Art. 364 ZPO; service of an arbitral award in Swiss-French legal relations; validity of postal service and cure of irregularities. In arbitration, the procedure is primarily governed by party agreement and, absent contrary mandatory rules, the parties may validly provide for simplified service formalities. Treaty rules on the transmission of judicial acts between Switzerland and France do not necessarily exclude service by post in arbitral proceedings. In any event, a defect in the mode of service does not entail absolute nullity where the addressee actually receives the document and acknowledges receipt without immediate objection; such conduct cures the irregularity (consid. 2).
Skiunterricht nicht als Ausübung des,Berufs emes Führers im Sinne des Gewerbegesetzes und des erwähnten Regle- mentes behandelt werden dürfe. Allein es hat dabei aus- drücklich bemerkt, dass eine solche Gleichstellung jeden- falls auf dem Wege der Re c h t s pr e c h un g nicht ulässig sei, und die Frage offen gelassen, ob durch ein spezielles Reglement der Skiunterricht unter den Patent- zwang gestellt werden' dürfe. Indem es nunmehr im vor- liegenden Falle diese Frage bejaht und dabei darauf hinweist, dass' es sich damit nicht in Widerspruch zu den frühern Entsoheidungen setze, stellt es sich auf den Standpunkt, dass die bernische Gesetzgebung die Aus- dehnung des Patentzwangs auf den Skilehrer oder wenig- stens die Bestrafung wegen patentloser Ausübung dieses . Berufes nicht ohne weiteres, sondern' erst auf Grund einer Verordnung zulasse, die ausdrückliche Bestimmungen in diesem Sinne mithält. Diese Auffassung. lässt sich sehr wohl vertreten; das Obergericht durfte annehmen, dass für die Patentpflicht eines bestimmten Gewerbes die all- gemeine Bestimmung des 11 des Gewerbegesetzes nicht genüge uild es im Widerspruch mit dein Grundsatz Nulla poena sine lege des 2 d. bern. StGB stünde, wenn lediglich in der Rechtsprechung auf dein Wege des Analogieschlusses die patentlose Ausübung des Ski- lehrerberufes strafrechtlich derjenigen des Führerberufes gleichgestellt würde. Es ergibt sich somit, dass 1 des Skilehrerreglementes, soweit er sich auf den Skiunterricht bei Fahrten in den Bergen bezieht, auf gesetzlicher Grund- lage beruht und der Regierungsrat zu dessen Erlass zuständig gewesen ist. Der Rekurrent behauptet auch nicht, dass er nur auf einem Übungsplatz Skiunterricht erteilt habe. Der gegen die kantonalen Strafgerichte erhobene Vorwurf der Verfassnngsverletzung erscheint somit unbegründet. Übrigens folgt, wie noch bemerkt werden mag, aus Art .. 31 litt. e BV an und für sich nicht, dass solche gewerbepolizeiliche Beschränkungen, wie die vorliegende, . nur durch Gesetz oder auf Grund gesetzlicher Staatsverträge. N° 25.
Ermächtigung eingeführt werden können (vgl. BGE 42 I S. 120 ; 45 I S. 414 f. ; 46 I S. 497). Demnach erkennt das Bundesgeru;ht : Der Rekurs wird abgewiesen. V. STAATSVERTRÄGE TRAlTES INTERNATIONAUX 25. 't1rteU vom 17. Juli 1929 i. S. mocher gegen Obergericht von Zürioh. Internationales Zivilprozessrecht im Verkehr zwischen der Schwniz und Frankreich. Zulässigkeit der Zustollung von Schrift stücken durch die Post in einem Schiedsgerichtsvel Iahren. A. -Rechtsanwalt Dr. Henggeler wies als Schieds- richter in einem Rechtsstreit zwischen dem Rekurrenten und der Gesellschaft Schmid eie eine von jenem erho- bene Klage ab und stellte den Parteien, auch dem in Mülhausen wohnhaften Rekurrenten, eine Ausfertigung des Entscheides am 29. Juni oder 5. Juli 1927 durch ein- geschriebene Postsendung zu. Der Rekurrent bestätigte den Empfang des Schiedsspruches am 11. Juli 1927 und erklärte, dass er sich vorbehalte, auf diesen zurückzu- kommen. Nachdem er in der Folge vergeblich versucht hatte den Schiedsrichter zu bestimmen, seinen Schieds- spruch zu ändern, 'schrieb er dem letzteren am 19. Mai 1928 dieser Entscheid müsse ihm auf diplomatischem Weg zugestellt werden, damit er rechtskräftig werden könne. Dr. Henggeler lehnte eine solche Zustellung ab. Der Rekurrent verlangte darauf durch Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, dass der Schiedsricnter angehalten werde, ihm den Schiedsspruch durch VermItt- lung der Staatsanwaltschaft zuzustellen. Die Verwaltungs- kommission des Obergerichts wies die Beschwerde am 18. Dezember 1928 ab, indem sie u. a. folgendes ausführte :
( Da das Schiedsgericht seinen Sitz in Zürich hat und der Beschwerdeführer in :Frankreich wohnt, be.urteilt sich die Frage, ob die angefochtene Zustellung als rechtsgültig erfolgt anzusehen sei, nach dem Vertrag zwischen der Schweiz und Frankreich über den .Gerichtsstand und die Vollziehung von Urteilen in Zivilsachen vom 15. Juni 1869. Dieser Vertrag sah in Art. 20 vor, dass (e Zita- tionen, Notifikationen, Aufforderungen und andere Pro- zessakten, die in der Schweiz ausgestellt und für Personen bestimmt sind, die in Frankreich ihren Wohnsitz haben, durch Vermittlung des Bundesrates, der schweizerischen diplomatischen Vertretung in Frankreich und des örtlich in Betracht kommenden französischen Staatsanwaltes zugestellt werden sollen. Diese Bestimmung ist durch Art. 8 der vom 1. Februar 1913 datierten Erklärung zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Übermittlung von gerichtlichen und aussergerichtlichen Aktenstücken, sowie von Requisitorien in Zivil-' und Handelssachen aufgehoben worden ;. nach Art. 2 dieser Erklärung werden nun durch das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die gerichtlichen und ausser- gerichtlichen Aktenstücke , welche für Personen in Frank- reich bestimmt sind, unmittelbar dem zuständigen fran- zösischen Staatsanwalt übersandt. -Somit hat die beanstandete Zustellung den Vorschriften, nach welchen schweizerische Gerichtsurteil in Frankreich zuzustellen sind, nicht entsprochen. -Gleichwohl geht es nicht an, die vom Beschwerdegegner vorgenommene Zustellung als nicht erfolgt zu betrachten. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer für seine Behauptung, er habe die Zustellung von Anfang an beanstandet, und als eine vorläufige Mitteilung betrachtet, keinerlei Anhaltspunkte geliefert hat; seine Empfangsbescheinigung vom 11. Juni 1927 ist in dieser Beziehung eine durchaus vorbehaltlose. . .. Angesichts dieses Verhaltens könnte dem Begehren des Beschwerdeführers höchstens dann entsprochen wer- den, wenn nach den massgebenden staatsvertraglichen Sta",tsverträge. N° 2:J.
Bestimmungen die erfolgte Zustellung als nichtig zu be- trachten wäre. Solche Bestimmungen existieren nun aber nicht. Der Staatsvertrag von 1869 und die Erklärung von 1913 geben überhaupt keinerlei Auskunft darüber, wie es mit Zustellungen zu halten sei, die den Vorschriften nicht entsprechen. Das ( Erläuternde Protokoll zum Staats- vertrag von 1869, auf das sich der Beschwerdeführer stützen will, enthält in Art. 20 einen Hinweis auf 9 von Art. 69 der fraglichen französischen Zivilprozessordnung, worin gleich wie in der heutigen Fassung von Art. 69 CPC vom 11. Mai 1900 unter Androhung der Nichtigkeit (Art. 70) bestimmt ist, dass die amtlichen Erla (expnoits) dem Ministerium der Auswärtigen AngelegenheIten uber- schickt werden müssen; es kann aber kein Zweifel darüber bestehen, dass mit jenem Hinweis nur erklärt werden wollte weshalb im Staatsvertrag von der Vereinbarung der Zustellung durch die Post Umgang genommen worden ist. Zum Vertragsoostandteil wollte lmd konnte die erwähnte interne französische Prozessvorschrift durch das (( Erläu- ternde Protokoll nicht erhoben werden. Somit ist die Beschwerde abzuweisen, ohne dass auf den Einwand des Beschwerdegegners, dass Schiedsgerichtsurteile den Zustel- lungsvorschriften des schweizerisch-französischen Staats- vertrages überhaupt nicht. unterworfen seien, eingetreten zu werden braucht. B. -Gegen diesen Entscheid hat Blocher die staats'" rechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, er sei aufzuheben und dem Schiedsrichter unter Androhung von Ordnungsbusse oder Abberufung aufZugeben, seinen Schiedsspruch dem Rekurrenten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft an den französi.schen Staatsanwalt in dessen Bezirk sich der Rekurrent befindet, zu übermittnln; eventuell die Verwaltungskommission anzuweisen die Beschwerde in dem Sinne zu erledigen, dass die erfOlgte Zustellung des Schiedsspruchs durch die Post al . nichtig betrachtet wird. Der Rekurrent macht geltend: Die Annahme der Ver-
waltungskommission des Obergerichts, es bestnlt kein Anhaltspunkt für seine Behauptung, dass er die Zustellung von Anfang an beanstandet habe, sei unrichtig; denn er habe in seinen Schreiben vom ll. Juli und 18. August 1927 wiederholt erklärt, dass er sich mit dem Schieds- spruch nicht zufrieden geben könne. Nach der geltenden französischen Gesetzgebung (Art. 69 und 70 OPO) sei die Zustellung eines Urteils nichtig, wenn dabei die gesetz- lichen Förmlichkeiten nicht beachtet worden seien und nach der Praxis des Bundesgerichts (BGE 7 S. 7 2 f.) bestehe eine olche Nichtigkeit auch daml, wenn. die Zustellung nicht den Vorschriften des Gerichtsstandsver- trages zwischen der Schweiz und Frankreich entsptephe. Die Verwaltungskommission des Obergerichts habe diesen Vertrag verletzt, indem sie davon ausgegangen sei, dass er die Art. 69 und 70 des franz. OPO ausser Kraft gesetzt habe. Er beziehe sich auch auf schiedsgerichtliche Urteile. G.-. . ......... D. -Der Schiedsrichter Dr. Henggeler hat Abweisung der Beschwerde beantragt und u. a. ausgeführt: ' Wäre, was bestritten wird, der fragliche Staatsvertrag für die Zustellung von Schiedssprüchen aus der Schweiz nach Frankreich grundsätzlich massgebend, so ist jedenfalls im vorliegenden Falle dessen Anwendung durch Parteiverein- barung ausgeschlossen worden. Die Zulässigkeit einer dem Staatsvertrag derogierenden Parteivereinbarung muss aus dem Umstand geschlossen werden, dass sowohl 364 der zürcherischen Zivilprozessordnung wie Art. 1009 d fran- zösischen Oode de procedure civile den Parteien das souveräne Verfügungsrecht über die Durchführung des Schiedsverfahrens verleihen. Offenbar wollte der fragliche Staatsvertrag nun nicht in das nach den Gesetzen beider Länder völlig der Parteidisposition unterstehende Institut des Schiedsgerichtes. eingreifen. Nun haben die Parteien sich auf die Zustellung des Schiedsspruches durch einge- schriebenen Brief geeinigt. Der Rekurrent bestreitet aller- dings, die Zustellung des Schiedsspruches durch einge- Staatsverträge. No 25.
schriebenen Brief als Zustellung anerkannt zu haben. Allein zu Unrecht. Ich hatte von beiden Parteien des Schieclsverfahrens die mündliche Instruktion erhalten, in möglichst einfachem Verfahren und ohne Formalitäten als freundschaftlicher Schiedsrichter tätig zu sein. Auf meine mündliche Anfrage, ob ein spezieller Schiedsvertrag unter- zeichnet werden sollte, erklärten die Parteien dies als überflüssig. Ich habe daher, nachdem die Parteien ihre Dispositionshefugnis über das Schiedsverfahren auf mich übertragen hatten, den ergangenen Schiedsspruch den Parteien durch eingeschriebenen Brief zugestellt. Dies erfolgte zudem auf Wunsch beidet Parteien. Wollte man, was ich bestreite, für die Zustellung des Schiedsspruches trotz entgegenstehender Parteivereinbarungdie Befolgung der durch Staatsverträge vorgesehenen Formalitäten ver- langen, so hätte die Zustellung durch die Post diesen Formalitäten durchaus genügt. Der Rekurrent übersieht nämlich, dass durch diele Erklärung vom 1. Februar 1913 zwischen der Schweiz und Frankreich an der durch die Haager-übereinkunft vom 17. Juli 1905 in Art. 6 zugelas- senen Zustellung durch die Post nichts geändert werden wollte. Neben der Zustellung gemäss der Erklärung vom
17ll
zung der durch die Erklärung vorgesehenen Zustellungs- bestimmungen nicht die Nichtigkeit der Zustellung zur Folge haben könnte. Ich verweise diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der VOrinstanz, sowie auf BG 50 I Nr. 64, wo ausdrücklich erklärt wird, dass die Ver- letzung von Zustellungsbestimmungen des französisch- schweizerischen Staatsvertrages nicht die Nichtigkeit der Zustellung zur Folge habe. Ferner verweise ich auf einen analogen Entscheid in BG 44III Nr.24 Erw. 1. Daraus ergibt sich, dass die Zustellung durch die Post auf keinen Fall als nichtig erklärt werden kann. Soweit sie, was ich bestreite, anfechtbar sein sollte, wäre der Mangel durch die Zustimmung des Rekurrenten zu der Zustellung, so wie sie erfolgte, geheilt (Analog wie in BG 50 I Nr. 64 Erw. 2 ih fine). Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Von einer Verletzung des Gerichtsstandsvertrages zwi- schen der Schweiz und Frankreich kann von vornherein keine Rede sein, da, wie die Verwaltungskommission des Obergerichtes zutreffend hervorgehoben hat, Art. 20 dieses Vertrages nach Art. 8 Abs. 2 der Erklärung zwischen der Schweiz und Frankreich vom 1. Februar 1913 über die Übermittlung von Aktenstücken aufgehoben ist. Es kann sich also nur fragen, ob die Vereinbarung vom 1. Februar 1913 oder die Haager überein unft betreffend Zivilprozess- recht, soweit sie neben der Vereinbarung anwendbar. ist, verletzt sei. Der angefochtene Entscheid beruht wesentlich auf der Annahme, dass die Zustellung des Schiedsspruches an den Rekurrenten jedenfalls nicht nichtig, sondern mit Rück- sicht auf seine vorbehaltlose Empfangsanzeige giUtig sei. Beim Entscheidi. S. Piquerez vom 17. Dezember 1881 (BGE
S. 762 ff.) hat das Bundesgericht freilich angenommen, dass die Zustellung einer Ladung in Frankreich nichtig gewesen sei, wenn sie nicht dem Art. 20 des Gerichts- standsvertrages entsprochen habe. Allein angesichts der iSta9.tsvertl'age. ); u 25.
Art. 2 und 3 der Haager LJbereinkunft, die die formlose LJbergabe eines Schriftstückes an den Empfänger für den Fall vorsehen, dass er zur Annahme bereit ist, erscheint es als zweifelhaft, ob die Missachtung der in dieser über- einkunft und in der Vereinbarung vom 1. Februar 1913 geregelten Zustellungsfonnen die Nichtigkeit der Zustel- lung nach sich zieht (vgl. auch Entscheid des Bundes- gerichts i. S. Collet c. Spagnoli vom 3. Dezember
und BGE 50 I S. 425), und die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts hat denn auch eine solche Nichtigkeit auf dem Gebiete des Betreibungs- rechts abgelehnt (BGE 44 111 S. 77). Jedenfalls lässt sich im vorliegenden Fall die Zustellung des Schiedsspruchs nicht als nichtig ansehen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer des BUll- desgerichts und nach ihr auch die staatsrechtliche Abtei- lung haben sich auf den Standpunkt gestellt, dass nach der Vereinbarung vom 1. Februar 1913 und der Haager übereinkunft im Verkehr zwischen Frankreich und der Schweiz die Zustellung von Schriftstücken in Zivilsachen durch die Post zulässig sei (BGE 41 UI S. 210; 45 I S. 240). In spätern Entscheiden hat die staatsrechtliche Abteilung die Frage dieser Zulässigkeit wiederum verneint (Entscheid i. S. Bigorre c. Geiger eie vom 13. Juli 1923) oder wenigstens in Frage gestellt (BG E 49 I S. 550). Doch beziehen sich alle diese Entscheide auf den Prozess vor einem staatlichen Gerichte und auf das Betreibungsver- fahren, während man es im vorliegenden Fall mit einem Schiedsgerichtsprozess zu tun hat. Nach 364 d. zürch. ZPO wird das schiedsgerichtliche Verfahren, soweit die Parteien nicht f twas anderes fest- setzen, unter Vorbehalt der 365 ff. durch das Schieds- gericht bestimmt. Zudem weist der Schiedsrichter Dr. Henggeler darauf hin, dass er von den Parteien den Auf- trag erhalten habe, in möglichst einfachem Verfahren und ohne Formalitäten als freundschaftlicher Schiedsrichter tätig zu sein, was auch der vom Rekurrenten in seinem
Brief vom 15. Oktober 1927 an Dr: Henggeler geäusserten Auffassung entspricht, das Schiedsgerichtsverfahrenseiein Mittel gewesen, ein Missverständnis, welches zwischen Freunden entstanden war, auf möglichst rücksichtsvolle Art zu beseitigen . Demnach entsprach die Zustellung des Urteils durch eingeschriebenen Brief dem zürcherischen Recht und dem Willen der Parteien. Nach französischem Recht können sodann die Parteien im Schiedsgerichtsver- fahren im allgemeinen gültig -v-ereinbaren, dass die Formen des Zivilprozesses keine Anwendung finden sollen, was insbesondere für den Fall der Ernennung eines amiable compositeur gilt (vgl. DALLOZ, Nouveau code de proce- dure civile Art. 1009 N. 18 H.). Wenn daher die Bestim- mungen der Vereinbarung vom 1. Februar 1913 die Zu- steHung von Schriftstücken in Zi-v-ilsachen durch die Post entgegen dem Art. 6 der Haager übereinkunft im allge- meinen ausschliessen sollten, so gilt das doch wohl nicht für em Sohiedsgerichtsverfahren, in dem nach dem Recht des Prozessortes und dem Willen der Parteien eine solche Zustellung zulässig ist. Zum mindesten kann in einem derartigen Verfahren diese Zustellungsart iin Verkehr zwischen der Schweiz und Frankreich nicht schlechthin nichtig sein. Vielmehr ist aus der Natur eines solchen Schiedsgerichtsprozesses, der sich auf die freie Verein- barung der Parteien gründet, zu sohliessen, dass der Mangel einer Zustellungsart unner allen Umständen geheilt wird, wenn das zuzustellende Schriftstück der Partei, für die es bestimmt ist, zukommt und diese den Empfang bestätigt, ohne zugleich oder innert kurzer Frist gegen die Art der Zustellung Einspruoh zu erheben. Dass diese Voraussetzung hier zutrifft, ist ohne weiteres klar. Demnach. erkennt da.s Bundesgericht : Der Rekurs wird abgewiesen. Bundesrechtliche Abgaben, NO' 26. B. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL 26. AuszUS aus dem 11rteU vom 12. September 1920 i. S. O. W. gegen Züncb.
M i I i t ä r p f I ich t e r s atz. Im verwa.ltllllgsgerichtlichen Be- schwerdeverfahren vor Bundesgericht ist die Untersuchung nicht auf die Aktenlage zur Zeit der vorinstanzlichen Beurtei- lung begrenzt. Über Anträge auf ErgällZllllg der Tatbestands- ermittlllllg und der Beweisführllllg befindet das Bundesgericht nach pflichtmässigem Ermessen. Aus den Erwägungen. :