Art. 178 Ziff. 3 OG i.V.m. Art. 13 VDG; Fristbeginn der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen läuft ab der amtlichen Eröffnung oder Zustellung der Verfügung bzw. des Entscheids; massgeblich ist die formgerechte Bekanntgabe, nicht die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Betroffenen. Nachträgliche Verzögerungen in der Kenntnisnahme vermögen den Fristenlauf grundsätzlich nicht zu hemmen. Eine allfällige unrichtige Fristangabe auf dem Verwaltungsakt bleibt unerörtert, wenn das Rechtsmittel auch bei Annahme dieser längeren Frist verspätet wäre (consid. 1).
21M -erwaltung'l-und Disziplinal'ro('htspflege. das zur Zeit der Erhebung des Anspruches galt, nach- träglich einer Überprüfung durch die Gerichtsinstanz zu unterwerfen. Vielmehr mus.s es in diesen Fällen bei der Feststellung der Rechtslage durch die zuständige Verwal- tung sein Bewenden haben. Ebenso verhält es sich bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe eines ver- mögensrechtlichen Anspruchs gegen den Bund am; dem Beamtenverhältnis. Der Kläger hatte im Jahre 1925 einen Anspruch auf Pensionierung mit Abfindung nach Art. 32 des BG über rne Organisation und Verwaltung der SBB, vom 1. Februar 1923, und nach der von der Generaldirektion der SBB am 4. Mai 1923 hiezu erlassenen Verfügung erhoben und ist von der Generaldirektion der SBB, als der zuständigen Behörde, durch Beschluss vom 24. Dezember 1925 in den Ruhestand versetzt worden, wobei ihm eine Abfindung für die Dauer eines Jahres zuerkannt wurde. Ein Zurück- kommen auf diesen Beschluss im Sinne einer Verlängerung der Abfindungsdauer ist von der verfügenden Verwal- tungsbehörde am 22. Juni 1928 abgelehnt worden. Eine Überprüfung der Gesetzmässigkeit und Angemessenheit des vom Kläger erhobenen Anspruchs durch das Bundes- gericht wäre als Revision einer inl gesetzlichen Verfahren erledigten Streitfrage zu charakterisieren. Eine solch ' Revision lehnt das Bundesgericht nach bestehender Praxis als im Widerspruch mit dem 8inn und Z'weck der durch das neue Beamtengesetz und das VDG geschaffenen Neu- ordnung ab (Urteil vom 2H. April 1929 i. S. Ackermann, BGE 55 I S. 39 ff. Erw. 1). Auf das Begehren des Klägers um Abänderung des Beschlusses der Generaldirektion der SBB vom 24. Dezember 1925 im Sinne einer Verlängerung der ihm anlässlich der Pensionierung zugesprochenen Abfindung, ist deshalb nicht einzutreten. 2. -..... Dernnac1t erkennt die Karnrnef fWf Bea mten8aclten : Auf die Klage wird nicht eingetreten. VI. VERFAHREN PROC:EDURE 36. 'OrteU vom 3. Oktober 19a9 i. S. Weber gegen Zürich. Die Frist zur Einreichung der verwalt,ungsrechtlichen .Beschwnrdo an das Bundesgericht wird bestllnmt durch die anthche Zustellung der angefochtenen Verfügung oder EntscheIdung, nicht durch die tatsächliche Kelmtnisnahme des Betroffenen. Durch Entscheid der Militärdirektion des Kantons Zürich vom 2. Juli 1929 ist eine Beschwerde des Rekur- renten betreffend Militärpflichtersatz in Bezug auf die Veranlagung des ersatzpflichtigen Einkommens abge- wiesen worden. Der Entscheid ist dem Rekurrenten am 5. Juli 1929 postamtlich zugestellt worden. Mit Eingabe vom 6. Se ltembel' 1929 beschwert. sich der Rekurrent über den kantonu.len Rekursentscheid und beantnagt Herabsetzung des ersatzpflichtigen Einkom - mens. Auf Befragen erklärt der Rekurrent, der kantonale Rekursentscheid sei ihm wirklich erst am 15. August a. c. nach Rückkunft von längerer Abwesenheit zuge- kommen. Die Rekursfrist könne erst von diesem Datun, an gerechnet werden. übrigens sei auf dem Steuerzettel eine Rekursfrist von 60 Tagen angegeben. Da.8 Bunde8gericht zieht in Ertvägung : Nach Art. 178, Ziffer 3 OG in Verbindung mit Art. 1:3 VDG beträgt die Frist zur Einreiehung verwaltungs- gerichtlicher Beschwerden an das Bundesgericht 30 Tage von der Eröffnung oder Mitteilung der Verfügung oder des Erlasses an gerechnet. Jj"ür die Fristberechnung ist also das Datum der amtlichen Zustellung massgebend, nicht das Datum, an welchem der Betroffene von der Entscheidung tatsächlich Kenntnis nimmt. Demgemäsf
' 'l'waltungs-und Disziplin .. rrechtnpt1egt' hat das Bundesgericht in ständiger Praxis entschieden, dass Verzögerungen in der Kenntnisnahme formrichtig zugestellter Entscheidungen keine Verschiebung der Be- schwerdefrist bewirken (BOE 31 I S. 416 f., 46 I S. 63). Im vorliegenden Falle ist der kantonale Rekursentscheid dem Rekurrenten am 5. Juli 1929 zugestellt worden. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann am 6. Juli und war am 5. August abgelaufen. Die erst am 6. September erhobene Beschwerde ist verspätet und deshalb nicht eiulässlich zu behandeln. Dass der Rekurrent nach seinen Angaben erst am 15. August vom kantonalen Entscheid Kenntnis genommen hat, ist unerheblich. Nicht zu erörtern ist, welche Folge allenfalls der Angabe einer unrichtigen Beschwerdefrist auf dem Taxations- zettel (60 Tage) zu geben wäre. Denn die Beschwerde wäre auch im Hinblick auf eine 60-tägige Frist verspätet, da sie erst am 63. Tage nach der Zustellung des kantonalen Entscheides erhoben worden ist. Demnach erkennt das Bundesger icht : Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Vgl. auch Nr. 35. -Voir aussi .nO 35. OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem