Art. 283 Abs. 3 SchKG; Retentionsurkunde nach Konkurseröffnung; Wirkung und Beweisfunktion. Die vom Betreibungsamt aufzunehmende Retentionsurkunde hat nicht materiellrechtlichen Charakter, sondern dient lediglich als betreibungsrechtliches Sicherungsmittel und begründet das Retentionsrecht nicht verbindlich. Mit der Konkurseröffnung über den Mietschuldner entfällt jede Grundlage für die Aufnahme einer Retentionsurkunde; die Sicherung der Vermögensgegenstände ergibt sich aus dem Konkursrecht, namentlich aus Art. 204 SchKG. Die Bestimmung des Umfangs eines allfälligen Retentionsrechts ist im Konkursinventar und im Kollokationsverfahren zu klären; ein besonderes Retentionsinventar nach Konkursausbruch ist unzulässig (vgl. Erw. 1 ff.).
Schuldbetreibungs--und Konkursrecht. N0 45. aus der Erbschaft zu erlangen, bevor diese für Schulden des (eines) Erben in Anspruch genommen wird (Art 594 ZGB). Wird eine solche amtliche Liquidation durchge- führt, so beschränkt sich das Pfändungspfandrecht . der Gläubiger des Erben auf den Liquidationsüberschuss . Dagegen ist es nicht Sache des mit Betreibungen gegen den Erben befassten Betreibungsamtes, auf die Gläubiger des Erblassers irgendwie Rücksicht zu nehmen, sofern sie nicht schon gegen den Erblasser Betreibung angehoben haben oder nunmehr ebenfalls gegen den Erben Betrei- bung anheben, und sofern nicht etwa die amtliche Liquidation über die Erbschaft durchgeführt wird. Vnrliegend ll denn -auch das Betreibungsamt den (mcht betreibenden) Gläubigern der Erblasserin nur deshalb einen Teil des Erlöses aus der Verwertung der Erbschaftssachen zuhalten, weil es von der Vormund- schaftsbehörde den Auftrag erhalten hat, die Erbschaft zu liquidieren und unter die Gläubiger der Erblasserin sowohl als des Erben zu verteilen. Hiebei handelt es sich um eine Verwertung und Verteilung, welche das sch:verdebeklagte Betreibungsamt nicht" in Erfüllung elller Ihm nach dem Schuldbetreibungs-und Konkurs- gesetz. obliegenden Aufgabe vorgenommen hat, .zumal da kelller der betreibenden Gläubiger das Verwertungs- begehren gestellt zu haben scheint, sondern zufolge Auftrages der Vormundschaftsbehörde und einer ent- sprechenden ereinbarung unter den Gläubigern beider KategonIen, Ie es daraus herleitet, dass kein Gläubiger, auch mcht dIe Beschwerdeführerin, dem Zirkular vom 17. Dezember in der dort ausdrücklich vorgesehenen Weise alsbald widersprochen hat. Hieran ändert es nichts, dass die Verteilung doch nicht nach den in diesem kular aufgestellte Verteilungsgrundsätzen durchge- fuhr:t worden zu elll scheint; denn diese Diskrepanz betnfft den materIellen Inhalt und nicht die Veranlas- sung der Verteilung. Unter diesen Umständen kann die angefochtene Verteilung nicht als Verteilung im Betrei- Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 46. 205 bungsverfahren angesehen werden; infolgedessen können Streitigkeiten, zu denen sie Anlass gibt, nicht von den Aufsichtsbehörden über die Betreibungsämter beurteilt werden, die darüber zu wachen haben, dass die Verteilung entsprechend den betreibungsrechtlichen Vorschriften stattfindet, dagegen nicht Verteilungen nachzuprüfen haben, für welche gar nicht die betreibungsrechtIichen Vorschriften Regel machen. Somit hätten die kantonalen Aufsichtsbehörden es ablehnen sollen, sich mit der durch Beschwerde an sie gebrachten Streitigkeit zu befassen, die vielmehr von den Gerichten zu beurteilen sein wird. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 5. Juni -sowie derjenige des Bezirksgerichtes Hinwil vom 22. März -1928 aufgehoben und auf die Beschwerde der Firma Freudiger Oe nicht eingetreten wird. . 46. Intscheii vom 11. Jul 1928 i. S. Bofer. M i e t z ins r e t e n t ion s r e c h t. Die R e t e n t ion s u r k und e gemäss Art. 283 Abs. 3 SchKG hat nur die Funktion eines betreibungsrechtlichen Sicherungsmittels, sie bewirkt nicht die uuanfechtbare Feststellung des betreffenden Retentionsrechtes, sondern es fällt die endgültige Entscheidung hierüber dem Richter zu. Nach K 0 n kur s e r Ö f f nun g über den Mietzins- schuldner ist keine Retentionsurkunde mehr aufzunehmen. SchKG Art. 8 Abs. 2, 204, 250, 283. DroH de retention garantissant les lagers et termages. L'inventaire dresse en conformite de l'art. 283 al. 3 LP ne constitue qu'un moyen de proteetion, il ne constate pas definitivement l'existence du droit de retention, question qui releve du juge. Apres l'ouverture de la taillile du locataire debiteur il n'est plus dresse d'inventaire po ur droit de retention. Art. 8 al. 2.204, 250 et 283 LP.
20 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 46. Diritto di ritenzione per pigioni ed alfitti. n verbale di ritenzieme di ctli all, an; 283 cap. 3 LEF. e mero mezzo di garanzia e non CQstituisce costatazione inoppligna- bile deI diritto di ritenzione, ehe e di eompetenza dei giudiee. Aperto il fallimento sul debitore di pigioni ed affitti, UD verbale di ritenzione non puo phi essere eretto. LEF art.. 8 al. 2, 204, 250, 283. A. --Die Firma U. und A. Hofer in Luzem hatte . dem Fritz Oehri in Luzern Geschäftslokale in ihrem Hause Hirschengraben 41 vermietet. Am 1. März 1928 stellte sie beim Betreibungsamt Luzern das Begehren um Aufnahme einer Retentionsurkunde und um Rück- schaffung der bisher im Schaufenster ausgestellt gewese- nen Waren, die plötzlich entfernt worden . seien. Am 2. März nahm das Betreibungsamt die verlangte Urkunde auf, bemerkte aber darin die im Schaufenster ausgestellt gewesenen Waren seien am 27. Februar 1928 nach dem Magazin am Weinmarkt verbracht worden. Das Betrei- bungsamt könne nicht feststellen, welche Waren sich im Magazin am Hirschengraben befunden hätten. Eine Inventarisation sowie ein HücktranspoJ;1; die s e r Waren könne daher nicht stattfinden. Diese Retentions- urkunde wurde der Firma Hoferam 7. März zugestellt, nachdem bereits am 5. März der Konkurs übeF Fritz Oehri eröffnet worden war. Die Firma Hofer wandte sich daher, sobald sie vQn der Konkurseröffnung in Kenntnis gesetzt worden wär, am 15. März an das Konkursamt Luzern mit dem Begehren, zur Wahrung ihres Retentionsrechtes die notwendigen Vorkehren zu treffen. Das Konkursamt teilte jedoch der Firma Hofer am 23. März mit, das Gesuch um Rückschaffung der . am 27. Februar aus dem Magazin Hirschengraben 41 entfernten Gegenstände sei verspätet und werde daher abgewiesen. B. -Hiegegen beschwerte sich die Firma Hofer bei den Aufsichtsbehörden mit dem uch, das Konkurs-. amt Luzern sei zu verhalten, das Retentions-und Rück- schaffungsbegehren als rechtzeitig gestellt anzuerkennen Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 46. 207 und durchzuführen. Der Beschwerdeführerin sei ein Verzeichnis der für das Retentionsrecht ausgeschiedenen Waren zuzustellen. C. -Mit Urteil vom 14. Juni 1928 hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen mit dem Bemerken jedoch, dass dadurch das Recht der Be- schwerdeführerin zur Geltendmachung des von ihr be- anspruchten Retentionsrechtes im Konkurs der Schuld- nerfirma nicht tangiert werde. D. -Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerde- führerin am 5. Juli 1928 den Rekurs an das Bundes- gericht erklärt, indem sie erneut um Schutz der Be- schwerde ersuchte. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die in Art. 283 Abs. 3 SchKG vorgesehene vom Betreibungsamt aufzunehmende Retentionsurkunde hat nicht materiellrechtlichen Charakter, d. h. das Reten- tionsrecht des Vermieters an den eingebrachten Sachen des Mieters entsteht und besteht unbekümmert um die Aufnahme der Retentionsurkunde. Diese hat nur die Funktion eines betreibungsrechtlichen Sicherungsmittels. indem dadurch dem Gläubiger die tatsächliche Möglich- keit gewahrt werden soll, seine Rechte später auf dem Betreibungswege mit Erfolg geltend zu machen. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass nach erfolgter Konkurs- eröffnung jede Grundlage für die Aufnahme einer Re- tentionsurkunde entfällt, da nach Konkursausbruch eine Betreibung gegen den Gemeinschuldner gar nicht mehr eingeleitet werden kann und eine besondere Sicherung der Retentionsobjekte gegenüber unzulässigen Verfü- gungen des Gemeinschuldners nicht mehr notwendig erscheint, indem ja derartige Verfügungen gemäss Art. 204 SchKG den Konkursgläubigern gegenüber ohnehin ungültig sind. Der Rekurrent macht geltend, wenn man -worüber ein Zweifel nicht bestehen kann -annehme,
208 Schuldbetreinungs-und Konkursrecht. N° 46. dass durch den Konkursausbruch das Retentionsrecht materiell nicht berührt werde, dann müsse auch die . Möglichkeit bestehen, die Gegenstände, die vom Reten- tionsrecht betroffen werden, festzustellen. Das ist an sich zweüellos richtig; doch folgt daraus nicht, dass das Konkursamt deshalb verpflichtet wäre, eine Reten- tionsurkunde im Sinne von Art. 283 Abs. 3 SchKG aufzunehmen, ganz abgesehen davon, dass dies auch praktisch nicht zu dem vom Rekurrenten vermuteten Resultate führen würde und völlig überflüssig wäre. Das Konkursamt ist gemäss Art. 25 KV gehalten, im Inventar bei allen Objekten ihren Standort zur Zeit der Inventaraufnahme anzugeben. Es ist daher einem Mietzinsretentionsgläubiger leicht möglich, den Umfang seines Retentionsrechtes -wenn dieses an sich nicht bestritten ist -an Hand des Inventars, dessen Einsicht ihm das Konkursamt gemäss Art. 8 Abs. 2 SchKG jederzeit gestatten muss, festzustellen und nachzuweisen. Ein solcher Nachweis durch das Inventar entfällt aller- dings dann, wenn, wie dies vorliegend der Fall gewesen sein soll, der Schuldner die bezüglichen Gegenstände vor der Konkurseröffnung heimlich oder gewaltsam aus den betreffenden Mietlokalitäten fortgeschafft hat. Dann bedarf es zur Feststellung, ob die fraglichen Objekte sich in den vom betreffenden Mietzinsretentionsgläubiger dem Gemeinschuldner vermieteten Räumen befunden haben, eines besondern Beweisverfahrens, falls das Konkursamt dies nicht freiwillig anerkennen will. Das wäre aber auch bei Vorliegen einer Retentionsurkunde nicht zu vermeiden ; denn diese bewirkt nicht die unan- fechtbare Feststellung des betreffenden Retentions- rechtes, sondern es fällt die endgültige Entscheidung hierüber dem Richter zu (vgl. auchBGE 52 III S. 122 ff.), vor dem insbesondere auch die Einrede geltend ge- macht werden kann, dass gewisse Objekte zu Unrecht als heimlich fortgeschafft in die Retentionsurku:nde aufgenommen worden seien. Es wird daher ausschliess- Schuldbetreibungs-und KonkursrechL N° 47. 209 lieh Sache des Kollokationsverfahrens sein, die Frage des vom Rekurrenten geltend gemachten Retentions- rechtes abzuklären. Sollte der Rekurrent befürchten, dass bis dahin gewisse Beweismittel verloren gehen oder deren Gebrauch erschwert werde, so bleibt es ihm selbst- verständlich unbenommen, nach den Grundsätzen des kantonalen Prozessrechtes eine Beweisaufnahme zu ewigem Gedächtnis zu veranlassen. Demnach erkennt die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 47. Arret du 12 juillet 1928 dans la cause Pasche. Les droits que le debiteur poursuivi entend faire valoir contre le creancier poursuivant peuvent etre saisis a la requete de ce dernier. La realisation s'effectue, alors, soit par vente aux encheres de la preiention saisie, soit par cession a un tiers creancier. Rechte (Forderungen), welche der betriebene Schuldner gegen den betreibenden Gläubiger geltend machen will, können auf Begehren des letzteren gepfändet werden. Die Ver- wertung erfolgt solchenfalls entweder durch Versteigerung der gepfändeten Forderung oder allfällig durch deren Ab- tretnng an einen andern betreibenden Gläubiger. I diritti, che l'escusso intende far valere contro il creditore istante possono da questi essere pignorati. In questo caso la realizzazione ha luogo sia per inc.anto della pretesa pignorata, sia per cessione a un terzo credltore. Apres avoir mis la main, le 20 fevrier 1928, sur divers meubles, aussitöt revendiques, l' office des poursuites de Lausanne, agissant a la requete de I'hoirie de feu Jean-Charles Seiler, a saisi, le 15 mars 1928, au prejudice de dame Frieda Pasche une pretendue creance reclamee )) par la debitrice a I'hoirie de Jean-Charles Seiler, a Lau- sanne, de 4100 fr. suivant reponse deposee et conclu- sions reconventionnelles prises par dame Pasche devant