Art. 17 Abs. 3 der Statuten der Pensions- und Hilfskasse für das Personal der SBB; Beginn der zweijährigen Klagefrist bei Hinterlassenenansprüchen. Die Frist knüpft an das Entstehen des Anspruchs aus dem Versicherungsverhältnis an, mithin grundsätzlich an den Tod des Versicherten bzw. an den statutarisch maßgebenden Zeitpunkt des Wegfalls von Lohn-, Krankengeld- oder Invalidenpensionsleistungen. Massgebend ist nicht die spätere behördliche Anerkennung oder Ablehnung des Anspruchs. Eine nachträgliche Erwerbslosigkeit des anspruchsberechtigten Kindes vermag den Fristenlauf nicht zu beeinflussen. Die Verwirkungsfrist ist rein prozessualer Natur und unabhängig von der Kenntnis der Statuten; sie gilt für alle Ansprüche ohne Ausnahme (consid. 1).
136 Verwaltungs. und Disziplinarreehtspflege. unter Hinweis darauf, dass die A.-G., die seit März 1925 ihren Geschäftsbetrieb eingestellt habe, tatsächlich auf- gelöst und liquidiert 8ei, a das8 die Sitzverlegung nur einer ge8etzwidrigen Verwertung de8 Aktienmantels der aufgelösten Gesellschaft diene Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Nach der bisherigen, in einem grundsätzlichen Ent- 8cheide i. S. Saval A.-G. vom 4. März 1929 niedergelegten Praxis des Bunde8rates, an der festzuhalten ist, besteht die Verpflichtung zur Eintragung der tatsächlich erfolgten Auflösung einer A.-G. im Handelsregi8ter auch dann, wenn ein förmlicher Aufiösungsbe8chluss L S. von Art. 664 Ziff. 2 OR nicht vorliegt, die A. -G. aber vi'ährend längerer Zeit keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr entfaltet hat und von den Beteiligten in ,Wirklichkeit aufgegeben worden ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Nach den in den amtlichen Berichten enthaltenen Fe8t- stellungen ist der Geschäftsbetrieb der Rekurrentin seit März 1925 stillgelegt und die A.-G. tat8ächlich aufgelöst und liquidiert. Die letzte Jahresrechnung ist pro 1923-24 erstellt worden. Unterm 25. Oktober 1928 hat denn auch der Verwaltungsratspräsident der Rekurrentin, Dr. Chio- dera, dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich u. a. mitgeteilt, dass sämtliche Aktiven und Passiven der Gesellschaft schon seit JahreIl liquidiert 8eien , und dass der Gegenwert des Aktienkapitals nur noch in einer Forderung auf die Firma Bleichrreder Cle in Hamburg bestehe. Die A.-G. existiert also seit Jahren nur noch auf dem Papier und ist daher zu löschen. Angesichts ihrer tatsächlich erfolgten Auflösung könnte sie nicht anders als auf dem Wege der Neugründung wieder ins Leben gerufen werden. Durch Verwertung des Aktienmantels, welchemjVorgange hier die Sitzverlegung offenbar dienen soll, kann das Unternehmen nicht etwa in a.ndere Hände hinübergespielt und dadurch zum Wiederanben ge hI' Cht werden, da darin eine Umgehung der gesetzlichen Beamtenrecht. No 20. 137 Vorschriften über die Gründung von Aktiengesellschaften läge. Der Einwand der Rekurrentin, das Verhalten der Regi- sterbehörden verstosse gegen Treu und Glauben, erweist sich als haltlos. Die Zustellung eine8 Formular8 zur Ab- meldung der A.-G. beruhte offenbar auf einem Irrtum des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich und konnte widerrufen werden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. 11. BEAMTENRECHT STATUT DES FONCTIONNAIRES 20. Orteil der Kammer für Beamtensachen vom 10. Juni 1929 i, S. Zanin gegen Pensions und mlfskasse f. d. Personal der su. Be a. m t e n r e c h t. 1. Kla.gen auf Leistungen der Pensions- und Hilfskasse für das Personal der SBB müssen binnen zwei Jahren seit Entstehung des Anspruchs beim Bundesgericht eingereicht werden. 2. Für die Hinterbliebenen eines versicherten oder pensionierten Bahnangestellten beginnt die Klagefrist mit dem Todestage des letztem, bzw. mit dem Zeitpunkt, an welchem die Aus. zahlung des Lohnes, Gehaltes oder Krankengeldes, bzw. der Invalidenpension aufgehört hat.
des linken Vorderarmes. Er leidet ausserdem an einem (nach
138 Yerwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. einem Bericht des Oberbahnarztes operierbaren) Nabel- bruch und an beidseitiger Schwerhörigkeit. Er hat im Herbst 1925 eine Anstellung als Wärter und Ausläufer i den Elektrochemischen Werken in Gurtnellen infolge Emstellung und Liquidation dieser Unternehmung ver- l?ren und konnte seither keine bleibende Beschäftigung den. Er lebt heute bei Verwandten, die seit dem Tode el.nes Schwagers im Jahre 1928 in bedrängten Verhält- mssen zu sein scheinen. 2. -Im Jahre 1926 wandte sich Zanin durch Vermitt- lung des Schweizerischen Eisenbahnerverbandes an die Hillskassenkommission des Kreises Ir der SEB mit dem sunh um Gewährung einer Waisenpension wegen voll- standlger Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit und Gebrechen. Ein Beschluss der Hilfskassenkommission dunh den. ihm vom 1. Januar 1927 an eine Doppel waIsenpenslOn auf die Dauer von 2 Jahren zugesprochen wurde illlt der Auflage, inzwischen Arbeit zu uchen oder ein Handwerk zu erlernen, ist auf Antrag der Kreisdirektion Ir hin durch Entscheid der Generaldirektion der SBB vom 4./10. März aufgehoben worden. 3. -Mit Klage vom 9./14. Januar 1929 erhebt Zanin Anspru?h auf Anerkennung als versicherte und pensions- berechtIgte Person im Sinne der Statuten der Pensions- und Hillskasse für das Personal der SBB, vom 31. Au- gust 1921. EJ. beantragt weiterhin Festsetzung der Höhe des Pensionsanspruches durch das Bundesgericht, even- tuell durch die zuständige Verwaltung, unter Kostell-und Entschädigungsfolge. Die Kammer für Beamtensachen zieht in Erwägung:
Zeitpunkt der Anspruch auf Kassenleistungen ent- steht , wird in den Kassenstatuten nicht bestimmt. Es kann sich aber nur fragen, ob dafür der Zeitpunkt des schadenbringenden und die Leistungspflicht der Kasse auslösenden Ereignisses, also der Eintritt des Versiche- rungsfalles, massgebend sei oder der Zeitpunkt, auf den die Statuten den Beginn der Kassenleistungen festsetzen. Für die Ansprüche der Hinterbliebenen eines ven,icherten oder pensionierten Bahnangestellten fällt demnach ent- weder der Todestag des letzteren oder der Zeitpunkt in Betracht, an welchem die Auszahlung des Lohnes, Ge- haltes oder Krankengeldes, beziehungsweise der Invaliden- pension aufgehört hat (Art. 31, Abs. 3, und 35, Abs. 1, der Kassenstatnten). Andere Zeitpunkte können für die Entstehung des Ansprncbes nicht in Betracht kommen .. Denn wenn die Kassenstatuten den Hinterbliebenen eines versicherten Beamten oder Angestellten der SEB gewisse Leistungen zuerkennen, so handelt es sich um Verpflichtungen, die der. Kasse aus dem R e c h t ver h ä I t n i sz u m Ver s ich er t e n erwachsen. Sein Tod ist im Hin- blick anf die anspruchsberechtigten Hinterbliebenen das versicherte Ereignis ; und damit gelangen die Ansprüche derselben zur Entstehung. Auf diesen Zeitpunkt ist demnach grundsätzlich die Fristberechnung nach Art. 17, Abs. 3, der Kassenstatuten zu beziehen, und es lässt sich höchstens eine Ausdehnung der Klagefrist dann recht- fertigen, wenn der Beginn der statutarischen Kassen- leistungen durch die Vorschriften in Art. 31 Abs. 3, und Art. 20, Abs. 4, der Kassenstatuten über diesen Zeitpunkt hinausgeschoben ist. Danach kann" eine später eintretende Erwerbslosigkeit eines ge brechlichen Kindes des Versicherten für die Berechnung dei' Klagefrist nicht herangezogen werden. Das ergibt sich auch aus der Regelung der Ansprüche erwerbsunfähiger Kinder in Art. 35, Ahs. 1, der Kassen- statuten. Allgemein rentenoorechtigt sind die Kinder
14Q Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. bis zum 18. Lebensjahr. Kinder, die dauernd erwerbs- unfähig und unterstützungsbedürftig sind, beziehen da- gegen die Waisenrente, solange sie leben, und für solche besteht der Anspruch auch, wenn sie bei m Tod e des Vaters über 18 Jahre alt sind. Ein über 18 Jahre altes Kind hat demnach Anspruch auf die Waisenpension nur, wenn beim Tode des Vaters bei ihm die erwähnten Vor- aussetzungen zutreffen. Unerheblich ist weiterhin der' Zeitpunkt, in welchem Kassenorgane über Leistungen der Kasse (zustimmend oder ablehnend) entscheiden. Denn die Statuten stellen auf die Entstehung des Anspruchs, nicht auf die behörd- liche Beschlussfassung über die Anspruchsberechtigung ab. Der Anspruch entsteht von gesetzeswegen und ist nicht durch behördliche Anerkennung bedingt. Für die Berechnung der Klagefrist kann demnach der 4./10. März
27 (Abweisung des Gesuchs um Ausrichtung einer Waisenrente durch die Generaldirektion der SBB) nicht in Betracht kommen. Vielmehr hat die Frist entweder am 2. März 1922 (Tod des Vaters Zanin) oder al1e nfaJJ s am 1. April 1922 (Aufhörung der Invalidenpension desselben) begonnen und ist demnach am 2. März 1924; resp. am 1. April 1924 abgelaufen. Die erst am 15. Januar 1929 eingereichte Klage ist deshalb wegen Verwirkung des Klagerechts abzuweisen. Übrigens wäre nicht anders zu entscheiden, wenn die Klagefrist mit de Eintritt der Erwerbslosig- keit des Klägers (Herbst 1925) oder mit dem Zeitpunkt begonnen hätte, auf den ihm die Hilfskassenkommission des Kreises n der SBB. eine befristete Leistung zuge- sprochen hatte (1. Januar 1927). Unerheblich und deshalb nicht zu untersuchen ist, ob die Kassensto,tuten vom 31. August 1921 dem Kläger bekannt gewesen t'lind. Diese Statuten sind ein Be..,.tand- teil der allgemeinverbindlichen Rechtsordnung und gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Interessenten davon Kellnt- nis nehmen. Bea.mtenrecht. No 20.
Nicht einzusehen ist schlieSrliich; welche Gründe dafür sprechen würden, da die Vorschritt in Art. 17, Abs. 3, auf die Geltendmachung von Waisenrenten nicht Anwen- dung finden sollte. Die Kassenstatuten bieten dafür keinen Anhaltspunkt. Sie ordnen die Verwirkung des Rechts zur gerichtlichen Gelt'endmachung von Ansprü- chen an die Pensions-und Hilfskasse der SBB bei Ver- säumnis der zweijährigen Klagefrist in allen Fällen ohne Ausnahme an. Der gesetzgeberische Grund für die Auf- stellung einer solchen prozessualen Verwirkungsfrist, der in der Notwendigkeit einer beförderlichen.:.Feststellung des Tatbestandes besteht, trifft bei Anspruchsberechtigten, die nicht selbst versichert sind, sondern ihre Ansprüche nur aus der Versicherung verstorbener Familienangehö- riger ableiten können, in noch viel stärkerem Masse zu, als bei den Versicherten, die der Kasse bekannt sind, und für die aus diesem Grunde die erforderlichen tatbeständ- lichen Feststellungen fortlaufend von amteswegen vor- genommen werden können. Mit der Anspruchs ver jäh run g hat diese Verwir- kungsfrist, die rein prozessualer Natur ist, nichts zu tun. 2. -......... . Demnach erkennt die Kammer für Beamtensachen : Die Klage wird abgewiesen. In. VERFAHRENSRECHT PROCEDURE Vgl. Nr. 20. -Voir n° 20.