Art. 49 OR; deceptive imitation of product packaging and scope of protection. Where the challenged conduct concerns not merely a registered label but the entire packaging of a product, the matter is to be assessed as unlawful imitation under Art. 49 OR. The injured party’s claim for cessation is not lost through mere long acquiescence; waiver cannot be inferred solely from inaction over time (consid. 6). Under Art. 60 OR, damage denotes the loss as already completed, i.e. the finalized detriment, not a merely prospective or contingent harm (consid. 2).
Abzahlungen einigermassen gemildert ist (vgl. Erläute- rungen zum Vorentwurf des ZGB, 22. Titel I, 3, c; (HOFFMANN und) HAFNER, Rechtsgutachten über die Rechtsnatur der appenzell-ausserrhodischen Zedel usw. S. 25). Somit sind gemäss Art. 853 ZGB auf alte Zedel nach wie vor ausschliesslich die Vorschriften des früheren Zedelgesetzes anwendbar, sofern nicht wegen der Anwend- barkeit der Vorschriften des ZGB auf die gleiche Liegen- schaft belastende Grundpfandrechte des neuen Rechtes unlösbare Kollisionen entstehen oder zwingende Vor- schriften des neuen Rechtes entgegenstehen, was beides hier nicht zutrifft ; namentlich haben ja auf der in Rede stehenden Liegenschaft im massgebenden Zeitpunkte kei- nerlei Grundpfandrechte des neuen Rechtes gelastet, die allfällig einer kollidierenden Anwendung von Vorschriften des ZGB gerufen hätten. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Grundbuchverwalter davon abgesehen hat, das in Art. 833, 846, 852 ZGB und 87 de! Grundbuchverord- nung vorgeschriebene Verfahren durchzuführen. Dement- sprechend hätte die Vorinstanz einfach die zutreffenden Vorschriften des alten Zedelgesetzes zur Anwendung bringen sollen, anstatt zu versuchen, aus dem neuen Rechte Vorschriften zu gewinnen für den Fall, dass der Grundbuchverwalter nicht in der angegebenen Weise vor- gegangen ist... Somit muss die Sache zur Anwendung des kantonalen R.echtes an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Demnach erkennt las Bundesgericht: Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das a.ngefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
dem Brunnbach zuführte. Die Klägerin macht nun geltend, bis 1924 sei das Wasser aus den Lehmgruben auf seinem Weg durch den mit Sumpfpflanzen besetzten Graben gereinigt worden,
244 Sachenrecht. N° 53.
während heute in der Röhrenleitung eine solche Klärung
nicht mehr erfolge, sodass sich das Wasser als schmutzig-
, gelbe Brühe in den Brunnbach ergiesse. Die mitgeführten
lehmigen Bestandteile würden auf dem kürzern Weg bis
zur Fischzuchtanstalt nicht mehr abgelagert, sondern
dringen in dieselbe ein und überziehen dort alles mit
einem lehmigen Niederschlag, der insbesondere für die
Fischeier
und die Jungbrut verderblich sei und auch die
Kontrolle
in den Mastteichen erschwere, woraus der
Klägerin ein grosseI' Schaden erwachse. Sie verlangt
daher mit der vorliegenden Klage, dass die Beklagte die
Zuleitung des Wassers aus der Lippertswiese in den
Bruunbach unterlasse und gegen einen fernern Zufluss
die nötigen,
vom Richter nach dem Gutachten Sach-
verständiger festzusetzenden Massnahmen treffe.
Die Beklagte verweist zunächst darauf, dass die Klä-
gerin nur Inhaberin einer staatlichen Konzession am
Brunnbach sei und dass der Staat in der Konzession jede
Haftung für Quantität, Qualität und Eignung des Brunn-
bachwassers für Fischereizwecke abgelehnt habe. Sie
bestreitet,
dass durch die veränderte Ableitung des Lehm-
grubenwassers sich gegenüber früher etwas geändert habe.
Das Wasser sei vorher dem Brunnbach nicht sauberer als
heute zugeflossen und habe heute noch auf dem Wege bis
zur Anstalt der Klägerin genug Zeit, sich zu klären ; es
sei auch den Fischen und ihrer Brut in keiner Weise
schädlich. übrigens sei sie, die Beklagte, zuerst auf dem
Platz gewesen, und als der Vorgänger der Klägerin die
Fischzuchtanstalt eingerichtet habe, habe er genau gewusst,
dass das Wasser aus den Lehmgruben in den Brunnbach
fliesse.
gericht Muri erkannt :
Lehmteilchen in das Grundwasser und von diesem in den Brunnbach und damit in die Fischzuchtanstalt der Klä- gerin getragen werden. Es handelt sich somit um einen der Einwirkung durch Lärm oder lästige Dünste analogen Tatbestand, mit dem Unterschied, dass die Immission (der Lehmpartikeln) statt durch die Luft durch das Grund- und Bachwasser vermittelt wird. Einer derartigen Ein- wirkung kann sich nicht nur der unmittelbare Anstösser widersetzen. Nachbar L S. von Art. 684 ZGB ist jeder, der -um beim Beispiel des vorliegenden Falles zu bleiben -bei rechtmässiger Benützung des Brunnbachwassers von der Immission betroffen wird. Das Recht der Klä- gerin zur Benützung dieses Wassers steht im Hinblick auf die ihr erteilte Konzession ausser Zweifel. Sie ist daher auch legitimiert, gegen jede durch das Mittel des Brunn- baches erfolgende Zuführung von Stoffen, die sich alt; eine übermässige Einwirkung i. S. von Art. 684 darstellt, Einspruch zu erheben und Beseitigung der Störung zu verlangen. 2. -Die Vorinstanz hat nun festgestellt, dass seit Erstellung der Röhrenleitung durch die Beklagte das in die Fischzuchtanstalt gelangende Brunnbachwasser zur Zeit des Lehmaushubes trübe flj.esst und Lehmteilchen mit sich führt, die sowohl Eier als Brut mit einer Lehm- schicht überziehen und damit Schädigungen verursachen. Zu Unrecht bezeichnet die Beklagte diese Feststellung als aktenwidrig (ohne übrigens anzugeben, aus welchen Akten- stücken sich ihre Unrichtigkeit ergeben soll); denn es handelt sich hier um die Würdigung des gesamten Beweis- ergebnisses. Richtig ist allerdings, dass die Experten, als sie zum zweiten Mal an Ort und SteUe waren, keine Trübung des Wassers wahrnehmen konnten. Allein daR steht der Annahme nicht entgegen, dass solche Trübungen zu andern Zeiten doch vorgekommen sind. Dass diese Lehmimmission für die Fischzucht schädlich ist, ist durch das Gutachten festgestellt worden. Diese vom Gewerbe- betrieb der Beklagten ausgehende Einwirkung muss unter den gegebenen Verhältnissen als übermässig bezeichnet
werden : Der Entscheid hierüber hat die Interessen beider Parteien an der Aufrechterhaltung bezw. Beseitigung des bisherigen Zustandes abzuwägen. Aus dem Gutachten geht nun hervor, dass die Verunreinigung des dem Brunn- bach zufliessenden Grundwassers mit verhältnismässig einfachen Mitteln verhütet werden kann, ohne dass die Lehmausbeutung durch die gebotenen Vorkehren wesent- lich erschwert würde, während anderseits die Fortdauer der Verunreinigung für die Klägerin eine schwere Beein- trächtigung ihrer Fischzucht zur Folge hätte. Dass Lage und Beschaffenheit der Grundstücke die Klägerin zur Duldung der Einwirkung verpflichten, lässt sich nicht wohl vertreten, und ein dahingehender Ortsgebrauch ist von der Beklagten selbst nicht behauptet worden. Der Einwand der Beklagten, die Lehmausbeutung für die Zwecke einer Ziegelei sei volkswirtschaftlich wichtiger als der Betrieb einer Fischzuchtanstalt, könnte nur gehört werden, wenn der Betrieb der Beklagten die Unterdrük- kung der Einwirkung überhaupt nicht oder doch nur schwer auszuhalten vermöchte, was aber, wie schon aus- geführt wurde, nicht der Fall ist. Dass die Beklagte als erste auf dem Platz war, ist grundsätzlich unerheblich, denn Prävention gibt kein Recht auf übermässige Ein- wirkungen. übrigens datiert die hier in Frage stehende Einwirkung aus einer Zeit, wo die Anlage der Klägerin längst bestand. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin erweist sich daher grundsätzlich als begründet. 3. -Mit Recht haben es sodann die Vorinstanzen nicht der Beklagten überlassen, zu bestimmen, auf welche Weise sie den Anspruch der Klägerin befriedigen will. Es ist Sache des Richters, die erforderlichen Massnahmen im einzelnen zu umschreiben (BGE 44 II 32). Wie dieselben zu gestalten sind, ist eine Ermessensfrage; der Richter wird dabei nötigenfalls den Rat Sachverständiger ein- holen, ohne indessen an denselben gebunden zu sein. Wenn die Vorinstanz Gewicht darauf legt, dass die Klägerin sicher sein müsse, dass kein trübes Wasser mehr in den Brunnbach gelange, so ist das eine überlegung, die auf
. Sachenrecht. N° 53. Grund von Art. 684 ZGB durchaus zu billigen ist. Es lässt sich daher nichts dagegen einwenden, wenn eine . Lösung, welche diese Sicherheit bietet, einer Lösung vor- gezogen wird, welche die Verhinderung künftiger Schädi- gungen nur möglich, nicht aber gewiss macht. Zu Unrecht bezeichnet nun die Beklagte die Annahme der Vorinstanz, dass nur durch entsprechend dimensionierte Sedimentier- gruben eine weitere Schädigung verhütet werde, des- wegen als aktenwidrig, weil die Experten ausgeführt haben, dass sich die Verunreinigung des Wassers auch schon durch sorgfältiges Vorgehen beim Lehmaushiib ver- hindern lasse. Der Sinn der Ausführungen der Vorinstanz geht offensichtlich dahin, dass diese letztere Lösung, obwohl sie an sich zum gewünschten Erfolg führen könnte, deswegen zu verwerfen sei, weil sie diesen Erfolg doch auf die Dauer nicht sicherzustellen vermag. In der Tat muss nach allgemeiner Lebenserfahrung damit gerechnet wer- den, dass auch die strengsten Vorschriften der Beklagten an ihre Arbeiter nicht verhindern werden, dass gelegent- lich Nachlässigkeiten vorkommen, welche wieder zu einer Trübung des der Klägerin zufliessenden Wassers führen könnten. Unter diesen Umständen bernht:die Anordnung der Vorinstanz weder auf einer aktenwidrigen tatsächlichen Annahme, noch kann sie als unangemessen bezeichnet werden. Dieser Lösung darf umso eher zugestimmt wer- den, als die Vorinstanz in ihren Erwägungen der Beklag- ten ausdrücklich das Recht wahrt, bereits vorhandene Ver- tiefungen ausgebeuteter Gruben als Klärbecken zu ver- wenden, sodass ihr daraus keine nennenswerten Kosten erwachsen könrien. Durch diese Ausführungen ist gleich- zeitig auch die Unerheblichkeit des Eventualantrages der Berufung dargetan: Auch wenn sich während einer gewissen Kontrollzeit bei schonendem Betrieb der Be- klagten keine UnzUkömmlichkeiten zeigen, so ist damit noch nicht bewiesen, dass dies auch in aller Zukunft so bleiben werde.
V. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS