden will, welche
im. Zeit-
98 Erbrecht, No 19.
punkte des Kaufes über die Dauer der Beschränkungen
bezw. Leistungen des
Beklagten angestellt werden
konnten, so darf als Gegenleistung doch nicht einfach
der Barwert einer lebenslänglichen (monatlich vor-
schüssigen)
Rente nach der mittleren Lebenserwartung
der männlichen Bevölkerung angesehen werden, die
übrigens
nicht 8400 Fr. beträgt, wie die erste Instanz,
scheinbar im Anschluss an eine Zins-und Zinseszins-
rechnung
mit Rückdiskontierung, angenommen hat,
sondern nach den Tafeln bei PICCARD, Haftpflichtpraxis
und Soziale Unfallversicherung, S. 144 ff., nur 7741 Fr.,
und zwar nach dem für derartige Kapitalisierungen
damals gebräuchlichen Zinsfusse von 3 % %. Einerseits
ist nämlich wohl möglich, dass infolge besonderer Ver-
hältnisse (Beruf, Gesundheitszustand, Lebensdauer
der
Vorfahren) von vorneherein mit einer überdurchschnitt-
lichen Lebenserwartung des Vaters des Beklagten gerech-
net werden durfte bezw. musste. Anderseits darf nur
derjenige auf die mittlere Lebenserwartung abstellen,
welcher in
der Lage ist, das den Leibrenten oder ähn-
lichen auf die Lebensdauer des Berechtigten gestellten
Leistungen
oder Beschränkungen innewohnende Risiko
auf eine grössere Anzahl derartiger Geschäfte zu ver-
teilen. Wer dagegen eine vereinzelte Leibrente oder
dergl. auszurichten hat, würde seinem Risiko, sie über
die mittlere Lebenserwartung des Berechtigten hinaus
ausrichten zu müssen, nicht in genügender Weise Rech-
nung tragen, wenn er bei der Barwertberechnung ein-
fa?h . von der mittleren Lebenserwartung ausginge.
DIes Jedenfalls
dann, wenn der Gegenstand der Leistung
so beschaffen ist, dass
er sie nicht durch einen Renten-
kauf ablösen kann, was ja in einem Falle wie dem vor-
liegenden von vorneherein nicht in Frage kommen
konnte. Sodann war die Dauer des Wohnrechtes und
der Milchlieferungspflicht an die Lebenszeit nicht nur
des Vaters, sondern auch der Mutter geknüpft, für deren
mittlere Lebenserwartung die Akten indessen keinen
Anhaltspunkt 3bgeben, ganz abgesehen davon, dass sie
nach dem eben Gesagten nicht ohne weiteres als mass-
gebend
erachtet werden könnte. Somit wird jedenfalls
nicht zu hoch gegriffen, wenn der Barwert der nicht in
Geld
ausgedrückten Gegenleistungen des Beklagten auch
bei rein retrospektiver Betrachtung auf 10,000 Fr.
veranschlagt wird. Zusammengerechnet mit dem in
Geld ausgedrückten Kaufpreis stehen sie also nicht
hinter dem Ertragswert, welchen die gekauften Grund-
stücke damals aufwiesen. Übrigens könnte von einer
Zuwendung erst gesprochen werden, wenn die beiden
Leistungen in einem Missverhältnis
zu einander stünden.
und nicht schon apgesichts eines unbedeutenden Wert-
unterschiedes. -Wollte aber berücksichtigt werden.
was
der Beklagte infolge der langen Dauer des lebens
seines Vaters wirklich hat leisten bezw. sich abgehen
lassen müssen,
so ergäbe sich eine den Ertragswert
übersteigende Barwertsumme seiner Gegenleistungen.
Für diese Betrachtungsweise Hesse sich die Überlegung
ins Feld führen, dass
der Beklagte, indem er einen Teil
des Risikos einer überdurchschnittlichen
Daner des
Lebens seines
Vaters auf sich genommen hat, diesem den
Verbrauch seines sonstigen Vermögens
in entsprechendem
Mass ersparte, was zum Vorteil sämtlicher Erben aus-
schlug.
2. -Auch
vor Bundesgericht hat der Beklagte erneut
anerkannt, andere ausgleichungspflichtige Zuwendungen
im Betrage von 3650 Fr. empfangen zu haben. Dem-
gemäss hat er diese Summe nebst Zins seit dem Todestag
entweder in Natur in die Erbschaft einzuwerfen oder
ist sie anzurechnen, und zwar zunächst zur Erbschaft
hinzuzurechnen und so dann vom Erbanteil des Beklagten
abzurechnen. Nicht etwa hat der Beklagte den aner-
kannten Betrag ausnchliesslich an die Kläger zu bezahlen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Anschlussberufung wird abgewiesen, dagegen die
AS 54 11 -1928 8
Hauptherufung begründet erklärt, das Urteil des Ober-
gerichtes des Kantons Aargau vom 11. November 1927
aufgehoben und die Klage abgewiesen, insoweit sie
nicht anerkannt worden ist.
20. Arret da la. IIe Seetion eivile du 15 man 1928
dans la cause Sugnaux contre Jaequier.
Action en reduction. -Le second man ou la seconde femme
ont qualite pour demander la reduction des liberalites faites
par le defunt, avant la nouvelle union, aux enfants d'un
premier lit, dans les limites de la quotite disponible.
n y a
liberalite partielle, lorsque !'interesse vend ou abandonne
a l'un de ses heritiers un immeuble rural contre des presta-
tions sensiblement inferieures a la valeur de rendement du
domaine.
Maniere de calculer la valeur des obligations assumees envers
le vendeur ou cedant, pour la duree de son existence.
Georges Sugnaux, agriculteur a' Billens, et Marie
Sugnaux nee Simon, sa femme, avaient, de leur mariage,
un fils, Isidore Sugnaux, et une filIe, Marie Sugnaux,
aujourd'hui epouse de Charles Jacquier. Isidore Sugnaux
mourut le 21 fevrier 1910, posterieurement a sa mere,
laissant tous ses biens a sa femme, Lucie Sugnaux nre
Chassot.
En 1911, Georges Sugnaux. songeait, bien qu'age de
68 ans, a contracter un nouveau mariage avec Alice
Dousse, fille de ses fermiers. Les
fianc;ailles furent,
cependant, rompues.
Peu apres cet evenement, soit le 23 septembre 1911,
Georges
Sugnaux declara, par acte authentique, faire
abandon de l'universalite de ses biens, meubles et irnmeu-
bles
a sa fille et unique heritiere legale, Marie Jacquier
nee Sugnaux, moyennant une rente annuelle et viagere
de
1600 francs. Sugnaux se reservait, en outre, sa vie
durant, la jouissance du mobilier cede et un droit d'habi-
tation gratuite, portant sur une chambre, avec usage
de
la cuisine.
Le domaine de Sugnaux, situe a Billens, Hennens et
Romont, etait franc d'hypotheques, a l'exception d'un
assignat de 17000 fr., cree pour garantir la restitution
des apports de feu Marie Sugnaux nee Simon. Cette
creance
de dame Sugnaux etant devolue a ses enfants,
soit pour
8500 fr. a Marie Jacquier, et pour 8500 fr. a
la veuve d'Isidore Sugnaux, Georges Sugnaux et sa fille
convinrent, le 28 octobre 1911, que la
part de Marie
Jacquier serait declaree eteinte par compensatioIl, que
l'interessee paierait,
en outre, 4500 fr. a veuve Isidore
Sugnaux
et que Georges Sugnaux prendrait a sa charge
le surplus de
la dette existante envers cette derniere.
En 1913, Sugnaux vendit, po ur le prix de 1270 fr.,
une
foret, sise sur le territoire de la commune de Brenles
(Vaud),
foret dont il etait demeure titulaire, faute d'acte
translatif de propriete et de mention speciale, lors de
l' abandon de biens.
Enfin Sugnaux
reprit ses relations avec Alice Dousse.
Age de 79 ans, ill'epousa, le 2 janvier 1922, sans conclure
avec elle de
contrat de mariage.
Des difficultes avaient, toutefois, surgi
entre (' orges
Sugnaux et sa fille, apropos d'une succession devolue
a Marie Jacquier, sous reserve de l'usufruit du premier.
Dn arret de la Cour d'appel du canton de Fribourg, du
15 mai 1922, mit fin au litige. L'arret ecarte, notamment,
l'exception de nullite de l'acte d'abandon de biens, du
23 septembre 1911, opposee par Sugnaux, et le condamne
a verser a sa fille le produit de la vente de la foret de
Brenles.
Georges Sugnaux
mourut ab intestat, le 21 decembre
1925. Sa veuve, Alice Sugnaux nee Dousse, opta pour
Je quart de la succession en propriete. Elle ouvrit action
contre Marie Jacquier, en
demandant le partage de
l'heredite et en concluant a ce que Ja dHenderesse soit
tenue de rapporter a Ja masse les biens re ;us en 1911,
subsidiairement
la valeur de ces biens, dans la mesure
ou
ils excederaient Ja quotite disponible. Dame Jacquier
s'opposa a la demande. En cours de proces, deux ex per-