BGE 55 I 406Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / I06.08.1928Partially Granted
The two Solothurn church communities disputed the allocation of St. Urs Church and related funds after the split of the former unified Catholic parish. The cantonal government had awarded the Old Catholic community CHF 160,000. The Federal Court held that the Regierungsrat was competent to decide the public-law property dispute, but the compensation had been calculated on the wrong basis. For a church building that serves as a worship place and a monument, the decisive factors are not a simple market-value division but an equitable adjustment taking account of replacement possibilities, acquisition and renovation burdens, and ideal value. Because the Old Catholic community already had a suitable church, the compensation was reduced to CHF 25,000; no further amount was due for the choir and organ funds.
Art. 50 Abs. 3 BV; Auseinandersetzung über Kirchengut nach konfessioneller Spaltung; die Regelung hat sich nicht nach einer bloss quotenmässigen Geldteilung des Verkehrswertes zu richten. Öffentliches Zweckvermögen einer anerkannten Religionsgemeinschaft bleibt seiner Zweckbestimmung unterstellt; bei Kultusgebäuden ist statt eines abstrakten Kapitalwertes auf die Gewährleistung einer angemessenen religiösen und materiellen Ausstattung beider Teilgemeinschaften abzustellen. Wo ein Simultangebrauch ausscheidet, ist dem übernehmenden Teil nicht ohne Weiteres eine anteilmässige Geldquote des Gebäudewertes aufzuerlegen; massgebend sind insbesondere die bereits vorhandene Ersatzkirche, die Aufwendungen für Erwerb und Instandstellung sowie die besonderen ideellen Vorzüge des Objekts (E. 6-9). Die kantonale Verwaltungsbehörde kann als Vorfrage auch Eigentumsverhältnisse an öffentlichem Gut beurteilen (E. 1).
die inhaltliche Beschränkung des Rechts auf dem Boden der Eigentumsgarantie einer Aufhebung des Rechts gleich- zustellen. IV. BILDUNG ODER TRENNUNG VON RELIGIONSGENOSSENSCHAFTEN CONSTITUTION OU SCISSION DE COMMUNAUTES RELIGIEUSES 66. Urteil vom ao. Dezember was i. S. Bömischkatholische und Christkatholische Xirchgemeinde Solothurn gegen "Begierungsrat Solothurn. Spaltung einer (staatlich anerkannten) Religionsgenossenschaft in zwei Verbände aus Glaubensgrüuden. Ansprüche der beiden ueuen Teilgemeinschaften am bisher gemeinsam beses- senen Kirchengut auf Grund von Art. 50 Abs. 3 BV. Aus- legung dieser Vorschrift. Verhältnis zum kantonalen Staats- kirchen-und Privatrechte. Massgebende Grundsätze für die Auseinandersetzung, wenn Streitgegenstand eine Sache bildet, die den Bedürfnissen der alten einheitlichen Genossenschaft unmittelbar durch den Gebrauch für Kultuszwecke, nicht durch den Geldwert diente und die jener Zweckbestimmung kraft öffentlichen Rechts erhalten bleiben muss (Kirchengebäude ), falls ein gemeinsamer Gebrauch beider Teile daran nicht in Betracht kommt. VerpflichtUI1'g derjenigen Partei, die die Sache zu ausschliesslichem Eigentum und Gebrauch erhält, die andere Partei in Geld abzufinden? Voraussetzungen. Zuständigkeit der kantonalen Verwaltungs behörde, im Streite zwischen zwei Verbänden um öffentliches Gut auch die Frage des Eigentums an diesem Gut zu beurteilen. A. -Am 18. September 1874 fasste der Kantonsrat von Solothurn einen in der Volksabstimmung vom 4. Ok- tober 1874 angenommenen Beschluss, wodurch dem Stifte St. Urs und Viktor in Solothurn die korporative Selbst- Gekürzter Tatbestand. Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften. N° 66.
ständigkeit entzogen und dessen Vermögen zuhanden des Staates für einen zu gründenden allgemeinen Schulfonds als verfallen erklärt wurde, mit dem Vorbehalte immerhin, dass ( die Stadt Solothurn und die Gemeinde Zuchwil, denen gegenüber das Stift die Verpflichtung hat die Pfarreien zu versehen, hiefür sowie für alle übrigen Ver- pflichtungen' wozu auch die Pflege der Kirchenmusik gehört, mit einer entsprechenden, ihnen herauszugebenden Summe ausgewiesen werden sollten. Durch Klage vorn 28. Februar 1876 stellte darauf die ( Stadt-(Einwohner-)gemeinde Solothurn namens der ka- tholischen Pfarrei Solothurn (die damalige solothurnische KV kannte erst die Einwohner-und Bürgergemeinden, nicht Kirchgemeinden als selbständige staatliche Orga- nismen) beim Bundesgericht als einziger Zivilgerichts- instanz die Begehren: der Beklagte Staat Solothurn sei zu verurteilen, das gesamte Vermögen der aufgehobenen Pfarrstiftung, bestehend in den noch unverkauften Liegen- schaften und Gebäuden, Ersatz des Wertes der unbefug- terweise schon verkauften Liegenschaften, Barschaft, Titeln und Kirchengerätschaften usw. ( als Pfarr-und Kirchenvermögen der katholischen Gemeinde Solothurn ) zu Eigentum herauszugeben, eventuell die Klägerin ausser durch die Überlassung bestimmter Sachen in natura für die Verpflichtungen des aufgehobenen Stifts gegenüber der Gemeinde auf eine näher bezeichnete Weise in Geld abzufinden. Unter den als Eigentum beanspruch- ten Gebäuden wurde dabei in erster Linie die Pfarrkirche St. Urs und Viktor in Solothurn genannt. Während der Staat sonst alle Vindikationsanspruche bestritt, erklärte er an der genannten Kirche keine Eigentumsrechte geltend zu machen, da sie, weil grösstenteils aus städti- schen Mitteln erbaut und abgesehen vom Chore auch unterhalten, von jeher als Eigentum der Pfarrei, nicht des Stiftes gegolten habe. Tatsächlich war die heute bestehende Kirche dieses Namens, als in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts
infolge Zerstörung der alten Stiftskirche ein Neubau nötig wurde, abgesehen von einem Beitrage des Stifts von 10,000 Pfund, aus dem Stadtsäckel der souveränen Stadt und Republik Solothurn erstellt und bis zur Hel- vetik auoh unterhalten worden ; einzig den Chorunterhalt bestritt das Stift. Im Jahre 1828 schlossen die Regie- rungen der Kantone Luzern, Bem, Solothurn und Zug mit dem apostolischen Internuntius P. Gizzi eine Über- einkunft betreffend Wiederherstellung und Neuumschrei- bung des Bistums Basel. Darin finden sich u. a. folgende Bestimmungen : Art. 2 : Die Residenz des Bisohofs und des Domkapitels wird nach Solothurn versetzt. Als Folge davon wird die dortige Stiftskirche von St. Urs und Viktor mit Beibehaltung ihrer bisherigen Eigenschaft als Pfarrkirche zur Kathedralkirche und das dortige Kolle- giatstift zum Domstift des Bistums erhoben. Art. H : Für den Unterhalt der Domkirche, der bischöflichen Wohnung und der Gebäulichkeiten des in Solothurn zu errichtenden Seminars wird durch die Dazwischenkunft der Regierung von Solothurn Fürsorge getan. Durch päpstliche Bulle vom 7. Mai 1828 wurde hierauf das neue Bistum Basel mit Sitz des Bischofs in Solothurn errichtet, dem in der Folgezeit auch noch die Kantone Aargau, Thurgau, Basel und (wenigstens provisorisch) auch Schaff- hausen angegliedert wurden. Als infolge der Bundes- verfassung von 1874 die bisherige einheitliche solothur- nische Gemeinde sich in eine Bfuger-und eine Einwohner- gemeinde spaltete, ging auch der Unterhalt der St. Ursen- kirche, der seit 1805 von der einheitlichen Stadtgemeinde besorgt worden war, bis auf den nach wie vor dem Stift obliegenden Unterhalt des Chores, auf die Einwohner- gemeinde Solothum über. Infolge der Beschlüsse des vatikanischen Konzils über die Unfehlbarkeit des päpstlichen Lehramts bildete sich während der Hängigkeit des Prozesses in der Stadt Solo- thurn aus Angehörigen der bisherigen einheitlichen katho- lischen Pfarrei als Glied der christkatholischen Kirche Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften. N° 66. 409 der Schweiz die christkatholische Kirchgemeinde Solo- thurn und erhielt durch Beschluss des solothurnischen Regierungsrates vom 18. Juni 1877 die staatliche Aner- kennung mit dem Rechte der juristisohen Persönlichkeit nach Art. 50 des soloth. ZGB und allen daraus fliessen- den Ansprüchen, insbesondere denjenigen auf einen . verhältnismässigen Teil vom Vermögen der bisherigen katholischen Pfarrgemeinde)). Gomäss einem weiteren Beschluss des Regierungsrates wurde den Christkatholiken die in der Stadt gelegene Franziskanerkirche zur Benützung überlassen, . die ehedem Eigentum der Väter Franziskaner gewesen und vom Staate zugleich mit dem Kloster säku- 1arisiert worden war. Durch Rechtsschrift vom 21. Ok- tober 1879 trat die neue christ-katholische Kirchgemeinde im Prozesse vor Bundesgericht als Hauptintervenientin auf, mit dem Begehren, dass von der duroh das bundes- gerichtliche Urteil zu bestimmenden Aussteuerungssumme ein verhältnismässiger Teil (einschliesslich Gebäulichkeiten und Gärten für eine entsprechende Anzahl von Pfarr- geistlichen) der Interventionsklägerin, eventuell der Stadt- gemeinde Solothurn zuhanden derselben, zugesprochen werde. In der mündlichen Verhandlung vor Bundes- gericht erklärte sie jedoch auf der Intervention nioht zu bestehen, wenn die Hauptklägerin die Erklärung abgebe, dass dasjenige, was ihr im gegenwärtigen Prozesse ge- sprochen werde, als für die frühere ungeteilte Pfarrei gesprochen gelten solle. Der Vertreter der Hauptklägerin erwiderte hierauf, er erscheine als Anwalt der ungeteilten Pfarrei Solothurn, bevollmächtigt von der politischen Gemeinde der Stadt ; von einer besonderen Kirchgemeinde habe er keine Vollmacht, auch nicht von einer christ- katholischen. Ob diese Gemeinde Ansprüche auf die Güter der ungeteilten Pfarrei Solothurn habe, sei nioht im gegenwärtigen Prozess, sondern später zu entscheiden. Durch Urteil vom H. /14. Juli 1883 erklärte das Bundes- gericht infolgedessen die Hauptintervention als gegen- standslos geworden. Es stellte fest, dass bezüglich. der
Stifts-und Pfarrkirche St. Urs und Viktor zwischen den Prozessparteien kein Streit bestehe, da der Staat dieselbe als Eigentum df r Pfarrei Solothurn anerkenne. Im übri- gen verpflichtete es den Staat Solothurn, an die Klägerin neben zwei bisher vom Stifte verwalteten Jahrzeitfonds zur Ablösung der Verpflichtungen, welche ihm als Rechtsnachfolger des aufgehobenen Stifts gegenüber der katholischen Pfarrei Solothurn obliegen I), herauszugeben: a) ein Kapital von 425,000 Fr., sowie als Gegenwert der Unterhaltspflicht des Chores der Kirche St. Urs und Viktor 5660 Fr. und zur Anschaffung von Kirchengerät- schaften 25,000 Fr.; b) vier Wohnhäuser mit dazu gehö- rigen Gärten und den entsprechenden Unterhaltskapita- lien und die von ihm anerbotenen Kirchengerätschaften. Inzwischen hatten sich-im Jahre 1882 auch die in der römischen Kirche verbliebenen Gemeindeeinwohner zu einer selbständigen römisch-katholischen Kirchgemeinde zusammengeschlossen, die vom Regierungsrat durch Be- schluss vom 4. Dezember 1882 als selbständige Korpora- tion nach Art. 50 des kant. ZGB mit allen daraus flies- senden Rechten anerkannt wurde. Zur Herbeiführung einer Auseinandersetzung über die durch das bundesgerichtliehe Urteil der Stadtgemeinde zuhanden der alten ungeteilten Pfarrei zuerkannten Ver- mögenswerte wendete sich die christ-katholische Kirch- gemeinde Solothurn am 8. Mai J884 mit einer bezüglichen 'Teilungsklage an den solothurnischen Regierungsrat als Administrativrichter. Am Schlusse der Klageschrift wurde erklärt, dass bezüglich der St. Ursenkirche dermalen keine Begehren gestellt würden, einerseits weil diese Kirche nicht der früheren katholischen Pfarrei, sondern der Einwohnergemeinde Solothurn gehöre, der das Verfü- gungsrecht darüber zustehe, anderseits weil der Regierungs- rat mit Beschluss vom 26. Juni 1877 der christkatholischen Kirchgemeinde die Franziskanerkirche zur Verfügung gestellt habe. Sollten sich jedoch diese Verhältnisse ändern, so werde vorbehalten auf die Frage zurückzu- Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften. N° 66. 411 kommen. Die römisch-katholische Kirchgemeinde ant- wortete: Da die Frage der Mitbenutzung der St. Ursen- kirche und der dazu gehörigen Kirchengerätschaften seitens der Christkatholiken einstweilen in ihrer Eingabe noch als offengelassen erklärt wurde, sehen wir uns hier- Drts bezüglich jener Frage bloas zu der Bemerkung ver- anlasst, dass wir hierin feierlichst unsererseits alle unsere Rechte vorbehalten I . Es kam dann zu einem Vergleich vom 18. /23. August mit Nachträgen vom 16. /17. Septem- ber 1884, über die Streitpunkte, wonach: a) das vorhan- dene, aus der dem Staate durch das bundesgerichtliehe Urteil auferlegten Austeuerung stammende Kapitalvermö- gen von 450,000 Fr., nach Abzug der Prozesskosten und Vorbezüge noch 420,000 Fr., unter die beiden Kirch- gemeinden im Verhältnis der Stimmberechtigten, d. h. 3/7 für die Altkatholiken und 4/
für die Römischkatho- liken geteilt wurde, so dass der christkatholischen Ge- meinde 180,000 Fr. und der römisch-katholischen 240,000 Franken zufielen; b) von den vier Wohnhäusern nebst Gärten und Unterhaltskapitalien jeder Gemeinde zwei zugewiesen wurden; c) die beiden Jahrzeitfonds und die Kirchengerätschaften (im Schatzungswert von 15,000 Fr.) der römisch-katllOlischen Kirchgemeinde belassen wurden gegen die Verpflichtung, die betreffenden Jahrzeiten zu besorgen. Für die "Überlassung der Franziskanerkirche hatte die christkatholische Kirchgemeinde dem Staat seit 1884 jährlich 200 Fr. zu bezahlen; die Kosten des Gebäude- unterhaltes bestritt der Staat aus dem sog. Franziskaner- fonds. Am 18. November 1895 trat der Kantonsrat von Solothurn die Franziskanerkirche um 20,000 Fr. an die christkatholische Kirchgemeinde zu Eigentum ab. Im Kaufpreis war das Inventar inbegriffen, bestehend aus einer Orgel und verschiedenen Kirchengerätschaften im Schatzungswerte von zusammen 12,900 Fr. (wovon auf die Orgel 7000 Fr. entfielen). Im Kantonsrat führte der Sprecher des Regierungsrates zu der betreffenden Vorlage AS 55 I -1929
u. a. aus : Der Preis für die Kirche stellt sich somit, wenn man den Wert für die Orgel und die Kirchengeräte von zusammen 12,900 Fr. vom gesamten Erlös in Ab:rechnung bringt, auf 7100 Fr. Es trifft somit auf den m
Fläche (das Kirchenareal fasst II82 m
) 6 Fr. Es ist dies weniger als man in Solothurn für Bauplätze zu bezahlen pflegt. Für die Kirche als Baute wird gar nichts bezahlt, während ihr doch bedeutender Wert zukommt. Dessenungeachtet wird Ihnen von Seite des Regierungsrates die Abtretung empfohlen. Die Franziskanerkirche war nämlich nie ein lukratives Objekt für den Staat. Vom Jahre 1877 bis
wurden für den baulichen Unterhalt und das In- ventar 19,492 Fr. aufgewendet. Davon hat die christkatho- lische Kirchgemeinde in Form von Mietzinsen 2400 Fr. be- zahlt, was einen Ausfall von 16,992 Fr. ergibt. Die Kirche befindet sich dessenungeachtet in einem baufälligen Zustand. Wenn sie wieder in einen ordentlichen Stand gesetzt werden soll, so müssen einige Tausend Franken ausgegeben werden ... Es ist daher durchaus vorteilhaft, die Abtretung zu 20,000 Fr. zu vollziehen. Es wäre selbst vorteilhafter, sie gratis vorzunehmen, statt den bisherigen Zustand fortdauern zu lassen... Die Regierung ist sich wohl bewusst, dass damit ein Llberalitätsakt vollzogen wird und zwar vorab gegen die -christkatholische Kirch- gemeinde. Die geübte Generosität gereicht aber auch zum Vorteil der gesamten Ej.nwohnerschaft der Stadt Solothurn. Wenn die Abtretung nicht vollzogen und die christkatholische Gemeinde genötigt würde, eine andere Kirche zu erwerben, so hätte man in Solothurn einen Kirchenstreit in gehässigster Form, wie diese Streitig- keiten überhaupt alle sind... Dass er vermieden werde, damit sind nicht nur die Christkatholiken, sondern auch die Römischkatholiken einverstanden und zwar aus dem einfachen Grunde, weil die Römischkatholiken in ihrem bisherigen Besitzstande zu verbleiben wünschen und die St. Ursenkirche wie auch die Kollegiumskirche fernerhin benützen wollen. Von der Einwohnergemeinde Solothurn Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften. No 66. 413 werden dermalen zugunsten der römisch-katholischen Kirchgemeinde grosse Opfer gebracht. Sie überlässt die genannten zwei. Kirchen den Römischkatholiken um eine Bagatelle. Wenn die in Frage stehende Abtretung voll- zogen wird, so übt der Staat also gegenüber der christ- katholischen Gemeinde diejenige Loyalität, die die Ein- wohnergemeinde in einseitiger Weise den Römischkatho- Iiken gegenüber ausübt. Der Sprecher der Staatswirt- schaftskommission bemerkte hierauf, dass nach Ansicht der Kommission der Preis von 20,000 Fr. nicht im rich- tigen Verhältnis zu dem eigentlichen Werte des Kauf- objektes stehe. Ein Hauptmotiv, das die Kommission veranlasst, die Ratifikation des Kaufvertrages dennoch zu empfehlen, liegt darin, dass sie glaubt, durch die Abtre- tung der Kirche einem Konflikte vorzubeugen, welcher unter U lllStänden über kurz oder lang zwischen der christkatholischen und der römischkatholischen Kirch- gemeinde ausbrechen könnte. Und dieser Konflikt wird ausbrechen, sobald der christkatholischen Gemeinde die Benutzung der Franziskanerkirche entzogen werden müsste; es bleibt dann derselben nichts anderes übrig als die Einräumung der K 0 11 e g i ums kir ehe zu verlangen und dann geht der Rummel los; diesen Religionskrieg en miniature sollen und wollen wir in allseitigem Interesse zu vermeiden suchen.) Der Kauf- vertrag iwurde daraufhin vom Kantonsrate einstimmig ratifiziert. An der St. Ursenkirche nahm, wie die oben angeführte Stelle der Klage der christkatholischen Kirchgemeinde an den Regierungsrat vom 8. Mai 1884 zeigt, die Ein- wohnergemeinde Solothurn das Eigentum in Anspruch, da es sich um ein Vermögensstück handle, das nicht zum Pfarreivermögen, sondern zum allgemeinen Gemeindegut gehört habe. Im Jahre 1891 stellte sie das Begehren, als Eigentümerin der Kirche im Grundbuch eingetragen zu werden, verfolgte es aber nicht weiter, nachdem die römischkatholische Kirchgemeinde dagegen Einspruch
erhoben hatte. Benützt wurde die Kirche stets -ohne Unterbruch -ausschliesslich für den römisch-katholischen Kultus, und zwar sowohl als Kathedralkirche des Bistums Basel (gemäss dem Bistumsvertrag von 1828) wie als römischkatholische Pfarrkirche von Solothurn. Den Un- terhalt bestritt, auch nachdem sich im Jahre 1882 die selbständige römisch-katholische Kirchgemeinde gebildet hatte, die Einwohnergemeinde Solothurn. Die romisch- katholische Kirchgemeinde zahlte an die Einwohner- gemeinde ab 1884 jährlich 800 Fr. Während dieser Betrag vorerst in den Büchern der Einwohnergemeinde als Mietzins gestanden hatte, erhielt er seit 1889 auf Begehren der römisch-katholischen Kirchgemeinde die Bezeichnung: Beitrag an den Unterhalt. Als im Jahre 1901 eine Brandversicherungssteuer eingeführt wurde, einigten sich Einwohnergemeinde und römisch-katholische Kirchgemeinde dahin, dass die Entrichtung ohne Präjudiz für die Rechte der Beteiligten durch die Einwohner- gemeinde geschehen solle. Im Jahre 1894 erstellte die römisch-katholische Kirchgemeinde mit einem Kosten- aufwand von 50,000 Fr. in der St. Ursenkirche eine neue Orgel. Durch Vereinbarung mit der Einwohnergemeinde wurde festgelegt, dass die römisch-katholische Kirch- gemeinde für die alte Orgel den Schatzungswert von 3575 Fr. zu bezahlen habe und dass dieser Betrag nach endgültiger Erledigung der igentumsfrage dem Eigen- tümer der Kirche zufallen, inzwischen aber von der Ein- wohnergemeinde als Orgelfonds verwaltet werden solle ; dafür sollte das Eigentum an der neuen Orgel auf alle Zeiten der römisch-katholischen Kirchgemeinde bleiben. In den Jahren 1904 und 1906 wurde zwischen der römisch- katholischen und der christkatholischen Kirchgemeinde der sog. Choraulenfonds (82,330 Fr.) und der Thüringer- fonds (12,855 Fr.) geteilt. Beide Male erfolgte die Teilung nicht mehr im Verhältnis von s/7 und 4/
, sondern von ungefähr l/ S für die Christkatholiken und 2/ S für die Römischkatholischen, da sich -inzwischen die Zahl der Bildung oder Trennung von Religionsgenossensclmften. No 66. 415 beidseitigen stimmberechtigten Mitglieder zugunsten der letztern Gemeinde verschoben hatte. In der Folge stellte sich in steigendem Masse die Not- wendigkeit einer Hauptrenovation der St. Ursenkirche heraus. Ein von der Einwohnergemeinde Solothurn ein- geholtes Expertengutachten vom 4. Dezember 1909 schätzte die Kosten der Beseitigung der sichtbaren Schä- den auf 169,000 Fr., wobei betont wurde, dass mangels einer geeigneten Gerüstung die vorhandenen Schäden nicht mit Bestimmtheit in allen Einzelheiten hätten fest- gestellt werden können. Da die Frage des Eigentums an der Kirche unabgeklärt war, unterblieb die Instandstellung trotz ihrer Dringlichkeit. Als von der Kuppel ein Stück der Verzierung herunterfiel, ordnete das Bauamt an, dass die Kirchenstühle unter der Kuppel nicht mehr benützt werden dürfen. Dieser Zustand dauerte, bis die römisch- katholische Kirchgemeinde die Kuppel durch ein Schutz- gerüst abschliessen liess. Im Jahre 1916 kam nach mehrjährigen Unterhand- lungen zwischen der Einwohnergemeinde, der römisch- katholischen und der christkatholischen Kirchgemeinde Solothurn ein Vertrag zustande, wodurch die Einwohner- gemeinde zugunsten der beiden Kirchgemeinden als Rechtsnachfolger der alten ungeteilten katholischen Pfarrei Solothurn auf jeglichen Eigentumsanspruch an der St. Ursenkirche verzichtete, erklärte, sich dem Gesuche auf Eintragung als Eigentümerin der Liegenschaft im Grundbuch von Seite einer der genannten Kirchgemeinden nicht zu widersetzen und sich ausserdem verpflichtete, an die im Grundbuch einzutragende Eigentümerin der Kirche den Orgelfonds, Wert berechnet auf den Tag des Vertragsschlusses, und den Chorbaufonds von 5600 Fr. herauszugeben. Die Verzichtleistung geschah unter einer Reihe von Bedingungen, worunter den folgenden: a) die Kirchgemeinden haben bei Vertragsunterzeichnung an die Einwohnergemeinde als Gegenleistung für deren bisherige Auslagen für Renovationen und Versicherungsprämien
60,000 Fr. zu bezahlen; b) die Kirchgemeinden verpflich- ten sich die gründliche Renovation der St. Ursenkirche mit einem Kostenaufwand von mindestens 200,000 Fr. an die Hand zu nehmen und die Kirche in gutem Zustand zu erhalten. ) Ferner behielt sich die Einwohnergemeinde verschiedene Rechte vor (so zur Benützung des Turmes für die Hochwacht, des Geläutes bei Beerdigungen und öffentlichen Anlässen, den öffentlichen Durchgang über die Freitreppe und den ehemaligen Friedhof usw.). Dem Abschluss dieses Vertrages waren längere Verhandlungen zwischen den heiden Kirchgemeinden (hegiIlllend mit dem Oktober 1913) vorangegangen, die von der römisch-katho- lischen Kirchgemeinde zu dem Zwecke eingeleitet worden waren, von der christkatholischen Kirchgemeinde gegen Entrichtung einer gütlich vereinbarten Abfindungssumme die Einwilligung dazu zu erhalten, dass der Verzicht der Einwohnergemeinde auf ihren Eigentumsanspruch zu Gunsten der römisch-katholischen Kirchgemeinde allein ausgesprochen werde und diese gestützt darauf unmittel- bar als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen werden kÖIllle. Als Abfindung für den Verzicht der christkatho- lischen Kirchgemeinde auf die von ihr erhobenen Mit- eigentumsansprüche hatte die rönrisch-katholische Kirch- gemeinde dabei eine Summe von 20,000 Fr. angeboten. Schliesslich kam es am 19. März 112. September 1916 zu nachstehender Vereinbarung znchen den beiden Kirch- gemeinden, die die Grundlage des oben erwähnten Ver- trages mit der Einwohnergemeinde bildete ; '. 1. Die christkatholische Kirchgemeinde Solothurn überlässt der römisch-katholischen Kirchgemeinde Solo- thurn die St. Ursenkirche und den Chorbaufonds zur alleinigen Benutzung. Durch diese tiberlassung soll jedoch keinerlei Präjudiz für die der christkatholischen Kirch- gemeinde zustehenden Miteigentums-und Mithenützungs- rechte und die an deren Stelle tretende, durch gerichtlichen Entscheid zu fixierende Auskaufssumme geschaffen wer- den; 2. Die christkatholische Kirchgemeinde erklärt . l Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften. No 66. 417 ihr Einverständnis damit, dass die römisch-katholische Kirchgemeinde sofort die Restauration der Kirche vor- nimmt und die an die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn zu leistende Abfindungssumme abführt; 3. Die christkatholische Kirchgemeinde wird ihre Einwilligung zur Eintragung der römisch-katholischen Kirchgemeinde als Alleineigentümerin der St. Ursenkirche nebst Um- schwung im Grundbuch Solothurn erteilen, sobald die unter Ziffer 1 genannte Auskaufssumme festgestellt ist. In der Folge bezahlte die römisch-katholische Kirch- gemeinde an die Einwohnergemeinde die durch die Ver- einbarung der beiden Kirchgemeinden Init dieser vor- gesehene Leistung von 60,000 Fr. und erhielt von derselben den Chorbaufonds ausgehändigt. Am 6. Februar 1919 reichte die christkatholische Kirchgemeinde Solothurn gegen die römisch-katholische Kirchgemeinde Solothurn beim Bundesgericht als pro- rogiertem Gericht i. S. von Art. 52 Ziff. 1 OG eine Klage mit den Begehren ein: die Beklagte habe die Klägerin als volle und uneingeschränkte .MiteigentÜIDerin an der St. Ursenkirche mit Umschwung sowie am Chorbau-und Orgelfonds im Verhältnis von 3/
zu Gunsten der Klägerin und 4/
zu Gunsten der Beklagten anzuerkennen und der Klägerin für die überlassung des Miteigentumsanteils an diesen Vermögensobjekten eine vom Gericht zu bestim- mende Auskaufssumme mit Zins zu 5 % ab 31. Dezember 1916 zu bezahlen. Das Bundesgericht trat indessen durch Urteil vom 10. Juli 1920 auf die Klage nicht ein, weil ein verbindlicher Prorogationsvertrag zwischen den Parteien nicht zustandegekommen sei, nachdem die Klägerin die von der Beklagten an ihre Einwilligung hiezu geknüpften Vorbehalte ablehne. Die Frage, ob eine solche Prorogation im Hinblick auf Art. 50 Abs. 3 BV und nach dem Inhalt (der Natur) des zu beurteilenden Rechtsverhältnisses überhaupt rechtswirksam möglich gewesen wäre, köIllle daher offengelassen werden. Inzwischen hatte die römisch-katholische Kirchgemeinde
im Jahre 1916 mit den Vorarbeiten für die Renovation der St. Ursenkirche begonnen. Die Innenrenovation ist heute vollendet. Ausserdem wurde auch ein Teil der Aussenrenovation (insbesondere die Renovation der Dächer, Abfallrohre usw.) durchgeführt, der Rest derselben (Renovation der grossen Treppe, des Turmes und der Fassaden) .dann aber, als ein Defizit drohte, verschoben. Ende 1926 waren für Renovationsarbeiten 653,297 Fr. ausgegeben; die Vollendung der Renovation wird noch etwa 400,000 Fr. kosten. Von den bisher entstandenen Kosten wurde der grÖBste Teil, nämlich 544,173 Fr. durch freiwilligeBeiträge von Gemeindegenossen gedeckt. 127,000 Fr. sind unter Zinsvorbehalt gegeben worden und müssen den Schenkern, solange sie leben, jährlich verzinst werden. B. -Durch Klageschnt vom 17. Mai 1923 stellte die christkatholische Kirchgemeinde Solothurn gegen die römisch-katholische Kirchgemeinde Solothurn beim Re- gierungsrat des Kantons Solothurn folgende Rechts- begehren : I. Die römisch-katholische Kirchgemeinde Solothurn hat der christkatholischen Kirchgemeinde Solothurn für die Überlassung der zum Vermögen der früheren unge- teilten Pfarrgemeinde Solothurn gehörenden und zufolge der Trennung in die beiden heute bestehenden Kirch- gemeinden in deren Miteigentum übergegangenen Ver- mögensobjekte zu Alleineigentum, nämlich: a) der Liegenschaft Grundbuch Solothurn Nr. 485 im Halte von 39 a 50m
, Kirchenplatz zu St. Ursen mit darauf stehender Kirche St. Urs und Viktor nebst Bestandteilen, mit einer amtlichen Schatzung von 1,151,900 1!'r.; b) dem von der Einwohnergemeinde der Beklagten herausgegebenen Chorbaufonds, betragend 5660 Fr. und dem noch in ihrer Verwaltung befindlichen Orgelfonds im Betrage von 7015 Fr., beides Wert 31. Dezember 1916, eine vom Regierungsrat auf Grund einer Expertenschat- zung über das v?rgenannte Kirchengebäude nebst Grund und Boden und Bestandteilen und auf Grund der Kapital- bestände per 31. Dezember 1916 und nach Massgabe Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften. N' 66. 419 der ideellen Eigentumsanteile der beiden Kirchgemeinden, d. h. von drei Siebentel zu Gunsten der Klägerin und von vier Siebentel zu Gunsten der Beklagten, auszumittelnde Ausk.aufssumme zu entrichten, welche auf den 1. Januar 1917 fällig gestellt und von da an zu 5 % zu verzinsen ist ; H. Die Beklagte ist in die Kosten dieses Verfahrens und in eme angemessene Prozessentschädigung zuhanden der Klägerin zu verurteilen. Dabei wiederholt die Klägerin ihre bereits abgegebene Erklärung, dass sie zur Eintragung des Alleineigentums der Beklagten an der St. Ursenkirche sowie zur Aushingabe des Orgelfonds Hand bieten wird, sobald die Auskaufs- summe rechtskräftig festgestellt ist. )) Die römisch-katholische Kirchgemeinde beantragte die gänzliche Abweisung der Klage. Am 6. August 1928 fällte der Regierungsrat folgenden Entscheid:
römisch-katholische Kirchgemeinde deshalb, um in das alleinige Eigentums-und Gebrauchsrecht daran eintreten zu können, die christkatholische Kirchgemeinde durch Vergütung einer entsprechenden Wertquote des Ohjekts auszukaufen habe. Daran ändere die Tatsache nichts dass die christkanoIische Kirchgemeinde infolge überlassung der Franziskane:rkirehe dureh den Staat ebenfalls schon ein Kultusgehäude besitze. A.bgesehen davon, das sich daseelbe an Wert nicht mit der St. Ursen- kirche vergleichen la8fle, habe die Franziskanerkirche nie zu dem im gemeinsamen Eigentum der Parteien stehenden Vermögenskomplexe gehört. Sie falle daher auch für die Auseinandersetzung zwischen ihnen nicht in Betracht. Aus der Korrespondenz zwischen den Parteien aus Heu Jahren 1913-1926 ergehe snch denn auch, dass die Beklagte sich stets bewusst gewesen sei, der Klägerin für den Ver- zicht auf ihren Eigentumsanteil eine Entschädigung bezahlen zu müssen. Nur über die Höhe der Ahfindungs- summe sei damals gesttitten worden. Der Bauwert der St. Ursenkirche einschliesslich Freitreppe und Boden wurde im Anschluss an ein vorliegendes Gutachten auf 2,600,000 Fr. bestimmt, davon dann aber, weil die Sclaät- zung des Gutachtens auf kuhischen Einheiten beruhe und der Entwertung durch Baufälligkeit keine Rechnung trage, 1 Million Fr. für die schon ausgeführten und noch auszuführenden Renovationsarbeiten abgezogen. Durch das Ausscheiden von 3/
der Kii-chgenossen sei der Unter- halt der St. Ursenkirche erschwert worden. Für die übrig- gebliehenen 4/
würde eiDe entsprechend kleinere Kirehe genügt haben. Diese (I Inlwnvenienz müsse in Ansch1eg gebracht werden. Rechne man mit einer Unterhaltslast von 1 % % des Gehä.udewertes, so würden zum Unter- halt jährlich 40,000 Fr. benötigt. Hievon seien 3/
,
also
rund 17,000 Fr. oder kapitalisiert 340,000 Fr., Inkonve-
nienzen. Dabei werde vomusgesetzt, dass die römisch-
katholische Kirchgemeinde die
St. Ursenkirche als Pfarr-
und Kathedralkirche allein zu unterhalten habe. Es falle
Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften., N° 66. 421
ferner in Betracht, dass das Gebäude ein - KunStwerk
ersten Ranges sei. Als solches bleibe es, obwohl formell
in das Eigentmnder römisch-katholischen Kirchgemeinde
übergehend, doch zum grossen Teile ideales Gemeingut
der ga.nmn Stadt. Ausserdem 11 00 sich die Einwohner-
gemeinde im Vertrage von 1916 verschiedene Benutzungs-
reehte V lrbehalten. Es sei billig, diesen Umständen
Rechnung zu , was llerdiDgs nur gefühlsmässig
geschehen
könne und in nachfolgender Beroob.nung in der
Snmme von 000,000 Fr. ihren Ausdruck finde. Für die
EigentUlD8beschränkung, die darin bestehe, dass' die St.
Ursenkirche zugleieh. als Kathedralkirche des Bistums
Basel dient, sei unter der Voraussetzung des künftigen
Bestehenbleibens dieser Belastung ein Kapitalabzug von
200,000 Fr. zu machen. Chorbau-und Orgelfnnds, die
auf den 17. Mai 1923 (Tag der Klageerhebung) zusammen
eine Summe von rund 18,000 Fr. ausgemacht haben,
seien in die Aktiven einzustellen, während der Wert der
von der römisch-katholischen Kirchgemeinde erstellten
Orgel mit 50,000 Fr. und die von ihr an die Einwohner-
gemeinde geloiebbe Zahlung von 60,000 Fr. unter die
Passiven
gehörien. Die Rechnung gestalte sich daher
folgendermassen :
Wert des ganzen Objektes
Dazu Orgel-und ChOl'baufonds.
Abzüge:
Fr.
2,600,000.-
18,000.-
Fr. 2,618,000.-
siert) .... . . .
c) Wert derueuen Orgel ,.
d) BilIigkeitsabzug . .
340,000
50,000
500,000
200,000
e) Belastung als Kathe-
dralkiruhe . .
f) Leistunga. d. Einwoh-
nergemeinde . . . -- -. -.--:60 ,OOO -:"':: y;Fr . 2 , 1-;:;5;;-0, 00-;:;0;:-.
Fr. 488,000.-
Staatsrech". Da die Ausscheidung schon in früheren Jahren hätte stattfinden sollen, so rechtfertige es sich den gleichen Verteiler wie im Jahre 1884 bei der Teilung des Stifts- vermögens anzuwenden, nämlich ai 7 zu 4 i7 und der Tatsache, dass sich inzwischen das Verhältnis zu Gunsten der römisch-katholischen Kirchgemeinde verschoben habe, in einem gewissen Masse dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Anwendung des alten Verteilers sich ergebende Abfindung von 200,000 Fr. auf 160,000 Fr. ermässigt werde. O. -Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates haben beide Parteien gestützt auf Art. 50 Aha. 3 BV beim Bun- desgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben : die r ö m i s c h -kat hol i s ehe Kir c h g e- m ein d e mit dem Begehren, .es sei in Aufhebung des Entscheides die Klägerin und Rekursbek1agte mit allen ihren Ansprüchen betreffend die St. Ursenkirche und betreffend den Orgel-und Chorbaufonds abzuweisen, unter Kostemolge ; die christkatholische Kirchgemeinde mit dem Antrage, es sei die von der römisch-katho- lischen an die christkatholische Kirchgemeinde Solothurn zu bezahlende Entschädigung angemessen, d. h. auf 300,000 Fr. zu erhöhen .. In den Eingaben der römisch-katholischen Kirchge- meinde wird darauf hingewiesen, dass das gegenwärtige Stärkeverhältniss der beide Gemeinden, auf das es eventuell ankommen müsste, wenn man die Auseinander- setzung auf der vom Regierungsrat angenommenen, von der Beklagten als unzutreffend bekämpften Grundlage vornehmen wollte, nach der Seelenzahl gemäss der eidg. Volkszählung von 1920 1/
für die Christkatholiken und 6/
für die Römischkatholischen betrage. Da die Kosten des Kultus und der Pastoration durch die Zahl aller Gemeindeglieder, nicht nur der Stimmberechtigten bedingt würden, bilde auch sie den allein zutreffenden Teilungs- faktor. Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften. No 66. 423 Die Christkatholische Kirchgemeinde bezeichnet die Angaben über das heutige Stärkeverhältniss als unbe- wiesen und tendenziös. Auf l/a stimmberechtigte Christ- katholiken treffe es heute ungefähr 2/ a stimmberechtigte Römischkatholische. Da der rechtliche Anspruch auf Abfindung seit 1877 bestehe, sei zudem das damalige Stärkeverhältnis massgebend. D. -Der Regierungsrat von Solothurn hat die Abwei- sung der beiden Beschwerden beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: l. -Die Zuständigkeit des solothurnischen Regierungs- rates zur Beurteilung des durch die Klage vom 17. Mai 1923 bei ihm anhängig gemachten Rechtsbegehrens ist von der Beklagten im kantonalen Verfahren nicht bestritten worden. Erst vor Bundesgericht wendet die Beklagte ein, dass zur Entscheidung über die Frage des E i gen t ums an den in Betracht kommenden Ver- mögensstücken nach d-::m kantonalen Gesetze von 1851 über die Aufhebung der Verwaltungsgerichtsbarkeit nur der Zivilrichter und nicht der Regierungsrat zuständig gewesen wäre. Die Einwendung kann nicht mehr gehört werden, nachdem die Beklagte sich vor dem Regierungsrat vorbehaltlos auf die Klage eingelassen hat, obwohl die Klägerin ihren Anspruch nach dem Rechtsbegehren ausdrücklich auf ein behauptetes Miteigentum an der St. Ursenklrche und den beiden Fonds stützte. Nach einem allgemeinen; auch vom Bundesgericht in seiner staatsrechtlichen Rechtssprechung stets festgehaltenen Grundsatze schliesst zudem die Zuständigkeit in der Hauptsache diejenige zur Beantwortung aller für die Entscheidung erheblichen Vorfragen in sich, auch solcher, die an sich aus einem anderen Zuständigkeitsbereich stammen. Da der Regierungsrat zur Entscheidung darüber, ob der Klägerin ein Anspruch auf eine Abfindungssumme zustehe, zweifellos kompetent war (auch die Beklagte bestreitet in dieser Hinsicht seine Zuständigkeit nicht),
424 Staatsrecht. durfte er sich somit als Präjudizialpunkt dafür auch über die zwischen den Parteien streitige Frage der Eigentums- verhältnisse aussprechen, selbst wenn die Beurteilung dieser Frage für sich allein in die Kompetenz des Zivil- richters gefallen wäre. Er hätte diese Entscheidungs- kompetenz sogar dann in Anspruch nehmen dürfen, wenn die Feststellung der Eigentumsverhältnisse an den be- treffenden Objekten unmittelbar den Streitgegenstand, das Rechtsverhältnis, gebildet hätte, über das ein verbind- licher behördlicher Ausspruch verlangt war. Ob die kantonalen Gerichte oder die kantonalen Verwaltungs- behörden zur Beurteilung eines Streites der vorliegenden Art erstmstanzlieh berufen sind, beurteilt sich ausschliess- lieh nach kantonalem Recht : Art. 50 Abs. 3 BV steht der einen oder anderen Lösung nicht entgegen (BGE 17 S. 603 Erw. 1; 24 I S.558). Das Bundesgericht könnte daher nur eingreifen, wenn eine kantonale Verfassungsbestimmung verletzt oder das kantonale Gesetzesrecht willkürlich ausgelegt worden wäre. Dies behauptet aber die Beklagte nicht, und es trifft auch nicht zu. Wenn auch das kantonale Gesetz betreffend die Aufhebung der Verwaltungsgerichts- barkeit in 1 dem Regierungsrat nur die Streitigkeiten betreffend die Ben ü t z u n g von Gemeindeanstalten I) überweist, so besteht doch andererseits keine Gesetzesvor- schrift, wonach die Erledigung von Eigentumsstreitig- keiten der vorliegenden Art. den Gerichten zukommen würde. Es handelt sich dabei um einen nach öffentlichem und nicht nach Privatrecht zu beurteilenden Eigentums- streit (BGE 23 II 1380). Da die Entscheidung öffentlich- rechtlicher Streitigkeiten -mangels einer abweichenden positiven Bestimmung -allgemein in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden fällt (BGE 24 I 558; 41 I 16), durfte daher der Regierungsrat seine Kompetenz sehr wohl bejahen, selbst wenn ihm die Eigentumsfrage allein vorgelegt worden wäre. Es ist dagegen umsoweniger etwas einzuwenden, als das Obergericht des Kantons Solothurn seinerzeit im Falle Trimbach die Kompetenz des Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften. N0 66. 42fi solothurnischen Zivilrichters zur Beurteilung eines analogen Streites vernein . und das Bundesgericht diesen Entscheid als nicht verfassungswidrig erklärt hat (BGE 17 S.603). 2. -Nach der übereinstimmenden Ansicht beider Parteien war die St. Ursenkirche seit dem durch das Urteil des Bundesgerichts vom 11. /14. Juli 1883 erledigten sog. Stiftsprozesse (I Eigentum der damals noch in der Ein- wohnergemeinde Solothurn inkorporierten katholischen Pfarrgemeinde . Diese Annahme ist rechtlich nicht einwandfrei. Solange die Pfarrgemeinde noch in der Einwohnergemeinde (I inkorporiert war, also keine eigene Rechtspersönlichkeit besass, konnte sie auch nicht wohl besonderes Eigentum haben. Näher läge es, wenn man von solchem sprechen will, die Pfarrkirche bis zur Bildung selbständiger Kirchgemeinden als Vermögen einer in ihr verkörperten, von der einheitlichen Gemeinde bezw. Einwohnergemeinde verwalteten öffentlichen religiösen Stiftung anzusehen, das dann mit der Entstehung beson- derer Kirchgemeinden auf diese übergegangen wäre. Doch braucht zu der Frage nach dem Eigentumsträger nicht abschliessend Stellung genommen zu werden. Mass- gebend ist, dass jedenfalls seit dem Stiftsprozesse -und hierauf kommt es für den vorliegenden Streit allein an -die St. Ursenkirche ein Vermögensstück war, das die Einwohnergemeinde Solothurn zwar verwaltete, über das sie aber nicht frei verfügen konnte, sondern das sie für dessen bestimmungsgemässen Zweck, die Befrie- digung der religiösen Bedürfnisse der katholischen Pfarrei Solothurn zur Verfügung zu stellen hatte. Es trägt sich, welche Wirkungen sich aus dieser Rechtslage ergeben, nachdem die früher einheitliche katholische Pfarrei Solothurn sich in zwei Glaubensgemeinschaften, die römisch-katholische und die christkatholische, gespalten hat, beide sich als von der politischen Gemeinde verschie- dene selbständige Korporationen des öffentlichen Rechts konstituiert haben und andererseits die Einwohner- gemeinde aus der gedachten Zweckbestimmung des
Staatsrpcht. Gebäudes auch nach der Seite der Ordnung der Eigen- tnmsverhältnisse die Folgerung gezogen hat, indem sie den bIS zum Jahre 1916 daran erhobenen Eigentumsanspruch fallen liess. 3. - -Na?h Art. 50 Abs. 3 BV können Anstände aus dem offenthchen oder Privatrechte, die über die Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften entstehen auf dem e der Beschwerdeführung der Entscheidun dnr zustandigen Bundesbehörde -heute des Bundes- gerIchts -unterstellt werden. Mit den Anständen aus em Privntrecht, e sic bei Anlass der Trennung ergeben, smd dabeI solche uber die Rechtsbeziehungen der Genossen am bisher gemeinsam besessenen Kirchengut gemeint im gensatz zu denjenigen, die das ausservermögensrecht- hche Verhältnis der neuen Genossenschaft zum Staate oder ihrer Mitglieder zu der bisher vom Staate anerkannten Kirch? betreffen (Recht auf Anerkennung als öffentlich- rechtliche Korporation, Fortbestehen des Stimmrechts der Mitglieder in der alten Kirche usw.). Da die Klägerin ihren Anspruch auf einen Anteil an der St. Ursenkirche mit dazu gehörenden Fonds und auf eine Abfindung in Geld r den Verzich auf diesen Anteil herleitet aus der Eige: schaft .der Kirche als Bestandteil des Vermögens der alten u.ngeteilten katholischen Pfan:ei Solothurn (genauer: ener durch die Kirche dargestellten, den Pfarreizwecken dienenden öffentlichen Stiftung), als welcher sie bei der Glaubensspaltung auf die beiden neugebildeten Kirch- g?meinden gemeinsam übergegangen sei, und auch nur hieraus herzuleiten vermag, kann, wie schon im früheren Urteil es B:mdesgenchts vom 10. Juli 1920 dargelegt worden Ist, mcht ZWeIfelhaft sein, dass es sich im vorlie- genden Falle um einen unter die angeführte Vorschrift dnr BV fallenden Streit handelt. Wenn die BV die das Kirchengut betreffenden Anstände dieser Art als solche aus dem Privatrecht bezeichnet, so erklärt sich dies aus deren Gegenstand als einem vermögensrechtlichen. Es soll damit nicht gesagt sein, dass sie auch materiell nach den Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften. No 66. 427 Regeln des Privatrechts zu entscheiden wären. War die alte einheitliche Religionsgemeinschaft ein Gebilde des öffent- lichen Rechts, wie es für die solothurnischen Pfarreien (Kirchgemeinden) unbestrittenermassen zutrifft, so teilt sich diese Eigenschaft auch ihrem Gute mit: auch es ist als öffentliches, nicht der freien Verfügung des Verbandes unterliegendes, sondern durch seine Zweckbestimmung gebundenes anzusehen. Bei der Frage, auf wen es infolge der Glaubensspaltung und der Entstehung zweier neuer selbständiger Korporationen übergegangen sei, ob nur auf eine von ihnen oder auf beide und in wel- chem Verhältnis, handelt es sich demnach nicht um einen gewöhnlichen privatrechtlichen Vindikations-und Teilungsstreit, sondern durch eine wenn nicht ausschliess- lieh, so doch jedenfalls in erster Linie durch öffentlich- rechtliche Grundsätze beherrschte Vermögensnachfolge. Und zwar fällt als anwendbares öffentliches Recht dabei nicht nur dasjenige des betreffenden Kantons, sondern auch das des Bundes und vor allem Art. 50 Abs. 3 BV selbst in Betracht. Wenn hier die letztinstanzliche Beurteilung solcher Anstände den Bundesbehörden übertragen worden ist, so wollte damit, wie das Bundesgericht wiederholt unter einlässlicher Begründung ausgesprochen hat, nicht nur eine Zuständigkeitsnorm, sondern zugleich ein mate- riellrechtlicher Grundsatz aufgestellt werden. Es sollte damit dem Bundesgericht die Möglichkeit gegeben werden, den kantonalen Entscheid nicht bloss daraufhin zu über- prüfen, ob er verfassungsmässig gewährleistete Individual- rechte der Bürger oder allgemein anerkannte Rechts- grundsätze missachte -wozu es nach Art. 113 in Verbin- dung mit Art. 4 BV keiner besonderen Vorschrift bedurft hätte -, sondern weitergehend auch zu untersuchen, ob er mit den Anforderungen der Billigkeit und den Grund- gedanken des Art. 50 BV, insbesondere der Rücksicht auf die Wahrung des religiösen Friedens und das ungestörte Nebeneinanderleben der beiden Genossenschaften, im Einklang stehe und bei Verneinung dieser Frage entspre- AS 55 I -1929
chende abweichende Verfügungen zu treffen (BGE 20 S. 761, 23 II S. 1382/3,24 1645 Erw. 3). Die der Bundes- behörde durch Art. 50 Abs. 3 BV übertragene Entschei- dungsgewalt ist m. a. W. Billigkeitsgerichtsbarkeit und schliesst die freie Befugnis in sich, unabhängig vom Kanton und seinen Gesetzen alle Verfügungen zu treffen, wodurch die Absicht der Verfassung bei einer Glaubens- spaltung jedem Teil die ihm gebührende Rechtsstellung und ökonomische Ausstattung zu gewähren, verwirklicht werden kann) (Vogt in dem im letztangeführten Urteil S. 638/9 erwähnten Gutachten). Gleich wie danach der Umstand, dass die neue Genossenschaft nach den Regeln des Privatrechts keinen Anspruch am Vermögen . der alten einheitlichen hätte, nicht entscheidend sein kann um ihr einen Anteil daran zu-verweigern, so können umgekehrt auch privatrechtIiche Vorschrüten, welche einen solchen Anspruch in bestimmtem Umfang anerkennen, für die Auseinandersetzung nicht massgebend sein, wenn die oben erwähnten Gesichtspunkte öffentlichrechtIicher Natur eine andere Lösung fordern. Und ebenso vermag das ein- schlägige öffentliche Recht des Kantons, wenn schon es innert dieses Rahmens grundsätzlich zu respektieren ist, das Bundesgericht nur mit der gedachten Beschränkung zu binden. Da die Vermögensausscheidung zwischen den beiden Verbänden eine einheitliche Operation ist, kann sie ferner vom Bundesgericht in al!en Teilen überprüft werden, auch wenn sie nur in einzelnen Punkten angefochten wird (BGE 20 S.1381 Erw. 4;BuRCKHARDT, Kommentar S.487). 4. und 5. -(Folgen Ausführungen darüber, dass ein Verzicht der Klägerin auf die Ansprüche, welche ihr nach Massgabe dieser Grundsätze an der St. Ursenkirche mIch zustehen können, durch den Abschluss des Ver- gleiches vom 18./23. August und 16./17. September 1884 nicht vorliege, ebensowenig aber eine verbindliche Aner- kennung der Auskaufspflicht durch die Beklagte in dem vom Regierungsrat angenommenen Sinne bei den Ver- handlungen der Jahre 1913-1916.) Bildung oder Trennung von Religionnge110R',, nschaften. Xo 66. 42!l 6. -Der Zweck des Art. 50 Abs. 3 BV ist, soweit die Vorschrift die Regelung der Verhältnisse am bisher gemeinsamen Kirchengut betrtlft, nach dem in E. 3 Gesagten ein doppelter. Es soll damit der Neutralität des Staates gegenüber den verschiedenen Glaubensbe- kenntnissen auch nach der Richtung praktisch Ausdruck gegeben werden, dass im Falle der aus Glaubensgründen erfolgten Spaltung einer Religionsgenossenschaft und ihres Auseinanderfallens in zwei selbständige Verbände nicht ein Teil mit der Behauptung nach seinem Glaubens- bekenntnis allein die alte einheitliche Gemeinschaft fort- zusetzen, deren Vermögen für sich allein behalten kann, wie es bei Anwendung der Sätze des privatrechtlichen Korporationsrechts oder des kantonalen Staatskirchen- rechts vielleicht möglich wäre (vgl. BURoKHARDT, Kom- mentar S. 485 Abs. 2), jedem Teil vielmehr im Rahmen des vorhandenen Bestandes an materiellen Mitteln daraus diejenige Ausstattung gewährleistet werden, die es ihm erlaubt, seinen Zweck, die Befriedigung der religiösen Bedürfnisse seiner Mitglieder, innert der neuen Teil- gemeinschaft weiter zu verfolgen. Über diese den prak- tischen Bedürfnissen entsprechande materielle Regelung hinaus ist aber auch das Verhältnis allgemein so zu ordnen. dass damit die Erfüllung der dem Bunde durch Art. 50 Abs. 2 BV gesetzten Aufgabe -Wahrung des religiösen Friedens, ungestörten Nebeneinanderlebens der verschie- denen Religionsgemninschaften an einem Orte -gesichert wird, keine der Billigkeit widersprechende Zurücksetzung des einen Teiles gegenüber dem andern eintritt, die bei den Betroffenen Misstimmung und Verbitterung hervor- rufen und so jenes Ziel gefährden müsste. Die Ansprüche der beiden Teilgemeinschaften beziehen sich demnach auf die der alten ungeteilten Genossenschaft gehörende Vermögensmasse als Ganzes und gehen auf eine den eben umschriebenen Grundsätzen entsprechende Aus- einandersetzung in Bezug auf dieses Gesamtgut. Es wird dadurch nicht ein quotenmässiges Anteilsrecht an jedem
Staa.tsrecht. einzelnen zu der Masse gehörenden Gegenstand begründet, kraft dessen die Partei, die den Gegenstand erhält, schon deshalb der andern einen Ersatz in natura oder Geld zu leisten hätte. Eine solche Teilung nach dem Geldwert im Verhältnis der Stärke der beiden Teilgenossenschaften wird allerdings regelmässig da dem Zwecke des Art. 50 Abs. 3 BV entsprechen, wo es sich um die Auseinander- letzung über Vermögensstücke handelt, die für die Ver- folgung der Ziele der alten einheitlichen Gemeinschaft lediglich durch ihren Kapitalwert oder ihre geldwerten Erträgnisse in Betracht kamen (das Finanzvermögen). Anders verhält es sich für Objekte, die der Befriedigung der Bedürfnisse des alten Verbandes nicht durch einen solchen Ertrag oder Geldwert, sondern durch den unmittel- baren Gebrauch für die .Zwecke des Kultus dienten und die andererseits wegen dieser Eigenschaft, als Bestandteil eines öffentlichen Zweckvermögens, jenem bestimmungs- gemässen Gebrauche nicht entfremdet werden dürfen sondern auch nach der Spaltung der bisherigen Eigen tümerin in zwei selbständige Genossenschaften erhalten bleiben müssen, wie es für die Kirchengebäude der staat- lich anerkannten Kirch-(Pfarr-)gemeinden nach solo- thurnischem Rechte zutrifft (vgl. den Entscheid des solothurnischen Regierungsrates .vom 28. Dezember 1896 im Teilungsstreite zwischen der christkatholischen und der römisch-katholischen hgemeinde Olten S. 38). Gleichwie ein solches Objekt infolgedessen für die Teil- genossenschaft, der es zugewiesen wird, nur durch seinen bestimmungsgemässen Gebrauch zu Kultuszwecken und nicht durch einen wegen der Unzulässigkeit der Veräusse- rung für eine andere Verwendung nicht realisierbaren Kapitalwert in Betracht kommt, so kann auch das Ziel der durch Art. 50 Abs. 3 BV geforderten Auseinander- setzung hier nur dahingehen, dass die andere Teilgenos- senschaft auch nach dieser Richtung ebenfalls in die Lage versetzt wird, ihre religiösen Bedürfnisse in gleicher Weise zu befriedigen und dass nicht durch die Art der Aus- Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften. Xo 66. 431 scheidung ein Zustand geschaffen wird, der den in Art. 50 Abs. 2 BV erwähnten Interessen zuwider wäre. Befindet sich in der Vermögensmasse der alten einheitlichen Ge- meinschaft nur ein Objekt der betreffenden Art, wie es hier der Fall ist (die in den Verhandlungen des Kantons- rates von 1895 erwähnte, inzwischen wegen Baufälligkeit unbenützbar gewordene Kollegiumskirche gilt heute noch als Eigentum der Einwohnergemeinde Solothurn und fällt infolgedessen für die heutige Auseinandersetzung unter den Parteien ausser Betracht), und kommt die Anordnung gemeinsamen (Simultan-) Gebrauchs an dem Objekte aus irgendwelchen Gründen (dahingehender Ver- ständigung zwischen den Parteien oder andern) nicht in Frage, so kann demnach die Lösung nicht etwa darin bestehen, dass derjenige Teil, dem die Sache bei der Auseinandersetzung zufällt, angehalten wird, dem anderen eine dessen Stärke entsprechende Quote eines nach den Erstellungskosten oder andern Kriterien bestimmten, in Wirklichkeit nicht vorhandenen und fiktiven Verkehrs- wertes der Sache in Geld herauszugeben; Vielmehr wird einfach dafür Sorge zu tragen sein, dass auch der andere Teil sich ein entsprechendes, seinen Bedürfnissen genügen- des und würdiges E r s atz 0 b j e k t beschaffen kann, was sich praktisch in der Verurteilung desjenigen Teiles, der das zur Teilungsmasse gehörende Objekt erhält, zu einem angemessenen Beitrag an die Kosten des Erwerbes des Ersatzobjektes und seiner allenfalls nötigen Instand- stellung äussern wii-d. Darüber hinaus wird eine weitere Leistung unter Umständen dann sich rechtfertigen, wenn wegen besonderer, über die blosse praktische Eignung zum bestimmungsgemässen Gebrauche hinausgehender Eigen- schaften des zur Teilungsmasse gehörenden Objektes sonst eine die Billigkeit verletzende, in der anderen Partei berechtigte Misstimmung hervorrufende Situation ent- stehen müsste. Auf diese massgebenden Grundsätze hat das Bundesgericht übrigens schon in seinem früheren Urteile zwischen den heutigen. Parteien vom 10. Juli
1920 hingewiesen, indem es ausführte.: auch wenn nicht mehr die Zuteilung des Objektes an die eine oder andere Partei oder das Mitbenützungsrecht beider daran, sondern nur noch die vom einen Teil dem anderen allenfalls für die Überlassung geschuldete Gegenleistung in Frage stehe, könne es nicht genügen, festzustellen, dass beide Korpo- rationen grundsätzlich im Verhältnis ihrer Stärke am Vermögen der alten einheitlichen Genossenschaft anteils- berechtigt seien, um alsdann dem auf die Mitbenutzung verzichtenden Teile eine entsprechende Quote des Wertes. des Objektes in Geld zuzusprechen. Es müsse der Eigen- schaft des Guts als eines einer bestimmten Zweckbestim- mung gewidmeten Rechnung getragen und ferner beachtet werden, dass auch die durch Art. 50 Abs. 3 BV grund- sätzlich geforderte Auseinandersetzung zwischen den bei- den Genossenschaften keine voraussetzungslose sei, son- dern dem Ziele dienen solle, ihnen die Verfolgung ihrer religiösen Zwecke zu ermöglichen, und auf dieser Grund- lage die Lösung gesucht werden, die den Verhältnissen und dem Sinn und Geist der BV gerecht werde. Die vom Regierungsrat getroffene Lösung, die von einem nach den Erstellungskosten bestimmten Bauwert der Kirche ausgeht, davon die Kosten der notwendigen Reno- vation und gewisse weitere Beträge für mit dem Eigentum an dem Gebäude sonst verbundene Lasten und Beschrän- kungen abzieht und von dem so gefundenen Nettowert alsdann der Klägerin eine ihrer Stärke im Verhältnis zu derjenigen der Beklagten entsprechende Quote in Geld zuscheidet, ohne auf die oben erwähnten, für die Aus- einandersetzung massgebenden anderen Gesichtspunkte Rücksicht zu nehmen, ist daher schon aus diesen GIiinden nicht haltbar, so dass zu den Einzelheiten der fraglichen Berechnung und den von beiden Teilen unter der Voraus- setzung ihrer grundsätzlichen Zulässigkeit gegen sie erho- benen Einwendungen nicht Stellung genommen zu werden braucht. In den Fällen, in denen es im Kanton Solothurn bisher infolge Glaubensspaltung zur Übernahme der Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften. ::-;-0 66. 'l:l3 einzigen Pfarrkirche des Ortes durch eine Teilgenossen- schaft allein kam, ist denn auch die Auseinandersetzung die allerdings jeweilen durch gütliche Verständigung, nicht durch behördlichen Entscheid erfolgte, keineswegs auf dieser Grundlage vorgenommen worden. In Olten bezahlte die christkatholische Kirchgemeinde im September 1900 für die Überlassung des Alleineigentums an der Pfarr- kirche, deren Erstellungswert nach den damaligen Preisen 250,000-300,000 Fr. (heute etwa 500,000 Fr.) betrug, an die römisch-katholische Kirchgemeinde, der ungefähr 2/
der damaligen katholischen Bevölkerung von Olten ange- hörten, nicht etwa 2/
von 250,000 oder 300,000 Fr., sondern nur 25,000 Fr. In der Gemeinde Starrkirch, wo nach einem Entscheide des Regierungsrates die amtlich auf 40,000 Fr. geschätzte Pfarrkirche zu 7 hs Eigentum der römisch-katholischen und zu 6/ 1S Eigentum der christkatholischen Kirchgemeinde war, wurde die römisch- katholische Kirchgemeinde für ihre Ansprüche an der Kirche mit 4600 Fr. abgefunden. Über die Auseinander- setzung in Trimbach bemerkt der von der Klägerin ein- gelegte Bericht, dass ebenfalls nicht der Bauwert der Kirche zugrunde gelegt, sondern der Streit nach prak- tischen Gesichtspunkten erledigt worden sei (klägerische Beilagen 58, 61 und 56). Nur nebenbei mag bemerkt werden, dass es auch bei Anwendung der vom Regierungs- rat gewählten Berechnungsart jedenfalls nicht anginge, der Abfindung einfach das alte Stärkeverhältnis der Parteien von 1884 "(3/
zu 4/
) zugrunde zu legen, nach- dem dieses Verhältnis sich seither in. wesentlichem Masse zugunsten der Beklagten verschoben hat und es sich dabei zweifellos um einen dauernden Zustand handelt, der sich aller Voraussicht nach nicht mehr zugunsten der Klägerin ändern wird. Dass eine solche Verschiebung in nicht unerheblichem Umfang eingetreten ist, selbst wenn man für die Bestimmung der beidseitigen Stärke auf die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder, nicht der Seelen jeder Gemeinde abstellt, leugnet auch die Klägerin nicht: (die
bei den eben erwähnten Methoden sind im übrigen an sich zulässig; nachdem der Regierungsrat sich grund- sätzlich für die erste entschieden hat, müsste es deshalb insoweit hiebei sein Bewenden haben, BGE 20 S. 765 Erw. 6). Der Umstand, dass im Jahre 1884 die Ausschei- dung des Finanzvermögens, weil diese Entwicklung nicht vorausgesehen werden konnte, unbewusst auf einer durch den späteren Verlauf nicht mehr voll gerechtfertigten Grundlage vorgenommen worden ist, kann nicht dazu führen, an dem nämlichen Verteilungsschlüssel auch bei einer späteren Teilung damals zurückgestellter Objekte festzuhalten. Der Beklagten kann auch nicht, ie die Klägerin es versucht, entgegengehalten werden, dass sie sich dieser Behandlung deshalb unterziehen müsse, weil sie durch ihr Verhalten .eine frühere Auseinandersetzung verzügeI't habe. 'Venn im Jahre 1884 die St. Ursenkirche aUH dpr Teilungsmasse ausgeschieden und die Auseinander- setzung inbezug darauf bis zum Eigentumsverzicht der Einwohnergemeinde zurückgestellt wurde, so geschah dies auf den Antrag der Klägerin. Auch nachdem die von der Bekla!,rten seit langem immer wieder angestrebte Abkurung mit der Einwohnergemeinde endlich im Jahre 1916 erfolgt war, hatte es die Klägerin mit der Verfolgung ihrer An- sprüche nicht eilig (die erste vom Bundesgericht durch Nichteintreten erledigte Klage ist im Jahre 1919, die dem heutigen Verfahren zugrunde liegende beim Regierungsrat .im Jahre 1923 eingereicht worden). 7. - ""ür die Auseinandersetzung auf der oben um- schriebenen allein zutreffenden Grundlage aber kommt in Betracht, dass auch die Klägerin zugestandenermassen ein ihren praktischen Bedürfnissen entsprechendes Kultus- gebäude in der ihr vom Staate überlassenen Franziskaner- kirche bereits besitzt und es infolge des Entgegenkommens des Staates Solothurn zu einem sehr niedrigen Preise hat erwerben können. Aus den oben wiedergegebenen Ver- handlungen des solothurnischen Kantonsrates geht her- vor, dass die Überlassung zu diesen äusserst günstigen Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaft E'n. N° 66. 435 Bedingungen mit zu dem Zwecke erfolgt ist, die Aus- einandersetzung zwischen den beiden heutigen Parteien zu erleichtern und Anstände zwischen ihnen wegen der Mitbenützung von Kirchengebäuden zu verhüten, .der Staat also damit ein Opfer vor allem auch zu dem in Art. 50 Abs. 2 BV erwähnten Zwecke der Wahrung des religiösen Friedens bringen wollte. Unter diesen Um- ständen würde es aber dem Willen des Schenkers und der Billigkeit, auf der Art. 50 Abs. 3 BV beruht, wider- sprechen, wenn man die fragliche Zuwendung, wie es im angefochtenen Entscheide des Regierungsrates geschieht, bei Erledigung des vorliegenden Streites einfach igno- rieren und die Sache so behandeln wollte, als ob die Klä- gerin ein Kultusgebäude für ihre Zwecke erst noch zu erwerben hätte, lediglich weil die Franziskanerkirche nicht zum Vermögen der früheren ungeteilten Pfarrei Soloth,urn gehörte. Es handelt sich dabei keineswegs darum, sie in die zwischen den Parteien zu teilende Vermögensmasse t"inzubeziehen, sondern ausschliesslich um die Berück- sichtigung der Tatsache, dass die Klägerin einer Abfin- dung in Geld für den E r wer b eines Ersatzobjektes an Stelle des ihr entgehenden, zur Teilungsmasse gehö- renden Objektes nicht mehr bedarf, weil sie jenes Ersatz- objekt in der Franziskanerkirche bereits besitzt. Der Gedanke einer angemessenen Ausstattung beider Teil- genossenschaften mit den für die Verfolgung ihrer reli- giösen Zwecke erforderlichen materiellen J tIitteln, wie er neben der allgemeinen sonstigen Rücksicht auf die Wahrung des religiösen Friedens dem Art. 50 Abs. 3 BV zugrunde liegt, vermöchte demnach eine Geld- leistung an die Klägerin für den Übergang der St. Ursen- kirche in das alleinige Eigentum der Beklagten nur zu begründen, wenn die Klägerin e n t w e der für den Erwerb ihrer Kirche mehr hätte zahlen müssen als die Beklagte oder für ein e r ich t i g e, den Be d ü r f n iss e n en t- sp r e c h ende und w ü r d i gel n s t a n d s tel -
lung ihrer Kirche grössere Auslagen h ä t t e als jen e. a) Zu Unrecht wendet die Klägerin ein, dass von Erwerbskosten der Beklagten deshalb nicht gesprochen werden könne, weil die von der Beklagten an die Ein- wohnergemeinde für deren Verzicht auf ihren Eigentums- anspruch bezahlten 60,000 Fr. lediglich eine Rückerstat- tung der Auslagen bildeten, die die Einwohnergemeinde seit der Glaubensspaltung (1877) für Renovation der St. Ursenkirche und Brandversicherungsprämien gemacht gehabt habe. Denn dasselbe lässt sich auch von den 7100 Fr. sagen, die die Klägerin nach Abzug des im Kaufpreis von 20,000 Fr. inbegriffenen Schatzungswertes des mitabgetretenen Inventars und der Orgel an den Staat für die Überlassung der Franziskanerkirche bezahlt hat. Wie die Einwohnergemeinde bezüglich der St. Ursen- kirche bis 1916, so hatte auch der Staat für die Franzis- kanerkirche von 1877-1895 den Unterhalt bestritten und dafür 19,492 Fr. ausgegeben, während er von der Klägerin in dem gleichen Zeitraum an Mietzinsen nur 2400 Fr. einnahm. Der von der Klägerin an den Staat entrichtete Kaufpreis lässt sich demnach ebensogut als eine bloss6 Rückerstattung von Unterhaltsauslagen auffassen, wie die Zahlung der Beklagten an die Einwohnergemeinde als Kaufpreis. Zudem kann es hier, wo es sich um eine nach Bnlinkeit vorzunehmende Verm?gensausscheidung handelt, WIe In allen anderen Punkten entscheidend nicht auf die zivilrechtliehe Natur des Verhältnisses, sondern einzig darauf ankommen, dass beide Parteien, um in das alleinige Eigentum ihrer Kirche zu kommen, gewisse Beträge an Dritte zu entrichten hatten, die Klägerin an den Staat lothurn, die Beklagte an die Einwohnergemeinde, damit diese den bisher von ihr erhobenen Eigentumsanspruch fallen lasse. Zu beachten ist dabei immerhin dass auch die letztere Zahlung für die Beklagte nicht' eine reine Auslage war, sondern sie dafür andererseits von der Ein- wohnergemeinde den auf 7000 Fr. angewachsenen Orgel- fonds ausgehändigt erhielt. Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften. Xo 66. 4.37 Stellt man die Erwerbskosten der Klägerin von 7100 Fr. denjenigen der Beklagten von 53,000 Fr. (60,000-7000) gegenüber, so ergibt sich aber ohne weiteres, dass die Beklagte für jenen Zweck verhältnismässig mehr hat aufwenden müssen als die Klägerin für den Erwerb ihrer Kirche. Während die entsprechenden Ausgaben beider Gemeinden zusammen rund 60,000 Fr. ausmachen, wovon auf die Klägerin nach dem früheren, vom Regierungsrat zugrunde gelegten Verhältnisse der stimmberechtigten Mitglieder (3/
zu 4/
) 25,000 Fr., nach der heutigen bezüglichen Relation (1/3 zu 213) 20,000 Fr. und nach dem von der Beklagten behaupteten gegenwärtigen Ver- hältnis der Seelenzahlen (1/7 zu 6/,) immer noch 8500 Fr. entfallen würden, hat die Klägerin tatsächlich nur 7100 Fr. gegenüber einer Aufwendung der Beklagten von 53,000 Fr. bezahlt. b) Nicht anders verhält es sich mit den Instandstel- lungs-(Renovations-)kosten. Als die St. Ursenkirche im Jahre 1916 der Beklagten zu alleinigem Eigentum zuge- schieden wurde, befand sie sich anerkanntermassen in einem baufälligen Zustande, der eine Hauptrenovation nötig machte. Es ist unbestritten, dass die Beklagte, welche bereits im Jahre 1895 eine neue Orgel für 50,000 Fr. angeschafft hatte, in den Jahren 1916-1926 für solche Renovationsarbeiten 653,297 Fr. ausgelegt hat und dass die wegen fehlender Mittel vorläufig eingestellte Vollen- dung der Renovation nochmals rund 400,000 Fr. erfordern wird. Auch die Klägerin behauptet nicht, dass die Be- klagte dabei mehr aufwende oder schon aufgewendet habe, als zu einer angemessenen, dem Kunstwert des Gebäudes entsprechenden Instandstellung gehört. Ob ein Teil dieser Kosten sich vielleicht hätte vermeiden lassen, wenn der Unterhalt in der Zeit von 1877-1916 ein voll- ständigerer und sorgfältigerer gewesen wäre, ist unerheb- lich. Wenn die Beklagte auch in dieser Zeit trotz der Eigentumsansprüche der Einwohnergemeinde die Kirche für ihre Zwecke benützte, so befand sie sich doch deswegen nicht in der Stellung einer privatrechtlichen Nutzniesserin,
St .... tsrecht. der in dieser Eigenschaft die Unterhaltspflicht obgelegen hätte, so dass eine Vernachlässigung derselben ihr zur Last fiele und der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen dürfte. Vielmehr handelte es sich dabei, wie in Erwägung 2 ausgeführt, von Anfang an um öffentliches Zweckver- mögen, das von der Einwohnergemeinde, auch wenn sie die Verwaltung daran hatte, für seinen bestimmungsgemässen Zweck als Kultusgebäude der katholischen Ortsbevölke- rung zur Verfügung zu stellen war .. Als nach der Glau- bensspaltung aus der rechtlich unselbständigen katho- lischen Pfarrei sich Kirchgemeinden mit eigener Rechts- persönlichkeit bildeten, hätte es der Natur der Sache entsprochen, dass die Einwohnergemeinde die Kirche diesen Gemeinden herausgegeben hätte. Die Einwohner- gemeinde weigerte sich ber vorerst, bis zum Jahre 1916 diese Ausscheidung zu vollziehen, anerkannte bis zu dieser Zeit andererseits auch ihre Unterhaltspflicht, wie sie den Unterhalt tatsächlich, wenn schon in ungenügendem Masse besorgte, und stützte ihre Eigentumsansprache gerade darauf, dass sie von jeher das Gebäude verwaltet und die Unterhaltskosten bestritten habe. Vor der Aus- scheidung von 1916 stand demnach der Beklagten lediglich das Recht zu, die Kirche als Kultusstätte zu benützen, nicht dasjenige, bezüglich des Unterhaltes Anordnungen zu treffen. Sie kann folglich auch für Unterlassungen, die in dieser Beziehung vor dem Jahre 1916 begangen wurden. nicht verantwortlich gemacht . werden. Wenn andererseits die Klägerin im Laufe der Jahre an der ihr zugefallenen Franziskanerkirche ebenfalls gewisse Renovationsarbeiten durchgeführt hat und hat vornehmen müssen, so erreichten sie doch, auch verhältnismässig gesprochen, bei weitem nicht den Umfang der von der Beklagten an der St. Ursenkirche durchgeführten Teil- renovation. Nach den eigenen Angaben der Klägerin handelt es sich dabei um eine Summe von insgesamt 56,824 Fr. 85 Cts., nämlich im Jahre 1899 für innere Renovation 2571 Fr. 55 Cts., 1902 für die Heizungsein- Bildung oder Trennung von Religionsgenossensehaften. N° 66. 439 richtung 8340 Fr. 75 Cts., 1908 für die elektrische Beleuch- tung 790 Fr. 90 Cts., 1915 für eine neue Orgel 14,175 Fr. 05 Cts., 1922 für Erneuerung der Fassade 12,206 Fr. 60 Cts. und 1926-27 für Neueindeckung des Daches 18,840 Fr. Vergleicht man diesen Betrag mit demjenigen, den die Beklagte heute bereits an Renovationskosten, einschliesslich der Erstellung einer neuen Orgel hat auf- wenden müssen, nämlich 703,297 Fr., so erhellt wiederum, dass die Beklagte auch in dieser Hinsicht nicht nur absolut, sondern auch im Verhältnis zu ihrer Stärke weit grässere Ausgaben hatte als die Klägerin. Die Klägerin wendet nun freilich ein, dass auch heute ihre Kirche noch weitere Opfer fordere, wenn sie den Vergleich mit den andern Kirchen der Stadt aushalten solle; insbesondere lasse die Bestuhlung, Beheizung, innere Ausstattung und das Geläute zu wünschen übrig. Über die Kosten dieser Massnahmen spricht sich die Klägerin in den Eingaben selbst nicht aus. Dagegen hat sie eine vom 5. Mai 1924 datierte approximative Kosten- berechnung für die Renovation und den Umbau der Franziskanerkirche eingelegt (kläg. Beleg 68 a), die folgende Posten enthält : A. Umbau und Renovation der Kirche:
streitet unter näherer Begründung, dass diese Arbeiten für eine richtige und zweckmässige Instandstellung der Kirche nötig seien und die Klägerin weist nicht nach, 'dass sie, obgleich schon seit 50 Jahren im Besitze der Kirche, je an die AusfÜhrung dieser grossen Umbauten gedacht oder sie (z. B. durch Anlegung eines Fonds) vorbereitet habe. Sie erklärt auch nirgends, dass sie dieselben bei Zusprechung einer Abfindungssumme aus- führen werde. Doch kann von der überprüfung des von ihr eirigelegten Voranschlages durch eine Expertise Um- gang genommen werden. Denn selbst wenn man von der durch sie angegebenen Summe ausgeht, kommt man noch immer nicht zu einem Mehr an Ausgaben, das die Klägerin verhältnismässig im Vergleich zur Beklagten auf sich zu nehmen hätte, um das ihr zugekommene Objekt in einen würdigen, seinem Zwecke entsprechenden Zustand zu setzen. Bei Auslagen der Beklagten für die schon ausgeführten und noch auszuführenden Renova- tionsarbeiten von 1,103,300 Fr. (703,300 plus 400,000) und der Klägerin von 456,800 Fr. (56,800 plus 400,000) würde sich ein Total der Auslagen beider Parteien von 1,560,000 Fr. ergeben. Verteilt man dieses Total nach der Stärke der beiden Gemeinden, so würden aber, wenn man von einem Verhältnis. von 3/, : 4/, ausgeht, selbst Auslagen der Klägerin von 668.600 Fr. und wenn man von der heutigen,. von der Klägerin behaupteten Relation der stimmberechtigten Mitglieder von 1/
: 2/
ausgeht, solche von 520,000. Fr. noch nicht über dasjenige hinaus- gehen, was die Beklagte für den gleichen Zweck ausgelegt und noch auszulegen. hahen wird. 8. -Käme für die. Entscheidung lediglich der Gesichts- punkt einer gleichmässigen Ausstattung der beiden Ge- meinden mit denjenigen materiellen Mitteln in Betracht, deren sie für die Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder bedürfen, so liesse sieh daher eine weitere Zuweisung an die Klägerin aus der gemeinsamen Ver- mögensmasse, als sie dieselbe bereits in den Jahren 1884, Bildung oder Trennung von R"ligionsgenossenschaften. Xc 66. 441 1904 und 1906 bei der Teilung des Finanzvermögens, des Choraulen- und Thüringerfonds erhalten hat, nicht mehr rechtfertigen. Das Gebäude, das in das alleinige Eigentum der Beklagten übergeht, die St. Ursenkirche ist indessen weit mehr als eine gewöhnliche Kultusstätte, wie sie gemeinhin vorhanden und für die Zwecke des Gottes- dienstes nötig ist. Es handelt sich dabei um ein Baudenkmal von hervorragendem geschichtlichem und künstlerischem Werte, eine der schönsten Kathedralen der Schweiz. Wenn dieser Kunstwert wegen der allgemeinem Zugäng- lichkeit des Objektes nicht bloss der Beklagten, sondern zugleich der Allgemeinheit zugutekommt und auch die Mitglieder der klägerischen Gemeinschaft insofern daran den Mitgenuss behalten, so zieht doch die Beklagte daraus in hohem Masse für sich besondere Vorteile. Es wird dadurch ihrem Kultus ein erhöhter Glanz und eine erhöhte Weihe und der beklagten Kirchgemeinde als Eigentümerin dieses Kunstwerkes ein vermehrtes Ansehen verliehen, das der Besitz einer alten Klosterkirche, wie es die Fran- ziskanerkirche ist, auch bei noch so weitgehendem Ausbau der Klägerin nie wird zu verschaffen vermögen. Diese Momente müssen neben dem Gesichtspunkte einer die praktische Erfüllung der religiösen Bedürfnisse jeder Gemeinde sicherstellenden ökonomischen Ausstattung be- rücksichtigt werden, wenn es sich darum handelt, eine den Grundgedanken des Art. 50 Abs. 3 BV gerecht werdende Lösung des Verhältnisses zu treffen. Es würde das Billig- keitsgefühl verletzen und müsste bei der Klägerin das den religiösen Frieden, künftige gute Einvernehmen zwischen den beiden Gemeinschaften störende Empfinden einer unbegründeten Zurücksetzung erwecken, wenn die Beklagte sich in den ausschliesslichen Besitz jener ideellen Werte setzen könnte, ohne dafür ein gewisses Äquivalent zu leisten. Demgegenüber kann nicht etwa eingewendet werden, dass für die Beklagte mit dem Besitze dieser Werte andererseits wegen der hohen Renovations-und Unterhaltskosten entsprechende Opfer verbunden seien,
weil sie für diese Opfer in weitem Masse den Ersatz in den besprochenen aussergewöhnlichen Eigenschaften des Gebäudes findet, das ihr zufällt. Da ein anderer Ausgleich zu Gunsten der Klägerin nach der Sachlage nicht möglich ist, bleibt nur die Lösung, der sonst entstehenden un- gleichen Behandlung durch eine Geldleistung, die mit gewissermassen die Funktionen einer Genugtuung uber- nimmt, Rechnung zu tragen. Damit, dass die Ausgleichung idealer, nicht materieller Momente in Frage steht, ist zugleich gesagt, dass es sich nicht um die Zusprechung einer hohen Summe, sondern mehr nur um die Wahrung des Grundsatzes handeln kann, dass auch in Geld nicht abschätzbare Vorteile der erwähnten Art, welche der Übergang eines zur Teilungsmasse gehören.den Objektes an eine Partei dieser vermittelt, nicht ohne eine gewisse Kompensation bleiben ollen. Wenn das Bundesgericht unter Würdigung aller Umstände den zu entrichtenden Betrag auf 25,000 Fr., Wer t heu t e, festsetzt, so trägt es damit der oben hervorgehobenen, bereits vom Regierungsrat berücksichtigten und von der Klägerin anerkannten Tatsache Rechnung, dass die St. Ursenkirche auch nach ihrem Übergang in das formelle Alleineigentum der Beklagten doch in ihrer Bedeutung als Kunstdenkmal in weitem Umfang der Allgemeinheit erhalten bleibt und die Beklagte infolgedessen die mit deren Besitz verbun- denen finanziellen Lasten nicht nur im eigenen Interesse, sondern zugleich für jene tragt. Es ist dabei ferner in Betracht gezogen, dass im Jahre 1884 die Teilung des Finanzvermögens nach einem für die Klägerin günstigeren Masstab erfolgt ist, als es gerechtfertigt gewesen wäre, wenn die künftige Entwicklung der Stärke der beiden Gemeinden damals schon hätte vorausgesehen werden können. Auch hier kann immerhin nur eine billige Mit berücksichtigung dieses Umstandes, nicht eine zahlen- mässige Ausrechnung in Frage kommen, weil es sich bei der fraglichen Teilung und der Abfindung, die heute noch in Frage steht, um ihrer Natur nach nicht kommensurable Bildung oder. Trennung von Religionsgenossenschaften. N0 66. 443 Grössen handelt, die sich infolgedessen nicht in eine feste Beziehung zueinander bringen lassen. Die Beklagte selbst war denn auch offenbar noch bei den Verhandlungen der Jahre 1913-1916, zu einer Zeit, als eine erhebliche Ver- schiebung in den Stärkeverhältnissen bereits bekannt war, der Auffassung, dass der Klägerin trotzdem zum wenigsten aus dem oben erwähnten Gesichtspunkte noch etwas gebühre, wie das gemachte Abfindungsangebot von 20,000 Fr. zeigt, wenn schon von einer verbindlichen Anerkennung der Auskaufspflicht aus den in Erwägung 4 dargelegten Gründen nicht gesprochen werden kann. Wenn man damals von der Voraussetzung wesentlich geringerer Renovationskosten ausging, als sie sich dann als nötig erwiesen, so ist andererseits seither auch der Geldwert erheblich gesunken und darf angenommen werden, dass die Beklagte sich damals zu einer noch grösseren Leistung verstanden hätte, wenn nicht die Einigung an den Forderungen der Klägerin gescheitert wäre. Mit der Berechnungsart, von der der Regierungsrat ausgegangen ist, fällt dabei gleichzeitig der im angefoch- tenen Entscheid gemachte Vorbehalt eventueller späterer Neubemessung o.er Entschädigung dahin. Bei dem Grunde, auf dem die durch das gegenwärtige Urteil der Klägerin noch zuerkannte Abfindung beruht, bleibt für einen solchen Vorbehalt kein Raum, ganz abgesehen davon, dass ein solches mögliche.s Winderaufleben des Streites auch dem konfessionellen Frieden nicht förderlich sein könnte. 9. -Andererseits vermag auch der Übergang des Orgel-und Chorbaufonds an die Beklagte nicht Anlass zu einer weiteren Entschädigung an die Klägerin zu geben. Da die Erträgnisse des Chorbaufonds für den Unter- halt des Chores der St. Ursenkirche verwendet werden müssen, kann dieser Fonds nur dem Eigentümer der Kirche zufallen : es handelt sich dabei um einen kleinen Beitrag an die grossen von der Beklagten zu bestreitenden AS 55 1-1929 :n
Sta. tRrecht. , Unterhaltskosten. Der Orgelfonds aber ist der Gegenwert für die alte Orgel, die der Beklagten, wenn sie dieselbe nioht durch eine neue ersetzt hätte, mit der Kirche zu- gefallen wäre. Demnach erkennt das Bundesgericht :