Art. 272 SchKG; seizure of claims of a debtor domiciled abroad against Swiss third-party debtors; transferability of claims governed by the law creating the right. In debt enforcement against a debtor domiciled abroad, claims alleged by the creditor to belong to the debtor and owed by third-party debtors domiciled in Switzerland may be seized, whereas the question whether such claims are in fact non-transferable and thus immune from seizure must be decided under the substantive law governing the claim, including foreign law where applicable. Supervisory authorities do not rule on the existence of the seized claim; that issue is reserved to realization proceedings. Art. 83 OG authorizes remittal when the lower authority applied the wrong law.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 55. 55. Entscheid. vom 14. . September 1928 i. S. Stadtgemeinde Wien. In der Betreibung gegen einen im Auslande wohnenden Schuldner am Orte des gewählten Spezialdomizils können alle Guthaben gepfändet werden, von denen der betreibende läubiger benauptet, sie stehen dem Betriebenen gegenüber III der SchWeIZ wohnenden Drittschuldnern zu (Erw. 1). Unpfändbarkeit unübertragbarer Forderungen: Ob eine Forderung Übertragbar sei oder nicht, ist nach dem sie beherrschenden -allfällig ausländischen -Rechte zu beurteilen (Erw. 2). Dans la poursuite intentee au domicile elu contre un debiteur habitant a l'etranger, I'office peut saisir toutes Ies creances au sujet desquelles Ie creancier poursuivant pretend qu'ellns appartiennent au debiteur a l'encontre de tiers debiteurs habitant en Suisse (consid. 1). Insaisissabilite de creances non-transmissibles. -La question de savoir si une creance est ou non transmissible doit etre tranchee en vertu du droit qui la regit, le cas echeant en vertu du droit etranger (consid. 2). In un'eseeuzione intentata al domicilio elettivo contro un debitore domiciliato all'estero sono soggetti al pignoramento tutti i crediti, ehe il creditore pretende spettare al debitore verso terzi dimoranti nella in Isvizzera (consid. 1). Inoppignorabilita di crediti non trasferibili. -La questione, se un eredito e trasferibile, dev' essere decisa in base al diritt? ehe 10 regge, nella speeie, deI diritto straniero (consld. 2). A. -In der Betreibung des Dr. Charles Bourcart . gegen die Rekurrentin wegea einer Verbindlichkeit, zu deren Erfüllung die Rekurrentin in Basel ein Spezial- domizil gewählt hatte, pfändete das Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt die Guthaben der Rekurrentin aus Wohnbausteuer gegen mehrere teils in Basel, teils anders- wo in der Schweiz wohnende Eigentümer von in Wien gelegenen Häusern. Hiegegen führte die Rekurrentin Beschwerde. . B. -Durch Entscheid vom 16. August 1928 hat die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs-und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt die Beschwerde abgewiesen. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 55. 239 C. -Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: .1. -Zunächst zieht die Rekurrentin die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes Basel in Frage. Es ist ihr zuzugeben, dass an die Wahl des Basler Spezial- domizils durch die Rekurrentin für die Pfändung nicht die Folge geknüpft werden darf, sämtliche Guthaben der Rekurrentin seien als (auch) in Basel gelegene Vermögeus- stücke anzusehen. Allein bei der Zwangsvollstreckung gegen einen im Ausland wohnenden Schuldner ist für die Bestimmung des Sitzes seiner Guthaben nach der von der Rekurrentin selbst angezogenen ständigen Rechtsprechung gar nicht sei n Wohnsitz massgebend, sondern der Wohnsitz des betreffenden Drittschuldners. Und zwar kann entsprechend der Vorschrift des Art. 272 SchKG, wonach der Arrest von der zuständigen Behörde des Ortes, wo das Vermögensstück sich befindet, bewilligt wird, die Arrestierung von Guthaben eines im Auslande wohnenden Arrestschuldners nur am schweize- rischen Wohnorte des Drittschuldners stattfinden. Da- gegen trifft diese Beschränkung nicht auf die Pfändung. zu, da mangels einer dem Art. 272 SchKG entsprechenden Vorschrift jedes Betreibungsamt zur. Pfändung von irgendwo in der Schweiz gelegenen Guthaben des Betriebenen zuständig ist. Die weitere Frage aber, ob die vorliegend gepfändeten Guthaben deshalb nicht als in der Schweiz gelegen erachtet werden dürfen, weil die Vlohnbausteuer nicht von den Hauseigentümern, sondern von den (in Wien wohnenden) Mietern geschuldet werde, betrifft die Existenz der gepfändeten Guthaben und kann daher nicht von den Aufsichtsbehörden beurteilt werden ; in dieser Beziehung fällt namentlich in Betracht, dass die Pfändungen nicht auch allfällige Guthaben an die Mieter umfassen. Und im besonderen vermag die AS M III -1928 19
240 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 55. Rekurrentin gegen die Pfändung des Wohnbausteuergut- habens an Messmer nichts daraus herzuleiten, dass sie dargetan habe, dieser sei nicht Steuerschuldner, weil er sich seines Grundbesitzes entäussert habe. Denn nach ständiger, gegenüber der Rekurrentin bereits zur An- wendung gebrachter Rechtsprechung ist zur Pfändung von Guthaben zu schreiten, sobald der betreibende Gläubiger deren Existenz auch nur behauptet, und sind derart gepfändete Guthaben als bestrittene zu verwerten, mit der Massgabe, dass es dem Erwerber überlassen werden muss, die zum Einzug erforderlichen Vorkehren gegen den angegebenen Drittschuldller zu treffen. . 2. -Im weiteren macht die Rekurrentin geltend, die gepfändeten Steuerforderungen seien, weil unübertragbar , auch unpfändbar. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, die Frage nach der Pfändbarkeit von Steuerforderungen . sei ausschliesslich in Anwendung des schweizerischen Rechtes zu beurteilen, und hat angenommen, nach dem schweizerischen Rechte stehe der Abtretbarkeit und, mangels besonderer Bestimmungen über die Pfändbar- keit oder Unpfändbarkeit von Steuerforderungen, auch der Pfändbarkeit nichts entgegen. Allein das schwei- zerische Recht greift nur insofern durch, als es die Pfändung von höchstpersönlichen und folglich unüber- tragbaren Rechten verbietet. Dagegen kann die Prä- judizialfrage, ob ein Recht, das gepfändet werden will, höchstpersönlich und folglich unübertragbar sei, nur in Anwendung derjenigen Rechtsordnung beurteilt werden, welcher es seine Entsnehung verdankt. Gerade vorliegend springt in die Augen, dass die Drittschuldner der Steuer- forderungen ungeachtet einer in der Schweiz vollzogenen Pfändung derselben und allfälliger Zahlung, sei es an das Betreibungsamt oder deI.1 Erwerber, von der Rekurrentin in Österreich weiterhin belangt werden könnten, wenn die gepfändeten Steuerforderungen nach dem massgebenden österreichischen Recht unübertragbar sind. Daher ist Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 56. 241 die Sache zu neuer Entscheidung in diesem Punkt unter Berücksichtigung des österreichischen Rechtes an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 83 OG). Demnach erkennt die Schuldbetr.-und KQnkurskammer Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zurückgewiesen wird. 56. Entscheid vom 22. September was i. S. lttosimann. Will der Schuldner gegen eine Betreibung auf Pfandverwertung die Einrede erheben, dass die Verwertung des (unstreitig bestellten) Pfandes nicht durch Betreibung auf Pfandver- wertung in die Wege geleitet werden dürfe, sondern durch privaten Pfandverkauf stattfinden müsse, so hat er Rechts- vorschlag zu J:.l'j,l!len und nicht Beschwerde zu führen . Lorsque le debh 'uT yeut opposer a Ia poursuite en realisation de gage l'exceptlOn consistant a dire que la realisation du gage (dont Ia constitution est incontestee) ne doit pas s'o- perer par la voix de ce genre de poursuite, mais par la vente de gre a gre, il doit former opposition contre la poursuite mais non porter plainte. Ove in un'esecuzione in via di realizzazione deI pegno, il debi- tore pretenda, che la vendita deI pegno (la cui costituzione e pacifica) debba avvenire, non con esecuzione in via di realizzazione, ma a trattative private, devra far valere l'eccezione, non per via di ricorso, ma col mezzo dell'oppo- sizione. A. -Auf Verlangen der Frau Marie Baumann in Zürich stellte das Betreihungsamt Höngg dem Werner Mosimann einen Zahlungsbefehl für die Betreibung auf Verwertung eines Faustpfandes, nämlich des Inhaber- schuldbriefes über 10,000 Fr., lastend im dritten Rang auf Kat. Nr. 2872 Gemeindebann Höngg für die Summe von 12,163 Fr. 70 Cts. laut Darlehensvertrag vom 30. Juni 1926 zu. Hiegegen erhob der Betriebene Rechts- vorschlag, und als der Gläubigerin provisorische Rechts-