Art. 54 Abs. 1 KV; Art. 805 ZGB; accessory status of movables claimed as exempt in bankruptcy. If the bankrupt invokes unseizability for objects alleged by mortgage creditors to be accessories of an immovable, the supervisory authority must not merely decide the exemption issue, but must also provisionally determine whether the objects belong to the immovable as accessories. Depending on that provisional determination, the procedural initiative lies either with the bankrupt, who may sue the mortgage creditors to deny accessory status, or with the mortgage creditors, who must sue the bankrupt to assert their pledge. This allocation of procedural standing prevents exempt property from being lost by omission and preserves the parties' material rights pending the civil court's final determination.
288 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 66. kann, binnen der sie, bei Vermeidung des Ausschlusses, der Konkursverwaltung mitzuteilen haben, ob sie den Anspruch gemäss Art. 260 SchKG anstelle der Masse bestreiten wollen. Uebrigens wird es im einzelnen Falle keine Bedenken erwecken, die Ersatzforderung der Ehe- frau oder Witwe auf Grundlage der (vorläufigen) Ver- fügung der Konkursverwaltung über Eigentumsan- sprachen zu kollozieren und für den Fall. dass es bei dieser Anerkennung der Eigentumsansprachen nicht sein Bewenden haben sollte. eine Nachkollokation ins Auge zu fassen, die ja naturgernäss höher ausfallen müsste. So besonders auch im vorliegenden Falle. wo nach der Meinung der Konkursverwaltung nur noch eine Frauen- gutsersatzforderung von 25 Fr. zu kollozieren übrigbIieb. In anderen Fällen. namentlich wenn vorauszusehen ist, dass auf Grund einer nach Art. 260 SchKG auszustellenden Abtretung von einzelnen Gläubigern ein langwieriger Prozess gegen die Ehefrau geführt werden wird, steht auch nichts entgegen, dass gemäss Art. 59 Abs. 2. KV mit der Kollokation der Ersatzforderung einfach zugewartet wird. Nachdem die Rechte der Konkursglänbiger seinerzeit nicht in genügender Weise gewahrt worden sind, muss und kann dies jetzt noch nachgeholt werden inder Weise, dass die Art. 47 bezw. 48 Abs. 2 KV nachträglich noch sinngemäss zur Anwendung gebracht werden, . indem die Konkursverwaltung entweder eine weitere Gläubiger- versammlung einberuft oder ein Zirkular an die Gläu- biger erlässt. hierauf eventuell gemäss Art. 46 bezw. 52 KV Frist zur Aussonderungsklage ansetzt und je nach dem weiteren Verlauf eine Nachkollokation vornimmt, wie dies schon im ZiviIurteiI des Bundesgerichts am Schlusse angedeutet ist. Es stünde aber natürlich auch nichts entgegen, dass die Konkursverwaltung unter dem Eindruck des obergerichtIichen Urteils sich entschliesst, von sich aus auf die ursprünglich ins Auge gefasste, aber nicht verbindlich gewordene Anerkennung der Eigentums- ansprachen der Witwe Beerli zurückzukommen und dieser Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 67. 289 ohne weitere Befragung der Gläubiger einfach Klagefrist gemäss Art. 242 Abs. 2 SchKG und 46 KV anzusetzen. Demnach erkennt die Sclzuldbetr.-und Konkurskammer : Der eventuelle Rekursantrag wird im Sinne der Er- wänngen begründet erklärt. 67. Auszug aus dem Entscheid vom SO. Oktober 1928 i. S. Ziillig. Grundstückszugehör und Unpfändba k e i tim K 0 n kur s ver f a h ren : Führt der Gemeinschuldner Beschwerde wegen Unpfändbarkeit von Gegenständen, welche als Gl:undstückszugehör in Ansprucll genommen werden wollen, und wird die Beschwerde an sich für begründet erachtet, so hat die Aufsichtsbehörde auch darüber zu entscheiden, ob jene Gegenstände im Lasten- verzeichnis als Zugehör anzuerkennen seien; bejahenden- falls kann der Gemeinschuldner KoUokationsklage gegen die Grundpfandgläubiger anstrengen, verneinendenfalls haben diese die Kollokationsklage gegen den Gemein- schuldner zu richten. Accessoires d'un immeubte. -lnsaisissabiliti dans ta taillile. - Quand le failli porte plainte en invoquant I'insaisissabiline d'objets que des creanciers hypothecaires veulent conSl- derer comme des accessoires d'un immeuble, l'autorite de surveillance, si elle admet que ces objets sont bien insaisis- sables en eux-lnemes, doit en outre decider si lesdits objets doivent elre inscrits comme accessoires a l'etat des charges ; dans l'affirmative, il incombe au failli d'ouvrir ac!ion. en contestation de l'etat de collocation contre les creanClers . hypothecaires; dans la negative, il appartient a ceux-ci d'ouvriraction contre le failli. Accessori di uno stabile. -lmpignorabilitil nel tallimento. - Se il fallito si aggrava pretendendo impignorabili degli oggetti considerati invece dai creditori come accessori deHo stabile e quindi soggetti all' esecuzione,l' Autorita di Vigilanza, se essa li considera per se stessi impignorabili, decidera anche se devono essere l.scritti nell'elenco oneri come acces- sori : se la sua decisione e affermativa, al fallito spettnra il diritto di agire in giudizio contro i credit0r,i ipo,tecarl. pe contestare Ia graduatoria: in caso contrano, al credlton ipotenri contro il fallito.
290 SchuIdbetreibungs-und Konkursrecht. N° 67. A. -Die in Konkurs geratene Frau Möhr, Eigen- tümerin des Gasthofes zum Löwen in Wald, Kanton Appenzell A.-Rh., verlangte mit Beschwerde Ausschei- dung weiterer Kompetenzstücke, u. a. eines Stubentisches und eines Doppelkleiderschrankes. In der Beschwerde- beantwortung brachte das Konkursamt des Vorderlandes des Kantons Appenzell A.-Rh. u. a. an, Stubentisch und Doppelkleiderschrank seien als Zugehör mit der Gasthausliegenschaft verpfändet. B. -Durch Entscheid vom 31. August 1928 hat die kantonale Aufsichtsbehörde dieBeschwerde zugesprochen. e. -Diesen Entscheid hat der Rekurrent, Gläubiger einer auf dem Gasthof zum Löwen in Wald lastenden Grundpfandforderung, an das Bundesgericht weiter- gezogen mit dem Antrag, Stubentisch und Doppelkleider- kasten seien nicht als -Kompetenzstücke der Gemein- schuldnerin zu überlassen. Er bringt vor, diese Gegen- stände sowie das gesamte Wirtschafts-und Bäckerei- inventar seien am 22. April 1924 und am 9. März 1927 mit der Liegenschaft zum Löwen gemäss Art. 805 ZGB verpfändet worden; die Gemeinschuldnerin habe sie nicht selbst in den Löwen eingebracht, sondern sie seien schon früher dort gewesen und gehören zur Zuge hör der Liegenschaft. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Es ist nicht statthaft, dem Gemeinschuldner Kompe- tenzstücke zu überlassen ohne jede Rücksicht darauf, ob es sich um solche Gegenstände handle, welc.he als Grundstückszugehör der Pfandhaft der Grundpfand- rechte unterworfen seien, wie es die Vorinstanz getan hat, indem sie über den daherigen Einwand des Konkurs- amtes stillschweigend hinwegschritt. Gleichwie ein Schuldner durch Verpfändung einer unpfändbaren Sache auf die Wohltat der Unpfändbarkeit zum Vorteil des Pfandgläubigers verzichtet, so lässt sich auch die Grund- SchuIdbetreibungs-und Konkursrecht. N° 67. 291 stückszugehör-Eigenschaft einer Sache mit den:n Kom- petenzqualität nicht vereinbaren, und zwar mcht nur im Verhältnis zu den Grundpfandgläubigern, sondern überhaupt, nämlich auch gegenüber den das Grundstück pfändenden Gläubigern und entsprechend. der Konkurs- masse. Für die Konkurrenz von Pfand-mIt Kompetenz- ansprachen im Konkurse gilt im allgemeinen die Vor- schrift des Art. 54 Abs. 1 der Konkursverordnung : ( Kompetenzstücke, an denen vertraglicne Pfandrecnte geltend gemacht werden, sind, sofern dnese. Rechte Im Kollokationsverfahren anerkannt werden,Il1 dIe Konkurs- masse zu ziehen und zu Gunsten der Pfandansprecher zu verwerten. Ein allfälliger Überschuss ist dem Gemein- schuldner zuzuweisen. Da der Gemeinschuldner nun aber nicht befugt ist, den Kollokationsplan anzufechten, kann er gegen eine ein Pfandrecht anerkennende Kollo- kationsverfügung, auch wenn sie für hn den. Verlust eines Kompetenzstückes bedeutet, mchts WIrksames vorkehren. Diese Regelung rechtfertigt sich für das Faustpfand unter dem Gesichtspunkte,dass ein SchulnneI kaum je etwas triftiges gegen die Anerkennung eI?eS Pfandrechtes wird einzuwenden haben, wenn es sICh um eine bewegliche Sache handelt, welche sich im.Besinze des Pfandgläubigers befindet, und andernfalls WIrd sICh ja auch die Konkursverwaltung nicht ohne weiteres zur Anerkennung eines Pfandrechtes herbeilassen. Ganz anders verhält es sich, wenn die Ausdehnung der P n? haft der Grundpfaildrechte auf Grundstückszugehor .n Frage steht: hier kann das Bnstehe . ennes Zu.gehor schaffenden Ortsgebrauches odereme bezuglichen WIllens- äusserung -die meist viel weniger klar zu Tage treten dürfte als der Wille zur Faustpfandbestellung -oder auch das Vorliegen der objektiven Voraussetzung des Zusammenhanges mit der Hauptsache bestritten werden, letzteres namentlich sogar nach erfolgter Anmerkung der Zugehör im Grundbuch (Art. 805 s. 2 i. f: GB), und endlich können sieh Zweifel über dIe Identltat von 1m
292 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 67. Zugehör-Inventar der Grundbuchakten verzeichneten Zugehörsachen ergeben. Alle diese Streitfragen aufzu- werfen muss auch dem Gemennschuldner zugestanden werden, wenn es von ihrer Beantwortung abhängt, ob er sich ein Kompetenzstück retten kann oder nicht. Zu diesem Zwecke kann der Gemeinschuldner zunächst Beschwerde führen, sobald ihm ein beanspruchtes Kom- petenzstück unter Hinweis auf das Zugehör-Pfandrecht von Grundpfandgläubigern abgesprochen wird. Hiebei werden die Aufsichtsbehörden in erster Linie über die Voraussetzungen der Unpfändbarkeit zu entscheiden haben, und bejahendenfalls dann auch über die Voraus- setzungen der Zugehör-Eigenschaft bezw. der Ausdehnung der Grund pfandhaft auf jenes Kompetenzstück. Immer- hin kann der Entscheid über den letzteren Punkt nur ein vorläufiger sein und muss der endgültige Entscheid darüber den Gerichten vorbehalten bleiben, da er eine ausschliesslich vom materiellen Rechte beherrschte Frage betrifft. Gelangt die Aufsichtsbehörde bei ihrer summa- rischen Prüfung dieser Frage zur Verneinung, so kann sie anordnen, dass die betreffende Sache nicht als Zugehör m Lastenverzeichnis (Bestandteil des Kollokationsplanes, vgl. Art. 125 der Grundstücksyerwertungsverordnung) aufzuführen oder nachträglich wieder wegzustreichen sei, letzteres natürlich unter Neuauflage des Lastenverzeich- llisses. Den hiedurch betroffenen Grundpfandgläubigern wäre alsdann anheimgestellt, durch Kollokationsklage ihr Zugehör-Pfandrecht gleichwohl zur Geltung zu brin- gen, und zwar müsste diese Klage gegen den am Ausgang einzig interessierten Gemeinschuldner, nicht gegen die Konkursverwaltung, angestrengt werden (bezw., wenn sie, z. B. mangels Angabe des Grundes der Abweisung des Zugehör-Pfandrechtes im Lastenverzeichnis doch gegen die Konkursverwaltung erhoben würde, wäre die Verteidigung dem Gemeinschuldner zu überlassen). -Gelangt die Aufsichtsbehörde dagegen zur (vorläufigen) Bejahung der Zugehör-Eigenschaft (was z. B. bezüglich Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 67. 293 von im Grundbuch angemerkter Zugehör regelmässig der Fall sein wird), so müsste dem Gemeinschuldner zu- gestanden werden, seinerseits Klage auf Aberkennung der Zugehör-Eigenschaft gegen sämtliche Inhaber von Pfandrechten an dem betreffenden Grundstücke zu erheben sei es während der Auflage des Lastenverzeich- nisses, i es binnen einer ihm von der Aufsichtsbehörde anzusetzenden Nachfrist, wenn im Zeitpunkte der Fällung des Beschwerdeentscheides die Auflage des Lastel;- verzeichnisses bereits stattgefunden haben sollte. DamIt ist im Konkursverfahren dem Gemeinschuldner bezüglich der Zugehör, insoweit er deren Unpfändbarkeit gnlten machen will, eine ähnliche Stellung eingeräumt WIe bel der Pfändung und Pfand verwertung von Grundstücken dem betriebenen Schuldner durch die Art. 11, 34, 38 und 39 der Grundstücksverwertungsverordnung, wozu ein unabweisbares Bedürfnis besteht, wenn anders die Kompetenzansprüche des Gemeinschuldners. an Is Grundstückszugehör angesprochenen Sachen nIcht eIll- fach geopfert werden wollen. .. . Insofern die Vorinstanz die heute noc.h streItIgen Sachen der Rekursgegnerin ohne jeden Vorbehalt als Kompeten stücke zugesprochen hat, erweist sich ihr EntscheId somit als unhaltbar. Vielmehr wird sie die Rechte der Grundpfandgläubiger in der angegebenen Weise vor- behalten müssen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der Entscheid der Aufsichtsbehörde des Kantons Appenzell A.-Rh. vom 31. August 1928, soweit angefocnten, auf- gehoben und die Sache zurückgeV riesen WIrd.