Art. 500 f. ZGB; public will; dating before the testator's signature: the statutory order of the acts does not require that the official date the instrument only after the testator has signed it. It suffices that the date is fixed in connection with the authenticating act and that the declaration to the witnesses follows immediately after the requisite signatures, so that no inadmissible temporal gap arises (consid. 2-4). The purpose of Art. 501 ZGB is merely to exclude a later, possibly delayed witness declaration; it does not make the sequence testator's signature/date/officiant's signature a validity requirement. A prewritten date does not invalidate the testament absent evidence that the date is incorrect.
auf das in einem anderen Prozesse seinerzeit eingeholte Gutachten eines medizinischen Sachverständigen zu ver- weisen, wonach Geburten nicht allzu selten länger als dreihundert Tage seit der Beiwohnung auf sich warten lassen, ohne dass die Merkmale einer Spätgeburt vorhan- den wären (ein Gutachten, dem übrigens der Arzt, der die Geburt geleitet hat, direkt widerspricht, indem er es ( bei unserem Befunde als (( ausgeschlossen bezeichnet, dass diese Angabe der Klägerin-Mutter (über den Zeit- punkt des letzten Geschlechtsverkehrs) stimmen könne . Dass der Zeitraum zwischen dem hundertachtzigsten und dem dreihundertsten Tage vor der Geburt nicht die ganze mögliche Empfängniszeit umfasse, war schon beim Erlass des ZGB bekannt (vgl. SILBERNAGEL, Noten 10 ff. zu Art. 314 ZGB, die sich auf aus jener Zeit stammende Literatur berufen, und 1717 des um zehn Jahre älteren deutschen BGB, das die Empfängniszeit vom 181. bis zum 302. Tage vor der Geburt rechne ). Allein abgesehen vom Falle der einwandfrei festgestellten Spätgeburt ist es eben wahrscheinlicher, dass die Schwängerung auf eine spätere als die über dreihundert Tage vor der Geburt zurückliegende Beiwohnung zurückzuführen ist, und daher erschien es dem Gesetzgeber nicht als richtig, die Zuspre- chung der Vaterschaftsklage auch schon ohne weiteres an den Beweis einer solchen Beiwohnung zu knüpfen und den Beklagten einfach auf den Nachweis der Einreden aus Art. 314 Abs. 2 und 315 ZGB zu verweisen. Endlich kann nicht etwa auf die schon im November erfolgte Kenntnisgabe von der Schwangerschaft abgestellt werden; denn es steht dahin, ob die Klägerin-Mutter damals wirklich sich schon schwanger fühlte, geschweige denn, ob sie es wirklich war, und nicht bloss Vorsorge zur Sicherung des Beweises treffen wollte für den Fall, dass der Geschlechtsverkehr mit dem Beklagten Folgen haben sollte. Jo;rbrecht. :-i''' 51. III. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS 51. Urteil der Ir. Zivila.bteilung von 13. September 1 a9 i. S. Adler und Xanton Baae1-LIlndsollaft gegen :Silur. Ö ff e n t li c h e s Te s t a m e n t. ZGB Art. 500 /1 : D a t i e - run g vor der Unterzeichnung durch deu Erblasser ist zulässig. A. -Die am 8. August 1926 verstorbene Karoline Seiler in Frenkendorf hatte zum Zwecke der Testaments- errichtung gegen Mitte Juni 1926 dem Urkundsbeamten ihren letzten Willen mitgeteilt, wonach u. a. die Beklag- ten bedacht wurden. Am 15. Juni nachmittags setzte der Urkundsbeamte in seinem Bureau in Liestal die Urkunde samt dem Datum mit Schreibmaschinenschrift auf und begab sich dann damit zur Erblasserin nach Fren- kendorf, wo die Testamentserrichtung ohne nochmalige Datierung stattfand. Mit der vorliegenden Klage ver- langt die Schwester der Erblasserin Ungültigerklärung des Testamentes wegen Formmangel und ausserdem wegen Urteilsunfähigkeit, eventuell Willensmangel der Erblas- serin. Die Beklagten verkündeten dem für seine Beamten haftpflichtigen Kanton.Basel-Landschaft den Streit, wor- auf er als Hauptintervenient in den Streit eintrat. B. -Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft hat am 16. November 1928 die Klage wegen Formmangel des Testamentes zugesprochen. O. -Gegen dieses Urteil haben die Beklagten und der Kanton Basel-Landschaft die Berufung an das Bundes- gericht eingelegt mit den Anträgen auf Abweisung der Klage, eventuell Rückweisung zur Beurteilung des Klage- grundes der Urteilsunfähigkeit der Erblasserin. D.-
Das Bundesgericht zieht in Erwägung : 1.- 2. -Dass der Urkundsbeamte das öffentliche Testa- ment mit Schreibmaschinenschrift datieren darf, hat das Bundesgericht in BGE 53 II S. 442 bereits ausgesprochen. 3. Die die Errichtung. eines öffentlichen Testamnntes ausmachenden Handlungen sind in Art .. 500 ZGB in der Reihenfolge aufgezählt, dass das Datieren durch den Urkundsbeamten zwar seinem eigenen Unterzeichnen vor- ausgeht, jedoch dem Unterzeichnen des Erblassers, sofern dieses überhaupt stattfindet, nachfolgt. Allein es steht dahin, ob damit auch die Reihenfolge der Vornahme dieser Handlungen zwingend vorgeschrieben werden wollte, zu- mal dies in einfacher Weise hätte zum Ausdruck gebracht werden können. Die Fassung der angeführten Vorschrift lässt sich nämlich ebensogut auch so erklären, dass in den beiden letzten Absätzen auseinandergehalten wurde, was einerseits der Erblasser, anderseits der Urkundsbeamte tun müssen, um die aufgesetzte Urkunde aus dem Stadium des Entwurfes in den des gültigen Testamentes hinüber- zuleiten. Wieso das Datieren die ihm zugedachte Funktion etwa nicht erfüllen könnte, wenn es dem Unterzeichnen durch den Erblasser vorausgeht, ist nicht erfiridlich.
.. -Die Fassung des Art. 500 ZGB steht auch der AuSlegung nicht entgegen, dass der Beamte das Datum s p ä t e s t e n s nach dem Unterzeichnen durch den Erb- lasser anzubringen hat, sofern es bisher noch nicht ge- schehen ist, also einfach nicht erst, nachdem er selbst bereits unterzeichnet hat. Freilich ist dann in Art. 501 ZGB bestimmt, dass der Erblasser ( unmittelbar nach der Datierung und Unterzeichnung gegenüber den Zeugen sich zu erklären hat, was vorauszusetzen scheint, dass Datierung und Unterzeichnung unmittelbar aufeinander- folgen müssen (wobei nach dem in Erwägung 3 Ausge- führten gleichgültig ist, ob die UnterzeichnUng durch den Erblasser oder aber die Datierung zuerst stattfand). Erbrecht. N° öl. Indessen lässt sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes kein anderer Zweck dieses erst von der National- rats-Kommission eingeführten Zusatzes nachweisen, als auszuschliessen, dass die Erklärung an die Zeugen erst vielleicht tagelang nach der Unterzeichnung durch den Erblasser und die Urkundsperson stattfinde (vgl. den von Gottofrey in der Expertenkommission gestellten Antrag, dem nun Rechnung getragen worden zu sein scheint, im Protokoll der Expertenkommission 2 S. 148). H ievon abgesehen lassen sich die Datierung und die Unterzeich- nung durch die Urkundsperson schlechterdings nicht zeit- lich voneinander trennen, indem die auf der Urkunde angebrachte Zeitangabe überhaupt erst durch die Unter- zeichnung zur massgebenden Datierung wird, gleichwie die darin niedergeschriebenen Willensäusserungen des Erb- lassers ohne Unterzeichnung seitens der Urkundsperson nicht zu rechtswirksamen letztwilligen Verfügungen des Erblassers werden, sondern bedeutungsloser Entwurf blei- ben. Unter diesem Gesichtspunkt ist das in Rede stehende Formertordernis erfüllt, wenn die Erklärung an die Zeugen unmittelbar auf die U n tel' z eie h nun g durch den Erblasser und die Urkundsperson erfolgt, gleichgültig ob das Datum schon erheblich früher als die Unterzeichnung durch den Erblasser geschrieben worden ist, sei es gleichen Tages, sei es schon vorher im Hinblick auf den für die Errichtung des Testamentes bereits in Aussicht genom- menen späteren Tag. Gerade wenn die Urkundsperson für das Aufsetzen der Testamentsurkunde die Schreib- maschine gebraucht, so wird sie sich leicht dazu verleiten lassen, gleich auch das Datum mit Maschinenschrift anzu- bringen, bevor sie die Urkunde dem Erblasser zu lnn gibt oder in Gegenwart der Zeugen vorliest. Wie sie slCh in dieser Beziehung verhalten habe, würde zudem nach- träglich überhaupt kaum je noch festgestellt werden können, ausseI' in den 'ällen, wo sich die Urkundsperson für die Testamentserrichtung vom Standort der verwen- deten Schreibmllschine entfernt hat öder die Urkunde mit
der Zeitangabe eingeleitet ist. (Namentlich wäre mit dem Festhalten an der Reihenfolge : Unterzeichnung des Erb- lassers, Datierung und Unterzeichnung der Urkundsper- son, nichts gewonnen, da das Datum von vomeherein unter den für die Unterzeichnung des Erblassers bestimm- ten Platz gesetzt werden kann). Die Gefahr, dass die zum voraus angebrachte Zeitangabe einmal unverändert stehen bleibe, wenn die Testamentserrichtung nicht an dem vor- ausgesetzten Tage stattfinden kann, ist nicht so hoch einzuschätzen, um an diese Art und Weise der Datierung die Ungültigkeit des Testamentes auch da zu knüpfen, wo nichts dafür vorgebracht werden kann, dass der Tag der Errichtung nicht richtig angegeben sei. Demnach erkennt das Bundesgericht " Die Berufungen werden begründet erklärt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 16. November 2928 aufgehoben und die Sache zurück- gewiesen. IV. SACHENRECHT DROITS REELS 52. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 18. Oktober 1929 i. S. Schwegier gege Meier und ReibUng. ZGB Art. 853 : Begriff der Gült im Sinne dieser Vorschrift. Kantonale Bestimmungen, die ursprünglich zwar nicht allein für Gülten aufgestellt worden waren, jedoch auf das Inkrafttreten des ZGB hin im Sinne der Anwendllllg.auf (die bisher errich- teten) Gülten eingeschränkt wurden, bleiben ebenfalls vor- behalten. So (entgegen BGE 53 II S. 457) das Zedelgesetz des Kantons Appenzell A.-Rh. A. -Der Beklagte ersteigerte am 'I. Mai 1925 aus der Erbschaft des Otto Mück die Liegenschaft NI'. 23 im
Grund (Wienacht-Tobel, Gemeinde Lutzenberg, Kanton Appenzell A.-Rh.), mit Wohnhaus, Anbau, freistehenden Stadel und zugehörigem Boden (Wieswachs) )) und über- na.hm dabei die Schuldpflicht für die darauf lastenden Hypotheken, lauter altrechtliche Zedel, von denen der Kläger Meier einen liegenden Zedel von 3000 Fr. im 5. Rang mit Vorgang an Kapital von rund 8500 Fr. und der Kläger Helbling als Rechtsnachfolger der Erbschaft Mück nachgehend ebenfalls einen. liegenden Zedel von 3000 Fr. und einen Handwechselzedel von 1000 Fr. besitzen. Am 21. Mai 1926 verkaufte der Beklagte einen Teil der Liegenschaft an A. Zogg, der ebenfalls die Schuld- pflicht für sämtliche Hypotheken übernahm. Den übrigen Teil, nämlich den Stadel und Wiesland in bedeutendem Umfange, behielt der Beklagte für sich und verpfändet;( ihn zusammen mit einer anderen ihm gehörenden liegen- schaft. Am 17. Juni 1926 machten die Erben Mück, als damalige Inhaber der letztgenannten Zedel, dem Beklagten Mitteilung von folgendem Beschluss :