Art. 93 SchKG; calculation of the wage-debtor's minimum existence; household members and support duties. The protected subsistence minimum is determined according to the facts existing at the time the seizure is carried out. It is based on the total income available to the debtor and the family members living in the same household. 'Family' within Art. 93 SchKG is not confined to persons to whom a legal maintenance duty exists; a moral support duty suffices where the person concerned lives in the debtor's household. However, cohabiting relatives may be counted only for the period during which the moral support duty actually exists. Income or assets of such relatives must be taken into account if established. A mere theoretical duty of third persons to contribute does not justify reducing the debtor's subsistence minimum; the creditor may instead seek seizure of any reimbursement claim the debtor has against those third persons.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 70. sich aus Art. 119 Abs. 2 SchKG, dass die auf Grund eines gestellten Verwertungsbegehrens vorzunehmende Verwertung auf sämtliche, bezw. auf o viele Pfändungs-. gegenstände zu erstrecken ist, dass aus dem Erlös alle Pfändungsgläubiger gedeckt werden (vgl. auch BGE 23 S. 973 Erw. 1). Eine solche Regelung wäre aber nicht verständlich, wenn nachträglich die Aushingabe des Erlöses an die einzelnen Gruppengläubiger davon ab- hängig gemacht werden sollte, ob jeder einzelne Gläu- biger das Verwertungsbegehren innert Jahresfrist ge- stellt hat. In diesem Falle hätte der Gesetzgeber zweifel- los nur vorgeschrieben, dass auf eingestelltes Verwer- tungsbegehren hin lediglich so viele . Pfändungsobjekte zu verwerten seien, als notwendig wären, um aus deren Erlös die Forderung des betreffenden Gläubigers, der das Begehren gestellt hat, zu decken. Die von der Rekur- rentin vertretene Auffsasung, wonach von denjenigen Betreibungsgläubigern, die ihrerseits das Verwertungs- begehren nicht gestellt haben, nur solche an dem Ver- wertungserlös sollten teilnehmen können, die mangels Ablaufes der Jahresfrist des Art. 116 SchKG an sich noch in der Lage wären, das Begehren zu stellen, findet im Gesetze keine Stütze und würde zu dem unbefrie- digenden Ergebnisse führen, dass die Frage der Partici- pation am Verwertungserlös von rein zufälligen Mo- menten abhängig gemacht würde, was auf keinen Fall der Wille des Gesetzgebers gewesen sein kann. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 71.
Art. 93 L.E.F. Per determinare il minimo inoppignorabile e determinante 10 stato di anto al momento deI pignoramento (consid. 1). Questo mIDlmo e da computarsi sull'insieme dei redditi di cui fruiscono il debitore ed i membri della famiglia che eon Iui convivono (consid. 2). Basta che al debitore spetti un obbligo anche unicaInente morale al sostentamento delle persone ehe con lui convivono perche debbano essere considerate come membri della di lui faIniglia ai sensi dell'art. 93 L.E.F. . Tale il caso della sorella Dubile deI debitore eOD Iui convivente ed incapace allavoro. . Tale pure (ma solamente per un lasso di tempo limitato) I'ipotesi della famiglia di una sorella conjugata trovantesi senza rissorse in seguito a dissesto e che il debitore ha ricoverato temporaneaInente (eonsid. 1 e 3). Si terra conto degli obblighi alimentni di altri parenti verso queste persone solo nella misura che questo ricevono effetti- vaInente dei sussidi. -Il creditore potra chiedere il pigno- raInento deI diritto di regresso ehe potrebbe spettare al debitore contro gli altri o bligati.agli alimenti (consid. 4). A. -In der Gruppenbetreibung NI'. 82 des Beh'ei- bungsarntes von Biel wurden der Schuldnerin, EIsa KUpfer, Lehrerin in Biel, all 4. August 1928 von ihrem (nach Abzug der Beiträge an die Pensionskasse) 480 Fr. betragenden Monatslohn 280 Fr. monatlich gepfändet. Diesen Betrag reduzierte die obere kantonale Aufsichts- behörde mit Urteil vom 1. November 1928 -den Parteien zugestellt am 2. November 1928 -auf 30 Fr., weil die Schuldnerin neben ihrem eigenen Lebensunterhalt auch für denjenigen ihrer 63-jährigen Mutter, einer ledigen, arbeitsunfähigen Schwester. sowie einer verheirateten Schwester samt 'deren Ehemann und einem Kinde auf- zukommen habe. R. -Hiegegen hat der Gläubiger G. Sfrellos. Uhren- Schuldbelreibungs" und Konkursrecht. N° 71. 315 fabrikant in Biel, am 12. November 1928 den Rekurs an das Bundesgericht erklärt, indem er die Herabsetzung des von der Vorinstanz der Schuldnerin zuerkannten Existenzminimums verlangte. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
316 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 71. tet aber der Rekurrent, diese Aufnahme habe erst im Laufe des Monates August, d. h. erst nach Vollzug der streitigen Lohnpfändung, stattgefunden. Das ist von der Vorinstanz noch abzuklären; denn wenn niese Behaup- tung zutreffen sollte, so hätten die Unterhaltskosten für diese Familie bei der Festsetzung des hier im Streite liegenden Existenzminimums -das sich nach den Ver- hältnissen, wie sie zur Zeit des Pfändungsvollzugs bestanden, beurteilt -nicht berücksichtigt werden dürfen, da nicht im Haushalte des Schuldners wohnende Personen nur dann zu dessen Familie im Sinne des Art. 93 SchKG zu zählen sind, wenn sie -"was hier nicht zutraf -einen gesetzlichen Unterstützungsanspruch besitzen (vgl. auch BGE 51 III S. 228 Erw. 1). Damit will allerdings nicht gesagt werden, dass wenn sich die Behauptung des Rekurrenten bewahrheiten sollte, die Schuldnerin nicht berechtigt wäre, die ihr durch die nachträgliche Aufnahme der Familie ihrer Schwester entstandenen Mehrlasten ihren Betreibungsgläubigern gegenüber geltend zu machen. Das könnte aber nur dadurch geschehen, dass die Schuldnerin ein Begehren um neue Festsetzung des Existenzminimums stellt wegen nachträglich eingetretener Änderungen der Unter- stützungsverhältnisse. Dabei mag auch noch darauf hingewiesen werden, dass die Berücksichtigung dieses Verhältnisses nurfür eine relativ beschränkte Dauer in Frage kommen kann, da Bossinger nicht arbeitsunfähig ist und daher eine moralische Unterstützungspflicht der Schuldnerin ihm und seiner Familie gegenüber nur während derjenigen Zeit besteht, die dieser bei Anstren- gung aller Kräfte benötigt, um sich eine neue für ihn und seine Familie ausreichende Existenz zu schaffen. 2. -Die Rückweisung dieser Angelegenheit an die Vorinstanz erscheint aber auch noch aus einem weiteren Grunde notwendig. Der Rekurrent behauptet, dass die Mutter der. Schuldnerin, die von der Vorinstanz als unterstützungsberechtigtes Familienglied der Schuld- Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 71. 317 nerin erachtet worden ist, Vermögen besitze ; sie habe im Frühjahr 1928 von einer Tante in Le Lode 30,000 Fr. geerbt; auch ergebe sich aus den Akten, dass ihr Schwie- gersohn ihr eine Kaufrestanz abgetreten habe. Sollten diese Behauptungen zutreffen, dann hätte dies bei der Festsetzung des Existenzminimums der Schuldnerin berücksichtigt werden müssen, da sich dieses nach dem gesamten Einkommen berechnet, über das die Schuld- nerin und die mit ihr im gleichen Haushalte lebenden . Familienglieder verfügen. Es ist aus den Akten nirgends ersichtlich, dass diese Verhältnisse vom Betreibungsamt bezw. von den Vorinstanzen abgeklärt worden wären. Das ist somit noch nachzuholen. 3. - Der Rekurrent macht ferner geltend, die mit der Schuldnerin im gleichen Haushalte lebende ledige Schwester, Edith Küpfer, die die Vorinstanz ebenfalls als unterstützungsberechtigt erachtet hat, bekleide seit Jahren eine gute Stelle als Bureauangestellte. Wenn diese wirklich zur Zeit arbeitsunfähig sein sollte, so kö-nnte es sich jedenfalls nur um einen vorübergehenden Zustand handeln. Diese Einrede ist nicht stichhaltig. Die Vorinstanz hat in für das Bundesgericht verbind- licher Weise festgestellt, dass Edith Küpfer so nervös sei, dass sie zur Zeit nicht arbeiten könne. Dass unter diesen Umständen im Hinblick darauf, dass diese Schwester mit der Schuldnerin zusammenlebt, eine moralische Unterstützungspflicht der letztern besteht, ist nicht zu bezweifeln. Die Dauer dieser Arbeitsunfähigkeit ist aber heute noch nicht feststellbar, sodass die Möglichkeit einer späteren Wiederaufnahme der Arbeit von der Vorinstanz mit Recht nicht zum voraus berücksichtigt: worden ist. Natürlich wird aber der Rekurrent berechtigt sein, falls Edith Küpfer. während der Dauer der vor- liegenden Lohnpfändung wieder erwerbsfähig werden sollte, wegen Änderung der Einkommensverhältnisse der schuldnerischen Familie eine Neuberechnung des Existenzminimums der SehuldneIin anzubegehren.
3is Schuldbctreibungs-und Konkursrecht; Nl 71. 4. Endlich behauptet der Rekmrent, die Unter- stützungspflicht der Schuldnerin den vorgenannten Ver- wandten gegenüber entfalle auch deshalb, weil die Schuldnerin noch eine weitere Schwester, Frau Martha Helbling-Küpfer, besitze, die in guten finanziellen Ver- hältnissen lebe urid daher angesIchts der prekären Lage der Schuldnerin verpflichtet wäre, allein für den Unterhalt ihrer bedürftigen Verwandten aufzukommen; zum mindesten wäre diese gehalten, die Hälfte der frag- lichen Unterhaltskosten zu tragen. Diese Auffassung mag, wenn die Behauptung stimmt, an sich richtig sein; doch vermöchte dies die Bemessung des Existenzmini- mums der Schuldnerin nur dann zu beeinflussen, wenn -worüber die Vorinstanz ebenfalls noch Erhebungen anzustellen hat -feststünde, dass Frau Helbling tat- sächlich derartige Beiträge leistet. Der blosse Umstand, dass sie hiezu verpflichtet wäre, vermöchte eine Schmä- lerung des Unpfändbarkeitsanspruches der Schuldnerin nicht zu begründen; denn das könnte unter Umständen dazu führen, dass, wenn sich Frau Helbling nicht sofort zur Leistung solcher Beiträge herbeiliesse, die Schuldnerin und ihre Familie bis zu einer allfälligen richterlichen Zusprache einer gegen Frau Helbling geltend gemachten Unterstützungsforderung ihrer notwendigsten Existenz- mittel beraubt wären. Das widerspräche aber dem Sinn und Geist des Art. 93 SchKG, der dem Schuldner und seiner Familie das Existenzminimum unter allen Umstän- den sichern will. Dagegen dürfte in einem solchen Falle der betreffende Betreibungsgläubiger berechtigt sein, eine Pfändung des Regressanspruches zu verlangen, der allenfalls einem derartigen Betreibungsschuldner gegen solche andere unterstützungspflichtige Verwandte, die bisher keine Beiträge geleistet haben, zusteht. Ob vor- liegend die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzun- gen für einen derartigen Regressanspruch gegeben wären, ist aber nicht durch die Aufsichtsbehörden sondern durch den Richter zu entscheiden. Schuldbelreibullgs-. und Konkursrecht. N° 72. Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin teilweise begründet erklärt, dass die Angelegenheit zur neuen Beurteilung im Sinne der Motive an die Vorinstanz zu.rückgewiesen wird. 72. Ariit du 16 novembre 1928 dans la cause Excoffier. La poursuite visaut la realisation d'apports de La femme pour une dette de celle-ci ne doit pas etre dirigee conlre le mari, mais contre la debitrice ; en revanche, les actes de la pour suite doivent etre nolifit!s au mari en taut que representant Iegal de sa fernrne. Art. 168 al. 2 ce. Eine B e t r e i b u n gau f Ver wer tun gei n e s zum eingebrachten Gut der Ehefrau und Schuldnerin gehörigen Pfandes ist n ich t gegen den Ehe man n zur ich t e n', sondern gegen die Schuldnerin ; dagegen sind die B e t r e i b u n g s u r k und end e m Ehe man n als dem gesetzliChen Vertreter der Schuldnerin z u z u s tel I e n. Art. 168 Abs. 2 ZGB. L'esecuzione diretta aHa realizzazione di apporti della moglie per un di lei debito, dev'essere promossa contro la debitrice, non contro il marito, cui perö gli atti esecutivi devono essere intimati come rappresentante legale della debitrice. A. -Dans la poursuite en realisation d'hypotheque N° 17095, intentee par la Banque cantonale vaudoise, titulaire d'un gage immobilier sur des immeubles appar- tenant a dame Jenny Excoffier, I'office des poursuites deNyon a fait notifier trois commandements de payer : .1
le premier a sieur Excoffier. en tant que repre- sentant legal de dame Exeoffier. debitrice, le 18 juillet 1927;
le deuxieme a la debitrice elle-mnme, le 30 juillet; 3° Ie troisilnme au Greffe du Tribunal de Nyon, domicile elu selon les clauses du titre, le 1 er aont. .