Art. 60 ZGB; interpretation of statutes of an association and its section; no automatic dissolution of a section upon liquidation of the central association absent clear statutory provision. A section organized as a separate association retains legal personality unless the statutes expressly or unmistakably provide that its existence is conditional upon the continued existence of the central association. Clauses subordinating the section to the center, regulating supervision, or providing for asset reversion upon dissolution are directed to safeguarding the association purpose while both bodies exist and do not, by themselves, establish a dependent extinction. Where the central association abandons its purpose, the section may continue its own political activity if this remains compatible with its statutes; statutory gaps caused by the disappearance of the central organs are temporarily filled by the legal default rules (consid. 2-4).
I. PERSONENRECH1' DROJT DES PERSONNES I. Urteil der IL zmlabteUung vom 31. lanuar 1929 i. s. GriitIiftrein Ziirich 1 gegen Basler und Kons. und Schweiz. GriWiverein in Liq. Verein mit politischer Aufgabe, aufgeteilt in örtliche Sektionen, die seI ebenfalls als Vereine organisiert sind. Auslegung der Statuten des Zentrnlvereiues und einer Sektion im Sinne der-Verneinung der Frage, ob die Auflösung des Zentra.l- vereines die Auflösung der Sektion nach sich ziehe. Tatbe8tand (gekürzt) A. -Den Zentralstatuten des Schweizerischen Grütli- vereins (Sozialdemokratische Volkspartei der Schweiz) vom Sommer 1919 sind folgende Bestimmungen zu ent- nehmen: I. Der Grütliverein ist ein schweizerischer Verein im Sinne von Art. 60 des schweizerischen Zivilgesetz- buches. Er arbeitet für den politischen und sozialen Fortschritt im Schweizerlande auf Grundlage seines sozialdemokratischen Programms. Der Grütliverein ..... . betätigt sich politisch in Bund, Kantonen und Gemeinden als sozialdemokratil?Che Volkspartei. 2. Der Grütliverein nimmt Anteil an allen Fragen des kommunalen und staatlichen Lebens ..... . Er erstrebt die Erreichung seiner Ziele und die Befesti- gung seiner Grundsätze ..... . c) dlU"ChEinleitullg und Durchführung politischer Aktionen in Gemeinde, Kanton und Bund, allein oder in Verbindung mit andern politischen Parteien; d) durch Beteiligung an Wahlen als sozialdemokra- tische Volkspartei. und daraus entspriessende Vertretung AB. 50 D -1929
Personenrecht. Xo 1. seiner Interessen und Anschauungen in den eidgenössi- schen, kantonalen und Gemeindebehörden ..... .
mitee zur Aufbewahrung übergeben werden. Über die 'Verwendung der Bibliothek entscheidet das Zentralko- mitee von Fall zu Fall. ABfgelÖBten oder ausgetretenen Sektionen ist die Fort- führung des Grütnnamens als Vereinsbezeichnung unter- sagt. M" Sektionen, die dem Zwecke des Vereins zuwider- handeln-oder ihre Pflichten in grober Weise vernach- lässigen, können durch das Zentralkomitee aufgelöst werden .... 25 . Wenn eine Sektion aufgelöst wird oder sich selbst auflöst, so ist der Vorstand unter persönlicher Haftbar- keit seiner Mitglieder verpflichtet, dem Zentralkomitee das gesamte In,ventar auszuhändigen. 26. Der Zentralverein kann nicht haftbar gemacht werden für laufende Schulden einer Sektion ...... , noch imFalIe der Liquidation einer Sektion für einen etwa sich ergebenden Passivenüberschuss. B. -Den Statuten der Sektion Zürich 1 des Schweizeri- schen Grütlivereins (Sozialdemokratische Volkspartei der Schweiz) vom 29. Dezember 1919 ist zu entnehmen:
Personenrecht. N° I. Schweizerischen Grütliverein anritt oder den Grütli namen ablegt, fällt ihr ganzes Vermögen ... .. nach Massgabe der Zentralstatuten demGesamtverein (Schwei zerisCher Grütliverein, Sozialdemokratisehe VolksparteI der Schweiz) zu. Diesen Statuten erteilte das Zentralkomitee. des Schweizerischen Grütlivereins am folgenden Tage seint.. Genehmigung. O. -Auf dem Parteitage des Schweizerischen Grütli- vereins vom 22. November 1925 und in der imfoJgenden Monat durchgeführten Urabstimmung wurde mit Hehr- heit beschlossen : Der Schweizerische Grütliverein tritt in Liquidation. Die Liquidation des Schweizerischen Grütlivereins zieht die Liquidation sämtlicher Sektionen, Kreis- und Kantonalverbände nach sich. Desgleichen haben die Parteiorgane und der Grütlikalender ihr Er- scheinen einzustellen. Die durch Auflösung der schweizerischen Einheitsor- ganisation in die Liquidation miteinbezogenen Kantonl verbände und Sektionen entscheiden selbst, ob SIe swh mit der sOzialdemokratischen Partei verbinden oder ohne weiteres auflösen wollen. Ersteres wird empfohlen. Für den Fall, dass ein Kantonalverband mehrheitlich das nicht beschliesst, bleibt den ihm angeschlossenen Sektionen ein solcher Beschluss unbenommen. Der Grütliverein Zürich 1, von dessen Mitgliedern 72 den Liquidationsbeschluss des Parteitages verworfen und 20 ihn angenommen hatten, beschloss am 31. Januar 1926: Der Grütliverein Zürich 1 besteht auf Grund der alten Statuten weiter. Am 24. bzw. 26. bzw. 27. März 1926 richteten die Mit.,. glieder des Grütlivereins Zürich 1 Hasler, Pfenninger und Haupt folgende Schreiben an den Grütliverein Zürich 1: (RasIer) Dieser Beschluss (des Parteitages vom 22. November 1925) gilt auch für den Grütliverein Zürich I und ist meine Mitgliedschaft bei demselben daher ohne besondere Erklärung mit 31. Dezember 1925 erloschen. Einen Aussehluss braucht es daher nicht...... J) (Pfenninger) Aus einem. aufgelösten Vereine kann Niemand mehr ausgeschlossen werden...... I) (Haupt) teile ieh Ihnen mit, dass mit 31. Deo. zember 1925 der Verein aufgehört hat zu existieren, Sie also gar kein Rooht haben, meinen Ausschluss zu besebliessen. . . . . D. -Mit der vorliegenden von Rasier, Haupt, Pfen- ninger und dem Schweizerischen Grütliverein in Liq. gegen den Grütliverein Zürich I erhobenen Klage werden folgende Streitfragen aufgestent. :
Ist daher der in der Genemlversa,mmlung des Grütli- vereins Zürich I vom 31. Januar 1926 gefasste Beschluss. wornaeh der Grütliverein Zürich 1 auf Grund der alten Statuten weiterbestehen bleibt, als ungültig aufzuheben ! 3. Ist der Beklagte verpflichtet, sein Vermögen zu liquidieren und gemäss den ergangenen LiquidationS- beschlüssen und der einschlägigen statutarischen Bestim- mung sein sämtliches Inventar mit Ausnahme der Biblio- thek, sein ganzes sonstiges Vermögen an Wertschriften und Bargeld per Saldo Ende 1925 an die KIä.gerschaft Nr 4 herauszugeben E. -Durch Urteil vom 25. August 1928 hat das Obergericht des Kantons Zürich die Klage zugesprochen. F. -Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die ße- rufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Das B'U1'Ulesgeridd ziekt in Ef'Wiigtmg : i. -Mit Recht hat der beklagte Verein die Legiti- mation der Kläger in der heutigen, Verhandlung nicht mehr in Zweifel gezogen. Die l'Sten 4rei Kläger sind als seine Mitglieder zur Klage berechtigt Dass sie aus- geschlossen worden seien, ergibt sieh nicht aus den Akten,
l'ersonenrecht. N° I. sondern nur, dass ihnen angedroht wurde, dies werde beantragt werden. dann haben die Kläger nur er- klärt, ihre Mitgliedschaft habe mit der Existenz des beklagten Vereins selbst aufgehört, nicht aber die Mit,;. gliedschaft auch unter der Voraussetzung aufgeben zu wollen, dass der beklagte Verein noch weiterbestehe. Immerhin können diese Kläger den dritten Ant:ra.g auf Uebertragung des Vermögens des beklagten Vereines an den vierten Kläger einzig auf Statutenwidrigkeit stützen (Art. 75 ZGB). -Der vierte Kläger endlich, der Schweizerische Grütliverein in Liq., ist jedenfalls bezüg- lich des letzteren Klagantrages legitimiert, insofern er damit ein eigenes Recht geltend machen will, welches seiner Auffassung nach durch seinen Beschluss vom Dezember 1925 begründet wurde und durch den -für ihn nicht verbindlichen -Beschluss des beklagten Ver- eines vom 31. Januar 1926 nicht beeinträchtigt werden konnte. Für diesen ausserhalb des beklagten Vereines stehenden Kläger betreffen die beiden ersten Klaganträge einfach Präjudizialpunkte. -Dass der dritte Klagantrag als blosser Feststellungsantrag eingebracht werden durfte, als welcher er von der Vorinstanz angesehen wird, ist von dieser in Anwendung des kantonalen Zivilprozessrechtes für das Bundesgericht verbindlich entschieden worden. 2. - Als Organ des Schweizerischen Grütlivereins ist der Beklagte in seinem Bestand abhängig vom Bestande des ersteren. Allein der klagte ist nicht nur Organ des Schweizerischen Grütlivereines, sondern selbst ein Verein mit eigener Rechtspersönlichkeit, indem der Wille, als Körperschaft zu bestehen und sich einer politischen Aufgabe zu widmen, aus den Statut.en, die er sich selbst in Schriftform gegeben hat, und die über den Zweck des Vereines, seine Mittel und seine Organisation ausrei- ehenden Aufschluss geben, unzweifelhaft ersichtlich ist (Art. 60 ZGB). In dieser Beziehung genügt der blosse Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen der Sek- tionsstatuten, namelltlich 30. In 26 der Zentralstatuten Personenrecht. N0 l.
ist denn auch mindestens die Vermögensrechtsfähigkeit der Sektionen ausdrücklich vorausgesetzt. 3. - Indessen ist denkbar, dass eine juristische Person ihr Schicksal untrennbar mit demjenigen einer anderen juristischen Person verknüpft, insbesondere von vorne- herein ihre weitere Existenz vom Fortbestand einer anderen juristischen Person abhängig gemacht wissen will, sei es, dass das Erlöschen der letzteren den Unter- gang der ersteren ohne weiteres nach sich zieht, sei es, dass der letzteren anheimgegeben wird, bei ihrem Er- löschen den Untergang auch der ersteren anzuordnen. Vorliegend könnte dies ebensowohl wie in den eigenen Statuten des beklagten Vereines auch in den Statuten des Schweizerischen Grütlivereines vorgesehen sein, denen sich jener in allen Teilen unterzogen hat. Beim Fehlen einer ausdrücklichen daherigen Satzung in den einen oder anderen Statuten weisen die Kläger auf eine Anzahl von Statutenbestimmungen hin, deren Auslegung diesen Sinn ergeben soll, und leiten sie ferner das behauptete Abhängigkeitsverhältnis als Folge aus der Beziehung her, welche nach dem Gesamtinhalt der Statuten zwischen den beiden Vereinen besteht. Zunächst kann der in 1 der Sektionsstatuten zum Ausdruck gebrachten Unterwerfung unter die Zentral- statuten nur die Bedeutung beigemessen werden, dass -aus ohne weiteres einleuchtenden Gründen -die Unterordnung des Sektionsvereines unter den Zentral- verein bestehen muss, so lange beide nebeneinander existieren. Löst sich aber der Zentralverem auf, so fällt für den Sektionsverein einfach die in der Unterordnung liegende Beschränkung seiner Handlungsfreiheit dahin. Sodann folgt daraus, dass nach 15 der Zentralsta- tuten der Grütliverein sich in Sektionen gliedert, und dass diese Sektionen die örtlichen Organe des Zentral- verbandes sind, nichts gegen die selbständige Existenz der letzteren über die Auflösung des ersteren hinaus. Verpflichtet die Organschaft die Sektionen dazu, im
PerSOIleln"eOOt. N" J Interesse des Zent:ralvereines zu Jn so veJ'lJie,W sie ihnen nicht, auch nooh darüber hinaus SOßSI.lIrie titig zu sein, wenn auc-h natüdreh nidlt im W"1fIet's:pl"lldl ZII den Interessen des ZehtJ'alvemnes. Niehts ent- gegen, dass die Sektionen eine Tätigkeä soWJer Art die sie nicht in ihrer Eigenschaft als Orga.ne des eines untem.ommen haben, fortsetzen oder auch eISt neu. beginnen, nachdem infolge Auflösung des Zent:mlver- eines ihr Handeln als Organ desselben -a.ber eben nur dieses -unmöglich geworden ist. Auch aus 18 der Zentralstatuten lässt sich nur für die Zeitdauer der Existenz des Zentra.Iverbandes herleite dass die Zentralstatuten verbindlich und die Sektions- statuten genehmigungsbedfuftig sind. 23 der ZentraJstat":ten dient in seinem ersten Satze der Erhaltung der Sektionen und kann daher unmöglich für deren Zerstörung in Anspruch genommen werde Mit dem zweiten Satz und den anschliessenden VOl'BChriften aber will er die Verwendung des Sektionsvermögens zur Erfüllung des Vereins zweckes sichern und setzt er insofern die Fortexistenz des Zentralvereines voraus. Nicht nur trifft diese Voraussetzung vorliegend nicht zu, sondern umgekehrt handelt es sich geradezu darum, die beklagte Sektion, die nach wie vor ihr Vermögen dem Vereins- zweck entsprechend zu verwenden beabsichtigt, während der Zentralverein die Verfolgung dieses Zweckes aufge- geben hat, hieran zu hindeni und sie zu verpflichten, es zu einem noch unbestimmten anderen Zweck herzugeben. Auch der. ähnlich lautende 30 der Sektionsstatuten setzt voraus, entweder dass die Sektion nicht weiter bestehe, oder dann dass der Zentralverein weiterbestehe. während letzteres vorliegend nicht zutrifft. ersteres aber gerade Gegenstand der hier zu lösenden Streitfrage ist. Endlich kann auch aus 24 der Zentralstatuten nichts hergeleitet werden. Will der Zentmlverein den VeYems- zweck preisgeben, weil er ihn als nicht mehr erreicbba erachtet, so kann darin, dass nichtsdestoweniger eine Personenreeht. N0 I. 9 Sektion den Vereinszweck weiter zu verfolgen unternimmt, nicht ein Zuwiderhandeln gegen den Vereinszweck gesellen werden. Und eine grobe Pflichtvernachlässigung liesse sich nur annehmen, wenn sich aus der Auflösung des Zentralvereines die Pflicht zur Auflösung der Sektionen ergäbe -was ja aber wiederum gerade Gegenstand der zu lösenden Streitfrage bildet. übrigens wird auch von dieser Statutenbestimmung offensichtlich der Fort- bestand des Zentralvereins vorausgesetzt, da andernfalls kein Zentralkomitee und kein Parteitag mehr bestehen, und sie zielt darauf ab, zu verhindern, dass eine Sektion dem Zwecke des Zentralvereines entgegenarbeite, was nach Auflösung des letzteren nicht mehr in Frage kommen kann, oder aber die Vereinstätigkeit einfach einstelle. 4. -Aber. auch alle bereits erörterten und sonstigen von den Klägern angeführten und von den Vorlnstanzen in Betracht gezogenen, oben wiedergegebenen Bestim- mungen der Zentral-wie der Sektionsstatuten in ihrem Zusammenhange genommen vermögen nicht auszureichen, um die Abhängigkeit des Beklagten in seiner Existenz vom Fortbestehen des Schweizerischen Grütlivereines dazutun. Aus ihnen ergibt' sich freilich eine weitgehende Beschränkung des beklagten Vereines in der einer juristi- schen Person an sich zukommenden Selbstständigkeit. Indessen sind alle diese Beschränkungen, namentlich auch die Befugnis zur Auflösung der Sektionen durch den Zentralverein gemäss 24 der Zentralstatuten, der Sorge dafür entsprungen, dass die vom Schweizerischen Grütli- verein nachträglich ins Leben gerufenen örtlichen Sektionen als Organe desselben seinen Zwecken dienen und bzw. nicht fremden Zwecken dienstbar gemacht werden. Es liegt nicht mehr in der Linie dieser Beschränkungen, son- dern geht darüber hinaus, wenn für den nun eingetretenen Fall, dass der Schweizerische Grütlivereill es aufgibt, den Vereinszweck weiter zu verfolgen, die beklagte Sektion ungeachtet ihres gegenteiligen Willensentschlusses am Fortbestehen und damit an der weiteren Verfolgung des
Personenrecht. o 1. Vereinszweckes gehindert werden will. Dass ohne das Bestehen des Schweizerischen Grütlivereins dieser Zweck nicht mehr erfüllt werden könne, trifft nur teilweise zu, indem die durch 2 der Zentralstatuten vorgesehene Ein- leitung und Durchführung politischer Aktionen in Ge- meinde (und auch Kanton), zumal in Verbindung mit andern politischen Parteien, und die Beteiligung an Wahlen als sozialdemokratische Volkspartei und die daraus ent- springende Vertretung der Interessen und Anscnuungen des Grütlivereins in den (kantonalen und) Gemeinde- behörden auch ohne das Bestehen des Schweizerischen Grütlivereines denkbar ist. Mit dessen Untergang fällt ja auch jede Besorgnis darum weg, dass die Ortssektionen seinem Interesse zuwiderhandeln könnten. Zudem sehen 23 der Zentralstatuten .und 30 der vom Zentralkomitee genehmigten Sektionsstatuten ausdrücklich vor, dass die Sektionen und namentlich die beklagte Sektion gegebenen- falls losgelöst vom Schweizerischen Grütliverein fort- bestehen können, und zwar kraft eigenen Willensent- schlusses (Austrittes), der als Zweckänderung freilich nur einstimmig hätte beschlossen werden können, was auf die blosse Aufrechterhaltung der Sektion trotz Auflösung des Zentralvereins nicht zutrifft. Hieran wird freilich, aber auch einzig der Heimfall des (bisher angesammelten) SektionBvermögens an den Zentralverein (und der hier nicht interessierende Verlust des Rechtes auf den bis- herigen Namen) geknüpft, was wiederum einfach der Vor- sorge gegen Zweckentfremdung zuzuschreiben ist. Im vorliegenden Fall hat ja auch der Vermögensheimfall nie anders denn als Folge der Auflösung auch des beklagten Sektionsvereines beansprucht . werden wollen. Endlich wird die Fortexistenz des beklagten Vereines nicht durch die Lücken beeinträchtigt, welche in seine Satzungen durch den Wegfall des Zentralvereines und seiner Organe gerissen werden, indem vorderhand, d. h. bis zu allfälliger Ergänzung, eben die gesetzliche Ordnung platzgreift, insoweit sich einzelne Statutenbestimmungen als nicht mehr durchführbar erweisen. l!'amilienrecht. N0 2.
Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 25. August 1928 aufgehoben und die Klage abgewiesen. II. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE 2. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 7. Februar 1929 i. S. Bomang gegen Stadelma.nn. Anfechtung der Ehelichkeit, ZGB Art. 253 ff. Auch ein entschuldbarer Rechtsirrtum kann als wichtiger Grund für die Verspätung der Klage i. S. von Art. 257 Abs. 3 in Betracht gezogen werden. Nach Wegfall des Entschuldigungsgrundes beginnt keine neue Dreimonatsfrist zu laufen; die Klage ist numnehr mit aller nach den Umständen möglichen Beschlelmigung einzureichen. Die Ehe der Parteien wurde am 17. März 1926 geschie- den. Kurz vorher, am 4. Februar 1926, hatte die Beklagte einen Sohn geboren. Von dieser Geburt erlangte der Kläger Kenntnis durch eine Zuschrift des Gerichtspräsiden - ten von Burgdorf vom 8. Mai 1926, welche u. a. die Be- merkung enthielt, eine allfällige Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit sei beim Richteramt Burgdorf einzureichen. Auf Grund dieser Mitteilung leitete der Kläger seine Klage am 7. August 1926 beim Amtsgericht Burgdorf ein. Die bernischen Gerichte erklärten sich jedoch in der Folge gestützt auf Art. 8 NAG, da der Kläger Luzerner Bürger ist, als unzuständig. Hierauf machte der Kläger die vor- liegende Klage beim Gerichte seines Heimatortes an- hängig. Die von den Beklagten erhobene Einrede der" Ver- wirkung des Klagerechte-s infölge verspäteter Klageein- leitung wurde zurückgewie-sen, vom Bundesgericht aus folgender