Art. 273 OR, Art. 284 SchKG; landlord’s retention right over third-party objects removed after inventory entry; no re-delivery demand is necessary to preserve the right against the third party, subject to the position of good-faith acquirers. Questions of good faith and substantive ownership effects fall within the jurisdiction of the civil courts, not the enforcement authorities. The opening of bankruptcy over the tenant does not terminate an already initiated pledge-realization proceeding concerning such objects. If the third party disputes subjection to retention after removal, the enforcement office may not treat the objection procedure as if the debtor still possessed the items; the landlord’s procedural path must reflect the changed possession situation and the return order may only follow a judicial determination (consid. 1-3).
Januar 1928 hob er Betreibung auf Pfandverwertung an. Am 6. Januar 1928 transportierte die Rekurrentin die Maschine in ihre Werkstätten nach Regensdorf, angeblich zur Reparatur. Als das Betreibungsamt Meilen am 13. Januar Rückverbringung der Maschine verlangte, verweigerte die RekulTentin dies, zunächst aus dem Grunde, dass sie von der Aufnahme der Retentions- urkunde nichts gewusst habe, und ferner bestritt sie das Retentionsrecht des Rekursgegners überhaupt. Von einem Gesuch, die Maschine sei in amtliche Verwahrung zu nehmen, stand der Rekursgegner wieder ab, als hiefür ein Kostenvorschuss von ihm verlangt wurde. Inzwischen war am 17. Januar der Konkurs über Loss eröffnet worden. Das Konkursamt wies jedoch den
270 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 62. Rekursgegner für die Austragung des Streites mit der Rekurrentin in Anwendung des Art. 53 der Konkurs- verordnung aus dem Konkursverfahren weg. Hierauf stellte der Rekursgegner das Verwertungsbegehren in der Pfandverwertungsbetreibung. Zunächst führte das Betreibungsamt nun das Widerspruchsverfahren durch, und zwar setzte es dahei der Rekurrentin Frist zur Klage gegen den Rekursgegner auf Aberkennung seines Reten- tionsrechtes an. Hiegegen führte die Rekurrentin Be- schwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Klage- fristansetzung überhaupt, eventuell unter gleichzeitiger Klagefristansetzung an den Rekursgegner . B. -Durch Entscheid vom 6. Juli 1928 hat das Ober- gericht des Kantons Zürich die Beschwerde abgewiesen. e. -Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs-und KQnkurskammer zieht in Erwägung: .
Das beschwerdebeklagte Amt und die Vorin-
Schu!dbctrt'ihungs-und KOllkursrecht. N0 62. stanzen haben bei der Einleitung des Viderspruchsver- fahrens angeknüpft an das Gewahrsamsverhältnis, wie es im Zeitpunkte der Aufnahme der Retentionsurkunde bestand. Diese Auffassung lässt ausseI' acht, dass zwischen der Aufnahme der Retentionsurkunde und der Einleitung des Widerspruchsverfahrens gemäss Art. 155 Abs. 1 SchKG längere Zeit verstreicht, während welcher es leicht möglich ist, dass Dritte in gutem Glauben Rechte an retinierten Sachen erwerben. Solchen Drittbesitzern gegenüber zessiert gemäss Art. 284 SchKG das Recht des Betreibungsamtes zur Rückverbringung bezw. Inver- wahrungnahme der fortgeschafften Retentionsgegen- :itände. Dann darf aber der weitere Besitz des Dritten auch nicht davon abhängig gemacht werden, dass er Widerspruchsklage erhebe (BGE 41 III S. 111). Zwar macht die Rekurrelltin liicht eigentlich geltend, sie habe die Kunststeinmaschine in gutem Glauben zu Eigentum übertragen erhalten, sondern sie will nur den Besitz an der ohnehin ihr gehörenden Maschine in gutem Glau- ben wieder zurückerlangt haben. Allein auch in einem solchen Fall ist die betreibungsamtliche Rückverbrin- gung bezw. Inverwahrungnahme ausgeschlos"en. Freilich dient die Aufnahme der RetentiOlnsurkunde zur Wahrung des Retentionsrechtes trotz allfälliger Fortschaffung nicht nur gegenüber dem Mieter,sondern auch gegenüber dem Dritteigentümer, insoweit dessen Sachen gemäss Art. 273 OR dem Retentionsrecht des Vermieters eben- falls unterworfen sind, sodass also auch die Fortschaffung solcher in der Retentionsurkunde verzeichneten Sachen durch den Dritteigelltiimer regelmässig dem Retentions- recht nicht zu schaden vermag. Hat jedoch der Dritte seine Sachen in gutem Glauben, m. a. V. in Unkenntnis der Aufnahme der Retentionsurkunde, wieder zurück- erlangt, so lassen sich die Wirkungen der Retentions- urkunde nicht gegen diesen Besitzerwerb ausspielen. Und da im Falle der Bestreitung des guten Glaubens ausschliesslich die Gerichte zur Entscheidung hierüber Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 63. 273 berufen sind (vgl. Erw. 1 hievor), so kann die Zurück- verbringung nur durch gerichtliches Urteil angeordnet werden. Ganz abgesehen hievon kann dem Rekursgegner, der von seinem Begehren um betreibungsamtliche Rück- verbringung bezw. Inverwahrungnahme abgestanden, also darauf verzichtet hat, den Zustand wieder herstellen zu lassen, wie er vor der Fortschaffung der Maschine gewesen war, nicht zugestanden werden, dass das Wider- spruchsverfahren in gleicher Weise durchgeführt werde, wie wenn der Schuldner im Besitze der Maschine geblieben wäre. Denmach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der eventuelle Rekursantrag wird zugesprochen und dit angefochtene Verfügung aufgehohen. 63. Entsoheid vom 20. Oktober 1928 i. S. Halter. B e s c h wer d e mit dem Antrag auf materielle Abänderung des K 0 11 0 kat ion s p I a n e s (im Konkurs) können auch solche Drittpersonen nicht führen, welchen die Kollo- kationsplananfechtungsklage nicht zusteht. Die einzelnen Genossenschafter, welche für die Genossenschafts- verbindlichkeiten persönlich haftbar sind, können nichts gegen die Zulassung von Forderungen im Gen 0 s s e n- s c h a f t s k 0 n kur s e vorkehren. Les tiers, 'qui n'ont pas quaHte po ur attaquer Ntat de collo- calion devant les tribunaux, ne peuvent pas non plus, dans Ia faiIlite, demander par Ia voie de Ia plainle que ceIui-ci soit modifie au fond. Les membres d'une societe cooperative, personnellement responsables des dettes de la societe, n'ont aucun moyen de s'opposer individuellement a I'admission d'une creance dans Ia faillite de celle-ci. Il terzo cui non spetta iI diritto di impugnare Ia graduatoria davanti ai tribunali non ha neppure veste per chiederne una modificazione sostanziale per la via deI ricorso. I membri di una cooperativa personalmente responsabili dei debiti della societa non hanno nessun mezzo per opporsi personalrn,ente all'ammissione di un credito nel fallimento deHa stessa.