Art. 1 FG; qualification of a kunststein workshop as a factory; seasonal enterprises and mixed undertakings. A workshop for the manufacture of artificial stone is an industrial establishment within the meaning of Art. 1 FG when it unites, in fixed and durable premises, a plurality of workers engaged in goods production, irrespective of the primitive character of the premises. The decisive criterion is the size of the business as expressed by the number of workers, not the distinction between industry in the narrower sense and craft. Seasonal operation does not exclude the application of the Factory Act, nor does the fact that the factory serves a non-factory business of the same owner or third parties; subjection may be limited to the factory operation itself (consid. 2).
:J3. 'Urteil vom 10. Oktober 1929 i. S. Baur v eIe A.-G. gegen Abteilung für Industrie und Gewerbe dei eidgenössischen Volkswirtsonaftsdepartementes. L Eine Anstalt für K mlststeinfabrikation, die regelmässig 11 Arbeiter beschäftigt, hat die Eigenschaft einer Fabrik im Sinne von Art. 1 FG. 2. Saisonbetriebe sind von der Unterstellung unter das Fabrik- gesetz nicht ausgenommen, ebenso nicht Betriebe, die für eine von ihrem Eigentümer geführte, der Fabrikgesetzgebung nicht untnrworfene Unternehmung fabrizieren. A. -Die Baur Cle A.-G. in Zürich befasst sich mit, der Herstellung von Kunststeinen. Die Produkte dienen in der Hauptsache zur Deckung des eigenen Bedarfs im Baugeschäft. Doch finde.n auch Lieferungen an andere Firmen statt. Die Kuns4:steinfabrikation wird auf einem Werkplatz an der Fröhlichstrasse in Zürich betrieben. Die Einrichtungen der Firma sind primitiv. Sie bestehen in einigen alten Schuppen. Zur Zeit der amtlichen Erhe bungen waren darin 12 Personen beschäftigt, nämlich 6 Steinhauer, 3 Zementer, 2 Stampfer und ein Stein- hauerlehrling. Elf Arbeiter stehen im Alter von über 18 ,fahren, der Lehrling ist 15 Jahre alt. Bei Hochbetrieb steigt die Arbeiterzahl auf 16 .. Nach den Angaben der Firma werden die Kunststeinarbeiter zeitweise auch auf den Bauplätzen beschäftigt. Der Betrieb beschränkt sich auf Handarbeit. Maschinen werden nicht verwendet. B. -Durch Verfügung der Abteilung für Industrie und Gewerbe des eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparte- mentes vom 16. Mai 1929 wurde die Baur Cie A.-G. für ihren der Kunststeinfabrikation dienenden Betrieb dem Fabrikgesetz unterstellt. Von der Verfügung nicht erfasst wird ihr Baugeschäft. Die Verfügung wurde am 21. Mai 1929 zugestellt. C. -l fit Eingabe. vom 20. Juni 192fJ be::schwert sich der Schweizerische Baumeisterverband im Namen der Baur eie A.-G. gegen die Unterswllungsverfügung und Fabrik-und GewerheWf Ren. X ü a:k beantragt Aufhebung derselben. Es wird geltend gemacht, die Baur Cie A.-G. sei keine eigentliche Kunststeinfabrik, sondern eine Hoch-und Tiefbauunternehmung. Sie habe den Charakter eines gewerblichen Betriebes und könne nicht als industrielle Anstalt im Sinne des Fabrikgesetzes angesehen werden. Die Tendenz, die Kunststeinfabrika.- tion der Fabrikgesetzgebung zu unterstellen, sei unverein- bar mit Art. 81, Abs. 2 FG und beruhe auf einer neuern Praxis, die darauf ausgehe, die Anwendung der Fabrik- gesetzgebung in unzulässiger Weise auszudehnen. Die Herstellung von Kunststeinen, wie sie die Beschwerde- führerin ausübe, stehe in engem Zusammenhang mit ihrem Baugeschäft und sei von diesem nicht zu trennen. Beson- ders erscheine die Unterstellung im jetzigen Zeitpunkt als ungerechtfertigt, weil die eidgenössische Gewerbegesetz- gebung in absehbarer Zeit zum Abschluss gelangen und damit die bestehenden Unklarheiten in der Abgrenzung zwischen industriellen und gewerblichen Betrieben besei- tigen werde, und sodann weil der Kunststeinbetrieb der Beschwerdeführerin wegen besonderer Verhältnisse in seinem Bestande bedroht sei. Die Abteilung für Industrie und Gewerbe des eidgenös- sischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragt Abwei- sung der Beschwerde. Da s B1tndesgericht zieht in Erwägung:
Verwaltungs. und Disziplinarreohtspflege. Anstalten, die eine Mehrzahl von Arbeitern ausserhalb ihrer Wohnräume beschäftigen, sei es in den Räumen der Anstalt und auf den zu ihr gehörenden Werkplätzen, se'. . es anderwärts bei Verrichtungen, die mit dem industriellen Betriebe im Zusammenhang fltehen (Art. I FG.). a) Der Kunststeinbetrieb der Beschwerdeführerin ist eine indu trielle Anstalt. Er dient der Warenproduktion in Arbeitsräumen und auf dem zugehörigen Werkplatz. Dass die Arbeitsräume nach den amtlichen' Erhebungen primitiv bind, ist für die Charakteriesierung der Unter- nehmung als Anstalt im Sinne des Fabrikgesetzes uner- heblich. Es kommt einzig darauf an, dass der Betrieb die in der Kunststeinherstellung beschäftigten Arbeits- kräfte in festen, dauernden Einrichtungen vereinigt, wo- durch er sich von der Arbeitsweise am einzelnen Bau unter- scheidet. Die eigentliche Bautätigkeit der Beschwerde- führerin ist von der angefochtenen Verfügung mit Recht von der Unterstellung unter das FG ausgeschlossen worden. b) Den Charakter industrieller Anstalten im dargelegten Sinne haben unter Umständen auch Betriebe, die dem Fabrikgesetz nicht unterworfen sind. Darum verlangt das Gesetz weiter die Beschäftigung einer Mehrzahl von Ar- beitern in der industriellen Anstalt. Es unterscheidet demnach die Unternehmungen mit Anstaltscharakter , die sich mit Warenproduktion abgeben, nicht nach Indu- strien im engern Sinne einerseits und gewerblichen Unternehmungen anderseits, . was, wie die Beschwerde- führerin selbst ausführt, nach der bestehenden Gesetz- gebung eine sichere Abgrenzung nicht ermöglichen würde, sondern einzig nach der in der Arbeiterzahl zum Ausdruck kommenden Grösse des Geschäftsbetriebes. Dass aber die Kunststeinunternehmung der Beschwerdeführerin nach Massgabe der Arbeiterzahl die Voraussetzungen für die Anwendung der Fabrikgesetzgebung erfüllt, kann nicht zweifelhaft sein, da darin regelmässig 11, bei Hochbetrieb bis 16 Arbeiter, also jedenfalls eine Mehrzahl , beschäf- tigt sind. Die Kunststeinunternehmung der Beschwerde- Fabrik. und Gewerbewesen. N° 33.
führerin hat demnach die Eigenschaft einer Fabrik im Sinne von Art. 1 FG. c) Die Einwendung der Beschwerdeführerin, es handle sich nur um einen Saisonbetrieb, vermag die Unterstel- lung unter das FG nicht auszuschliessen. Der Zweck des Gesetzes besteht darin, den ihm unterworfenen Unter- nehmungen diejenigen Beschränkungen aufzuerlegen, die zum Schutze der Arbeiter nach heutiger Auffasßung not- wendig erscheinen. Die Arbeiter eines Saisonbetriebes sind aber nicht weniger schutzbedürftig als diejenigen einer Unternehmung mit unveränderlichem Jahresbetrieb. Das Gesetz nimmt denn auch Saisonbetriebe nicht von der Unterstellung aus. Ebensowenig wird die Fabrikeigenschaft eines Betriebes dadurch berührt, dass der Unternehmer neben der Fabrik ein Geschäft betreibt, das der Fabrikgesetzgebung nicht unterworfen ist. Derartigen Verhältnissen ist Genüge geleistet, wenn die Unterstellungsverfügung nur auf den Fabrikbetrieb bezogen wird, was im vorliegenden Fall geschehen ist. Der betreffende Betrieb wird der Fabrik- gesetzgebung unterstellt, weil er als solcher die Eigen- schaft einer Fabrik hat und weil sich deshalb die Anwen- dung der Beschränkungen auf ihn rechtfertigt, die für Fabriken im allgemeinen gelten. Dabei kann nicht von Bedeutung sein, ob die Fabrik für einen vom nämlichen Unternehmer betriebenen, nicht fabrikartigen Geschäfts- betrieb oder für Unternehmungen Dritter arbeitet. Um eine unzulässige Ausdehnung der Fabrikgesetzgebung auf ihr nicht unterliegende Betriebe im Sinne von Art. 81, Abs. 2 FG handelt es sich demnach nicht. Unerheblich ist schliesslich, in welcher Weise die künftige Gewerbegesetzgebung die Ausscheidung zwischen Fabriken und gewerblichen Unternehmungen vornehmen wird. Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde hat sich auf die bestehende Gesetzgebung zu gründen, nach welcher der Kunststeinunternehmung der Beschwerde- führerin Fabrikeigenschaft zugesprochen werden muss.
Verwaltungs-und Diszil'linalTechtspilege. Ebenso ist nicht in Betracht zu ziehen, ob die Kunststein fabrik der Beschwerdeführerin in einem späteren Zeit- punkt die in der Beschwerdeschrift angedeutete Umstellung erfahren wird. Es genügt die Feststellung, dass sie zur Zeit die Voraussetzungen für die Anwendung der Fabrik- gesetzgebung erfüllt. Demnach e rkennt da8 Bunde8ge-richt : Die Beschwerde ",,;rd abgeniesen. IV. POST, TBLEGRAPH UND TELEPHON POSTES, TELEGRÄPHES BT TELEPHONES 34. Arret du 17 octobre 1929 dans la cause Pagan contre Departement federal des Postes. Regale des postes: L'expediteur est, dans la regle, libre da consigller ses lettTes a la poste Oll cela lui convient ; le par- cours, effectue du lieu Oll la lettre 'a eM preparee jusqu'a la poste, n'est pas Ull t.ransport an Rens de l'art. 1 de la lai sur le service des postes. Toutefois, cette regle ne K'appliqlw pas aux lettres qui sont transpol'tees dans le rayon local du destinataire et mises a la poste dans ce rayon, affranchies tieulement du timbre de la t.axe 10c8ole (lorsque il ne resulte pas des circonstances que ce transport est H('ite en nnrtu du eh. 14 des ,( dispoRitionR de detail ). A. -A l'occasion d'nn voyage d'affaires a Bienne, le 14 mars 1929, M. L. Pagan, ingenieur a Geneve, mit a Ia poste de Bienne 24 lettres destinees a differentes personnes de cette ville, en les affranchissant a la taxe du rayon 10caI, soit 10 centimes. L' Administration des Postes, s 3tant aperQue du fait, exigea du recourant la difference d'affranchissement de 10 centimes par lettre . .,oit 2 fr. 40. Elle basait sa reclama- Post, Telegt'aph und Telephon. Xv :H. 20i tion sur ce que, en vertu de la loi federale sur leservice des postes du 2 octobre 1924 (LSP), Pagan n'etait pas eu droit d'effectuer personnellement le transport de ses lettres de Geneve a Bienne et ne pouvait ooneficier des taxes du rayon Ioeal. Pagan paya la somme reclamee en reservant ses droits. Par J'intermediaire de la Chambre de Commerce de Geneve, dont il est membre, il recourut au Departement rederal des Postes. B. -Par arrete du 19 juillet 1929, cette autorite a ecarte le recours. Sa decision est basee sur les niotÜ8 suivants : a teneur de l'art. 2 lit. c de la loi du 2 octobre 1924, une exception a la regale des postes est admise en ce sens que le transport d'envois par l'expediteur lui-meme, ou par une personne qu'il a chargee de ce soin, est licite, s'il a lieu dans les relations locales I). D'apres le 3 de l' ordonnance des postes sont considerees, dans la regle, comme relations locales celles qui ont lieu a !'interieur de la commune politique dans laquelle l'expediteur a son domicile ou le siege de ses affaires I). Aucune exception au principe de la regale n'est, par contre, prevue par la loi en ce qui concerne les relations qui ne sont pas locales. La seule attenuation admise est celle du chiffre 14 des Dispositions de detail I), lequel tolere les envois isoles occasionnels I), hors du rayon Iocal lorsqu'ils sont effectues par des personnes qui 'n'en fon pas metier et qu'il n'y a pas intention d'eluder des taxes postales I). En l'espece Pagan a transporte ses lettres de Geneve a Bienne pour profiter de la taxe du rayon Iocal. Cette taxe est une concession accordee seulement aux habitants des localites situees dans le rayon. TI est inadmissible que des personnes, domiciliees en dehors du rayon local, deposent leurs envois a l1n office postal situe a l'interieur de ce rayon, dans le dessein de beneficier d'une reduction de taxe. En agissant de la sorte, elles tombent sous le coup de l'interdiction de I 'art. 2 al. 1 et des sanctions de 1 'art. 62 LSP. Quant aux deductions que le recourant tire