Geschäftsniederlassung gewerblich tätig ist, kann aller-
dings
nicht als HaUsierer gelten ; der Mangel einer solchen
Betriebsstätte macht aber einen Gewerbetreibenden noch
nicht ohne weiteres zum patentpflichtigen Hausierer.
Vielmehr
hängt der Hausierpatentzwang bei einem Ge-
werbetreibenden ohne
Geschäftsniederlassung wesentlich
davon ab, ob er auf Grund vorheriger Be.stellungseine
Kunden aufsucht oder ohne solche dem Pablikum nach-
geht, um es zu unmittelbarer Anna.hme einer Ware oder
Leistung gegen Entgelt zu bestimmen (vgl. Art. 9. de BG
über die Patenttaxen der Handelsreisenden vom 24. Juni
1892 ; BGE 42 I S. 256 H.; BURcKHARDT, Komm. z. BV
2. Aufl. S. 275 ; SAUS, Bundesrecht II Nr. 895). Dem-
nach ist es vor Art. 31 BV nicht zuliiBsig, den Rekurrenten
einem Ha11Sierer gleichzustellen, wenn er seinen Ne ben-
beruf als Musikant da und dort auf vorherige Bestellung
hin ausübt. Diese Voraussetzung trifft nun im vorliegen-
den Fall zu ; denn es ist nicht bestritten und ergibt sich
übrigens auch aus dem bei den Akten liegenden Ver-
pflichtungsschein, dass der Rekurrent auf Grund einer
vorherigen Vereinbarung
am 22. Juli 1928 für einen
Verein Musik gemacht hat.
Offen bneibt die Frage, ob er dann dem Patentzwang
unterworfen werden darf, wenn er von einem Wirt ersucht
wird, in seiner Wirtschaft zu spielen, sich aber dann von
den Gästen bezahlen läsl' t, er also nicht' auf vorherige
Bestellung desjenigen,
der ihn dafür bezahlt, da und dort
musiziert.
Da der Rekurrent ausschliesslich gestützt auf das
Gesetz über den Hausierverkehr bestraft worden ist,
bleibt auch die Frage unentschieden, ob gewerbsmässiges
Konzertieren nicht aus anderen Gründen von einer Poli-
zeierlaubnis
abhängig gemacht und mit einer Gewerbe-
steuer belegt werden darf.
Das bezirksgerichtliehe Urteil ist somit wegen Verletzung
der Gewerbefreiheit aufzuheben; damit muss auch das
Strafurteil des Gemeinderates von Gränichen dahin fallen.
Doppelbesteuerung. Ng 13. 79
Infolgedessen kann dahingestellt bleiben, ob die dem
Rekurrenten aufgelegten Taxen prohibitiv gewesen wären
und ob im bezirksgerichtlichen Urteil auch Willkür liege.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
- Der Rekurs wird, soweit er sich gegen das Urteil
des Bezirksgerichts von Aarau vom 28. November 1928
richtet, gutgeheissen und dieses Urteil aufgehoben.
- Auf den Rekurs wird, soweit er sich gegen den Regie-
rungsbeschluss
vom 22. Januar 1926 zum Markt-und
Hausiergesetz vom 12. März ,1879 und zur Vollziehungs-
verordnung vom 12. Juni 1899 richtet, nü;ht eingetreten.
Vgl. auch Nr. 10. -Voir aussi n° 10.
III. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
- Urteil vom 26. April 1929
i. S. Nordma.nn und Brunschwig gegen Ba.sel-Stadt.
Art. 46 Abs. 2 BV. Ein Kanton, der durch eine Gesetzesbestim-
mung der Erbschaftssteuer auch das während des Lebens
des Erblassers von ihm dem Erben ausgehändigte Vermögen
unterwirft, solern es sich als Vorempfang darstellt, darf diese
Bestimmung dann nicht anwenden, wenn es sich um beweg-
liches Gut handelt und der Erblasser zur Zeit der Hingabe
seinen Wohnsitz in einem andern Kanton hatte.
A. Am 30. Juni 1928 starb in Basel, dem Ort ihres
Wohnsitzes, Frau Jeannette Nordmann. Ihre Erben sind
ihr Ehegatte und ihre beiden Kinder, die Rekurrenten.
Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten zur Zeit, als sie
noch nicht in Basel wohnten, nämlich im Jahre 1896
ihrer' Tochter Marie und im Jahre 1905 ihrem Sohn
Achilles bewegliches Vermögen im Werte von je 40,000 Fr.
auf Anrechnung an den Erbteil ausgehändigt. Das Erb-
schaftsamt von Basel-Stadt legte im Einverständnis mit
a Staatsrecht.
der Steuerverwaltung den beiden Rekurrenten wegen
dieser Zuwendungen eine
Erbschaftssteuer von je 800 Fr.
auf. Die Steuerverwaltung hielt an dieser Steuerauflage,
nachdem die Rekurrenten dagegen Einsprache erhoben
hatten, fest, und die Steuerkommission von Basel-Stadt
wies einen hiegegen gerichteten Rekurs am 14. Dezember
1928 ab. Dieser Entscheid, der den Rekurrenten am
21. Dezember zugestellt wurde, ist wie folgt begründet:
Nach 26 des Gesetzes betreffend die direkten Steuern
wird die Erbschaftssteuer erhoben auf allen im Kanton
anfallenden Erbschaften etc. Eine Erbschaft fällt im
Kanton an, wenn der Erblasser zur Zeit des Todes seinen
Wohnsitz im Kanton gehabt hat. Nun ist im vorliegenden
Falle nicht bestritten, dass die Erblas.serin zur Zeit des
Todes ihren Wohnsitz in Basel gehabt hat. Ist daher tiie
Frage des Erbanfalls durchaus abgeklärt, so fragt eb sich
nur, was der Erbsteuer unterworfen werden kann. Hier-
über gibt 27 des Steuergesetzes unzweideutig Auskunft :
Für die Erbschaftssteuer fällt in Berechnung ..... das
während des Lebens des Erblassers von ihm ausgefolgte
Heiratsgut, die Aussteuer und anderes Vermögen, das er
dem Erben verabfolgt hat, sofern es sich als Vorempfang
darstellt, etc ..... Denn diese früheren Ausweisungen stellen
sich, wie
das Verwaltungsgericht in einem Entscheide vom
11. Juni 1917 festgestellt hat, als eine antiZipierte Beer-
bung dar, die im Zeitpunkt des Absterbens des Erblassers
der Besteuerung unterworfen wird. Immer aber ist zum
Bezuge der Steuer berechtigt derjenige Kanton, in welchem
der Erblasser zur Zeit des Todes seinen Wohnsitz hatte.
Auf den Wohnsitz zur Zeit der tatsächlichen Hingabe des
Vermögens
kommt es nicht an.
Über diesen Entscheid beschwerten sich die Rekurrenten
beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, indem
sie geltend
machten, dass das Steuergesetz von Basel-
Stadt Zuwendungen eines Erblassers, die zur Zeit erfolgt
seien, als
er nicht in diesem Kanton gewohnt habe, man-
gels einer ausdrücklich in diesem Sinne lautenden Bestim-
Doppelbesteuenmg. N° 13.
SI
mung nicht mit der Erbschaftssteuer belasten wolle und
dass zudem seine Anwendung im vorliegenden Fall gegen
das bundesrechtliche Verbot der Doppelbesteuerung ver-
stosse, weil die
Erblasserin Frau Nordmann zur Zeit der
Zuwendungen an die Rekurrenten ihren Wohnsitz in
Baselland gehabt habe und daher diese Schenkungen nur
der Steuerhoheit von Baselland unterlägen. Das Appel-
lationsgericht
als Verwaltungsgericht entschied am 15.
Februar 1929 : Der Rekurs wird, soweit eine unrichtige
Anwendung des
kantonalen Gesetzes betr. die direkten
Steuern behauptet wird, abgewiesen. -Auf die Frage
der Verletzung des Verbotes der Doppelbesteuerung wird
nicht eingetreten.
B. -Gegen die Entscheide der Steuerkommission und
des Verwaltungsgerichtes haben Achilles Nordmann und
Marie Brunschwig die staatsrechtliche Beschwerde an das
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei in Auf-
hebung des Entscheides
der Steuerkommission . und in
Aufhebung des Entscheides des baselstädtischen Verwal-
tungsgerichtes zu erklären, dass
der Kanton Basel-Stadt
weder vom Vorempfang von 40,000 Fr. an die Tochter
Maria Brunschwig noch vom Vorempfang von 40,000 Fr.
an Achilles No:rdmann berechtigt ist, eine Erbschafts-
steuer zu erheben.
Die Rekurrenten erklären, dass sie gegen den Entscheid
der Steuerkommission wegen Doppelbesteuerung und
gegen denjenigen des Verwaltungsgerichts wegen Willkür
Beschwerde führen.
Sie wiederholen das, was sie schon
vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt haben, und be-
merken noch, dass die in Frage stehenden Zuwendungen
Schenkungen seien, die
in Basel-Stadt nicht besteuert
werden dürften, auch wenn sie in Baselland der Steuer
nicht unterworfen worden seien.
G.-.....
D. -Die Steuerkommission hat Abweisung der Be-
schwerde beantragt. Ihren Ausführungen ist folgendes zu
entnnhmen :
( Das basel'3tädtische Steuerrecht kennt eine Schen-
kungssteuer nicht. Schenkungen unter Lebenden sind
daher grundsätzlich steuerfrei. Eine Ausnahme wird nur
gemacht für sogenannte Vorempfänge. Bei diesen Vor-
empfängen handelt es sich aber steuerrechtlich nicht um
reine Schenkungen im Sinne des Zivilrechtes, sondern um
eine antizipierte Beerbung ...... Es ergibt sich daraus, dass
steuerrechtlich diese Vorempfänge
nicht als Schenkungen
betrachtet werden können, sondern als Teil des Erb-
ganges. Es ist daher weder vom Standpunkte des Arti-
kels 4 noch des Artikels 46 der Bundesverfassung aus
zu beanstanden, dass von solchen Vorempfängen beim
Ableben des Erblassers eine
Erbschaftssteuer erhoben
wird. Die Frage, welcher
Kanton zur Erhebung der
Erbschaftssteuer berechtigt sei, wenn die tatsächliche
Hirtgabe des Vermögens zu einem Zeitpunkt erfo1gt ist,
in welchem sowohl der Erblasser als auch der Erbe im
einen Kantone wohnhaft waren, der Erblasse aber in
einem andern Kantone gestorben ist, ist bisher om
Bundesgerichte nicht entschieden worden. Dagegen hat
das Bundesgericht für die Erbschaftssteuer festgestellt,
dass zu deren
Erhebung für bewegliche Sachen der Kanton
berechtigt sei, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz
hatte (vgl. BE Band 51 S. 304 und die dortigen Zitate).
Das muss nun aber auch für Vorempfängegelten, d. h.
für Zuwendungen an die Erben auf Anrechnung der
Erbschaft. Im übrigen wird noch bemerkt, dass es sich
im vorliegenden Falle nicht um gleichartige Steuern
handelt, da für den Kanton Basel-Stadt die Erbschafts-
steuer in Frage steht, im andern Kantone aber eine
Schenkungssteuer.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Die Erbschaft.s-und die Schenkungssteuer haben
regelmässig den Eigentums-oder einen diesem analngen .
Rechtsübergang infolge von Erbrecht oder Schenkung
zum Gegenstand (vgl. BLtTMENSTEIN, Schweiz. Steuer-
Doppelbesteuerung. No 13.
recht S. 200 ; J ÄGGY, Erbschafts-und Schenkungssteuer
S. 58). Die 26 ff. des baselstädtischen Steuergesetzes
sprechen
nur von einer Erbschafts -, nicht auch von
einer Schenkungs -steuer. Indem aber 27 bestimmt,
dass
für die Erbschaftssteuer in Berechnung falle das
während des Lebens des Erblassers von .ihm dem Erben
ausgehändigte Vermögen, sofern es sich als Vorempfang
darstelle,
unterwirft er grundsätzlich auch den Eigen-
tumsübergang infolge von Schenkungen unter Lebenden,
die
der Erblasser dem Erben auf Anrechnung an den
Erbteil gemacht hat, der Steuer. Eine solche Schenkungs-
steuer liegt in der angefochtenen Steuerauflage. Die
Rekurrenten haben die beweglichen Vermögensgegen-
stände im Werte von je 40,000 Fr., die ihnen ihre Eltern
seinerzeit auf Anrechnung an ihren Erbteil zugewendet
haben, unbestrittenermassen
nicht kraft Erbrechts, son-
dern auf Grund einer Schenkung unter Lebenden erhalten.
Eine solche Schenkung von beweglichem Gut (bei Ljegen-
sc
haften mag das nicht zutreffen) darf nun nach den
bundesrechtlichen Grundsätzen über die interkantonale
Abgrenzung der Steuerhoheit nur von dem Kanton
. besteuert werden, in dem der Schenker zur Zeit der
Schenkung, des damit sich vollziehenden Eigentums-oder
Rechtsübergangs seinen Wohnsitz
gehabt hat (BGE 51 I
S. 302 ff.). Das gilt auch dann, wenn es sich dabei um
eine Zuwendung an einen Erben handelt, die sich dieser
an den Erbteil anrechnen lassen muss. Es besteht kein
Grund,
in einem solchen Fall bei der Bestimmung des für
die interkantonale Abgrenzung der Steuerhoheit Illass-
gebenden Wohnsitzes
auf den Zeitpunkt des Todes des
Schenkers, statt auf denjenigen. des Eigentums-oder
Rechtsüberganges abzustellen. Dass es
in dieser Bezie-
hung, wenn
es sich um eine Schenkung auf den Todesfall
(worauf sich
BGE 33 I S. 533 ff. bezieht) oder um Erb-
schaften oder Vermächtnisse handelt, auf den Zeitpunkt
des Todes des Erblassers oder Schenkers ankommt, hat
seinnn Grund darin, dass in diesen Fällen der von der
AS 55 1-1929
Staatsrech t.
Steuer getroffene Eigentums-oder Rechtsübergang erst
mit dem Tode des Erblassers oder Sc henkers oder mit der
dadurch herbeigeführten Eröffnung des Erbganges vor
sich geht. Da nicht bestritten ist, dass die Eltern der
Rekurrenten zur Zeit, als sie ihnen bewegliches Gut im
Betrage von je 40,000 Fr. schenkungsweise übergaben, im
Kanton Baselland wohnten, so unterliegen diese Schen-
kungen nur der Steuerhoheit von Baselland, nicht der-
jenigen von Basel-Stadt. Die angefochtene, von der
Steuerkommission von Basel-Stadt geschützte Steuer-
auflage erweist sich somit als bundesrechtswidrig, so dass
der Entscheid der genannten Kommission vom 14. De-
zember 1928 aufgehoben werden muss. Der Umstand,
dass der Kanton Baselland von seiner Steuerhoheit im
vorliegenden Fall keinen Gebrauch gemacht hat, weil
nach 75 litt. a seines EG z. ZGB Erbschaften, Vermächt-
nisse oder Schenkungen in gerader Linie der Erbschafts-
steuer nicht unterworfen sind, kann hieran nach fest-
stehender Praxis nichts ändern (vgl. BGE 46 I S. 22 f.
und 31 ; 49 I S. 44 f.).
2. -Mit der Aufhebung des Entscheides der Steuer-
kommission wird die .Beschwerde gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichtes wegen
Willkür gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird, soweit er. sich gegen den Entscheid
der Steuerkommission des Kantons Basel-Stadt vom
14. Dezember 1928 richtet, gutgeheissen und demgemäss
dieser
Entscheid aufgehoben.
14.
Urteil vom 10. Mai 1929
i. S. t1nterstützungs-und PenBionskasse für das Gesamtpersonal
der Firma iyrf Co A.-G. gegen Xantone Bern und Glarus.
Stiftung. Bedeutung des statutarischen zivilrechtlichen Wohn-
sitzes einer solchen für das SteuerdomiziI. Angebliches sekun-
däres Steuerdomizil an diesem Orte neben dem primären am
Doppelbesteuerung. No l4.
Orte der Leitung der Stiftungsgeschäfte wegen gewisser Aus-
führungsmassnahmen für die Vermögensverwaltung, die dort
vor sich gehen.
A. -Durch öffentliche Urkunde vom 28. Dezember
1920 hat die Aktiengesellschaft Ryff Co in Bern eine
Stiftung unter dem Namen Unterstützungs-und Pen-
sionskasse für das Gesamtpersonal der Firma Ryff Co,
Strickwarenfabrik, Bern und mit Sitz in Bern errichtet
und derselben den von der Stifterin angelegten Unter-
stützungs-und Pensionsfonds im Kapitalbetrage von
nominell 271,051 Fr. 15 Cts. zuzüglich laufender Zinsen
gewidmet und überwiesen . Weitere Zuwendungen
seitens der Firma Ryff Co A.-G. geschehen nach Zifl.
II der Stiftungsurkunde nach Massgabe ihrer je weilen
in Kraft befindlichen Statuten und der Beschlüsse der
Generalversammlung ihrer Aktionäre . Im ferneren sind
aus dieser Urkunde nachstehende Bestimmungen hervor-
zuheben:
III. Die Stiftung bezweckt die Ausrichtung von
Unterstützungsbeiträgen und Pensionen, sowie weitere
Wohlfahrtsbestrebungen für das Gesamtpersonalder Firma
Ryff Co A.-G. nach Massgabe des vom Verwaltungsrat
der Firma Ryff Co aufgestellten Stiftungsreglementes.
IV. Einziges Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat,
bestehend aus einem Präsidenten und vier weiteren Mit-
gliedern.
Letztere werden je zur Hälfte vom Verwaltungs-
rat der Firma Ryff Co A.-G. in Bern und vom Gesamt-
personal
der Firma Ryff Co A.-G. in Bern auf drei
Jahre gewählt. Der Präsident des Verwaltungsrates der
Firma Ryff Co A.-G. ist von Amtes wegen Präsident
des Stiftungsrates.
Im übrigen konstituiert der Stiftungsrat sich selbst.
Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, Wenn die Mehrheit
seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorsitzende stimmt
mit; bei gleichgeteilten Stimmen zählt seine Stimme
doppelt. Bei Wahlen stimmt der Präsident mit und zieht,
wenn die
Stimmen gleichgeteilt sind, das Los.