Art. 65 Ziff. 2 SchKG; service of enforcement documents on a statutory representative who has assigned the claim to the enforcing creditor: such service remains valid. The provision contains no exception for the case of cession, and the debtor corporation cannot require service on another representative merely because the addressee is the cedent. A possible conflict of interest does not by itself negate the statutory capacity to receive service. Art. 206 SchKG does not bar complaint review where the bankruptcy opening is not yet final and suspensive effect has been granted. Mere secrecy or subjective intent to disadvantage the corporation is insufficient absent proof of collusion or simulated assignment.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 16. getragen worden, so hat sich die Konkursverwaltung selbstverständlich an dieses zu halten. Allein nicht weniger verbindlich für die Konkursverwaltung ist es, wenn unter den Beteiligten Übereinstimmung darüber besteht, ob der Pfandeigentümer in die Rechte des Gläubigers eingetreten oder nicht eingetreten ist. Vor- liegend sind nun aber die Rekurrentin und WeiH in der Tat darüber einig, dass letzterer nicht in der ersteren Rechte eingetreten ist. Dies ergibt sich nicht nur aus der mit der Beschwerde vorgelegten Erklärung des WeiH, sondern schon daraus, dass er nie einen Anspruch auf die ihm vom Konkursamt zugeteilte Dividende erhoben hatte. Eine derartige Zuteilung an den Pfand- eigentümer kann aber nach dem klaren Wortlaut des Art. 61 Abs. 2 KV nur in Frage kommen, wenn er ein Recht zum Bezug der Dividende behauptet und ausüben will. Dass die KonkursverwaItung der Schweiz. Kleider- fabrik A.-G. nicht mit Rücksicht auf die der Konkurs- masse gegen Weill zustehende Forderung an des letzteren Stelle ein solches Recbt ausüben kann, versteht sich von selbnt ; hierauf aber würde die angefochtene Zuteilungs- verfügung hinauslaufen. Nach dem Ausgeführten ist für die von den kantonalen Aufsichtsbehörden vorgesehenen Fristansetzungen für Klagen, einerseits der Rekurrentin, anderseits des Weill, gegen die Konkursmasse ke!n Raum, könnten doch Prozesse, die über die streitige Frage mit der Konkurs- masse geführt würden, unmöglich zu einem zwischen den Klägern untereinander verbindlichen Urteile führen. Vielmehr ist einfach die angefochtene Verfügung auf- zuheben und dem Konkursamt die mit dem BeschwerdE-- antrag verlangte Weisung zu erteilen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird -im Sinne des ursprünglichen Beschwerdeantrages -begründet erklärt. Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 17.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 17. hatte, führte ein anderes Mitglied des Vorstandes der Genossenschaft für dieselbe Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Betreibung wegen gesetzwidriger Zustellung der Betreibungsurkunden, und gleichzeitig legte es Berufung gegen die Konkurseröffnung ein, welcher aufschiebende Wirkung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Beschwerde zuerkannt wurde. B. -Durch Entscheid vom 24. Januar 1928 hat das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde zuge- sprochen und die Betreibung aufgehoben. e. -Diesen Entscheid hat die betreibende Gläu- bigerin an das Bundesgericht weitergezogen. !Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 17. bende Gläubiger als Rechtsnachfolger des oder eines der für die Empfangnahme der Betreibungsurkunden in Betracht kommenden Vertreter der Körperschaft handelt. Allein diese allgemein, ohne jeden Vorbehalt gefasste Vorschrift, wonach für eine Aktiengesellschaft, eine Genossenschaft oder einen im Handelsregister einge- tragenen Verein jedes Mitglied der Verwaltung oder des Vorstandes, sowie jeder Prokurist als deren Vertreter gilt, an welchen in den gegen jene gerichteten Betrei- bungen die Zustellung der Betreibungsurkunden erfolgt, gestattet nicht, den Gläubiger zu verpflichten, solchen- falls ausdrücklich die Zustellung der Betreibungsur- kunden an einen anderen Vertreter der Körperschaft als den Zedenten der in Betreibung gesetzten Forderung zu verlangen -sofern ein solcher überhaupt vorhanden ist. Übrigens wird del' Vertreter der Körperschaft, welcher die in Betreibung gesetzte Forderung abgetreten hat, durch Zustellung der Betreibungsurkunden, beson- ders des Zahlungsbefehles, an ihn selbst noch nicht in die Zwangslage versetzt, entweder gegen seine eigenen Interessen oder gegen diejenigen der Körperschaft zü handeln, sofern es ihm möglich ist, die zugestellten Urkunden an einen anderen der allfällig in Mehrheit vorhandenen Vertreter weiterzugeben. Indessen kann die Gültigkeit der an ihn erfolgten Zustellung nicht davon abhängen, ob er dies tue oder nicht. Der angefochtene Entscheid kann endlich auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkte der Kolhlsioo bestätigt werden; denn wenn auch mit der Vorinstanz anzunehmen ist, dass Ryser offenbar in der Absicht, die von ihm präsidierte Genossenschaft in Konkurs geraten zu lassen, von der Betreibung der Rekurrentin gegen sie keinem anderen Vorstandsmitgliede Kenntnis gegeben hat, so ist doch nicht dargetan, dass er die Betreibung zufolge einer mit der betreibenden Gläubigerin getroffenen Abrede geheim gehalten habe, und ebenso- wenig, dass die Abtretung seiner Forderung an die Rekurrentin simuliert wäre. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 18. if Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt, der angefochtene Entscheid (sowie derjenige der unteren Aufsichtsbe- hörde) aufgehoben und die Beschwerde der Schuldnerin abgewiesen. 18. Sentenza. 29 marzo 19 5 nella causa S'Iltermdloter. Termine di eseomio dato dall'ufficio ad un inquiIino dopo r aggiudieazione. Ove l'ufficio abbia realizzato uno stabile senza stipulare ehe le pigioni 0 gli affitti passino all'aggiudicatario (conf. tuttavia art. 50 RRF) 0 senza disdirli, gli inquilini ed affit- tuari hanno Ia faeolta di prevalersi dei termini di disdetta di cui agli art. 259 resp. 281 CO (cons. 1). Competenza deI giudice e non delle autorita di esecuzione per decidere della natura deI contratto e dell'epoca del- l'escomio (cons. 2). A datare dall'aggiudicazione l'ufficio non e piu legitimato a prendere provvedimenti qualsiasi nei confronti degli inquilini (cons. 3). Art. 50 RRF : 259 ed 281 CO. Ausweisung eines Mieters oder Pächters durch das Betreibungs- oder Konkursamt nach durchgeführter Versteigerung der Liegenschaft : Hat das Amt eine Liegenschaft verwertet, ohne die Miet- und Pachtverträge dem Erwerber zu überbinden (vgl. Art. 50 VZG) oder zu kündigen, so können sich die Mieter und Pächter auf die in Art. 259 und 281 OR vorgesehenen Kündigungsfristen berufen (Erw. 1). Über die Natur des Vertrages und die Kündigungsfrist zu entscheiden sind die Gerichte und nicht die Aufsichts- behörden zuständig (Erw. 2). Nach dem Zuschlag ist das Amt nicht mehr befugt, irgend- welche Vorkehren gegen Mieter und Pächter zu treffen (Erw. 3). Art. 50 ORI. 259 et 281 CO. Conge donne par roffice a un locataire ou a un fermier aprils l'adjudication des immeubles. Lorsque roffice a realise un immeuble sans stipuler que les baux a loyer ou a ferme seraient repris par l'adjudicataire (art. 50 ORI) ou sans resilier lesdits baux, les locataires ou fermiers sont endroit de se prevaloir des delais de conge prevus aux art. 259 et 281 CO (consid. 1).