Art. 12 Abs. 2 MStG; Art. 16 Abs. 2 VDG: the cantonal appeal authority in military tax matters must decide the recourse under its own responsibility and may not delegate its judgment to an external medical report. Reports of the Federal Military Insurance are merely means of inquiry; they do not replace the authority’s own factual and legal assessment. If the causal link between service and unfitness is insufficiently clarified, the authority must complete the evidence, including supplementary questions, its own investigations and, where appropriate, expert opinions. The Federal Court may annul and remit the case when the facts are incompletely established (consid. 1-3).
174 Verwaltungs und Disziplinarrechtspflege. wonach wenigstens grundsätzlich für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit eines kantonalen Rekursentscheides die Aktenlage massgebend sein soll, wie sie sich bei Ausfäl- lung dieses Entscheides darstellte. Das Gesetz lässt die Überprüfung der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz durch das Bundesgericht ohne Einschränkung zu. Besonders ist die Untersuchung nicht auf die Aktenlage zur Zeit der vorinstanzlichen Beurteilung begrenzt. Daraus folgt, dass im verwaltungs- gerichtlichen Verfahren vor Bundesgericht eine Ergänzung der Tatbestandsfeststellung und der Beweisführung bean- tragt werden kann. t'1 er die Berücksichtigung solcher Anträge befindet das Bundesgericht, nach dem 'Vortlaut von Art. 11 VDG nach pflichtmässigem Ermessen. 2. -Im vorliegenden Falle ist die Ergänzung der Untersuchung im Sinne der Rekursbegründung angezeigt. Der Rekurrent hatte sein ersatzpflichtiges Vermögen in der Steuererklärung auf x Fr. beziffert und diesen Antrag in seinem Rekurse an die Vorinstanz erneuert. Der Entscheid der Vorinstanz beruht auf der Vermutung, dass der Rekurrent über weiteres Vermögen verfüge. Es soll ihm aus der Hinterlassenschaft seines im Jahre 1920 verstorbenen Vaters zugekommen' sein. In der Vernehm- 1assung zum vorliegenden Rekurs wird weiter geltend gema lht, dieses Vermögen sei schon im Vorjahre Gegen- stand der Ersatzanlage gewesen, ohne dass der Rekurrent hiegegen Einspruch erhoben habe. Demgegenüber beruft sich der Rekurrent auf amtliche Akten, aus denen hervorgehen soll, dass ihm aus der Erbschaft seiner Eltern, nach dem Tode seiner Mutter im .Jahre 1928, tatsächlich nur x Fr. verblieben sind. Dieses Beweisangebot darf nicht übergangen werden, da es geeignet erscheint, eine Abklärung des Sachverhaltes herbeizuführen. Dass es in dieser Vollständigkeit erst vor Bundesgericht gestellt worden ist, ist nach der im VDG getroffenen Ordnung kein Grund, es abzulehnen. 3. --Der Entscheid der Vorinstanz beruht auf einer Bundesrechtliehe Abgaben. N° 27. 17;) unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes und wird aus diesem Grund aufgehoben. Die Angelegenheit geht gemäss Art. 16, Abs. 2 VDG an die Vorinstanz zurück zur Ergänzung der Beweisführung und zu neuer Beurteilung. Bei ,der neuen Untersuchung hat die kantonale Behörde auch diejenigen Behauptungen zu berücksichtigen, die der Beschwerdeführer erstmals in seiner Eingabe an das Bundesgericht aufgestellt hat, die Angaben nämlich, dass es im Konkursverfahren über den Bruder zum Verlust eines Hauptteils des väterlichen Erbes gekommen sei. Solche neue Behauptungen dürfte das Bundesgericht bei der freien. Gestaltung des Verfahrens durch das VDG berücksichtigen, wenn es die Vervollständigung des Sach -. verhaltes selbst vornähme, statt die Sache zurückzuweisen. Darum hat auch die Vorinstanz noch darauf einzutreten, im vorliegenden Falle also insbesondere die Konkurs- akten über den Bruder des Beschwerdeführers beizuziehen, sofern sich nicht schon aus dem Inventar über den müt- terlichen Nachlass die Richtigkeit der Behauptungen ergibt. 4. --. 27. Urteil vom 12. September 1929 i. S. W. B. gegen Rem. . i i I i t. ä r p f 1 ich t e r s atz : 1. Die Rekursiustanzen der Kantone (Art. 12, Abs. 2 :MStG) sind nicht berecht,igt, sich der Pflicht, die ihnen unterbreiteten Rekurse unt.er eigener Verantwort.ung zn beurteilen, unter dem Vorwande mangeln- der Sachkenntnis zu entziehen. 2: Atntsberichte der eidgenössischen Militärversichenmg über die Frage des Kausalzusammenhanges zwischen Dienstleistung und Ausmusterungsgrund (Art. 2, lit., b lVlStG) dürfen als Hilfs- mittel bei der Untersuchung verwendet werden. Sie können aber das eigene Urteil der zuständigen Behörde über die Reknrssache nicht ersetzen. Der Rekurrent ist im April 1927 in der Rekrutenschule nach 47-tägiger Dienstleistung an Scharlach erkrankt und wurde nach einer Spitalbehandlung von 41 Tagen als
176 Verwaltungs. und Disziplinarrechtepflege, geheilt entlassen. Von einer Rekrutenschule im Novem- ber 1927 musste er wegen tachycardischen Beschwerden am Einrückungstage dispensiert werden. Er. trat dann im Frühjahr 1928, nachdem er durch die sanitarische Untersuchungskommission als diensttauglich erklärt wor- den war, eine Rekrutenschule in Adelboden an, erlitt aber ani dritten Diensttage beim Ausrücken auf einem Schnee- feld einen Herzkollaps und Sonnenstich, wobei er drei Stunden lang bewusstlos war. Er wurde am vierten Diensttage wegen seiner Herz beschwerden nach Hause entlassen und, im Juni 1928, von der sanitarischen Unter- suchungskommission als dienstuntauglich erklärt. Einer Veranlagung zum Militärpflichtersatz des Jahres 1929 gegenüber erhob er die Einrede dienstlicher Erkran- kung. Er wurde von der Militärdirektion des Kantons Bern abgewiesen. Die kantonale Rekursinstanz stützt ihren Entscheid auf einen Amtsbericht der eidgenössi- schen . Militärversicherung, in welchem erklärt wird, die Herzbeschwerden des Rekurrenten seien nicht auf die Erkrankung in der Rekrutenschule 1927, sondern auf ausserdienstliche Einflüsse zurückzuführen. Aus dem im Verfahren vor Bundesgericht beigezogenen Dossier der Militärversicherung geht hervor, dass sich diese Ansicht auf eine vom Truppenarzt ausgesprochene Vermutung gründet, wonach bei der Schwäche des Rekurrenten eine chronische Bleüntoxikation aEltiologisch eine Rolle spielen soll. Der Rekurrent beschwert sich rechtzeitig gegen den Entscheid der kantonalen Militärdirektion. Er beantragt Bnfreiung vom Militärpflichtersatz unter Berufung auf Art. 2, lit. b MStG. Er führt die Beschwerden, die zu seiner Befreiung vom Militärdienst Anlass gegeben haben, auf die Scharlacherkrankung in der Rekrutenschule 1927 zurück. Das Kantonskriegskommissariat des Kantons Bern ver- weist in seiner Vernehmlassung auf den Amtsbericht der eidgenössischen Militärversicherung, auf dem der abwei- Bundesrechtliche Abgaben. N0 27. 177 sende Entscheid der bernischen Militärdirektion beruhe. Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt Abweisung des Rekurses. Der Rekurrent habe den Nachweis für seine Behauptung, seine Herzkrankheit sei auf den Dienst zurückzuführen, nicht erbracht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Verwaltungs. und Disziplinal'rechtspflege. Abs. 2 MStG, die ihr unterbreiteten Militärsteuerrekurse unter eigener Verantwortung zu beurteilen hat. Dies setzt voraus, dass sie alle Vorkehrungen trifft, die ihr die Bildung einer eigenen Meinung über die Rekurssache und die Begründung dieser Meinung ermöglichen. Der Pflicht zur selbständigen Rekurserledigung darf sie sich nicht unter dem Vorwande fehlender Sachkenntnis entziehen. Die Amtsberichte der eidgenössischen Militärversiche- rung, die bei der Beurteilung des' Kausalzusammenhanges zwischen Dienstleistung und Befreiungsgrund mit Recht in erster Linie beigezogen werden, haben prozessual den Charakter von Hilfsmitteln im Untersuchungsverfahren. Sie vermögen als solche weder die eigene Stellungnahme der Rekursinstanz zur Streitsache, noch auch die selbst- ständige Begründung des Rekursentscheides durch die Rekursinstanz zu ersetzen. Daraus folgt, dass die kan- tonale Rekursinstanz nicht berechtigt ist, diese Amts- berichte ihrem eigenen Entscheide zu substituieren. Viel- mehr hat sie dieselben auf ihre Richtigkeit in tatsächlicher Beziehung und auf die Schlüssigkeit der darin enthaltenen Anträge zu überprüfen und die Untersuchung mit allen Mitteln prozessualer Tatsachenfeststellung zu ergänzen. Hiebei kommen, neben Ergänzungsfragen an die begut- achtende Amtsstelle, eigene Erhebungen der Rekurs- instanz und eventuell die Einholung von Gutachten sach- verständiger Ärzte in Frage. Auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung ist sodann die Rechtsfrage zu beur- teilen. 3. -Der Entscheid der kantonalen Militärdirektion wird formell und materiell diesen Erfordernissen sach- gemässer Rekursbehandlung nicht gerecht. Formell be- schränkt er sich auf die Wiedergabe und übernahme des Amtsberichts der Militärversicherung ohne Überprüfung desselben auf seine Richtigkeit und Schlüssigkeit. Sachlich lässt er eine Untersuchung darüber vermissen, ob und inwieweit die Scharlach erkrankung des Rekurrenten in der Rekrutenschule 1927 die Ursache der Schwäche ist, Bundesrechtliehe Abgaben. :t-;o 28.
die den Rekurrenten als dienstuntauglich erscheinen lässt und zur Dienstbefreiung geführt hat. Erhebungen, die zur Abklärung dieser Frage führen, wären umsomeh angezeigt gewesen, als Scharlacherkrankungen, auch bel vollständiger Ausheilung, erfahrungsgemäss oft dauernde organische Schwächen hinterlassen. Der Entscheid der Vorinstanz ist wegen dieser Mängel aufzuheben. In Bezug auf das weitere Vorgehen ist das Bundes- gericht frei. Es kann in der Sache selbst entscheiden oder die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vor- instanz zurückweisen (Art. 16, Abs. 2 VDG). Im vor- liegenden Falle ist von der zweiten Möglichkeit Gebrnuch zu machen, weil die Entscheidung der Rekurssache weItere Erhebungen erfordert, die richtigerweise von der kanto- nalen Behörde vorgenommen werden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen be- gründet erklärt. Der Entscheid der Militärdirektion dns Kantons Bern vom 30. Mai 1929 wird aufgehoben. DIe Angelegenheit wird an die Vorinstanz zurückgewiesen zur Ergänzung der Untersuchung im Sinne der Erwägungen . und zu neuer Beurteilung. 28. trrteU vom 3. Oktober 1929 i. S. O. A. gegen Bern. M i I i t ä r p f 1 ich t e r s a. t z. Anspruch auf Befreing vom : Militärpflichtersa.tz nach Art. 2, Jit. b MStG habe dIe W?hr- pflichtigen, die infolge einer Dienstleistung oder mfolge .emer bei der Dienstleistlmg eingetretenen Erkrankung dIenst. untauglich geworden sind. A. -Der Rekurrent ist in der Rekrutenschule nach 38 Diensttagen an Grippe erkrankt und wurde, nachdem er 11 Tage im Krankenzimmer verbracht hatte, zur BegutaChtung durch Herrn. Dr. med. Max Dübi in den SaIemspital in Bern eingewieSen, wo er während 4 Tagen AB 55 1-1929