Art. 60 Beamtengesetz; Art. 8 und 41 Statuten der Versicherungskasse; Art. 77 Beamtengesetz. Vor Inkrafttreten des neuen Beamtengesetzes getroffene Disziplinarmassnahmen und deren vermögensrechtliche Folgen entziehen sich der Überprüfung nach Art. 60 Beamtengesetz. Nach Art. 8 der Kassenstatuten besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der einbezahlten Kassenbeiträge, wenn der Versicherte bei Austritt aus dem Bundesdienst die Abfindung nach Art. 41 bezieht; die beiden Leistungen schliessen einander aus. Für die Beurteilung der Rückforderung einer irrtümlich in die Abfindung eingerechneten Summe ist entscheidend, ob der belangten Kasse der Betrag überhaupt belastet worden ist; andernfalls fehlt ihr die Aktivlegitimation zur Rückforderung.
38 :5taatsrecht. geltend gemacht hat. Sollte hierüber Streit entstehen, so steht es dem Kanton Appenzell A.-Rh. frei, das Bundes gericht zur Entscheidung anzurufen. Demnach erkennt das Bundesgericlu : Die Klage wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und demgemäss die Gemeinde :Reute verpflichtet, den AdoH Klee zu übernehmen und dem Kanton Zürich die seit 30. August 1928 entstandellen Kosten seiner Thlter- bringung in der Heilanstalt BiIrghölzli(6 Fr. im Tag und aIHällige Nebenauslagen) zu vetgiiten. VI. ORGANISATION DER. BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE Vgl. Nr 2 und 6. -Voir nOS 2 et 6. Beamtenrecnt. No 7. B. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE I. BEAM'TENRECHT STATUT DES. FONCTIONNAIRES
Verwaltungs und Disziplinarrechtspflege. Dienstverhältnis versetzt wurde. Die Disziplinierung wurde auf den 1. Januar 1928, als den Zeitpunkt der Einführung des neuen Beamtengesetzes, bestätigt. In der Folge versuchte Ackermann zunächst mündlich und sodann, mit Eingabe vom 30. April 1928, schriftlich die Rehabilitierung mit Rückwirkung auf den 1. Januar 1928 unter Versetzung in ein anderes Telegraphenamt oder in einen anderen Dienstzweig oder aber die Auflösung des Dienstverhältnisses unter Ausrichtung einer Abfin- dungssumme zu erreichen. Für den zweiten Fall forderte er als Abfindung 150 % seines Jahresgehalts und Rück- erstattung seiner Versicherungsbeiträge durch die Ver- sicherungskasse für die eidgenössischen Beamten, An- gestellten und Arbeiter. Die Obertelegraphendirektion hat das Begehren auf rückwirkende Rehabilitierung am 24. Mai 1928 abgelehnt. Dagegen wurde Ackermann die Rehabilitierung auf den
und den 1. Januar 1928 auf ihre Berechtigung über- prüft würden. Die eidg. Versicherungskasse beantragt Abweisung der Klage und erhebt widerklageweise Anspruch auf Verurteilung des Klägers zur Rückerstattung des ihm zu Unrecht ausbezahlten Betrages von Fr. 450 samt Zins vom 31. Mai 1928, unter Kosten-und Entschädi- gungsfolge . Im Schriftenwechsel haben die Parteien ihre Anträge im wesentlichen bestätigt. Der Kläger erhebt sein in der Klage nur als Anregung ausgesprochenes Begehren auf Überprüfung der Besoldungssistierungen zu einem selbständigen Antrage. Die Beklagte beantragt Nicht- eintreten auf dieses Begehren.
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. Die Kammer für Beamtensacken zieht in Erwägung :
44 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. ursprüngliche Vorgehen der Obertelegraphendirektion ge- geben haben, welche ihm in ihrem Schreiben VOm 24. Mai 1928, ohne die tatsächlichen Verhältnisse und die Rechts- lage klar festzustellen, eine Abfindung auf der Grundlage von 100 % des Jahresverdienstes auf Rechnung der elegraphenverwaltung cund Rückerstattung der Ver- sroherungsbeiträge zu Lasten der eidg. Versicherungs- kasse angeboten hatte. Dieses einer rechtlichen Grund- lage entbehrende Angebot mag den Kläger in seinem Versuche bestärkt haben, die Auflösung seines Dienst- verhältnisses unter gleichzeitiger Inanspruchnahme der Telegraphenverwaltung und der Versicherungskasse durch- zusetzen. Die Telegraphenverwaltung hat sich aber nach Ablehnung ihrer Offerte auf den gesetzlichen Boden begeben und die Auflösung des Dienstverhältnisses nach . Art. 41 der Kassenstatuten durchgeführt. Dem Kläger war übrigens aus dem erwähnten Schreiben der Obertelegraphendirektion bekannt, dass bei 8 Dienst-. jahren die Abfindung nach Massgabe von Art. 41 der Kassenstatuten 150 % des versicherten Jahresverdienstes aunmach . Er konnte .nach dem Stande der Verhandlungen beI Auflosung des Dienstverhältnisses darüber nicht im Unklaren sein, dass er nach Vorschrift der Kassenstatuten abgefunden wurde. Er versucht seine Stellungnahme mit der Behauptung zu unterstützen, Art. 41 finde in seinem Falle deshalb überhaupt nicht Anwendung, weil er nicht entlassen worden, sondern seinerseits um Aufhebung des Dienst- verhältnisses eingekommen sei und demnach als Demis- sionär unter Art. 8 der Statuten falle. Er verkennt dabei dass die Zubilligung der in Art. 41 der Kassenstatute vorgesehenen Abfindungssumme ihm gegenüber ein Ent- gegennommen der Wahlbehörde darstellt, die die Auflösung des DIenstverhältnisses in der für ihn günstigsten Form durchführen wollte. Tatsächlich wäre bei Unterstellung unter Art. 8 der Kassenstatuten eine Abfindungssumme nicht in Frage gekommen. Der Kläger hätte nur Anspruch Beamtenret'ht. No 7.
auf Rückerstattung der Kassenbeiträge von Fr. 1673.25 erheben können, während ihm unter Anwendung von Art. 41 Fr. 6828 ausgerichtet worden sind. Der Kläger hat mit seiner Abfindung auf Grundlage von 150 % seiner Besoldung den Höchstbetrag bezogen, der unter gegebenen Verhältnissen in Betracht kommen konnte. Seine Klage auf weitere Leistungen seitens der eidgenössischen Versicherungskasse ist unbegründet. Da- mit fallen auch die Nebenbegehren betreffend Zins-und Auslagenvergütungen dahin. 3. -Die Beklagte beansprucht widerklagsweise die Rückerstattung von Fr. 450, die dem Kläger zu Unrecht ausbezahlt worden seien. Tatsächlich ist die Ortszulage von Fr. 300, die nach Art. 77 Beamtengesetz keinen Bestandteil des anrechenbaren Jahresverdienstes (vgl. Art. 41 der Kassenstatuten) darstellt, irrtümlicherweise bei Berechnung der Abfindungssumme einbezogen worden. Ob eine Rückforderung der irrtümlich geleisteten Zahlung möglich ist, kann dahingestellt bleiben. Für die Beurteilung der Widerklage genügt die Feststellung, dass die Versicherungskasse für diesen Betrag nicht aufgekommen ist und aus diesem Grunde keinen Anspruch auf Rückforderung desselben hat. Die Widerklage ist deshalb abzuweisen. 4. -Bei der Entscheidung über die Verfahrens kosten ist in Betracht zu ziehen, dass die Widerklage nicht erhoben worden wäre, wenn der Kläger nicht selbst durch Einreichung seiner Klage hiezu Anlass gegeben hätte. Es rechtfertigt sich demnach, die Kosten des vorliegenden Prozesses ganz dem Kläger zu überbindeIl. Vom Zuspruch einer Parteientschädigullg ist abzusehen, da die beklagte Ver wal tun g den Streit durch ihre Organe geführt hat. Demnach erkennt die Kammer tür Beamtensachen : Die Klage und die Wider klage werden als unbegründet abgewiesen.