Art. 46 Abs. 2 BV; intercantonal allocation of tax sovereignty for prior advances treated as inheritance tax. Movable property transferred inter vivos is subject to the taxing power of the canton of the donor’s domicile at the time of the transfer; the later domicile of the donor at death is irrelevant. A cantonal rule characterizing such advances as anticipatory inheritance may not override the constitutional prohibition of double taxation. For the purpose of intercantonal competence, the decisive moment is the effective transfer of ownership or rights; only in cases where the taxable transfer occurs upon death does the domicile at death control.
Geschäftsniederlassung gewerblich tätig ist, kann aller- dings nicht als HaUsierer gelten ; der Mangel einer solchen Betriebsstätte macht aber einen Gewerbetreibenden noch nicht ohne weiteres zum patentpflichtigen Hausierer. Vielmehr hängt der Hausierpatentzwang bei einem Ge- werbetreibenden ohne Geschäftsniederlassung wesentlich davon ab, ob er auf Grund vorheriger Be.stellungseine Kunden aufsucht oder ohne solche dem Pablikum nach- geht, um es zu unmittelbarer Anna.hme einer Ware oder Leistung gegen Entgelt zu bestimmen (vgl. Art. 9. de BG über die Patenttaxen der Handelsreisenden vom 24. Juni 1892 ; BGE 42 I S. 256 H.; BURcKHARDT, Komm. z. BV 2. Aufl. S. 275 ; SAUS, Bundesrecht II Nr. 895). Dem- nach ist es vor Art. 31 BV nicht zuliiBsig, den Rekurrenten einem Ha11Sierer gleichzustellen, wenn er seinen Ne ben- beruf als Musikant da und dort auf vorherige Bestellung hin ausübt. Diese Voraussetzung trifft nun im vorliegen- den Fall zu ; denn es ist nicht bestritten und ergibt sich übrigens auch aus dem bei den Akten liegenden Ver- pflichtungsschein, dass der Rekurrent auf Grund einer vorherigen Vereinbarung am 22. Juli 1928 für einen Verein Musik gemacht hat. Offen bneibt die Frage, ob er dann dem Patentzwang unterworfen werden darf, wenn er von einem Wirt ersucht wird, in seiner Wirtschaft zu spielen, sich aber dann von den Gästen bezahlen läsl' t, er also nicht' auf vorherige Bestellung desjenigen, der ihn dafür bezahlt, da und dort musiziert. Da der Rekurrent ausschliesslich gestützt auf das Gesetz über den Hausierverkehr bestraft worden ist, bleibt auch die Frage unentschieden, ob gewerbsmässiges Konzertieren nicht aus anderen Gründen von einer Poli- zeierlaubnis abhängig gemacht und mit einer Gewerbe- steuer belegt werden darf. Das bezirksgerichtliehe Urteil ist somit wegen Verletzung der Gewerbefreiheit aufzuheben; damit muss auch das Strafurteil des Gemeinderates von Gränichen dahin fallen. Doppelbesteuerung. Ng 13. 79 Infolgedessen kann dahingestellt bleiben, ob die dem Rekurrenten aufgelegten Taxen prohibitiv gewesen wären und ob im bezirksgerichtlichen Urteil auch Willkür liege. Demnach erkennt das Bundesgericht :
a Staatsrecht. der Steuerverwaltung den beiden Rekurrenten wegen dieser Zuwendungen eine Erbschaftssteuer von je 800 Fr. auf. Die Steuerverwaltung hielt an dieser Steuerauflage, nachdem die Rekurrenten dagegen Einsprache erhoben hatten, fest, und die Steuerkommission von Basel-Stadt wies einen hiegegen gerichteten Rekurs am 14. Dezember 1928 ab. Dieser Entscheid, der den Rekurrenten am 21. Dezember zugestellt wurde, ist wie folgt begründet: Nach 26 des Gesetzes betreffend die direkten Steuern wird die Erbschaftssteuer erhoben auf allen im Kanton anfallenden Erbschaften etc. Eine Erbschaft fällt im Kanton an, wenn der Erblasser zur Zeit des Todes seinen Wohnsitz im Kanton gehabt hat. Nun ist im vorliegenden Falle nicht bestritten, dass die Erblas.serin zur Zeit des Todes ihren Wohnsitz in Basel gehabt hat. Ist daher tiie Frage des Erbanfalls durchaus abgeklärt, so fragt eb sich nur, was der Erbsteuer unterworfen werden kann. Hier- über gibt 27 des Steuergesetzes unzweideutig Auskunft : Für die Erbschaftssteuer fällt in Berechnung ..... das während des Lebens des Erblassers von ihm ausgefolgte Heiratsgut, die Aussteuer und anderes Vermögen, das er dem Erben verabfolgt hat, sofern es sich als Vorempfang darstellt, etc ..... Denn diese früheren Ausweisungen stellen sich, wie das Verwaltungsgericht in einem Entscheide vom 11. Juni 1917 festgestellt hat, als eine antiZipierte Beer- bung dar, die im Zeitpunkt des Absterbens des Erblassers der Besteuerung unterworfen wird. Immer aber ist zum Bezuge der Steuer berechtigt derjenige Kanton, in welchem der Erblasser zur Zeit des Todes seinen Wohnsitz hatte. Auf den Wohnsitz zur Zeit der tatsächlichen Hingabe des Vermögens kommt es nicht an. Über diesen Entscheid beschwerten sich die Rekurrenten beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, indem sie geltend machten, dass das Steuergesetz von Basel- Stadt Zuwendungen eines Erblassers, die zur Zeit erfolgt seien, als er nicht in diesem Kanton gewohnt habe, man- gels einer ausdrücklich in diesem Sinne lautenden Bestim- Doppelbesteuenmg. N° 13. SI mung nicht mit der Erbschaftssteuer belasten wolle und dass zudem seine Anwendung im vorliegenden Fall gegen das bundesrechtliche Verbot der Doppelbesteuerung ver- stosse, weil die Erblasserin Frau Nordmann zur Zeit der Zuwendungen an die Rekurrenten ihren Wohnsitz in Baselland gehabt habe und daher diese Schenkungen nur der Steuerhoheit von Baselland unterlägen. Das Appel- lationsgericht als Verwaltungsgericht entschied am 15. Februar 1929 : Der Rekurs wird, soweit eine unrichtige Anwendung des kantonalen Gesetzes betr. die direkten Steuern behauptet wird, abgewiesen. -Auf die Frage der Verletzung des Verbotes der Doppelbesteuerung wird nicht eingetreten. B. -Gegen die Entscheide der Steuerkommission und des Verwaltungsgerichtes haben Achilles Nordmann und Marie Brunschwig die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei in Auf- hebung des Entscheides der Steuerkommission . und in Aufhebung des Entscheides des baselstädtischen Verwal- tungsgerichtes zu erklären, dass der Kanton Basel-Stadt weder vom Vorempfang von 40,000 Fr. an die Tochter Maria Brunschwig noch vom Vorempfang von 40,000 Fr. an Achilles No:rdmann berechtigt ist, eine Erbschafts- steuer zu erheben. Die Rekurrenten erklären, dass sie gegen den Entscheid der Steuerkommission wegen Doppelbesteuerung und gegen denjenigen des Verwaltungsgerichts wegen Willkür Beschwerde führen. Sie wiederholen das, was sie schon vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt haben, und be- merken noch, dass die in Frage stehenden Zuwendungen Schenkungen seien, die in Basel-Stadt nicht besteuert werden dürften, auch wenn sie in Baselland der Steuer nicht unterworfen worden seien. G.-..... D. -Die Steuerkommission hat Abweisung der Be- schwerde beantragt. Ihren Ausführungen ist folgendes zu entnnhmen :
( Das basel'3tädtische Steuerrecht kennt eine Schen- kungssteuer nicht. Schenkungen unter Lebenden sind daher grundsätzlich steuerfrei. Eine Ausnahme wird nur gemacht für sogenannte Vorempfänge. Bei diesen Vor- empfängen handelt es sich aber steuerrechtlich nicht um reine Schenkungen im Sinne des Zivilrechtes, sondern um eine antizipierte Beerbung ...... Es ergibt sich daraus, dass steuerrechtlich diese Vorempfänge nicht als Schenkungen betrachtet werden können, sondern als Teil des Erb- ganges. Es ist daher weder vom Standpunkte des Arti- kels 4 noch des Artikels 46 der Bundesverfassung aus zu beanstanden, dass von solchen Vorempfängen beim Ableben des Erblassers eine Erbschaftssteuer erhoben wird. Die Frage, welcher Kanton zur Erhebung der Erbschaftssteuer berechtigt sei, wenn die tatsächliche Hirtgabe des Vermögens zu einem Zeitpunkt erfo1gt ist, in welchem sowohl der Erblasser als auch der Erbe im einen Kantone wohnhaft waren, der Erblasse aber in einem andern Kantone gestorben ist, ist bisher om Bundesgerichte nicht entschieden worden. Dagegen hat das Bundesgericht für die Erbschaftssteuer festgestellt, dass zu deren Erhebung für bewegliche Sachen der Kanton berechtigt sei, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte (vgl. BE Band 51 S. 304 und die dortigen Zitate). Das muss nun aber auch für Vorempfängegelten, d. h. für Zuwendungen an die Erben auf Anrechnung der Erbschaft. Im übrigen wird noch bemerkt, dass es sich im vorliegenden Falle nicht um gleichartige Steuern handelt, da für den Kanton Basel-Stadt die Erbschafts- steuer in Frage steht, im andern Kantone aber eine Schenkungssteuer.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
recht S. 200 ; J ÄGGY, Erbschafts-und Schenkungssteuer S. 58). Die 26 ff. des baselstädtischen Steuergesetzes sprechen nur von einer Erbschafts -, nicht auch von einer Schenkungs -steuer. Indem aber 27 bestimmt, dass für die Erbschaftssteuer in Berechnung falle das während des Lebens des Erblassers von .ihm dem Erben ausgehändigte Vermögen, sofern es sich als Vorempfang darstelle, unterwirft er grundsätzlich auch den Eigen- tumsübergang infolge von Schenkungen unter Lebenden, die der Erblasser dem Erben auf Anrechnung an den Erbteil gemacht hat, der Steuer. Eine solche Schenkungs- steuer liegt in der angefochtenen Steuerauflage. Die Rekurrenten haben die beweglichen Vermögensgegen- stände im Werte von je 40,000 Fr., die ihnen ihre Eltern seinerzeit auf Anrechnung an ihren Erbteil zugewendet haben, unbestrittenermassen nicht kraft Erbrechts, son- dern auf Grund einer Schenkung unter Lebenden erhalten. Eine solche Schenkung von beweglichem Gut (bei Ljegen- sc haften mag das nicht zutreffen) darf nun nach den bundesrechtlichen Grundsätzen über die interkantonale Abgrenzung der Steuerhoheit nur von dem Kanton . besteuert werden, in dem der Schenker zur Zeit der Schenkung, des damit sich vollziehenden Eigentums-oder Rechtsübergangs seinen Wohnsitz gehabt hat (BGE 51 I S. 302 ff.). Das gilt auch dann, wenn es sich dabei um eine Zuwendung an einen Erben handelt, die sich dieser an den Erbteil anrechnen lassen muss. Es besteht kein Grund, in einem solchen Fall bei der Bestimmung des für die interkantonale Abgrenzung der Steuerhoheit Illass- gebenden Wohnsitzes auf den Zeitpunkt des Todes des Schenkers, statt auf denjenigen. des Eigentums-oder Rechtsüberganges abzustellen. Dass es in dieser Bezie- hung, wenn es sich um eine Schenkung auf den Todesfall (worauf sich BGE 33 I S. 533 ff. bezieht) oder um Erb- schaften oder Vermächtnisse handelt, auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers oder Schenkers ankommt, hat seinnn Grund darin, dass in diesen Fällen der von der AS 55 1-1929
Staatsrech t. Steuer getroffene Eigentums-oder Rechtsübergang erst mit dem Tode des Erblassers oder Sc henkers oder mit der dadurch herbeigeführten Eröffnung des Erbganges vor sich geht. Da nicht bestritten ist, dass die Eltern der Rekurrenten zur Zeit, als sie ihnen bewegliches Gut im Betrage von je 40,000 Fr. schenkungsweise übergaben, im Kanton Baselland wohnten, so unterliegen diese Schen- kungen nur der Steuerhoheit von Baselland, nicht der- jenigen von Basel-Stadt. Die angefochtene, von der Steuerkommission von Basel-Stadt geschützte Steuer- auflage erweist sich somit als bundesrechtswidrig, so dass der Entscheid der genannten Kommission vom 14. De- zember 1928 aufgehoben werden muss. Der Umstand, dass der Kanton Baselland von seiner Steuerhoheit im vorliegenden Fall keinen Gebrauch gemacht hat, weil nach 75 litt. a seines EG z. ZGB Erbschaften, Vermächt- nisse oder Schenkungen in gerader Linie der Erbschafts- steuer nicht unterworfen sind, kann hieran nach fest- stehender Praxis nichts ändern (vgl. BGE 46 I S. 22 f. und 31 ; 49 I S. 44 f.). 2. -Mit der Aufhebung des Entscheides der Steuer- kommission wird die .Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes wegen Willkür gegenstandslos. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird, soweit er. sich gegen den Entscheid der Steuerkommission des Kantons Basel-Stadt vom 14. Dezember 1928 richtet, gutgeheissen und demgemäss dieser Entscheid aufgehoben. 14. Urteil vom 10. Mai 1929 i. S. t1nterstützungs-und PenBionskasse für das Gesamtpersonal der Firma iyrf Co A.-G. gegen Xantone Bern und Glarus. Stiftung. Bedeutung des statutarischen zivilrechtlichen Wohn- sitzes einer solchen für das SteuerdomiziI. Angebliches sekun- däres Steuerdomizil an diesem Orte neben dem primären am Doppelbesteuerung. No l4.
Orte der Leitung der Stiftungsgeschäfte wegen gewisser Aus- führungsmassnahmen für die Vermögensverwaltung, die dort vor sich gehen. A. -Durch öffentliche Urkunde vom 28. Dezember 1920 hat die Aktiengesellschaft Ryff Co in Bern eine Stiftung unter dem Namen Unterstützungs-und Pen- sionskasse für das Gesamtpersonal der Firma Ryff Co, Strickwarenfabrik, Bern und mit Sitz in Bern errichtet und derselben den von der Stifterin angelegten Unter- stützungs-und Pensionsfonds im Kapitalbetrage von nominell 271,051 Fr. 15 Cts. zuzüglich laufender Zinsen gewidmet und überwiesen . Weitere Zuwendungen seitens der Firma Ryff Co A.-G. geschehen nach Zifl. II der Stiftungsurkunde nach Massgabe ihrer je weilen in Kraft befindlichen Statuten und der Beschlüsse der Generalversammlung ihrer Aktionäre . Im ferneren sind aus dieser Urkunde nachstehende Bestimmungen hervor- zuheben: III. Die Stiftung bezweckt die Ausrichtung von Unterstützungsbeiträgen und Pensionen, sowie weitere Wohlfahrtsbestrebungen für das Gesamtpersonalder Firma Ryff Co A.-G. nach Massgabe des vom Verwaltungsrat der Firma Ryff Co aufgestellten Stiftungsreglementes. IV. Einziges Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat, bestehend aus einem Präsidenten und vier weiteren Mit- gliedern. Letztere werden je zur Hälfte vom Verwaltungs- rat der Firma Ryff Co A.-G. in Bern und vom Gesamt- personal der Firma Ryff Co A.-G. in Bern auf drei Jahre gewählt. Der Präsident des Verwaltungsrates der Firma Ryff Co A.-G. ist von Amtes wegen Präsident des Stiftungsrates. Im übrigen konstituiert der Stiftungsrat sich selbst. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, Wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorsitzende stimmt mit; bei gleichgeteilten Stimmen zählt seine Stimme doppelt. Bei Wahlen stimmt der Präsident mit und zieht, wenn die Stimmen gleichgeteilt sind, das Los.