Art. 2 in Verbindung mit Art. 3 des Bundesgesetzes über die Patenttaxen der Handelsreisenden; Art. 1 der Vollziehungsverordnung vom 29. November 1912; Taxpflicht der Handelsreisenden bei Arbeitsteilung zwischen Werbung und Bestellungsaufnahme. - Handelsreisender ist, wer für eine auswärtige Firma Kunden aufsucht und Bestellungen sucht oder entgegennimmt. Die Steuerpflicht knüpft nicht nur an die formelle Entgegennahme von Bestellungen an, sondern auch an die auf Bestellungen gerichtete Werbung; dies gilt auch dann, wenn Werbung und Aufnahme der Bestellungen von verschiedenen Personen besorgt werden. Andernfalls könnte durch organisatorische Aufsplitterung der Vertrieb die gesetzgeberisch gewollte Belastung umgangen werden (consid. 2).
I. PATENTTAXEN DER HANDELSREISENDEN TAXES D;E PATENTE DES VOYAGEURS DE COMMERCE 21. Urteil des Ita.ssationshofes vom 13. Mai 1929 i. S. Bundesanwaltschaft gegen Gichter und Genossen; Art. 2 und BG betr. die Patentpflicht der Handelsreisenden : Patentpfhcht der Werbepersonen, die Kunden bearbeiten, ohne Bestellungen aufzunehmen. A. -Die Six Madun -Werke Rud. Schmidlin Cle in Liestal fabrizieren einen Staubsauger Six Madun , dessen. Verkauf unter Leitung einer Verkaufsdirektion in Bern und den für grössere Kreise bestellten Instrukto- ren durch die Vertreter und die. Werbepersonen besorgt wird. Die Instruktoren haben über die An- stellung der Vertretnr und Werbepersonen Vorschläge zu machen, sie zu instruieren und zu überwachen und auch sonst für die Propagandatätigkeit zu. sorgen. Die Werber (namentlich Werbedamen) suchen die Kundschaft für den Apparat zu interessieren .und geben allenfalls dem Ver- trete.r deren dresse an, welcher nachher die Bestellung aufmmmt. DIe Instruktoren erhalten Fixum und Ver- kaufsprovision, die Vertreter und Werber eine Verkaufs- provision. Im Sommer 1928 begannen die Behörden auf das Vor- gehen der Six Madun-Werke und anderer, ähnliche Waren auf dieselbe Art vertreibender Firmen aufmerksam zu werden. Es stellte sich die Frage, ob die Werbepersonen . zur Entrichtung der Handelsreisenden-Patenttaxe ver- I'awnttaxen der Hamielsreiscnden. N° pflichtet seien. Die Handelsabteilung des Eidg. Volks- wirtschaftsdepartements holte hierüber ein Gutachten des Eidg. Justizdepartementes ein, welches die Frage bejahte. Gestützt darauf erliess die Handelsabteilung an die kantonalen Zentralstellen für die Abgabe von Handels- reisenden-Patenten ein Kreisschreiben in diesem Sinn. Auf Polizeianzeige hin wurde gegen die heutigen Kassa- tionsbeklagten, gegen Ernst Gächter als Instruktor und gegen Sani Mund und Elise Hayer als Werber, bezw. Werbedame Strafuntersuchung wegen Nichtbezahlung der Patenttaxe eingeleitet. Das Untersuchun,gsrichteramt hat Ad acta-Legung beantragt, weil nur die Aufnahme von Bestellungen die Taxpflicht zu begründen vermöge, und die Staatsanwaltschaft hat am 26. Februar 1929 diese Verfügung bestätigt. B. -Gegen die dem Eidg. Volkswirtschaftsdepartement am 9. März 1929 mitgeteilte Einstellungsverfügung hat die Bundesanwaltschaft im Auftrag des Eidg. Justiz-und Poli7..eidepartements am 19. März 1929 die Kassations- beschwerde angemeldet und sie sodann mit Eingabe vom 22. März 1929 begründet, mit dem Antrag: Die Auf- hebungsverfügung des IU. Staatsanwalts des Kantons St. Gallen vom 26. Februar 1929 sei mit dem zudienenden Antrag des Untersuchungsrichteramts St. Gallen vom 26. Fehruar 1929 aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung. an die kantonale Überweisungsbehörde zurückzuweisen.
O. -Die Kassationsbeklagten schliessen auf Abwei- sung der Beschwerde, eventuell gegenüber dem einen oder andem von ihnen. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
vom Staatsanwalt allein oder von beiden zusammen- wirkend gefasst worden sei; denn in beiden Fällen müsste bei Gutheissung der Beschwerde die' Sache dem Straf- richter zur Aburteilung nach Massgabe des Bundes- gerichtsurteils überwiesen werden, im erstern Fall gemäss Art. 118 Abs. 2 rst. gall. StPO durch den Präsidenten der Anklagekammer, im zweiten Fall durch den Unter- suchungsrichter (Art. 115 Abs. 1 st. gall. StPO) 2. -Das Bundesgesetz vom 24:.! Juni 1892 betreffend die Patenttaxen der Handelsreisenden bestimmt : Art. 1 A b s. 1: Die Handelsreisenden, die für Rechnung eines inlän- dischen Hauses die Schweiz bereisen und dabei aus- schliesslich mit Geschäftsleuten in Verkehr treten, welche den betreffenden Handelsartikel wiederver kaufen oder im Gewerbe verwenden, können, sofern sie keine Waren mit sich führen, im ganzen Ge biet der Eidgenossenschaft mit oder lohne MUster Bestellungen aufnehmen, ohne dafür eine Taxe entrichten zu müssen. Art. 2: Alle andern Handelsreisenden, welche für Rechnung inländischer Häuser die Schweiz bereisen, ohne Waren mit sich zu führen, können im ganzen Gebiet der Eid- genossenschaft mit oder ohne Muster Bestellungen auf- nehmen, wenn sie eine Taxe entrichten, welche für ein Jahr auf 150 Fr., für ein bes Jahr auf 100 Fr. fest- gesetzt wird. Art. 3: Mit einer Geldbusse bis auf 1000 Fr. werden bestraft : a) Die Handelsreisenden, welche die Schweiz bereisen, ohne im Besitz einer Ausweiskarte (Art. 4: und 5) zu sein. Dabei verstand der Gesetzgeber unter einem Handels- reisenden schlechthin diejenige Person, welche für eine bestimmte Firma (als PriD.zipal, Leiter oder Angestellter; (vgl. BBI 1894 II S. 201); VV vom 29. November 1912) die Kunden aufsucht, ihnen die Waren anpreist und die Patenttaxen der Handelsreisenden. N° 21.
Bestellungen aufnimmt; denn da eine Arbeitsteilung unter den Reisenden in dem Sinne, dass der eine die Waren anpreist und der andere die so vorbereiteten Bestellungen aufnimmt, bei Erlass des Gesetzes noch unbekannt war, so hatte der Gesetzgeber keinen Anlass, sich ausdrücklich darüber auszusprechen, ob nur die Aufnahme oder auch die Werbung von Bestellungen die Taxpfiicht begründet. Diese von den kantonalen Gerich- ten bisher verschieden bellI'teilte Frage ist hier zu ent- scheiden. Nun spricht allerdings das Handelsreisendengesetz ver- schiedentlich (in Art. 1, 2 und 3 Abs. 1) von Bestellungen aufnehmen als der Tätigkeit des Handelsreisenden, was an sich darauf schliessen lassen würde, dass die Aufnahme der Bestellungen die Handlung sei, an welche sich die Taxpflicht knüpfe. Allein andererseits spricht das Gesetz ebenso ausdrücklich in Art. 3 Abs. 2 und 4: und in Art. 4: vom Aufsuchen von Bestellungen als der die Tax- pflicht begründenden Handlung, welcher Ausdruck das Werben und die Aufnahme der Bestellungen mitumfasst. Dass diese letztere Ausdrucksweise den wahren Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck bringt, folgt aus der in Art. 1 und 2 enthaltenen örtlichen und sachlichen Be- grenzung der Anwendbarkeit des Gesetzes auf Handels- reisende, die die Schweiz bereisen und nicht nur mit Geschäftsleuten in Verkehr treten ; denn beide Aus- drücke umfassen mehr, als nur die Aufnahme von Bestel- lungen. Knüpft also das Handelsreisendengesetz die Taxpflicht an Werbung und Aufnahme der Bestellungen, so muss das notwendig auch dann seine Geltung haben, wenn die beiden Funktionen von verschiedenen PerSonen erfüllt werden. Die Patenttaxe soll ja dem Schutz des ansäs- sigen Gewerbes dienen. Dieses wird aber durch eine gegebene Anzahl Reisender eines auswärtigen Hauses in gleicher Weise konkurrenziert, ob nun diese Reisenden je einen Teil eines bestimmten Ge biets oder insgesamt
dieses Gebiet in der Weise bearbeiten, dass die einen die Bestellungen werben und die andern sie aufnehmen. Würden nur die Letztem mit der Taxpflicht belegt, so wäre es den Handelshäusern anheimgestellt, durch ent- sprechende Verkaufsorganisation bei gleichbleibender Han- deIsreisendentätigkeit nur ein Minimum ihrer Reisenden mit der Aufnahme von Bestellungen zu betrauen und so die Taxpflicht auf ein Minimum herabzudrücken. Art. 1 der Vollziehungsverordnung vom 29. November 1912 zum Handelsreisendengesetz bestimmt denn auch ausdrück- lich: ( Handelsreisender im Sinne des Gesetzes ist, wer ... Bestellungen auf Waren sucht 0 der entgegennimmt. Die angefochtene Einstellungsverfügullg beruht also auf einer unrichtigen Auslegung des Art. 8 in Verbindung mit Art. 2 des Handelsreisendengesetzes. Sie iSt aufzuheben in dem Sinne, dass der Sache zur Beurteilung inbezug auf die übrigen Tatbestandsmerkmale die gesetzliche Folge zu geben sei. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Kassationsbeschwerde wird gegenüber allen Kassa- tionsbeklagten gutgeheissen, die angefochtenen Verfü- gungen des Untersuchungs-Richteramtes des Bezirkes St. Gallen VGm 20. Februar 1929 und der Staatsanwalt- schaft des Kantons St. Gallen vom 26. Februar 1929 werden aufge'hoben mit der Anweisung, die Sache den Strafgerichten zu überweisen .. -- . .--- OFDAG Offset-. Formular-und Fotodruck AG,' 3000 Bem STAATSRECHT --DROIT PUBLIC I. GARANTIE DES BüRGERRECHTS GARANTIE DU DROIT DE CITE 22. Arret du 20 juin 1999 dans la cause Sage contre Genen. 'NationaliM de l'enfant illegitime d'une Suissesse reconnu par son pere etranger. Effets de 1a reconnaissance en droit fran9ais. A. -Marie-Suzanne Baudet, originaire de Versoix (Geneve), amis au monde le 9 juillet 1927, a la MaterniU: de Plainpalais, une fille illegitime, Yvonne-Suzanne, qUl a ere inscrite comme emant illegitime de Marb-Suzanne Baudet au registre de l'etat-civil de Plainp ,lais le jour de sa naissance. Le 13 juillet 1927, l'autorire turela.ire de Geneve designa un curateur a l' emant en la personne de l'avocat Dufresne. Par acte authentique, signe le 15 aout 1927 devant le Juge de Paix de Geneve, Edouard Sage, citoyen fran9ais, domicilie a Grilly (Dpt de l'Ain) , a reconnu Yvonne- Suzanne Baudet coinme etant son emant. Aucune oppo- sition n'ayant ere formulee dans le delai legal, cette reconnaissance a fait l'objet d'une mention reguliere au registre de l'etat-civil de Plainpalais. B. -En date des 23 novembre et 5 decembre 1928, le curateur de l'emant, Me Dufresne, demanda a la Chan- celleniede l'Etat de Geneve d'etablir un acte d' rigine pour Yvonne-Suzanne Sage. S'etant heurte a un refns, il recourut au Conseil d'Etat, qui, par amte du 3 mai 1929, a comirme la decision de AS 55 I -1929