Art. 594 ZGB; supplementary attachment and liquidation of an estate after the debtor has become sole heir; when the debtor acquires the estate in full ownership, Nachpfändung may attach only the individual estate assets, whereas an attachment of an inheritance as a totality presupposes co-heirship and a joint estate. A liquidation and distribution of the estate carried out by the debt office on order of the guardianship authority is not a distribution governed by debt-enforcement law; disputes arising therefrom fall outside the competence of the supervisory authorities over debt-enforcement offices and must be brought before the ordinary courts.
200 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 45. 45. Entscheid vom 7. Juli 19a8 i. S. A.-G. Herzog "OIe und Glogg " Oie. Fäll t dem gepfändeten :8 c h u I d ne r ein e Er b- s c h a f tal s A I lei n erb e n an. so kann eine Nachpfändung nur die einzelnen Erbschaftssachen beschla- gen. Nimmt alsdann das Betreibnngsamt im Auftrage der Vormundschaftsbehörde die Liquidation und Verteilung der Erbschaft unter die betreibenden Gläubiger des -bevor- mundeten -Erben und die nicht betreibenden Gläubiger des Erblassers vor, so kann die Verteilung nicht durch Beschwerde bei den Aufsichtsbehörden angefochten werden. Lorsque le debiteur saisi devieni heritier unique d'une succession, une saisie complimentaire ne peut porter que sur les objets isoIes composant l'heredite. Lorsqu'ensuite l'office des pour- suites entreprend, sur l'ol'dre de l'autorite tutelaire, la liqui- dation de la succession et sa repartition entre les creanciers poursuivant de l'heritier -mis sous tutelle -et les crean- ders non poursuivants du deIunt, la repartition ne peut faire l'objet d'un recours aux autorites de surveillance. Se al debitore pignorato pertocca come erede unico, un'eredita, un pignoramento complementare (Nachpfändung) non potri't portare ehe sui singoIi oggetti di cui consta l'eredita. Ove I'Uffido, agendo per incarico delI'autorita tutoria, proceda aHa liquidazione ed aHa ripartizione dell'erediU tra i cre- ditori procedenti dell'erede -tutelato -e i creditori non procedenti deI de-cujus, la ripartizione non potra essere oggetto di ricorso all'autoriti't di vigilanza. A. -In der Betreibung dnr Firma Freudiger Oe gegen Walter Süss in Rüti für 2309 Fr. a Cts. nebst Akzessorien machte das Betreibungsamt Rüti am 7. November 1927 Anzeige von der Aufstellung des Kollo- kationsplanes, wonach dieser Gläubigerin nur 143 Fr. 35 Cts. zugeteilt werden konnten. Gleichen Tages ver- langte die Firma Frendiger Oe unter Hinweis darauf, dass am 2. November die Mutter des Schuldners, Frau Kessel, gestorben und jener ihr einziger Erbe sei, Nach- pfändung der dem Schuldner zugefallenen Erbschaft . Das Betreibungsamt vollzog die Nachpfändung am Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 45. 201 10. November, stellte der Gläubigerin am 12. November die Abschrift der Pfändungsurkunde zu (wonach ( sämtliche bekannten Aktiven des Nachlasses gepfändet worden waren )), verlangte sie jedoch am 28. November wieder zurück mit der Begründung, dass ( sich unserseits ein Formfehler eingeschlichen hat )), zerstörte sie in der Folge in der Meinung, sie habe keine Gültigkeit mehr, und stellte am 12. Dezember, nach Ablauf der Teiln:ahme- frist, eine neue Abschrift der Urkunde über die am 10. November vollzogene Pfändung zu, in welcher fünf weitere Gruppengläubiger mit Forderungen von zu- sammen rund 4500 Fr. aufgeführt und die gepfändeten Gegenstände wie folgt bezeichnet waren : Die dem Schuldner als bisher einzigem bekannten Erben zugefallene Erbschaft aus dem Nachlasse seiner ... Mutter... l)ach Abzug der Erbschaftsschulden (Schat- zung 2000 bis 3000 Fr.), Schätzungswert 5000 Fr. Laut vorliegendem Erbschaftsinventar gehören zum Erbschaftsvermögen : Barschaft 5 Fr. 90 Cts., Bank- guthaben 1735 Fr. 30 Cts., ein Schuldbrief 2500 Fr., Fahrhabe 979 Fr , Warenlager 2131 Fr. 50 Cts., Wäsche 356 Fr. 90 Cts., Geschirr 42 Fr. 60 Cts., Küchengerät- sc haften 34 Fr. 30 Cts., diverse Hausgeräte 257 Fr. 80Cts., Gold-und Silberwaren 60 Fr. 8103 Fr. 30Cts. Beigefügt war noch: Gemäss Mitteilung der Vormund- schaftsbehörde Rüti vom 9. Dezember bestehen bereits 4000 Fr. Passiven gegen die verstorbene Frau Kessel, sodass der Erlös zu Gunsten der Gläubiger des Erben Walter Süss kaum mehr als 4000 Fr. betragen wird. )) Am 17. Dezember 1927 machte das Betreibungsamt durch Zirkularschreiben ( an die Gläubiger der ver- stnrbenen Frau Witwe Kessel und deren Sohn Walter Süss , der inzwischen unter Vormundschaft gestellt worden war, folgende Mitteilung: Das unterzeichnete Betreibungsamt ist von der Vor- mundschaftsbehörde Rüti beauftragt, den Nachlass der am 2. November 1927 verstorbenen Frau-Witwe
202 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 45. Kessel zu liquidieren und unter die Gläubiger der Erb- lnsserin und deren einzigen Erben Walter Süss zu verteilen. Da der Erbe Walter Süss das Erbe vorbe- haltlos angenommen hat, stehen die Gläubiger der Erblasserin und des Erben gemäss Art. 564 ZGB in Bezug auf ihre Forderungen gleich, sodass der Reinerlös des Nachlasses zu gleichem Prozentsatz an die beiderlei Gläubiger verteilt werden soll. Diejenigen Gläubiger, die mit diesem Verteilungsmodus nicht einig gehen können, haben ihre diesbezügliche Erklärung mit Angabe der Gründe innert 10 Tagen '" beim unterzeichneten Betreibungsamt anzubringen. Stillschweigen gilt als Zustimmung zu obigem Verteilungsmodus. Nachdem das Betreibungsamt die Erbschaftssachen verwertet und hiebei 6362 Fr. 50 Cts. erlöst hatte, stellte es am 6. Februar 1928 einen Kollokations-und Verteilungsplan auf, wonach unter die sechs betrei- benden Gläubiger netto 4272 Fr. 10 Cts. verteilt und dementsprechend der Firma Freudiger Oe 1452 Fr. 40 Cts. zugeteilt wurden, während die (nicht betreibenden) Gläubiger der Erblasserin 1995 Fr. 75 Cts. erhalten sollten. Hierauf führte die Firma Freudiger Oe Beschwerde mit den Anträgen, es sei ihr der volle Betrag ihrer Forde- rung mit 2318 Fr. 05 Cts. zuzuweisen, eventuell seien unter die betreibenden Gläubiger auch noch die für die Gläubiger der Erblasserin znrückbehaltenen 1995 Fr. 75 Cts. zur Verteilung zu bringen. B. -Das Bezirksgericht Hinwil als untere Aufsichts- behörde hat den eventuellen Beschwerdeantrag zu- gesprochen und das Betreibungsamt angewiesen, einen neuen Kollokationsplan zu erstellen. Den von. zwei (nicht betreibenden) Gläubigern der Erblasserin einge- legten Rekurs mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde hat das Obergericht des Kantons Zürich am 5. Juni 1928 abgewiesen. C. -Den am 15. Juni zugestellten Entscheid des Schuldbetreibungs-und Konkursreeht. N° 45. 203 Obergerichtes haben diese Gläubiger am 23. Juni an das Bundesgericht weitergezogen. . Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammu zieht in Erwägung: Wenn . die Annahme der unteren Anfsichtsbellörde, dass das Betreibungsamt laut der am 12. November versandten Abschrift der Pfändungsurkunde zunäckst sämtliche bekannten Aktiven des Nachlasses ge- pfändet habe, zutreffend und in dem Sinne zu verstellen ist, dass Gegenstand der Pfändung die einzelnen Erb- schaftssachen waren, so wäre dies die richtige Massnahme gewesen. Da nämlich der Betriebene einzige E.rbe sniner Mutter ist so wurde er mit ihrem Tode AllemeIgentUmer sämtliche; Erbschaftssachen und konnten diese gleich anderen Vermögensstücken des Betriebenen ohne irgend- welche Rücksicht auf die Schulden des Erblassers gepfändet werden, nicht die Erbschaft als Ganzes, worauf der Vertreter der Firma Freudiger Oe abge- zielt zu haben scheint. Damit ist auch ausgesprochen, dass die Pfändung, wie sie dann in der am 12. Dezember versandten Abschrift der Pfändungsurkunde verurkundet wurde: unrichtig war. Nur wenn der betriebene Enbe zusammen mit anderen Miterben in einer Erbengemem- schaft steht, .kommt die Pfändung (eines Anteiles an) der ein Gesamtvermögen bildenden Erbschaft in Be- tracht welche unter Berücksichtigung der Passiven zu schätzen und nach den besonderen Vorschriften über die Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen zu verwerten ist, nicht durch Verwertung sämtlicher inzelnen Erbschaftssachen, wie sie vorliegend statt- gefunden hat. Im einen wie im anderen Falle können die Gläubiger des Erblassers, welche begründete Be sorgnis haben, dass ihre Forderu.ngen ninht. bezahlt werden und auf ihr Begehren lllcht befnedigt oder sichergntellt worden sind, amtliche. Liquidation der . Erbschaft beantragen, um Deckung ihrer Forderungen
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 45. aus der Erbschaft zu erlangen, bevor diese für Schulden des (eines) Erben in Anspruch genommen wird (Art: 594 ZGB). Wird eine solche amtliche Liquidation durchge- führt, so beschränkt sich das Pfändungspfandrecht . der Gläubiger des Erben auf den Liquidationsüberschuss . Dagegen ist es nicht Sache des mit Betreibungen gegen den Erben befassten Betreibungsamtes, auf die Gläubiger des Erblassers irgendwie Rücksicht zu nehmen, sofern sie nicht schon gegen den Erblasser Betreibung angehoben haben oder nunmehr ebenfalls gegen den Erben Betrei- bung anheben, und sofern nicht etwa die amtliche Liquidation über die Erbschaft durchgeführt wird. Vorliegend will denn auch das Betreibungsamt den (nicht betreibenden) Gläubigern der Erblasserin nur deshalb einen Teil des Erlöses aus der Verwertung der Erbschaftssachen zuhalten, weil es von der Vormund- schaftsbehörde den Auftrag erhalten hat, die Erbschaft zu liquidieren und unter die Gläubiger der Erblasserin sowohl als des Erben zu verteilen. Hiebei handelt es sich um eine Verwertung und Verteilung, welche das schnTerdebeklagte Betreibungsamt nicht" in Erfüllung emer ihm nach dem Schuldbetreibungs-und Konkurs- gesetz obliegenden Aufgabe vorgenommen hat, .zumal da keiner der betreibenden Gläubiger das Verwertungs- begehren gestellt zu haben scheint, sondern zufolge Auftrages der Vormundschaftsbehörde und einer ent- sprechenden Vereinbarung unter den Gläubigern beider Kategonien, ie es daraus herleitet, dass kein Gläubiger, auch mcht dIe Beschwerdeführerin, dem Zirkular vom 17. Dezember in der dort ausdrücklich vorgesehenen Weise alsbald widersprochen hat. Hieran ändert es nichts, dass die Verteilung doch nicht nach den in diesem kular aufgestellten Verteilungsgrundsätzen durchge- füh worden zu in scheint; denn diese Diskrepanz betrifft den matenellen Inhalt und nicht die Veranlas- sung der Verteilung. Unter diesen Umständen kann die angefochtene Verteilung nicht als Verteilung im Betrei- Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 46.
bungsverfahren angesehen werden; infolgedessen können Streitigkeiten, zu denen sie Anlass gibt, nicht von den Aufsichtsbehörden über die Betreibungsämter beurteilt werden, die darüber zu wachen haben, dass die Verteilung entsprechend den betreibungsrechtlichen Vorschriften stattfindet, dagegen nicht Verteilungen nachzuprüfen haben, für welche gar nicht die betreibungsrechtlichen Vorschriften Regel machen. Somit hätten die kantonalen Aufsichtsbehörden es ablehnen sollen,sich mit der durch Beschwerde an sie gebrachten Streitigkeit zu befassen, die vielmehr von den Gerichten zu beurteilen sein wird. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 5. Juni -sowie derjenige des Bezirksgerichtes Hinwil vom 22. März -1928 aufgehoben und auf die Beschwerde der Firma Freudiger Oe nicht eingetreten wird. . 46. lilntscheia vom 11. Jul! 1928 i. S. Bofer. M i e t z ins r e t e n t ion s r e c h t. Die R e t e n t ion s u r k und e gemäss Art. 283 Abs. 3 SchKG hat nur die Funktion eines betreibungsrechtlichen Sicherungsmittels, sie bewirkt nicht die unanfechtbare Feststellung des betreffenden Retentionsrechtes, sondern es fällt die endgültige Entscheidung hierüber dem Richter zu. Nach K 0 n kur s e r Ö f f nun g über den Mietzins- schuldner ist keine Retentionsurkunde mehr aufzunehmen. SchKG Art. 8 Abs. 2, 204, 250, 283. Droit de retention garantissant les loyers et termages. L'inuentaire dresse en conformite de l'art. 283 al. 3 LP ne constitue qu'un moyen de proteetion, il ne constate pas definitivement l'existence du droit de retention, question qui releve du juge. Apres l'ouuerture de La taillile du locataire debiteur il n'est plus dresse d'inventaire pour droit de retention. Art. 8 al. 2, 204, 250 et 283 LP.